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Beschluss

VII-Verg 25/03

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2004:0205.VII.VERG25.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Köln vom 31.3.2003 (Az. VK VOL 3/2003) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auf-erlegt. Streitwert für das Beschwerdeverfahren: bis 1.500 Euro 1 G r ü n d e : 2 Die Vergabekammer hat entschieden, dass die Zuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten für den Antragsgegner im Nachprüfungsverfahren erforderlich war. Dies hat die Antragstellerin mit sofortiger Beschwerde angegriffen. 3 Das Rechtsmittel ist unbegründet. Die Entscheidung der Vergabekammer liegt auf der Linie der Rechtsprechung des Senats (vgl. den Beschluss vom 20.7.2000, Az. Verg 1/00 = NZBau 2000, 486, 487 f.). Es ist hiernach die Frage, ob die Zuziehung eines anwaltlichen Vertreters im erstinstanzlichen Nachprüfungsverfahren notwendig war, und zwar auch mit Blick auf den öffentlichen Auftraggeber, nicht schematisch, sondern stets auf der Grundlage einer prognostischen Sichtweise (ex ante) anhand der Umstände des einzelnen Falles zu entscheiden. Dabei darf weder die restriktive Tendenz bei der Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren im verwaltungsrechtlichen Vorverfahren nach § 80 Abs. 2 VwVfG - der in § 128 Abs. 4 Satz 3 GWB nur für entsprechend anwendbar erklärt ist - ungeprüft auf das Vergabekammerverfahren übertragen werden, noch ist - praktisch im Wege einer Umkehrung einer verbreiteten Auslegung des § 80 Abs. 2 VwVfG - anzunehmen, die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten sei für den öffentlichen Auftraggeber im Vergabenachprüfungsverfahren in der Regel notwendig. Nach der Rechtsprechung des Senats hat vielmehr eine differenzierende Betrachtung zu erfolgen, die sich an nachstehenden, zueinander in einer Wechselbeziehung stehenden Merkmalen orientieren kann: 4 Konzentriert sich die Problematik eines Nachprüfungsverfahrens auf schlichte auftragsbezogene Sach- und Rechtsfragen einschließlich der dazugehörenden Vergaberegeln, wird im Allgemeinen mehr dafür sprechen, dass der öffentliche Auftraggeber die erforderlichen Sach- und Rechtskenntnisse im Rahmen seines originären Aufgabenkreises selbst organisieren und aufbringen kann, es im Nachprüfungsverfahren eines anwaltlichen Beistands also nicht bedarf. Kommen darüber hinaus weitere Rechtsfragen nicht lediglich einfacher Natur - und zwar solche des Nachprüfungsverfahrens und/oder des materiellen Vergaberechts - hinzu, wird dem öffentlichen Auftraggeber - als notwendig im Sinne von § 128 Abs. 4 GWB - die Hinzuziehung eines anwaltlichen Vertreters oftmals jedoch nicht zu verwehren sein. Eine kleinliche Bewertung ist unangebracht. Zu berücksichtigen ist ferner, ob das dem öffentlichen Auftraggeber verfügbare Personal juristisch hinreichend geschult und zur Bearbeitung der im jeweiligen Nachprüfungsverfahren relevanten Sach- und Rechtsfragen befähigt ist oder nicht. Es ist außerdem die Bedeutung und das Gewicht des in Rede stehenden Auftrags für den Aufgabenbereich der Vergabestelle in die Beurteilung einzubeziehen, so dass unter Umständen eine herausragende Bedeutung des Auftrags schon für sich allein genommen die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts als notwendig erscheinen lassen kann. Schließlich ist den in Vergabenachprüfungsverfahren geltenden, regelmäßig kurzen Fristen (§ 113 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 GWB) Rechnung zu tragen. Auch dieses zeitliche Element - und zwar namentlich in Verbindung mit in personeller Hinsicht gegebenenfalls begrenzten eigenen Ressourcen - kann für den öffentlichen Auftraggeber unter dem Gesichtspunkt einer sach- und zeitgerechten Wahrnehmung von Verfahrenspflichten die Beiziehung eines anwaltlichen Vertreters erfordern. 5 Die Anwendung dieser Rechtsgrundsätze führt im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die Antragsgegnerin im erstinstanzlichen Vergabenachprüfungsverfahren als notwendig anzuerkennen ist. Das ergibt sich im einzelnen aus den in der Beschwerdebegründung angeführten Gründen, denen die Antragstellerin nicht widersprochen hat. Die im Nachprüfungsverfahren zur Überprüfung gestellten Rechtsfragen vergaberechtlicher Natur waren weder so einfach gelagert, dass - und zwar auch unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer Waffengleichheit - sie ohne weiteres vom Antragsgegner geklärt werden konnten, noch war der Antragsgegner mit juristischem Personal in einer Weise ausgestattet, die eine Einarbeitung in die anstehenden vergaberechtlichen Rechtsfragen und deren Beantwortung in einem der Antragstellerin zur Verfügung stehenden Maß an Gründlichkeit und umfassender verlässlicher Prüfung erlaubte. Lediglich ergänzend ist zu bemerken, dass der Auftragsvergabe aus der insoweit maßgebenden wirtschaftlichen Sicht des Antragsgegners eine überdurchschnittliche Bedeutung zuzumessen war. 6 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 128 Abs. 3, Abs. 4 GWB. 7 Dr. M.