I-10 W 9/04
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
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RpflG § 11 Abs. 1
ZPO §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1
Dem Rechtsmittelbeklagten ist nur die halbe Prozessgebühr zu erstatten, wenn er die Zurückweisung des Rechtsmittels beantragt, bevor das Rechtsmittel begründet wor-den ist. Dabei ist es unerheblich, ob die Berufung ausdrücklich fristwahrend einelegt worden ist oder nicht.
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestset-zungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf - Rechtspflegerin - vom 31.10.2003 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Aufgrund des Beschlusses des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 02.10.2003 sind von dem Beklagten an Kosten EUR 549,50 (in Buch-staben: fünfhundertneunundvierzig und 50/100 EUR) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 14.10.2003 an die Klägerin zu erstatten.
Der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag der Klägern vom 06.10.2003 wird abgewiesen.
Die Kosten der sofortigen Beschwerde trägt die Klägerin.