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Urteil

I-18 U 229/03

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2004:0512.I18U229.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor hat der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 21. April 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht M., den Richter am Oberlandesgericht B. und die Richterin am Amtsgericht R. für R e c h t erkannt: 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 02.10.2003 ( 31 O 94/02) wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 2 Die zulässige Berufung der Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg. 3 Die Beklagte schuldet für den in ihrem Obhutsgewahrsam eingetretenen Warenverlust der Klägerin, deren Aktivlegitimation zweitinstanzlich außer Streit ist, gemäß §§ 425, 435, 459, 460 HGB vollen Schadensersatz in der vom Landgericht zugesprochenen Höhe. 4 I. 5 Es steht fest, dass sich in dem unstreitig im Obhutsgewahrsam der Beklagten in Verlust geratenen Paket ein Sanyo-Projektor XGA LCD gemäß der Handels-rechnung der Fa. M. GmbH in Düsseldorf befunden hat . 6 1. 7 Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 24.10.2002 (I ZR 104/00) ein Anscheinsbeweis dafür spricht, dass die in einer Handelsrechnung und einem Lieferschein aufgeführten Waren dem Paketinhalt entsprachen, wenn -wie hier- geschlossene Behältnisse von einem kaufmännischen Absender zum Versand gebracht worden sind. 8 Aufgrund des Lieferscheins (Anlage K 4, Bl. 14 GA) und der Handelsrechnung (Anlage K 1, Bl. 8 GA) wird daher im vorliegenden Fall vermutet, dass die Fa. M. GmbH in drei Paketen zwei gleiche Sanyo-Projektoren XGA LCD und ein Weitwinkel Zoomobjektiv zum Versand gebracht hat. Konkrete Umstände, die diesen Anscheinsbeweis erschüttern könnten, hat die Beklagte in beiden Instanzen nicht vorgetragen. Ernsthafte Anhaltspunkte dafür, dass zwischen den am 19.03.2002 an die Beklagte übergebenen Paketen und der Handelsrechnung bzw. dem Lieferschein kein Bezug besteht, liegen nicht vor. 9 Aus dem Anscheinsbeweis, der sich auf die Gesamtheit der versandten Waren bezieht, folgt zwar allein noch nicht, dass sich in dem abhanden gekommenen Paket ein Sanyo-Projektor XGA LCD befunden hat. Aus dem Übernahmeprotokoll der Beklagten vom 19.03.2002 (Anlage K2, Bl. 9 GA) ergibt sich jedoch, dass zwei der an die Fa. B. adressierten Pakete 15 kg wogen, dass das dritte an die Fa. B. adressierte Paket 4 kg wog, und dass das in Verlust geratene Paket mit der Kontrollendnummer 6026 eines der beiden 15 kg schweren Pakete war. Daraus läßt sich ablesen, dass in dem abhanden gekommenen Paket einer der beiden gleich schweren Sanyo-Projektoren XGA LCD enthalten war und nicht das (leichtere und weniger wertvolle) Weitwinkelobjektiv. 10 2. 11 Für den von der Klägerin behaupteten Wert der Sendung spricht die gesetzliche Vermutung des § 429 Abs. 3 Satz 2 HGB. Das bloße Bestreiten des Werts der Ware durch die Beklagte reicht deshalb nicht aus. 12 II. 13 Die Beklagte haftet für den Warenverlust nicht lediglich beschränkt nach § 431 HGB bzw. nach Ziffer 9.2 zweiter Absatz ihrer Allgemeinen Beförderungsbedingungen, sondern unbeschränkt gemäß § 435 HGB. 14 1. 15 Entgegen der Ansicht der Beklagten ist nicht davon auszugehen, dass ihre Beförderungsbedingungen wirksam in den Vertrag einbezogen worden sind. 16 Der diesbezügliche Vortrag der Beklagten ist unsubstantiiert und damit unbeachtlich. 17 2. 18 Die Beklagte führt nicht an sämtlichen Umschlagstellen Eingangs- und Ausgangskontrollen durch. Diesem von der Klägerin in erster Instanz erhobenen Vorwurf ist die Beklagte nicht entgegengetreten. Im übrigen ist dies auch gerichtsbekannt. Das Unterlassen von durchgängigen Schnittstellenkontrollen stellt nach der Rechtsprechung des BGH und des Senats ein qualifiziertes Verschulden im Sinne von § 435 HGB dar. Dies führt nach der vorgenannten Bestimmung zum Wegfall der in §§ 407 ff HGB und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und -begrenzungen. 19 3. 20 Die Beklagte ist von der Pflicht, (durchgängige) Schnittstellenkontrollen durchzuführen, nicht befreit. Dem Vortrag der Beklagten, mit der Fa. M. GmbH sei ein Vertrag zustandegekommen, bei dem auf die Einhaltung von Sorgfaltspflichten wie bei Briefsendungen verzichtet worden sei, ist nicht zu folgen. 21 a) 22 Die Beklagte trägt nicht vor, mit der Versenderin eine ausdrückliche Abrede dahin getroffen zu haben, dass ihre Sendungen nur "wie Briefe" behandelt würden, d. h. dass im Rahmen der Beförderung nur die für Briefe üblichen Sorgfaltspflichten und Sicherheitsstandards einzuhalten sein sollten. Briefe dienen zur Übermittlung von Nachrichten, Willenserklärungen oder sonstigen Gedankenerklärungen und werden in der Regel ohne Kundenkontakt eingeliefert. Pakete transportieren Waren mit entsprechendem wirtschaftlichen Wert und werden in der Regel nicht ohne Kundenkontakt eingeliefert. Die Beförderung von Paketen kann deshalb nicht ohne weiteres mit der Beförderung von Briefen oder briefähnlichen Sendungen gleichgesetzt werden (s. auch Koller, Transportrecht 5. Auflage, § 449 Rdnr. 29 f unter Bezug auf die Begründung zum Gesetzesentwurf zum TRG). 23 b) 24 Eine dahingehende Abrede haben die Vertragsparteien auch nicht konkludent getroffen. Zu Unrecht meint die Beklagte, sie könne nur die Sorgfaltsmaßnahmen schulden, die sie zu dem niedrigen Transportpreis und der von ihr auf dem Markt angebotenen Massenbeförderung von Paketen auch realisieren könne. Die Sorgfaltspflichten und Sicherheitsstandards, die ein Frachtführer aufgrund des von ihm abgeschlossenen Frachtvertrages schuldet, bestehen unabhängig von der Höhe der vereinbarten Vergütung und der Menge an Gütern, die dieser Frachtführer täglich umschlägt. Indem er ohne ausdrücklich abweichende Absprachen einen Frachtvertrag abschließt, verpflichtet er sich daher zugleich, die für die Erfüllung seiner Obhutspflichten vertraglich geschuldeten Maßnahmen zu ergreifen. Hierzu zählen unter anderem die von der Beklagten nicht eingerichteten Schnittstellenkontrollen während des Warenumschlags. 25 c) 26 Der Vortrag der Beklagten, die Versenderin wisse - wie der gesamte Markt -, welche Sorgfaltsmaßnahmen die Beklagte nur anwende, um einen günstigen Preis anbieten zu können, und dass bei der Standardleistung die Sendungen im wesentlichen "wie Briefe" behandelt würden, steht substanz- und beweislos im Raum. 27 d) 28 Die Beklagte ist nach allem - entgegen ihrer Ansicht - nicht von ihrer sog. sekundären Darlegungslast befreit, da sie eben nicht nur eine Massenbeförderung zu Briefbedingungen ohne Transportwegkontrollen und entsprechend eingeschränkten Sorgfaltspflichten schuldete. Aus diesem Grund reicht auch ihr näherer Vortrag zum vermutlichen Zeitpunkt und Ort des Schadens nicht aus. Denn entgegen ihrer Ansicht hätte die Beklagte sehr wohl auch darlegen müssen, welche Sicherungs-maßnahmen sie bezüglich der Sendung am Schadensort zum Zeitpunkt des Abhandenkommens ergriffen hatte. 29 III. 30 Die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Senats verletzt die Beklagte auch nicht in ihren Rechten aus Art. 12 GG. In die Freiheit der Beklagten, den Beruf des Frachtführers auszuüben, wird nicht dadurch unzulässigerweise eingegriffen, dass sie für die von ihr im Zuge dieser Berufsausübung begangenen schuldhaften Vertragsverletzungen Schadensersatz leisten muss. Die Sorgfalts-anforderungen und die Möglichkeiten der Haftungsbegrenzung sind für alle betroffenen Unternehmen gleich geregelt. Außerdem tut die Beklagte bereits nicht dar, welche Auswirkungen die Durchführung umfangreicherer Kontrollen auf ihre Kalkulation haben würde (vgl. BGH TranspR 2002, 452, 456). 31 IV. 32 Die Beklagte kann sich auch nicht auf ein Mitverschulden der Versenderin bzw. der Klägerin berufen. Die im Rahmen der §§ 425 Absatz 2 HGB, 254 Absatz 1 BGB darlegungs- und beweispflichtige Beklagte hat keinen konkreten Sachverhalt vorgetragen, der ein Mitverschulden begründen könnte. 33 Ein anspruchsminderndes Mitverschulden der Fa.M. GmbH ergibt sich auch nicht etwa aus § 254 Abs. 2 BGB. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Fa. M. GmbH es schuldhaft unterlassen hat, die Beklagte im Hinblick auf den Wert des Gutes auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen. 34 Ein ungewöhnlich hoher Schaden liegt dann vor, wenn er nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge von dem Schädiger nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht erwartet werden musste. Die ungewöhnliche Höhe des Schadens kann dabei nicht absolut oder anhand einer bestimmten Wertrelation bestimmt werden, sondern sie ist entsprechend dem Schutzzweck der in § 254 Abs. 2 BGB normierten Warnpflicht danach zu bestimmen, worauf der Schädiger bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände hätte hingewiesen werden müssen. Er liegt also dann vor, wenn ein Schaden eintritt, mit dem ein verständiger Teilnehmer des jeweiligen Geschäftskreises vernünftigerweise nicht zu rechnen brauchte, wenn die Vermögenseinbuße also das in dem jeweiligen Geschäftsverkehr zu erwartende Maß erheblich überschreitet. 35 Diese Voraussetzungen liegen im gegebenen Fall nicht vor. Auch wenn im Rahmen der vorliegenden Entscheidung davon auszugehen ist, dass die Beförderungs-bedingungen der Beklagten nicht wirksam in den Frachtvertrag mit der Fa. M. GmbH einbezogen worden sind, liefern sie doch einen Anhaltspunkt dafür, wann allenfalls aus Sicht der Beklagten die Gefahr eines "ungewöhnlich hohen Schadens" bestand. Die Sendung der Fa. M. GmbH hatte einen Wert von 6.376,60 EUR. Das Paket hatte somit keinen höheren Wert als 50.000,00 US-$. Unterschreitet der Warenwert eines Pakets jeweils diesen Betrag, besteht aber nicht die Gefahr eines "ungewöhnlich hohen Schadens". Nach ihren Beförderungsbedingungen ist die Beklagte bereit, Pakete bis zu einem Gegenwert von 50.000,00 US-$ in der jeweiligen Landeswährung anzunehmen und zu befördern. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, dass sie gleichwohl davon ausgehen durfte, dass ihr ohne vorherigen Hinweis keine Pakete mit einem hochwertigen Inhalt unter diesem Betrag übergeben werden. Die Beklagte musste vielmehr bis zu einem Wert von 50.000,00 US-$ in der jeweiligen Landeswährung mit einem haftungsbegründenden Schadenseintritt rechnen. Nach ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen will sie nämlich auch für nicht wertdeklarierte Sendungen bis zu dieser Höhe haften, sofern der Verlust durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt worden ist. Deshalb entsprach es aus ihrer Sicht durchaus dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, dass ein Schaden bis zu dieser Höhe eintreten kann. 36 V. 37 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Absatz 1 ZPO. 38 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf 39 §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. 40 VI. 41 Ein Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht, § 543 Absatz 2 ZPO. 42 Streitwert für die Berufungsinstanz 43 und Beschwer der Beklagten: 5.866,60 EUR 44 45 R.