Beschluss
I-10 W 55/04
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2004:0527.I10W55.04.00
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Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbe-schluss des Landgerichts Düsseldorf - Rechtspfleger - vom 05.03.2004 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbe-schluss des Landgerichts Düsseldorf - Rechtspfleger - vom 05.03.2004 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte. G r ü n d e : I. Die am 01.04.2004 bei Gericht eingegangene Beschwerde des Beklagten (Bl. 119 GA) ist als sofortige Beschwerde gegen den ihm am 26.03.2004 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss vom 05.03.2004 (Bl. 115 ff GA) gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig. Sie hat jedoch keinen Erfolg. Zu Recht ist der Rechtspfleger in dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss von der Erstattungsfähigkeit der Kosten ausgegangen, die für die Wahrnehmung der Termine zur mündlichen Verhandlung am 24.06.2002, 13.11.2002 und 14.05.2003 vor dem Landgericht Düsseldorf durch die in München ansässigen Prozessbevollmächtigten des Klägers angefallen sind. Die in Anbetracht des Wegfalls des anwaltlichen Lokalisationsprinzips entwickelte Rechtsprechung zur kostenrechtlichen Anerkennung der Vertretung einer auswärtigen Partei durch einen an ihrem Wohn- oder Geschäftsort ansässigen Rechtsanwalt geht davon aus, dass im Regelfall die Zuziehung eines in der Nähe des Wohn- oder Geschäftsortes der Partei ansässigen Rechtsanwalts auch dann eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung oder -verteidigung darstellt, wenn diese bei einem auswärtigen Gericht klagt oder verklagt wird. Dies beruht maßgeblich darauf, dass regelmäßig ein persönliches mündliches Gespräch erforderlich sein wird. (vgl. grundlegend BGH, Beschluss vom 16.10.2002 - VIII ZB 30/02, Rpfleger 2003, 98, 100). Nur ausnahmsweise ist die Partei darauf zu verweisen, einen am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalt zu beauftragen und ihm die nötigen Informationen mittels moderner Telekommunikation zukommen zu lassen, etwa dann, wenn sich ein eingehendes Mandantengespräch von vornherein erübrigt oder dann, wenn ein Fall keine tatsächlichen und rechtlichen Probleme aufwirft und zudem abzusehen ist, dass sich die Gegenseite nicht verteidigen wird (vgl. BGH aaO, S. 100). Gewerblichen Unternehmen wird eine Information mittels Telekommunikation zugemutet, wenn das Unternehmen über eine eigene, die Sache bearbeitende Rechtsabteilung verfügt, deren sachkundige Mitarbeiter den Rechtsstreit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so gründlich vorbereitet haben, dass sich schon bei Beauftragung des Rechtsanwalts ein eingehendes Mandantengespräch erübrigt (vgl. BGH, Beschluss vom 21.04.2004 - IV ZB 32/03, S. 6; Beschluss vom 10.04.2003 - I ZB 36/02, MDR 2003, 1019; Beschluss vom 09.10.2003 - VII ZB 10/02, S. 6). Eine derartige Ausnahme, die es rechtfertigen würde, den Kläger auf die Unterrichtung von am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwälten mittels moderner Telekommunikation zu verweisen, liegt hier nicht vor. Unabhängig davon, ob der Kläger einem gewerblichen Unternehmen gleichzustellen ist, ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die vorliegende Klage im Hause der Klägerin entsprechend vorbereitet worden ist. Insbesondere kann dem Kläger nicht entgegengehalten werden, dass der Rechtsstreit letztlich von einer Juristin, die dem Vorstand des Klägers angehört, bearbeitet worden ist. Zu berücksichtigen ist, dass die fragliche Juristin zugleich Rechtsanwältin ist, deren Kanzlei mit der Bearbeitung der Rechtsangelegenheit gegen Entgelt beauftragt wurde. Der Kläger hat insoweit mit Schriftsatz vom 27.04.2004 (Bl. 128 f GA) unwidersprochen vorgetragen, dass er nicht über eine eigene Rechtsabteilung verfüge. Vielmehr bestehe zwischen ihm und seinen Prozessbevollmächtigten ein Kooperationsvertrag, der es ihm ermögliche, Rechtsrat einzuholen; jede Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers erfolge allerdings gegen Honorar. Unter diesen Umständen ist der Kläger nicht anders zu behandeln als ein Unternehmen ohne eigene Rechtsabteilung, das einen Rechtsanwalt mit der Bearbeitung einer Rechtsangelegenheit beauftragt. Die Bearbeitung von Rechtstreitigkeiten gehört dann offensichtlich nicht zu den mit der vereinbarten Vergütung abgedeckten Aufgaben der Vorstandsmitglieder. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Beschwerdewert: EUR 1333,68 (3 x EUR 383,24 zuzügl. MWSt)