Beschluss
VI-Kart 6/04 (V)
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2004:0621.VI.KART6.04V.00
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Die Beschwerde der Antragstellerin mit dem Antrag, den Beschluss des Antragsgegners vom 27. Januar 2004 (B 1 - 26520 - Fa-180/02) aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, die Antragstellerin auf ihren Antrag zu dem Verfahren B 1 - 180/02 beizuladen, wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen zu tragen, die dem An-tragsgegner und den Beteiligten zu 1 - 3 in der Beschwerdein-stanz entstanden sind. III. Gegenstandswert der Beschwerde: 25.000 EUR. 1 Gründe : 2 Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. 3 Der Antragsgegner hat es zu Recht abgelehnt, die Antragstellerin zum Fusionskontrollverfahren beizuladen. 4 Nach geltender Gesetzeslage kann die Beiladung nach § 54 Abs. 2 Nr. 3 GWB nur von der Kartellbehörde ausgesprochen werden. Eine Beiladung im Beschwerde- oder Rechtsbeschwerdeverfahren durch die Kartellgerichte ist ausgeschlossen. Letzteres folgt aus § 67 Abs. 1 Nr. 3 GWB, wonach am Beschwerdeverfahren (nur) die von der Kartellbehörde beigeladenen Personen und Personenvereinigungen beteiligt sind. Indes verliert die Kartellbehörde ihre Beiladungsbefugnis mit der Beendigung des kartellbehördlichen Verfahrens. Insoweit ist maßgebend, ob der Antragsteller seinen Beiladungsantrag während des kartellbehördlichen Verfahrens rechtzeitig gestellt hat. Nur wenn dies der Fall war, kann und muss die Kartellbehörde über den Beiladungsantrag entscheiden, unabhängig davon, ob eine inzwischen erlassene Hauptsacheverfügung bestandskräftig geworden ist oder ein Rechtsmittel eingelegt wurde (vgl. Senat, Beschlüsse vom 23.12.2002 - Kart 37/02 (V); 11.9.2003, - VI - Kart 23/03 (V); 25.4.2004 - Kart 37/03 (V)). Die (einen Beiladungsanspruch bejahende) Entscheidung des Senats vom 16.6.2004 (Kart 2/04 (V)) besagt nichts anderes; auch dort hatte die Antragstellerin ihren Beiladungsantrag während des laufenden Anerkennungsverfahrens beim Bundeskartellamt rechtzeitig gestellt. 5 Nach diesen Grundsätzen hat der Antragsgegner seine die Beiladung der Antragstellerin ablehnende Entscheidung zutreffend darauf gestützt, dass das Fusionskontrollverfahren zum Zeitpunkt der Einreichung des Beiladungsantrags am 5.11.2003 bereits beendet war. Die Freigabeverfügung der Beschlussabteilung datiert vom 10.10.2003 und wurde den Beteiligten zu 1 - 3 am 13.10.2003 zugestellt. Spätestens ab diesem Zeitpunkt war der Antragsgegner nicht mehr befugt, eine Beiladung nach § 54 Abs. 2 Nr. 3 GWB auszusprechen. 6 Das weitere Beschwerdevorbringen der Antragstellerin gibt keinen Anlass für eine andere Betrachtung. Die Antragstellerin behauptet, der zuständige Berichterstatter des Antragsgegners habe sie durch bestimmte mündliche Erklärungen während des Verfahrens von einem Beiladungsgesuch abgehalten. Dem ist aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen nicht nachzugehen. Der Antragsgegner bestreitet die Vorwürfe und führt aus, die Antragstellerin sei ein Unternehmen der H. Gruppe und ihre Muttergesellschaft, die H. B. I. GmbH, habe sich schon vorher um eine Beiladung bemüht, indem sie unter dem 12.12.2002 für sich und ihre Tochtergesellschaft F. W. GmbH die Beiladung beantragt habe. Nur jene genannten Unternehmen seien im Verlaufe des Verfahrens für die H. Gruppe in Erscheinung getreten, nicht jedoch die Antragstellerin, weshalb deren Behauptung, sie selbst sei durch den Berichterstatter irregeführt worden, haltlos sei. Die Darstellung des Antragsgegners entspricht der Aktenlage und ist im Anschluss an die Beschwerdeerwiderung des Antragsgegners von der Antragstellerin unwidersprochen geblieben. Mithin besteht schon im Ansatz kein Grund, den erhobenen Vorwürfen der Antragstellerin nachzugehen, abgesehen davon, dass sie auch nicht geeignet wären, den Zusammenschlussbeteiligten die durch die Beendigung des Fusionskontrollverfahrens erworbene Rechtsposition zu entziehen. 7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 Satz 1 und 2 GWB. 8 W.