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Urteil

I-1 U 46/04

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2004:1011.I1U46.04.00
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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung ihres weiterge-henden Rechtsmittels das am 12. Februar 2004 verkündete Urteil des Ein-zelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal teilweise abge-ändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 13.500,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus 12.429,37 € seit dem 30. August 2003 und aus 321,37 € seit dem 8. Januar 2004 sowie aus 750,00 € seit dem 14. Oktober 2003 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges fallen zu 45 % dem Kläger und zu 55 % den Beklagten zur Last.

Die im Berufungsrechtszug angefallenen Kosten werden zu 35 % dem Klä-ger und zu 65 % den Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung ihres weiterge-henden Rechtsmittels das am 12. Februar 2004 verkündete Urteil des Ein-zelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal teilweise abge-ändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 13.500,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus 12.429,37 € seit dem 30. August 2003 und aus 321,37 € seit dem 8. Januar 2004 sowie aus 750,00 € seit dem 14. Oktober 2003 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Kosten des ersten Rechtszuges fallen zu 45 % dem Kläger und zu 55 % den Beklagten zur Last. Die im Berufungsrechtszug angefallenen Kosten werden zu 35 % dem Klä-ger und zu 65 % den Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. I. 1) Die zulässige Berufung der Beklagten hat einen Teilerfolg, der sich ausschließlich auf den Haftungsgrund bezieht. Entgegen der durch das Landgericht vertretenen Auffassung sind die Beklagten nicht in vollem Umfang für die materiellen und immateriellen Schäden des Klägers einstandspflichtig, die dieser infolge des Unfallereignisses vom 3. August 2003 auf der Bundesautobahn A 46 Fahrtrichtung W. in Höhe des Kilometers XXX erlitten hat. Der Kläger muss sich anspruchsmindernd ein Mitverschulden an der Entstehung des Schadensereignisses anrechnen lassen, welches sich mit einer Eigenhaftungsquote von 25 % auswirkt. Damit ist die Schadensersatzverpflichtung der Beklagten auf den Umfang von 75 % der Schäden des Klägers begrenzt. 2) Unbegründet ist das Rechtsmittel der Beklagten in dem Umfang, in welchem sie mit Angriffen auf die Beweiswürdigung des Landgerichts die Unfallbeteiligung des Beklagten zu 1. und dessen – überwiegende – schuldhafte Mitverursachung der Kollisionsbeschädigung des durch den Kläger gesteuerten Pkw Marke XXX in Abrede stellen. Obwohl es nicht zu einer Berührung dieses Wagens mit dem Pkw Mercedes Benz 190 des Beklagten zu 1. gekommen ist, steht nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme auch zur Überzeugung des Senats fest, dass der Beklagte zu 1. den Kläger durch ein gravierendes Fehlverhalten anlässlich eines Fahrspurwechsels zu der schadensstiftenden Ausweichreaktion in Richtung auf die Mittelleitplanken veranlasst hat. Andererseits wäre es nicht zu dem Schadensereignis gekommen, wenn der Kläger die am Unfallort vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h eingehalten hätte. 3) Unbegründet sind die Rechtsmittelangriffe der Beklagten darüber hinaus hinsichtlich der einzelnen durch das Landgericht für die Bemessung der Höhe ihrer Ersatzverpflichtung berücksichtigten Schadenspositionen. Davon ausgenommen sind lediglich die Mehrwertsteueranteile hinsichtlich der Reparatur- und Gutachterkosten im Gesamtumfang von 2.624,68 €, die Gegenstand der durch den Kläger in seiner Berufungserwiderung in Höhe dieses Betrages erklärten Rücknahme sind. Insbesondere ergeben sich hinsichtlich der Ersatzberechtigung des Klägers die Fahrzeugschäden betreffend keine Einschränkungen aufgrund der Tatsache, dass er nur Leasingnehmer des verunfallten Pkw Marke XXX war. Im Einzelnen ist folgendes auszuführen: II. 1) Die einschlägigen Anspruchsgrundlagen sind in den Gründen der angefochtenen Entscheidung zutreffend aufgeführt (Bl. 5 UA; Bl. 158 d. A.). Da sich das Unfallereignis am 3. August 2003 zugetragen hat, sind die §§ 7, 17 StVG und § 253 Abs. 2 BGB in jeweils neuer Fassung anzuwenden. 2) Gemäß § 529 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen. Zweifel im Sinne dieser Vorschrift bestehen schon dann, wenn aus der Sicht des Berufungsgerichts eine gewisse – nicht notwendig überwiegende – Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Falle einer Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt (vgl. die Begründung des Rechtsausschusses, Bundestag-Drucksache 14/6036, S. 159; BGH NJW 2003, 3480). 3) Derartige Zweifel bestehen im vorliegenden Fall nicht hinsichtlich der Tatsachenfeststellungen des Landgerichts, die sich auf die Unfallbeteiligung und schuldhafte Schadensverursachung des Beklagten zu 1. beziehen. a) Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme steht mit der erforderlichen Sicherheit fest, dass der Pkw XXXdes Beklagten zu 1. das Fahrzeug war, dessen Fahrer den Kläger wegen eines unachtsamen Fahrspurwechsels zu dem Ausweichmanöver zwang. Konkret gründet sich diese Feststellung auf die glaubhaften Bekundungen der unbeteiligten Unfallzeugen XXX. Insbesondere die Angaben des erstgenannten Zeugen sind so detailliert und präzise, dass das fragliche Geschehen hinreichend aufgeklärt erscheint und die seitens der Beklagten angeregte nochmalige Befragung der Zeugen nach Maßgabe des § 398 ZPO nicht erforderlich ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat zunächst vollinhaltlich Bezug auf die im angefochtenen Urteil dargestellte Beweiswürdigung (Bl. 6, 7 UA; Bl. 159, 160 d. A.). b) Soweit die Beklagten in ihrer Berufungsbegründung die Möglichkeit ansprechen, es sei nicht auszuschließen, dass die Zeugen im Zusammenhang mit der Identifizierung des Pkw des Beklagten zu 1. als denjenigen des Unfallverursachers einem Irrtum oder einer Verwechslung erlegen seien (Bl. 201, 202 d. A.), handelt es sich um eine spekulative Mutmaßung ohne jede sachliche Fundierung. aa) Die Streckenführung der Bundesautobahn A 46 am Unfallort in Fahrtrichtung W. zwischen der XXX und der sich daran anschließenden Tunnelunterführung ist senatsbekannt. Nach Lage der Dinge besteht kein Zweifel, dass dort die Strecke so übersichtlich ist, dass die Zeugen D. aus der von ihnen geschilderten Annäherungsposition einen guten Überblick über das Verkehrsgeschehen vor ihnen hatten. Hinzu kommt, dass sie auf der Autobahn kilometerlang den Pkw des Beklagten zu 1., der ihnen als der Unfallverursacher aufgefallen war, verfolgt hatten. Erst nach dem Verlassen der Ausfahrt XXX war es der Zeugin XXX gelungen, den Beklagten zu 1. anlässlich eines Ampelstopps anzusprechen. Damit hatte die Zeugin in der durch sie geschilderten Weise hinreichend Gelegenheit, das amtliche Kennzeichen des durch den Beklagten zu 1. gesteuerten XXX zur Kenntnis zu nehmen und sich dann "die Nummer" aufzuschreiben (Bl. 132 d. A.). bb) Allein die Tatsache, dass die Beifahrerin des Beklagten zu 1., die Zeugin XXX, ihrer Darstellung gemäß nichts von dem in Rede stehenden Vorfall mitbekommen hatte, spricht nicht gegen die Richtigkeit der ausführlichen und stimmigen Bekundungen der Zeugen XXX. Mangels einer Berührung der beteiligten Fahrzeuge ist es entsprechend den Ausführungen des Landgerichts durchaus möglich, dass die Zeugin den kurzzeitigen Fahrspurwechsel entweder überhaupt nicht wahrgenommen hat oder dass dieser Vorgang – weil vermeintlich gänzlich unauffällig – nicht in ihrer Erinnerung haften geblieben ist. Die Zeugin konnte sich noch nicht einmal mehr daran erinnern, auf welcher Fahrspur der Beklagte zu 1. nach der Baustelle auf der Fleher Brücke gefahren war. cc) Nach dem insoweit unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Beklagten ist gegen den Beklagten zu 1. ein Strafbefehl des Amtsgerichts Düsseldorf wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB) ergangen, hinsichtlich dessen er Rechtsmittelverzicht erklärt hat (Bl. 249 ff. d. A.). Es ist nicht zuletzt dieser Umstand ein gewichtiges Indiz für die Richtigkeit der durch das Landgericht festgestellten Unfallbeteiligung des Beklagten zu 1.. 4) Nach den Bekundungen der Zeugen XXX ist erwiesen, dass der Beklagte zu 1. seinen Pkw zunächst auf der mittleren Fahrspur steuerte und er sodann bei der Annäherung des durch den Kläger auf der Überholspur gesteuerten Pkw XXX den Versuch unternahm, ebenfalls auf die Überholspur zu wechseln. a) Wer – wie hier der Beklagte zu 1. – zum Überholen ausscheren und den Fahrstreifen wechseln will, muss sich gemäß §§ 5 Abs. 4 S. 1, 7 Abs. 5 S. 1 StVO so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Für den Fahrer bedeutet dies, dass er das Ausscheren bzw. den Fahrstreifenwechsel mit äußerster Sorgfalt vorbereiten und durchzuführen hat. Kommt es auf einer Autobahn bei einem Ausscheren von dem rechten auf den linken Fahrbahnstreifen in einem nahen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Spurwechsel zu einem Zusammenstoß mit einem sich bisher auf der linken Spur nähernden Fahrzeug, so spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der ausscherende Fahrstreifenwechsler den durch ihn zu beachtenden hohen Sorgfaltsanforderungen nicht Genüge getan hat (Senat, Urteil vom 5. Mai 2003, Az: 1 U 114/02; so auch – allerdings nicht für Autobahnfälle – OLG Bremen VersR 1997, 253; OLG Hamm VersR 2001, 206; OLG Naumburg, OLGR 2000, 462). Die Überholfahrstreifen der Autobahn, insbesondere der linke Fahrstreifen, werden nach der allgemeinen Lebenserfahrung bei flüssigem Verkehr regelmäßig mit angespannter Aufmerksamkeit und erhöhter Bremsbereitschaft befahren. Dies beruht einerseits auf der typischerweise dort gefahrenen höheren Geschwindigkeit und andererseits auf dem Umstand, dass mit Fahrzeugen gerechnet wird, die mit – zum Teil weitaus – geringerer Geschwindigkeit von dem angrenzenden Fahrstreifen auf die Überholfahrstreifen wechseln. Wenn es daher auf einer Autobahn bei einem Ausscheren von dem rechten auf den linken Fahrstreifen zu einem Zusammenstoß mit einem auf dem linken Fahrstreifen sich bewegenden Fahrzeug kommt, so lässt das regelmäßig auf ein Aufmerksamkeitsverschulden des ausscherenden Fahrstreifenwechslers schließen, insbesondere darauf, dass dieser nicht mit der erforderlichen Sorgfalt die notwendige Rückschau vorgenommen hat. b) Den gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis hat der Beklagte weder erschüttert noch gar widerlegt. Zur Feststellung eines schuldhaften Verhaltens des Beklagten zu 1. anlässlich des Fahrspurwechsels bedarf es noch nicht einmal der Heranziehung der Grundsätze über den Anscheinsbeweis. Vielmehr steht bereits nach den glaubhaften Bekundungen der unbeteiligten Unfallzeugen XXX eine schuldhafte Pflichtverletzung des Beklagten zu 1. fest. aa) Denn beide haben übereinstimmend ausgesagt, der Pkw XXX des Beklagten zu 1. sei genau in dem Moment nach links ausgeschert, als der auf der äußersten linken Spur überholende Kläger die Höhe dieses Fahrzeuges erreicht gehabt habe. Unmittelbar danach sei der "bräunliche" bzw. der "dunkle" Wagen wieder nach rechts auf die mittlere Spur gezogen worden (Bl. 129, 131 d. A.). Der Fahrer des die Spur wechselnden Fahrzeuges habe zuvor "kein Lichtzeichen zum Überholen gegeben" (Aussage XXX; Bl. 130 d. A.). Der Zeuge hat darüber hinaus anschaulich berichtet, der Fahrer des XXX Pkw habe die mittlere Fahrspur so weit verlassen gehabt, "dass der XXXfahrer dazu genötigt war, reagieren zu müssen" (Bl. 130 d. A.). Diese Notreaktion ging nach der Beobachtung beider Zeugen mit der Ausweichlenkung des Klägers in Richtung auf die Mittelleitplanken einher, wo es zu den Kollisionsberührungen mit den Front- und Heckseiten des Pkw XXX kam. bb) Nach den Aussagen der beiden Zeugen steht außer Zweifel, dass auf der Überholspur der Kläger in seinem Wagen so dicht zu dem durch den Beklagten zu 1. geführten Pkw XXX aufgerückt war, dass ersterer beim Anblick des versuchten Fahrspurwechsels nur die Handlungsalternativen hatte, entweder einen Ausweichversuch nach links zu unternehmen oder auf der Überholspur mit dem Pkw Mercedes zu kollidieren. Die Bekundungen der Zeugen lassen den eindeutigen Rückschluss darauf zu, dass der Kläger keine Chance mehr hatte, die plötzliche Gefahrensituation auf der Überholspur durch eine Vollbremsung zu entschärfen oder zu beseitigen. c) Gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 StVO darf in allen Fällen ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Der Fahrspurwechsler muss also höchste Sorgfalt walten lassen. Er muss vor dem Fahrstreifenwechsel nach links in den Innen- und Außenspiegel blicken, sich nach links umsehen und rechtzeitig den Fahrtrichtungsanzeiger betätigen (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Auflage, § 7 StVO, Rdnr. 17). Diese Pflichten hat der Beklagte zu 1. in grober Weise vernachlässigt und damit die Ausgangsursache für das klagegegenständliche Schadensereignis gesetzt. 5) Untauglich sind die durch die Beklagten in ihrer Berufungsbegründung unternommenen Versuche, Zweifel hinsichtlich der Feststellung der schuldhaften Unfallverursachung seitens des Beklagten zu 1. auf dem Hintergrund der Aussagen der Zeugen XXX aufzuzeigen. a) Unzutreffend ist in diesem Zusammenhang zunächst die Darlegung, der Kläger sei nach seiner Unfallschilderung und nach den polizeilichen Lichtbildern während des Schleudervorgangs gleich mehrfach auf die mittlere Fahrspur geraten, so dass sich auch für den Zeugen XXX die Notwendigkeit einer Brems- oder Ausweichreaktion hätte ergeben müssen (Bl. 206, 207 d. A.). aa) Die Sequenz von schematischen Zeichnungen, mit welcher der Kläger als Anlage zu seiner Klageschrift die Abfolge des Unfallgeschehens zu verdeutlichen versucht (Bl. 5-12 d. A.) lässt erkennen, dass er im Zuge des dargestellten Schleudervorganges auf der Überholspur nur einmal in einer solchen Weise auf die mittlere Fahrspur geraten ist, dass er dort ein kurzfristiges Hindernis für den aufrückenden Zeugen XXX bildete. Dieser war nach seiner Erinnerung zwischen 30 m und 40 m von dem Ort des fraglichen Geschehens entfernt (Bl. 9, 130 d. A.). Dazu passt die Bekundung des Zeugen, er habe, als er den Unfall gesehen habe, selbst nicht gebremst, um sich selbst und andere nicht zu gefährden (Bl. 131 d. A.). Da sich nach der Unfallrekonstruktion des Klägers seine Schleuderbewegung fast durchgehend auf der Überholspur zugetragen hat und der durch ihn gesteuerte Pkw im Zuge des Schleudervorganges nur ganz kurz – möglicherweise innerhalb von Sekundenbruchteilen – die durch den Zeugen benutzte mittlere Fahrspur verengt hat, ist nachvollziehbar, dass ihm die Bewegungen des Pkw XXX keinen Anlass zur Einleitung eines Brems- oder Ausweichmanövers gaben. bb) Insgesamt ist die Feststellung zu treffen, dass der Zeuge XXX trotz seines vorgerückten Alters situationsadäquat reagiert hat, indem er sogleich die Notwendigkeit der Verfolgung des flüchtenden Beklagten zu 1. erkannt und er sich nicht weiter um den – nach seiner richtigen subjektiven Einschätzung – für ihn gefahrenneutralen Schleudervorgang gekümmert hat. b) Die Behauptung der Beklagten, während des Schleudervorganges sei der Pkw XXX ausweislich der auf den polizeilichen Lichtbildern dargestellten schwarzen Reifenspuren gleich mehrfach auf die mittlere Fahrspur geraten (Bl. 206 d. A.), ist durch nichts belegt. Die von der Polizei gefertigten Fotos (Bl. 10-13 d. A.) geben keine Schleuderspuren wieder, die mehrfach die mittlere Fahrspur erreichen. c) Nicht schlüssig ist darüber hinaus die Darlegung der Beklagten, es sei nicht nachvollziehbar, wie der mit einem ABS-System und mit einer elektronischen Differentialsperre ausgerüstete Pkw XXX bei einem Ausgangstempo von 80 km/h ins Schleudern geraten sei (Bl. 207 d. A.). Es bedarf keiner weiteren Ausführungen dazu, dass trotz moderner Elektronik zur Unterstützung der Fahrstabilität ein Fahrzeug dann außer Kontrolle geraten kann, wenn es bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 80 km/h oder mehr im Zuge einer plötzlichen Ausweichlenkung nach links mit der Mittelleitplanke einer Autobahn kollidiert und sodann wegen des Anstoßimpulses Querbeschleunigungskräfte auf das Fahrwerk einwirken. Allerdings machen - wie noch darzulegen sein wird – die Beklagten zu Recht geltend, dass zum Zeitpunkt der Einleitung des kritischen Fahrspurwechsels durch den Beklagten zu 1. der Kläger mit seinem Pkw eine höhere Ausgangsgeschwindigkeit als 80 km/h inne gehabt haben muss. d) Für die Beweiswürdigung ohne wesentliche Bedeutung ist schließlich der Umstand, dass in der polizeilichen Verkehrsunfallanzeige die Lackfarbe des XXX des Beklagten zu 1. als "grau" (Bl. 5 Beiakte) angegeben ist, während sie in Wahrheit den Farbton "dunkelbraun" hat. Ausweislich seiner anwaltlichen Stellungnahme vom 8. Dezember 2003 hat der Beklagte zu 1. in dem seinerzeit gegen ihn zu dem Aktenzeichen XXX StA Düsseldorf anhängig gewesenen Ermittlungsverfahren ausgeführt, die Unfallstelle sei "zur fraglichen Zeit von der sommerlichen Mittagssonne überflutet" gewesen. Daran angeschlossen habe sich ein unbeleuchteter Tunnel, so dass sich eine plötzliche Veränderung der Lichtverhältnisse ergeben habe (Bl. 61 Beiakte). Mit Rücksicht auf diese besonderen Lichtverhältnisses ist es möglich, dass nachfolgende Verkehrsteilnehmer nicht sogleich richtig die Farbe der Lackierung des Pkw des Beklagten zu 1. erkannt haben. Wie bereits ausgeführt, steht wegen der langen Verfolgungsfahrt außer jeden Zweifel, dass die Zeugin XXX den Pkw XXX des Beklagten zu 1. richtig als den Wagen des unfallbeteiligten Fahrers erkannt hat. III. Sachlich begründet ist allerdings der Einwand der Beklagten, der Kläger müsse sich ein Mitverschulden an der Entstehung des Schadensereignisses anspruchsmindernd entgegenhalten lassen. Dieses Mitverschulden ist entgegen der durch das Landgericht vertretenen Ansicht (Bl. 8 UA; Bl. 161 d. A.) auch nicht als so gering zu bewerten, dass es im Vergleich zu dem Mitverursachungs- und Mitverschuldensanteil des Beklagten zu 1. nicht mehr eigenhaftungsbegründend ins Gewicht fällt. 1) Der Senat vermag jedoch nicht dem Vorbringen der Beklagten beizupflichten, der Kläger habe schuldhaft unangemessen und fehlerhaft reagiert, als er den durch ihn gelenkten Wagen zum Schleudern gebracht habe (Bl. 211 d. A.). a) Zwar hat der Zeuge XXX ausgesagt, "das überholende Auto" habe aus seiner Sicht "möglicherweise eine zu starke Überreaktion gezeigt, als es sich bei dem Versuch des Ausweichens hinter dem die Fahrspur wechselnden Pkw XXX es gedreht habe und dann vor die Leitplanke geprallt sei" (Bl. 130 d. A.). Wie bereits ausgeführt, hatte der Kläger nach der detaillierten Schilderung des Unfallgeschehens durch den Zeugen nur die Handlungsalternativen, entweder auf das Fahrzeug aufzufahren, welches kurz vor ihm die Fahrspur wechselte oder in Richtung der Mittelleitplanken auszuweichen. Wollte er aber den Eintritt eines Schadens an den Pkw des Unfallgegners vermeiden, so hatte er mangels jeglicher Freiräume nur die Möglichkeit, den Pkw XXX nach links in Richtung auf die Mittelleitplanken zu steuern. Nach der ersten Kollisionsberührung mit diesen geriet dann das durch ihn gesteuerte Fahrzeug außer Kontrolle. b) Bei dieser Ausgangssituation gereicht es dem Kläger nicht zum Vorwurf, sich für die letztgenannte Handlungsalternative entschieden zu haben. Wäre er von hinten auf den Pkw XXX des Beklagten zu 1. aufgefahren, hätte, abgesehen von dem Eintritt erheblicher Fremdschäden, auch die konkrete Gefahr des Entstehens gravierender Körperverletzungen des Beklagten zu 1. und der ihn begleitenden Zeugin XXX bestanden. c) Selbst wenn aber der Kläger unmittelbar vor dem Kollisionsereignis eine falsche Reaktion gezeigt hätte, wäre folgendes zu berücksichtigen: Nach ständiger Rechtsprechung ist das falsche Reagieren eines Verkehrsteilnehmers dann kein Verschulden, wenn er in einer für ihn nicht vorhersehbaren Gefahrenlage keine Zeit zu ruhiger Überlegung hat und deshalb nicht das Richtige und Sachgerechte unternimmt, um den Unfall zu verhüten, sondern aus verständlicher Bestürzung objektiv falsch reagiert. (Senat, Urteil vom 1. Oktober 2001, Az.: 1 U 206/00). 2) Jedoch ist dem Kläger als unfallursächliches Mitverschulden anzulasten, ein Streckenverbot im Sinne des § 41 Abs. 2 Ziff. 7, Zeichen 274 StVO missachtet zu haben. Unstreitig hatte der Kläger auf der Bundesautobahn 46 im Bereich der Unfallstelle eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h zu beachten. Diese Geschwindigkeitsbegrenzung hat er jedoch nicht befolgt, indem er anlässlich des Fahrspurwechsels des Beklagten zu 1. ein Annäherungstempo von ca. 100 km/h inne hatte. Im Widerspruch zu der durch das Landgericht vorgenommenen Beweiswürdigung lässt sich die Fahrtgeschwindigkeit des Klägers zu 1. anhand der Aussage des Zeugen XXX hinreichend sicher feststellen. a) Der Zeuge hat im Einzelnen angegeben, er habe sich auf der mittleren Fahrspur mit der gleichen Geschwindigkeit wie der 30 m bis 40 m vor ihm fahrende Pkw XXX fortbewegt, also mit 80 km/h. Bei dieser Sachlage hatten der Zeuge und der Beklagte zu 1. auf der mittleren Fahrspur die zulässige Höchstgeschwindigkeit voll ausgeschöpft. Da der Kläger der weiteren Schilderung des Zeugen gemäß auf der äußersten linken Fahrspur einen Überholvorgang vollführte, verstieß er gegen ein faktisches Überholverbot. Denn nach den Umständen musste sein Annäherungstempo deutlich über 80 km/h liegen, um den Überholvorgang überhaupt durchführen zu können. Mit anderen Worten: Bei der durch den Zeugen geschilderten Ausgangssituation war jeder Überholvorgang zwangsläufig mit einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit verbunden. b) Der Zeuge XXX hat die Annäherungsgeschwindigkeit des durch den Kläger gesteuerten Pkw XXX mit ca. 100 km/h angegeben und hat dazu stimmig ausgeführt, das Fahrzeug sei ungefähr 20 km/h schneller gefahren als er selbst (Bl. 131 d. A.). Da der Zeuge eine insgesamt sehr präzise und stimmige Schilderung der fraglichen Ereignisses abgegeben hat, hat der Senat keine durchgreifenden Bedenken, seinen Feststellungen die Geschwindigkeitsschätzung des Zeugen zu Grunde zu legen. Aufgrund seiner früheren Berufstätigkeit als Kraftfahrzeugmeister erscheint er als zur sachkundigen Beobachtung fahrzeugtechnischer Bewegungsvorgänge hinreichend kompetent. c) Am Unfallort hat der Kläger gegenüber den aufnehmenden Polizeibeamten angegeben, seine Ausgangsgeschwindigkeit habe ca. 80 km/h bis 90 km/h betragen (Bl. 3 Beiakte). Nachdem er in der Klageschrift zunächst ein Annäherungstempo von 80 km/h dargelegt hatte (Bl. 2 Beiakte), räumt er nunmehr eine Geschwindigkeit zwischen 85 km/h bis 90 km/h ein (Bl. 256 d. A.). Da der Kläger jedoch auf der Überholspur nach der Beobachtung des Zeugen XXX "zügig" (Bl. 131 d. A.) – also nicht nur mit einer geringen Differenzgeschwindigkeit – an diesem vorbeigefahren war, und da nach § 5 Abs. 2 Satz 2 StVO der überholende Verkehrsteilnehmer mit einer wesentlich höheren Geschwindigkeit als der zu Überholende fahren muss, wird die durch den Kläger als möglich eingeräumte Höchstgeschwindigkeit von 90 km/h der tatsächlichen Verkehrssituation unmittelbar vor dem Kollisionsereignis nicht ganz gerecht. Die nach Lage der Dinge erforderlich gewesene Differenzgeschwindigkeit des Klägers beim Überholvorgang erklärt sich nur plausibel auf dem Hintergrund der Geschwindigkeitsangabe des Zeugen von 100 km/h. 3) Entgegen der durch das Landgericht vorgenommenen Bewertung kann die damit verbunden gewesene Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h nicht als nur geringfügig bewertet werden (8 UA; Bl. 161 d. A.). Immerhin bewegte sich der Kläger am Unfallort um 25 % schneller als dort erlaubt. Für die vorgeschriebene Geschwindigkeitsbeschränkung gab es auch triftige Gründe: Unstreitig ist die Unfallstelle im Einfahrtbereich der ersten Tunnelunterführung der Autobahn hinter der XXX Brücke gelegen. Es bedarf keiner weiteren Ausführungen dazu, dass allein schon wegen des Wechsels der Lichtverhältnisse bei der Einfahrt in den Tunnel eine nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Satz 2 StVO angepasste Geschwindigkeit geboten ist. 4) Hätte der Kläger die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h eingehalten, hätte er nach den obigen Darlegungen zwangsläufig davon absehen müssen, den sich zunächst auf der mittleren Fahrspur fortbewegenden Pkw XXX des Beklagten zu 1. zu überholen. Wäre aber der Überholvorgang unterblieben, hätte in der weiteren Konsequenz der Wechsel des Beklagten zu 1. von der mittleren auf die äußerste linke Fahrspur keine Konfliktsituation mit dem durch den Kläger gesteuerten Fahrzeug ergeben. Bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit wäre es also nicht zu der durch den Kläger auf der Überholspur als Notmaßnahme eingeleiteten Ausweichbewegung zu den Mittelleitplanken hin gekommen, und das Schadensereignis wäre vermieden worden. Folglich hat sich auch das schuldhafte Fehlverhalten des Klägers als mitursächlich für die Entstehung des Unfalls ausgewirkt. IV. Bei Abwägung aller unfallursächlichen Umstände gemäß §§ 17, 18 StVG, bei der zu Lasten eines Beteiligten nur Tatsachen berücksichtigt werden, die unstreitig oder erwiesen sind oder auf die sich die Partei selbst beruft, kommt in Abweichung von der Bewertung des Landgerichts dem unfallursächlichen Mitverschulden des Klägers ein solches Gewicht zu, dass es nicht hinter den den Beklagten zu 1. treffenden Fahrlässigkeitsvorwurf zurücktreten kann. Allerdings ist der Darlegung im angefochtenen Urteil beizupflichten, dass der Beklagte zu 1. in einer unverantwortlich unaufmerksamen Weise den Fahrspurwechsel durchgeführt hat (Bl. 8 UA; Bl. 161 d. A.). Obwohl er nach Maßgabe des § 7 Abs. 5 StVO höchstmögliche Sorgfalt walten lassen musste, hat er nach den Aussagen der Zeugen XXX weder in der vorgeschriebenen Weise den Fahrtrichtungsanzeiger betätigt (§ 7 Abs. 5 Satz 2 StVO), noch hat er auf den die Überholspur benutzenden Folgeverkehr geachtet. Deshalb ist es im Ergebnis gerechtfertigt, die Beklagten mit dem überwiegenden Haftungsanteil, nämlich mit einer Quote von 75 %, zu belasten, während den Kläger ein Mitverursachungs- und Mitverschuldensanteil von 25 % trifft. Die von seinem Fahrzeug ausgegangene Betriebsgefahr war wegen der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit erhöht. Zu Lasten der Beklagten wirkt sich jedoch in viel höherem Maße betriebsgefahrerhöhend die Tatsache aus, dass der Pkw XXX auf der Überholspur für den Kläger ein plötzliches Frontalhindernis bildete. V. Unbegründet sind sämtliche Einwendungen der Beklagten, welche die durch das Landgericht berücksichtigten Schadenspositionen des Klägers in dem Umfang betreffen, in welchem sie in der Berufungsinstanz noch streitgegenständlich sind. Fahrzeugschaden 1) Nachdem dieser erstinstanzlich mit dem Reparaturkostenbetrag laut Gutachten des Sachverständigen XXX vom 9. August 2003 mit dem Bruttobetrag von 18.081,70 € verfahrensgegenständlich war, ist dieser nunmehr noch mit dem Nettobetrag von 15.579,43 € anhängig (Bl. 16 d. A.). Denn die durch den Kläger schriftsätzlich unter dem Datum des 15. Juni 2004 erklärte Teilrücknahme der Klage im Umfang von 2.624,68 € (Bl. 237 d. A.) bezieht sich mit einem Anteil von 2.502,27 € auf den Mehrwertsteueranteil des Nettoreparaturkostenaufwandes. Der Kläger ist im Umfang von 75 % dieses Betrags anspruchsberechtigt. 2) Entgegen der durch die Beklagten vertretenen Ansicht ergeben sich zum Nachteil des Klägers keine Besonderheiten aus der Tatsache, dass er nicht Eigentümer des verunfallten Pkw Marke XXX ist, sondern nur Leasingnehmer aufgrund einer Gebrauchsüberlassungsvereinbarung mit der XXX Bank. Nach den durch den Kläger vorgelegten Unterlagen ist davon auszugehen, dass eine zu seinen Gunsten seitens der Leasinggeberin erteilte Einziehungsermächtigung besteht, aufgrund der er befugt ist, die Ersatzforderung wegen des Fahrzeugschadens im eigenen Namen gegen die Beklagten geltend zu machen und Zahlung an sich zu verlangen. Darüber hinaus ist der Kläger berechtigt, die Reparaturkosten fiktiv auf Gutachtenbasis abzurechnen, obwohl sie ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen XXX vom 9. August 2003 mit 15.579,43 € netto, bzw. 18.081,70 € brutto fast die Höhe des ausgewiesenen Wiederbeschaffungswertes erreichen (16.206,90 € netto bzw. 18.800,00 € brutto). a) Im Falle der Beschädigung eines Leasingfahrzeuges stehen sowohl dem Leasinggeber aufgrund seines verletzten Eigentums als auch dem Leasingnehmer wegen der Verletzung seines Besitzrechtes Schadensersatzansprüche zu. Die Instandsetzungskosten kann der Leasingnehmer beanspruchen, wenn er vertraglich instand zu setzen hat (Rixecker, Der Haftpflichtprozess, 23. Auflage, Rdnr. 102). Diese vertragliche Instandsetzungspflicht trifft den Kläger nach Maßgabe der Regelungen zu den Ziffern 2.2 sowie 2.3 der Geschäftsbedingungen des Leasingvertrages (Bl. 247 d. A.). b) Nach Maßgabe des Schreibens der XXX Bank vom 28. August 2003 an die Beklagte zu 2. ist der fahrzeugbezogene Ersatzanspruch des Klägers an die Bank abgetreten (Bl. 87 d. A.). Diese Zession schließt hier jedoch nicht die Befugnis des Klägers aus, die Ersatzansprüche hinsichtlich des Fahrzeugschadens gegen die Beklagten im eigenen Namen geltend zu machen. aa) Zwar weisen die Beklagten in ihrer Berufungsbegründung einerseits zu Recht darauf hin, dass die Bedingung für die Auszahlung des Reparaturrechnungsbetrages an den Kläger, die im zweiten Absatz des bezeichneten Schreibens vom 28. August 2003 formuliert ist, nicht eingetreten ist. Der Kläger verlangt den Reparaturkostenaufwand auf Gutachtenbasis. Bisher ist es nicht zur Vorlage einer Reparaturrechnung, bzw. einer quittierten Reparaturrechnung einer herstellergebundenen Werkstatt seitens des Klägers gekommen. Entgegen der durch die Beklagten vertretenen Ansicht kann dieses Vorlageerfordernis aber nicht in dem Sinne verstanden werden, dass der Kläger den für die Instandsetzung des Fahrzeuges notwendigen Betrag ausschließlich unter der Voraussetzung der Erteilung eines Reparaturauftrages und der Präsentation des entsprechenden Reparaturkostennachweises vom Unfallgegner ersetzt verlangen darf. Denn mit der Weisung zu Absatz 2 des Schreibens vom 28. August 2003 soll lediglich sichergestellt werden, dass das verunfallte Leasingfahrzeug gemäß der Regelung zu Ziff. 2.2 der Vertragsbedingungen sachgemäß instand gesetzt wird, wobei aus naheliegenden Gründen die Sachgemäßheit im Sinne einer Reparatur in einer herstellergebundenen Fachwerkstatt verstanden werden soll. Möchten der Leasingnehmer und die Leasinggeberin das beschädigte Fahrzeug aber nicht herrichten lassen und es im Zusammenhang mit einem beabsichtigten Verkauf des Fahrzeuges bei einer Schadensabrechnung auf Gutachtenbasis belassen, gibt es keinen Grund mehr, den Leasingnehmer an den Reparaturkostennachweis einer Fachwerkstatt zu binden. bb) Wird das geleaste Fahrzeug teilweise beschädigt, so ist der Leasingnehmer aufgrund vertraglicher Regelung üblicherweise verpflichtet, das Fahrzeug auf eigene Rechnung reparieren zu lassen. Diese Verpflichtung besteht aber dann nicht, wenn die Reparaturkosten unverhältnismäßig hoch sind. Üblicherweise wird hier ein Grenzwert von 2/3 des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeuges angenommen, weil dies damit korrespondiert, dass der Leasingvertrag bei unfallbedingten Reparaturkosten von mehr als 2/3 des Zeitwertes von beiden Seiten zum Ende eines Vertragsmonats gekündigt werden kann (BGH WM 1987, 38; BGHZ 97, 65, 66). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, da – wie bereits ausgeführt – der Instandsetzungsaufwand für den Pkw Audi A 8 fast dessen Wiederbeschaffungswert erreicht und damit deutlich über der 2/3-Grenze liegt. Diese Zusammenhänge verdeutlichen, aus welchem Grund im vorliegenden Fall einer Abrechnung der Reparaturkosten auf Gutachtenbasis klagegegenständlich ist. cc) In ihrem Schreiben vom 29. September 2003 hat die XXX Bank dem Kläger die Ermächtigung erteilt, "etwaige Entschädigungsansprüche wegen Unfallschäden" des Leasingfahrzeuges "gegenüber der Kfz-Haftpflicht-versicherung im eigenen Namen geltend zu machen". Nach dem weiteren Inhalt des Schreibens soll "diese Ermächtigung auch eine Klageerhebung im eigenen Namen" einschließen, wobei das "Schreiben als Legitimationsnachweis bei Gericht vorgelegt werden mag" (Bl. 97 d. A.). Mit diesem Schreiben hat die Bank dem Kläger eine Einziehungsermächtigung erteilt. Nach deren Inhalt ist der Kläger als Leasingnehmer aber berechtigt, die Forderung im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen und Zahlung an sich zu verlangen. Die Zulässigkeit einer Einziehungsermächtigung wird aus § 185 BGB hergeleitet (vgl. BGHZ 4, 164; BGHZ 70, 393). Zur gerichtlichen Geltendmachung der Forderung im eigenen Namen ist der Ermächtigte nur berechtigt, wenn er hieran ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat (Palandt/Heinrichs, Kommentar zum BGB, 63. Auflage, § 398 Rdnr. 33 mit Hinweis auf BGHZ 4, 165; BGHZ 92, 349 sowie BGHZ 96, 153). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, da das Besitzrecht des Klägers an dem verunfallten Leasingfahrzeug wegen der Kollisionsschäden beeinträchtigt ist. dd) Bereits der Regelung zu Ziff. 3.2 der Darlehensbedingungen gemäß ist der Kläger widerruflich ermächtigt und verpflichtet, Ansprüche wegen eines Fahrzeugschadens im eigenen Namen und auf eigene Kosten geltend zu machen (Bl. 247 d. A.). Die dem Kläger spätestens mit dem Schreiben vom 29. September 2003 erteilte Einziehungsermächtigung hat noch mal eine Bestätigung in dem an den klägerischen Prozessbevollmächtigten gerichteten Schreiben der XXX Bank vom 8. Juni 2004 (Bl. 246 d. A.) gefunden. Diese Zuschrift ist mehr als ein halbes Jahr nach Eintritt der Rechtshängigkeit verfasst und steht offensichtlich im Zusammenhang mit der seitens der Beklagten erhobenen Beanstandung hinsichtlich der Aktivlegitimation des Klägers den Fahrzeugschaden betreffend. In dem Schreiben wird noch einmal ausdrücklich auf die Ermächtigung und Verpflichtung des Darlehens- bzw. Leasingnehmers hingewiesen, gemäß der bezeichneten Regelung zu Ziff. 3.2 "sämtliche Ansprüche im eigenen Namen und auf eigene Kosten geltend zu machen" (Bl. 246 d. A.). Offensichtlich hat die XXX Bank kein eigenes Interesse daran, den Reparaturkostenaufwand auf Gutachtenbasis im eigenen Namen gegen die Beklagten gerichtlich geltend zu machen oder Zahlung des Ersatzbetrages an sich zu verlangen. Der wirtschaftliche Hintergrund dürfte darin zu sehen sein, dass es wegen der umfassenden Beschädigung des Leasingfahrzeuges bereits zu einer Kündigung und Abwicklung der Gebrauchsüberlassungsvereinbarung mit dem Kläger gekommen ist. 3) Ausweislich des durch den Kläger vorgelegten Schadensgutachtens des Sachverständigen XXX erreichen die Kosten für die Instandsetzung des verunfallten Pkw Audi A 8 fast dessen Wiederbeschaffungswert. Zu der Höhe einer eventuellen Wertminderung und zum Umfang des Restwertes unter Berücksichtigung der Unfallschäden enthält das Gutachten jedoch keine Angaben. Da die Beklagten jedoch keine Einwendungen gegen die Höhe des klagegegenständlichen Fahrzeugschadens geltend machen sondern insoweit lediglich – im Ergebnis ohne Erfolg – die Aktivlegitimation des Klägers rügen, ist die Höhe der mit der Klage verlangten Reparaturkosten in dem auf Gutachtenbasis ermittelten Umfang von 15.579,43 € netto als unstreitig zu behandeln. Es bedarf deshalb keienr weitergehenden Erörterung der Fragen, ob die Beklagten bei einer Ersatzbeschaffung unter Verwertung des Unfallfahrzeuges finanziell weniger belastet worden wären und ob der Kläger einen dahingehenden Einwand gegen sich gelten lassen müßte. Gutachterkosten Diese Position ist nunmehr mit 765,06 € nach Maßgabe der Rechnung des Sachverständigen XXX vom 9. August 2003 (Bl. 56 d. A.) unstreitig. Nutzungsausfall Das Landgericht hat in nicht zu beanstandender Weise dem Kläger für zwei Ausfalltage einen Ersatzanspruch in Höhe von insgesamt 158,00 € auf der Grundlage des in der Berufungsinstanz unstreitigen Tagessatzes von 79,00 € zuerkannt. 1) Entgegen der durch die Beklagten geäußerten Ansicht (Bl. 215 d. A.) steht der Zuerkennung einer Nutzungsausfallentschädigung nicht die Tatsache entgegen, dass der Kläger das verunfallte Fahrzeug nicht hat reparieren lassen. Auch im Falle der Geltendmachung fiktiver Reparaturkosten ist die Verpflichtung des Schädigers des Fahrzeuges zum Ersatz des Nutzungsausfallschadens nicht schlechthin ausgeschlossen, sondern auf die Zeit des tatsächlichen Ausfalls begrenzt (BGHZ 66, 239, 249). Unter Berücksichtigung dessen, dass der Kläger während der durch den Sachverständigen XXX angegebenen voraussichtlichen Reparaturdauer von bis zu 19 Tagen ohnehin 17 Tage lang krankgeschrieben war und er während dieser Zeit ausweislich des vorgelegten ärztlichen Berichtes des ihn behandelnden Arztes XXX (Bl. 58 ff. d. A.) kein Fahrzeug führen konnte, verbleibt der durch das Landgericht zu Recht in Ansatz gebrachte tatsächliche Ausfallzeitraum von zwei Kalendertagen. Für diese ist nach dem Ende der Zeit der ärztlichen Krankschreibung von der Fähigkeit des Klägers zur Nutzung des Fahrzeuges auszugehen. 2a) Auch der Nutzungswille des Klägers kann für die in Rede stehende Zeitspanne von zwei Tagen nicht in Zweifel gezogen werden. Nach seinem insoweit unwidersprochen gebliebenen Vorbringen ist er als Geschäftsführer eines Unternehmens tätig (Bl. 99 d. A.), wobei der verunfallte Pkw das einzige Fahrzeug im Betriebsvermögen ist (Bl. 261 d. A.). Stimmig erscheint deshalb das Vorbringen des Klägers, er könne sich wegen seiner Tätigkeit für ein junges Unternehmen längere Ausfallzeiten nicht leisten (Bl. 99 d. A.). b) Der Nutzungswille des Klägers hinsichtlich des unfallgeschädigten Fahrzeuges wird nicht zuletzt durch die Tatsache dokumentiert, dass er ausweislich des durch ihn vorgelegten Mietvertrages mit der Firma XXX vom 29. August 2003 von diesem Tage an bis zum 19. September 2003 ein Fahrzeug des Typs XXXin Anspruch genommen hat (Bl. 125 d. A.). 3) Unzutreffend ist die Behauptung der Beklagten, der Kläger habe den klagegegenständlichen Anspruch auf Nutzungsausfall an die Mietwagenfirma XXX abgetreten (Bl. 255 d. A.). Nach dem Inhalt der durch den Kläger zugunsten der Autovermietung unterzeichneten Sicherungsabtretungserklärung vom 29. August 2003 betrifft die Zession lediglich Ansprüche auf Ersatz von Mietwagen-, Abschlepp- und Sachverständigenkosten sowie Forderungen wegen Wertminderung (Bl. 89 d. A.). 4) Unbegründet ist darüber hinaus der seitens der Beklagten erhobene Einwand, das geschädigte Fahrzeug sei unstreitig gewerblich genutzt worden, so dass entgangene Gebrauchsvorteile konkret nachzuweisen seien (Bl. 255 d. A.). a) Zwar ist entsprechend dem Vorbringen der Beklagten der Pkw XXX auch für das durch den Kläger geführte Unternehmen zum Einsatz gelangt. Nach dem insoweit unwidersprochen gebliebenen Vorbringen des Klägers hat er den Wagen – das einzige Fahrzeug im Betriebsvermögen – jedoch auch für private Zwecke genutzt (Bl. 238, 261 d. A.). b) Der Pkw diente somit nicht unmittelbar der Gewinnerzielung, wie dies etwa bei einem Taxi oder Mietwagen oder einem Nutzfahrzeug im engeren Sinne der Fall ist. Bei einem solchen Fahrzeug ist nach der Rechtsprechung des Senats eine abstrakte, also pauschale, Nutzungsentschädigung nicht prinzipiell ausgeschlossen, wobei es nicht darauf ankommt, wie hoch der private Nutzungsanteil ist. Auch ohne private Mitbenutzung kann bei einem nur mittelbar der Gewinnerzielung dienenden Pkw, dessen Ausfall den betrieblichen Ablauf spürbar beeinträchtigt, ein Nutzungsausfall nach der Tabelle Sanden/Danner/Küppersbusch/Rädel/Splitter zu ersetzen sein. Wird bei einem Verkehrsunfall ein dem Geschäftsführer von der Gesellschaft zur Verfügung gestellter Pkw beschädigt, den dieser teilweise geschäftlich, teilweise privat nutzte, ist ein Anspruch gegen den Schädiger auf Ersatz der entgangenen Gebrauchsvorteile nicht ausgeschlossen (Senat, Urteil vom 2. April 2001, Az. 1 U 132/00, veröffentlicht in ZfS 2001, 545). c) Der Ausfall des Pkw XXX als Geschäftswagen war mit einem fühlbaren wirtschaftlichen Nachteil für das Unternehmen des Klägers verbunden. Dem steht nicht entgegen, dass er einen konkreten Gewinnverlust nicht beziffern kann. Bei einem Pkw, der – wie hier – nur mittelbar der Gewinnerzielung dient, ist der Nachweis eines Gewinnentgangs praktisch unmöglich, jedenfalls in der Regel mit nicht zumutbaren Aufwendungen verbunden. Beim Ausfall eines ganz oder teilweise unternehmerisch genutzten Pkw dürfen an das Merkmal der Fühlbarkeit der Gebrauchsentbehrung keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Dies gilt hier um so mehr aufgrund der Tatsache, dass die noch streitgegenständliche Ausfallzeit nur eine Spanne von zwei Kalendertagen umfasst. Eine tatsächliche Vermutung spricht dafür, dass in einem solchen Fall der betriebliche Ablauf spürbar behindert wird. Wer betrieblich auf ständige Mobilität angewiesen ist und dazu einen repräsentativen Pkw einsetzt, empfindet den vorübergehenden Ausfall nicht nur als lästig, sondern als nachhaltige Beeinträchtigung der Freiheit, Geschäftstermine zu disponieren und wahrzunehmen. Selbst der Verzicht auf einen Mietwagen wäre kein zwingendes Gegenindiz (Senat a. a. O.). Schmerzensgeld Der insoweit dem Kläger durch das Landgericht zuerkannte Betrag in Höhe von 1.000,00 € zum Ausgleich seiner immateriellen unfallbedingten Beeinträchtigungen ist unter Berücksichtigung der nach § 253 Abs. 2 BGB maßgeblichen Zumessungskriterien auf der Grundlage seiner Anspruchsberechtigung von 75 % nicht zu beanstanden. Die Beklagten dringen nicht mit ihrem Einwand durch, die Behandlungsbedürftigkeit der attestieren Ischialgie der Lendenwirbelsäule sei nicht unfallbedingt und es sei das dem Kläger zuerkannte Schmerzensgeld der Höhe nach überzogen (Bl. 219 d. A.). 1) Ausweislich des ärztlichen Berichtes des behandelnden Arztes XXX hat der Kläger eine Distorsion der Hals- und Lendenwirbelsäule erlitten (Bl. 59 ff. d. A.). Zwar lässt sich nicht mit letzter Sicherheit feststellen, ob entsprechend der auf den ärztlichen Bericht gestützten Annahme des Landgerichts der Kläger unfallbedingt auch eine Schädigung der Halswirbelsäule davongetragen hat. Er war einerseits nicht von einem Auffahrunfall mit dem damit typischerweise einhergehenden Heckanstoß verbunden. Andererseits ist der durch ihn geführte Pkw unstreitig infolge des Schleudervorganges auch nach einer starken Drehung mit dem hinteren rechten Heck gegen die Leitplanke geschlagen, wie dies in der durch den Kläger gefertigten schematischen Zeichnung dargestellt ist (Bl. 10 d. A.). 2) Selbst wenn aber der Kläger infolge des Unfalls keinen Distorsionsschaden der Halswirbelsäule davongetragen hätte, würden jedenfalls allein schon die in dem ärztlichen Bericht als Unfallfolge attestierte Distorsion der Lendenwirbelsäule in Form einer Ischialgie und die damit für den Kläger verbunden gewesenen immateriellen Beeinträchtigungen den Ansatz eines Schmerzensgeldes in Höhe von 1.000,00 € rechtfertigen. a) Nach dem Inhalt der durch den Kläger zu den Akten gereichten Rechnung des behandelnden Arztes XXX vom 10. September 2003 hat er sich nach einer neurologischen und röntgenologischen Untersuchung der Lendenwirbelsäule an verschiedenen Tagen in der Zeit zwischen dem 4. August 2003 – also beginnend mit dem auf den Unfall folgenden Tag – und dem 14. August 2003 insgesamt sieben Infusionsbehandlungen unterziehen müssen (Bl. 115, 116 d. A.). Dem Senat ist aus eigener Sachkunde bekannt, dass in einer ärztlichen Praxis Infusionsbehandlungen in der Regel nur bei Ischialgien, Bandscheibenvorfällen und vergleichbaren Lumbalsyndromen vorgenommen werden, die wegen ihrer Heftigkeit und ihrer Langwierigkeit nicht erfolgversprechend mit konventionellen Schmerzmitteln bekämpft werden können. b) Der Kläger war nach den durch ihn vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen bis zum 20. August 2003, also noch fünf Tage nach der letzten Infusionsbehandlung, arbeitsunfähig. Nach dem bezeichneten Bericht des behandelnden Arztes war der Kläger noch nicht einmal in der Lage, ein Fahrzeug zu führen (Bl. 59 d. A.). Es liegt auf der Hand, dass die erzwungene Untätigkeit über einen Zeitraum von 17 Tagen dem Kläger in seiner Eigenschaft als Jungunternehmer über die rein finanziellen Aspekte hinaus zu schaffen gemacht hat. Auch wenn mit Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit die wirbelsäulenbezogenen Beschwerden beseitigt gewesen sein sollten, wird der dem Kläger zuerkannte Schmerzensgeldbetrag von 1.000,00 € seinen unfallbedingten immateriellen Beeinträchtigungen in adäquater Weise gerecht. c) Soweit sich die Beklagten in ihrer Berufungsbegründung im Einzelnen kritisch mit der dem Kläger auch anlässlich der Infusionsbehandlung verabreichten Medikation auseinandersetzen (Bl. 217/219 d. A.), bedarf es dazu keiner weiteren Ausführungen des Senats. Selbst wenn die medikamentöse Versorgung des Klägers nicht optimal oder teilweise sogar falsch gewesen sein sollte, wirkten sich diese Behandlungsmängel nicht zum Nachteil des Klägers in seiner Eigenschaft als geschädigtes Unfallopfer aus. Auch das Risiko einer falschen Behandlungsmethode trägt grundsätzlich der Erstschädiger; ärztliche Kunstfehler unterbrechen grundsätzlich nicht die haftungsausfüllende Kausalität (van Bühren, Anwalts-Handbuch Verkehrsrecht, Teil 4, Rdnr. 15 mit Hinweis auf BGH NJW 1989, 768 und weiteren Rechtsprechungsnachweisen). 3) Die Beklagten verweisen auch ohne Erfolg darauf, der Kläger habe allenfalls in einem zeitlichen, nicht aber in einem kausalen Zusammenhang mit dem Unfallereignis eine erneute Ischialgie erlitten (Bl. 217 d. A.). a) Zwar trifft es zu, dass nach dem bezeichneten ärztlichen Bericht des XXX der Kläger bereits im Jahre 1999 wegen einer Ischialgie behandelt worden war (Bl. 58 d. A.). Offensichtlich hatte der Kläger nach dieser letzten Behandlungsmaßnahme über drei Jahre lang keine Veranlassung mehr, sich in ärztliche Behandlung zu begeben. Da jedoch am Tag nach dem Unfallgeschehen erneut eine Ischialgie im Bereich der Lendenwirbelsäule diagnostiziert wurde, ist davon auszugehen, dass die Kollision in haftungsbegründender Weise zumindest mitursächlich für den klagegegenständlichen Wirbelsäulenschaden war. aa) Um die Unfallbedingtheit des vom Anspruchsteller geltend gemachten Verletzungs- und Beschwerdebildes zu ermitteln, ist der medizinische Befund so, wie er sich unmittelbar vor dem Unfall darstellte, zu rekonstruieren und mit demjenigen zu vergleichen, der nach dem Unfall gegeben war. Ergibt der Vergleich, dass nachher ein Mehr an Verletzungen oder Beschwerden vorlag, so ist diese Verschlimmerung gegenüber dem Vorzustand eine Folge des Unfalls, denn sie entfällt, wenn man den Unfall wegdenkt. Zumindest ist sie durch den Unfall mitverursacht worden. bb) Selbst wenn also der Kläger anlagebedingt oder aufgrund von Verschleißerscheinungen im Bereich der Lendenwirbelsäule schadensanfällig gewesen sein sollte, wäre jedenfalls diese Anfälligkeit vor dem Unfall mehr als drei Jahre lang symptomlos geblieben. Der ganz enge zeitliche Zusammenhang zwischen dem Schadensereignis und der ärztlichen Diagnose der Ischialgie spricht mit hinreichender Sicherheit für die Feststellung, dass eine eventuell an der Lendenwirbelsäule angesiedelte Schadensanfälligkeit durch den Unfall aktiviert worden ist mit der Folge erheblicher Schmerzbeeinträchtigungen, welche mehrere Infusionsbehandlungen des Klägers erforderlich machten. b) Unerheblich ist schließlich der Einwand der Beklagten, die kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderungen, die der durch den Kläger gesteuerte Pkw anlässlich der mehrfachen Leitplankenberührungen erfahren habe, hätten jeweils unter 20 km/h gelegen. Insbesondere bedarf es in diesem Zusammenhang nicht der Einholung des beantragten Unfallrekonstruktionsgutachtens (Bl. 210 d. A.). aa) Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung bisher davon abgesehen, eine sogenannte Harmlosigkeitsgrenze mit der Maßgabe festzusetzen, dass darunter liegende Geschwindigkeitsveränderungen anlässlich einer Unfallkollision nicht geeignet sind, eine Wirbelsäulenschädigung eines Fahrzeuginsassen hervorzurufen. Allein der Umstand, dass sich ein Unfall mit einer geringen kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung ereignet hat, schließt die tatrichterliche Überzeugungsbildung nach § 286 ZPO von einer Ursächlichkeit etwa für eine HWS-Ver-letzung nicht aus (BGH NJW 2003, 1116). bb) Unstreitig ist, dass der Pkw XXX mehrfach gegen die Mittelleitplanke geprallt ist, wobei sich Front- und Heckanstöße eingestellt haben. Bei dieser Sachlage war der Körper des Klägers Anstoßimpulsen aus verschiedenen Richtungen ausgesetzt. Folglich kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Gurtsicherung in Verbindung mit der Rückenstützfunktion des Fahrersitzes in allen Phasen des Schleudervorganges ausgereicht hat, eine kollisionsbedingte Schädigung der Lendenwirbelsäule zu vermeiden. Heilbehandlungs- und Attestkosten Aus den oben dargelegten Gründen bestehen gegen die Erstattungsfähigkeit dieser Positionen in Höhe von 428,49 € bzw. 50,00 € im Umfang der Anspruchsberechtigung des Klägers von 75 % keine Bedenken. Die erstmals von den Beklagten in ihrer Berufungsbegründung aufgestellte und durch Parteivernehmung des Klägers unter Beweis gestellte Behauptung, dieser habe die Rechnungsbeträge bereits von seiner Krankenversicherung erstattet bekommen, unterliegt als neues Angriffsmittel der Zurückweisung gemäß § 531 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO. Unkostenpauschale Diese ist mit 20,00 € unstreitig. Schlussberechnung Die Summe aller oben genannten Schadenspositionen ergibt den Betrag von 18.000,98 €. Der davon dem Kläger zustehende Anteil von 75 % macht den Betrag von 13.500,74 € aus. VI. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Der Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug beträgt bis zum 16. Juni 2004 20.625,66 €. Für die Zeit danach macht er den Betrag von 18.000,98 € aus. Die Beschwer der Parteien liegt jeweils unter 20.000,00 €. Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.