OffeneUrteileSuche
Urteil

I-4 U 57/04

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2004:1116.I4U57.04.00
6Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 29. Januar 2004 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landge-richts Wuppertal abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 29. Januar 2004 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landge-richts Wuppertal abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e Die Berufung hat Erfolg. Die Beklagte ist leistungsfrei, weil sie wegen einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung wirksam von dem Lebensversicherungsvertrag zurückgetreten ist und nicht ausgeschlossen werden kann, dass der ihr nicht angezeigte Gefahrumstand Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls gehabt hat. 1. Die Beklagte hat ihr Rücktrittsrecht fristgerecht durch Schreiben vom 12. Januar 2001 ausgeübt. a) Gemäß § 20 Abs. 1 VVG beginnt die einmonatige Rücktrittsfrist, wenn der Versicherer von der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht Kenntnis erlangt. Für den Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist der Versicherungsnehmer bzw. – wie hier – der Bezugsberechtigte als sein Rechtsnachfolger beweisbelastet (BGH v. 30.01.02 – IV ZR 23/01- VersR 2002, 425 unter II 1; Römer in: Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., § 20 Rn 7 m. w. N.). Davon abzugehen, bietet der Streitfall – entgegen der Auffassung des Landgerichts – keine Veranlassung. Maßgebend für den Fristbeginn ist die Kenntnis des Mitarbeiters des Versicherers, zu dessen Aufgaben es gehört, den Tatbestand der Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigeobliegenheit festzustellen (BGH, a.a.O.; BGH v. 17.4.96 - IV ZR 202/95 – VersR 1996, 742 unter I 2a). Somit kommt es auf den Zeitpunkt an, in dem er die entsprechende Nachricht zur Kenntnis nimmt und nicht auf den Zugang des Schriftstücks, aus dem sich diese ergibt. Anderenfalls würde unzulässigerweise der Kenntnis die Möglichkeit gleichgesetzt, sich diese erst zu verschaffen. Ob die Beklagte den Zeitpunkt des Zugangs der an sie gerichteten Schreiben sachgerecht dokumentiert, ist somit – entgegen der Auffassung des Landgerichts – für den Fristbeginn nicht entscheidend. b) Die Rücktrittsfrist begann im Streitfall frühestens am 21. Dezember 2000. Die dafür maßgebliche Information, dass der Versicherungsnehmer schon vor Aufnahme des Versicherungsantrags Drogen konsumiert hat, ergab sich aus einem Auszug aus der Ermittlungsakte 45 UJs 595/00 StA Wuppertal, den die Rechtsanwälte Sch…-M… der Beklagten mit Schreiben vom 14. Dezember 2000 (GA 276) übersandt haben. Diese Unterlagen fand der Gruppenleiter der Beklagten, der Zeuge R..., aber nach dem – auch nach den Feststellungen des Landgerichts - unwiderlegten Vorbringen der Beklagten erst am 21. Dezember 2000 in seinem Fach vor (GA 130). Dementsprechend kann die Mitarbeiterin M..., der er deren Auswertung übertrug, aber von der Anzeigepflichtverletzung auch erst am 21. Dezember 2000 Kenntnis erlangt haben. Eine Vorverlegung des damit vorgegebenen Fristbeginns käme nur in Betracht, wenn die Beklagte die Feststellung der Anzeigepflichtverletzung in ungebührlicher Weise verzögert hätte. Mit dieser Frage hat sich die Rechtsprechung wiederholt in Zusammenhang mit der den Versicherer treffenden Rückfrageobliegenheit befasst. Nach den dafür aufgestellten Grundsätzen kann es dem Versicherer, der den Verdacht der Anzeigepflichtverletzung hegt, nicht freistehen, wann er eine zur Vervollständigung seiner Kenntnisse gebotene Rückfrage hält, weil er die verhältnismäßig kurze Rücktrittsfrist nicht dadurch unterlaufen darf, dass er notwendige Rückfragen unterlässt oder zurückstellt; er hat sie vielmehr in angemessener Zeit durchzuführen. Was als angemessene Frist anzusehen ist, lässt sich allerdings nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls bestimmen. Fest steht indes, dass dem Versicherer nur ein durch Nachlässigkeit oder Missbrauchsabsicht gekennzeichnetes Verhalten verwehrt ist (BGH v. 30.9.98 – IV ZR 248/97 – VersR 1999, 217 unter II 2b aa); Senat v. 6.7.04 – I-4 U 234/03 -). Diese Erwägungen sind auch auf den Streitfall übertragbar. Von einem durch Nachlässigkeit oder gar Missbrauchsabsicht geprägten Verhalten kann indes hier nicht ausgegangen werden, so lange nicht eine dem Versicherer zuzubilligende Bearbeitungsfrist verstrichen ist. Selbst wenn man zu Lasten der Beklagten unterstellt, dass der Aktenauszug bei ihr schon am 15. oder 16. Dezember 2000 eingegangen ist, war diese Frist am 21. Dezember 2002 aber noch nicht abgelaufen. Bei deren Bemessung orientiert sich der Senat an der Rechtsprechung zu § 270 Abs. 3 ZPO a.F. Danach sind Verzögerungen um bis zu 14 Tagen grundsätzlich hinzunehmen. c) Die danach frühestens am 21. Dezember 2000 beginnende Rücktrittsfrist lief nicht vor dem 21. Januar 2001 ab (§§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2, 193 BGB). Bereits zwei Tage vorher, nämlich am 19. Januar 2001, ist der Klägerin indes die Rücktrittserklärung der Beklagten zugegangen. 2. Der Rücktritt der Beklagten war gemäß §§ 16, 17 VVG sachlich gerechtfertigt, weil ihr Versicherungsnehmer, der am 21. November 2000 an einer Überdosis Heroin verstorbene Sohn der Beklagten, bei Aufnahme des Versicherungsantrags gefahrerhebliche Umstände verschwiegen hat. a) Bei Beantragung der Lebensversicherung am 5. Januar 1999 ist der Versicherungsnehmer - unstreitig - befragt worden, ob er Drogen, Betäubungs- oder Rauschmittel nimmt oder genommen hat. Das hat er fälschlich verneint. Selbst wenn man die Frage, der Argumentation der Klägerin folgend, dahin auslegt, dass von ihr der Konsum so genannter "weicher Drogen" wie Haschisch nicht erfasst wird, steht zwischen den Parteien nämlich außer Streit, dass der Gebrauch von Heroin offenbarungspflichtig war. Auch Heroin hat der Versicherungsnehmer aber schon vor Antragsaufnahme konsumiert. Ob sich das bereits aus dem Schreiben der Stadt H… vom 21. November 2001 (GA 269) und dem Schlussvermerk des Kriminalhauptkommissars F… vom 22. November 2000 (GA 272) zweifelsfrei ergibt, ist allerdings fraglich, weil sie nur ungefähre Zeitangaben enthalten. Bewiesen wird die Aufnahme des Heroinkonsums vor dem 5. Januar 1999 aber durch die Geständnisse, die der Versicherungsnehmer bei der Polizei abgelegt hat. So hat er bei seiner Befragung am 7. November 1999 bekundet, dass er bereits fast genau seit einem Jahr 2 g Heroin am Tag benötige (StA Wuppertal 112 Js 1388/99, Bl. 121). Darüber hinaus hat er bei einer weiteren Vernehmung am 20. Januar 2000 ausgesagt, er nehme nunmehr seit ungefähr zwei Jahren Heroin. Zwar dürfte es sich auch dabei nur um "Cirka-Angaben" handeln. Es ist jedoch auszuschließen, dass er sich bei seiner Vernehmung am 20. Januar 2000 um fast ein ganzes Jahr vertan haben könnte. Somit steht fest, dass er den Konsum von Heroin schon vor dem 5. Januar 1999 aufgenommen hat. b) Der nicht angezeigte Gebrauch von Heroin war auch gefahrerheblich i. S. v. § 16 Abs. 1 S. 2 VVG. Dass die Kenntnis vom Konsum harter Drogen für die Entscheidung des Versicherers, ob er den Antrag auf Abschluss einer Lebensversicherung annimmt oder nicht, von maßgeblicher Bedeutung ist, liegt nämlich geradezu auf der Hand. 3. Die Leistungspflicht der Beklagten besteht schließlich auch nicht ungeachtet der Wirksamkeit des Rücktritts fort, da jedenfalls nicht auszuschließen ist, dass mit der Aufnahme des Heroinkonsums die zum Tode führende Drogenabhängigkeit des Versicherungsnehmers begann. Dass der nicht angezeigte Umstand für den Eintritt des Versicherungsfalls ohne Belang war (§ 21 VVG), ist daher nicht feststellbar. 4. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 543, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Berufungsstreitwert: 15.388,76 €. Dr. R… Dr. W… H…