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Beschluss

VII-Verg 93/04

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2005:0125.VII.VERG93.04.00
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Tenor

Die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirks-regierung Arnsberg vom 22. Oktober 2004 (VK 2-20/2004) wird bis zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde verlängert, soweit die Antragstellerin mit der Beschwerde beantragt,

die Entscheidung der Vergabekammer insofern aufzuheben, als die Antragsgegnerin verpflichtet werden soll, die Beschaffung von Unternehmenslizenzen für ein geographisches Informationssystem nebst damit zu-sammenhängender Wartung und Softwarepflege in einem Vergabeverfahren nach dem Vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zu vergeben.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirks-regierung Arnsberg vom 22. Oktober 2004 (VK 2-20/2004) wird bis zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde verlängert, soweit die Antragstellerin mit der Beschwerde beantragt, die Entscheidung der Vergabekammer insofern aufzuheben, als die Antragsgegnerin verpflichtet werden soll, die Beschaffung von Unternehmenslizenzen für ein geographisches Informationssystem nebst damit zu-sammenhängender Wartung und Softwarepflege in einem Vergabeverfahren nach dem Vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zu vergeben. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. (Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.) I. Die Antragsgegnerin betreibt Strom-, Gas- und Wasserversorgung. Sie verfügt für Zwecke ihrer Aufgabenwahrnehmung über ein IT-gestütztes geographisches Informationssystem (GIS), das ihr von der Antragstellerin geliefert worden ist. Die Antragsgegnerin ist der E.- und W. - ew... - GmbH angeschlossen. Auf der Grundlage eines von dem IT-Dienstleister G. GmbH, H., erstatteten Investitionsschutzgutachtens vom August 2003 bestellte die ew... namens und für Rechnung der Antragsgegnerin am 29.6.2004 bei der G. E. (GE) GmbH Unternehmenslizenzen für das von dieser vertriebene GIS "S....w....", das das von der Antragstellerin zur Verfügung gestellte Informationssystem ablösen soll. Die ew... beauftragte die GE... GmbH ferner mit der Wartung und Softwarepflege. Die Vergütung sollte sich auf insgesamt 365.000 Euro belaufen. Es war nur mit der GE... GmbH verhandelt worden. Ein Aufruf zum Wettbewerb war den Verhandlungen nicht vorausgegangen. Die Antragstellerin erfuhr am 12. Juli 2004 durch ein anonymes, an den Oberbürgermeister der Stadt B. gerichtetes und ihr zugeleitetes Schreiben vom Vertragsabschluss und stellte unter dem 7.9.2004 einen Nachprüfungsantrag, mit dem sie die Antragsgegnerin vornehmlich verpflichtet sehen wollte, Unternehmenslizenzen für ein GIS nur im Wege eines europaweit bekannt gemachten Vergabeverfahrens zu beschaffen. Die Vergabekammer verwarf den Nachprüfungsantrag als unzulässig und führte zur Begründung aus: Die Vergabe sei durch den Vertragsabschluss vom 29.6.2004 beendet, ein Nachprüfungsverfahren nicht mehr statthaft. Der Vertrag sei nach den Umständen weder nach § 13 S. 6 VgV noch nach § 138 BGB nichtig. Gegen diese Entscheidung hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie hauptsächlich geltend macht, der von der Antragsgegnerin mit der GE... GmbH abgeschlossene Vertrag sei gemäß § 138 BGB nichtig. Die Antragstellerin begehrt in der Sache, den Beschluss der Vergabekammer aufzuheben, die Antragsgegnerin zu verpflichten, bei der Beschaffung von Unternehmenslizenzen für geographische Informationssysteme und damit zusammenhängender Wartungsverträge sowie beim Abschluss von Verträgen über die Datenmigration (Überführung von Datenbeständen) ein wettbewerbliches Vergabeverfahren durchzuführen. Daneben beantragt die Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Rechtsmittels zu verlängern. Vorerst ist nur über diesen Antrag zu entscheiden. Die Antragsgegnerin tritt diesem Antrag entgegen. Sie verteidigt die Entscheidung der Vergabekammer und macht zusätzlich geltend, die Antragstellerin sei wegen einer Verletzung der Rügeobliegenheit mit ihren Einwendungen auszuschließen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze und auf die mit diesen vorgelegten Anlagen Bezug genommen. II. Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB zu verlängern, ist begründet, da ihrem Rechtsmittel bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Bewertung des Sach- und Streitstands im Umfang der angeordneten Verlängerung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels eine Erfolgsaussicht nicht von vorneherein abzusprechen ist. a. Zum Beschwerdeantrag der Antragstellerin, der Antragsgegnerin aufzugeben, ein GIS sowie damit zusammenhängend die Wartung - und wie ihrem Antrag durch Auslegung zu entnehmen ist: auch eine Softwarepflege - nicht ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens nach dem Vierten Teil des GWB in Auftrag zu geben: 1. Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist jedenfalls in dem Umfang zuzulassen, der eine Nachprüfung der - nach ihrer Behauptung - außerhalb der Regeln eines Vergabeverfahrens nach dem Vierten Teil des GWB vorgenommenen Auftragsvergabe auf ihre Rechtswirksamkeit gestattet. aa. Auf die Antragsbefugnis der Antragstellerin (§ 107 Abs. 2 GWB) wirkt es sich nicht nachteilig aus, dass sie am Verfahren der Auftragsvergabe weder teilgenommen noch - ausdrücklich oder stillschweigend - ein Interesse an einer Teilnahme bekundet hat. Denn die Antragstellerin macht geltend, gerade durch den zur Überprüfung gestellten Vergaberechtsverstoß, der darin liegt, dass die ew... als Vergabestelle die Beschaffung ohne vorherige Bekanntgabe dieses Vorhabens durchgeführt hat, an einer Teilnahme, insbesondere an der Einreichung eines Angebots oder der Bekundung eines Interesses an diesem Auftrag, gehindert worden zu sein (vgl. zum Vorliegen der Antragsbefugnis in einem solchen Fall BayObLG Verg 2003, 345). bb. Der Antragstellerin ist ein Zugang zum Nachprüfungsverfahren genauso wenig zu versagen, weil der Vorgang der Vergabe infolge der an die GE... GmbH gerichteten Bestellung der ew... am 29.6.2004 abgeschlossen ist. Zwar bildet grundsätzlich der Zuschlag oder die Erteilung des Auftrags durch den Auftraggeber eine zeitliche Zäsur, von der an die Anbringung eines Nachprüfungsantrags nicht mehr statthaft ist. Im Streitfall kann der Antragstellerin eine Nachprüfung des Vertragsschlusses auf seine Rechtswirksamkeit jedoch nicht verwehrt werden. Denn nur wenn sich der Vertragsschluss als rechtsgültig erweist, ist der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin unzulässig, möglicherweise aber auch nur unbegründet. Im Übrigen ist auch das Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin an einer Verlängerung der aufschiebenden Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde nicht deshalb zu verneinen, weil der Auftrag bereits vergeben worden ist. Der Antrag der Antragstellerin zielt darauf ab, das Zuschlagverbot des § 115 Abs. 1 GWB fortdauern zu lassen, um dadurch gerade auch gegen eine wiederholte Auftragsvergabe geschützt zu sein. cc. Eine Verletzung der Rügeobliegenheit nach § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB scheidet entgegen der Meinung der Antragsgegnerin aus. Die Antragstellerin unterlag nach der Rechtsprechung keiner Rügeobliegenheit, da die Vergabestelle, die ew..., kein förmliches Vergabeverfahren durchgeführt und das Verfahren namentlich durch keine Vergabebekanntmachung und keinen Aufruf zum Wettbewerb eingeleitet hat. Die Antragstellerin hat nur durch den Zufall eines zu ihrer Kenntnis gelangten anomymen Schreibens von der Auftragsvergabe erfahren. dd. Bei vorläufiger Bewertung der Sachlage kann der Antragstellerin ebenso wenig entgegengehalten werden, den nach den §§ 102 ff. GWB eingeräumten Rechtsschutz verwirkt zu haben, indem sie erst unter dem 7.9.2004 einen Nachprüfungsantrag stellte. Der Antragstellerin war, bevor sie den Nachprüfungsantrag anbrachte, die Möglichkeit zu einer Überprüfung des ihr zugegangenen anonymen Schreibens vom 10.7.2004 zuzubilligen. Ihr stand außerdem eine Überlegungsfrist zu, durch einen Nachprüfungsantrag um Rechtsschutz nachzusuchen. Wie die Antragsgegnerin selbst vorgetragen hat, hat die Antragstellerin sich in diesem Zusammenhang und ersichtlich zu dem Zweck, Aufschluss über die zweckmäßige Vorgehensweise zu erhalten, durch ein Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 17.8.2004 zunächst an sie, die Antragsgegnerin, gewandt. Auch die ihr darauf zuteil werdende Antwort durfte die Antragstellerin abwarten. Bei dieser Sachlage kann von einer Verwirkung des Rechtsschutzes nicht gesprochen werden, selbst wenn vom Zugang des anonymen Schreibens bei der Antragstellerin bis zur Anbringung des Nachprüfungsantrags nahezu zwei Monate verstrichen sind. ee. Allerdings ist - isoliert betrachtet - bei dem der GE... GmbH erteilten Auftrag der Schwellenwert nicht erreicht, von dem an für die Vergabe der Vierte Teil des GWB zu gelten hat und eine Vergabenachprüfung eröffnet ist (vgl. § 100 Abs. 1 GWB). Die Antragsgegnerin ist Sektorenauftraggeberin gemäß § 98 Nr. 4 GWB. Es spricht - ohne dass dies als eine abschließende Festlegung des Senats zu verstehen ist - manches dafür, dass sie bei der Anwendung des Vergaberechtsregimes nur als solche, nicht aber zugleich als Auftraggeberin nach § 98 Nr. 2 GWB zu behandeln ist (vgl. Hertwig, NZBau 2003, 545 ff.). Wenn das so ist, dann beträgt der Schwellenwert für den vorliegenden Liefer- und Dienstleistungsauftrag 400.000 Euro (§ 2 Nr. 1 VgV). Der namens der Antragsgegnerin an die GE... vergebene Auftrag erreicht nominal diesen Schwellenwert nicht. Der erteilte Auftrag setzt sich aus den Kosten für den Erwerb von Unternehmenslizenzen im Betrag von 197.000 Euro sowie aus den Kosten für Wartung und Softwarepflege in Höhe weiterer 168.000 Euro zusammen. Die verabredete Gesamtvergütung beläuft sich auf insgesamt 365.000 Euro. Sie liegt betragsmäßig unter dem für die Anwendung des Vergaberechtsregimes maßgebenden Schwellenwert. Anders wäre es, wenn das Vergabeverfahren an den für öffentliche Auftraggeber nach § 98 Nr. 2 GWB geltenden Vergabevorschriften zu messen wäre, denen die Antragsgegnerin nach dem Wortlaut der Norm ebenfalls unterfällt. In diesem Fall ist der Schwellenwert von 200.000 Euro, von dem an ein Vergabeverfahren nach dem Vierten Teil des GWB durchzuführen ist, überschritten (vgl. § 2 Nr. 3 VgV). Der Nachprüfungsantrag ist indes auch für zulässig zu erachten, sofern der Schwellenwert von 400.000 Euro maßgebend ist. Denn im Streitfall ist für die Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags auf den Nominalbetrag der vertragsmäßigen Vergütung gemäß der von der Antragsgegnerin eingegangenen Verpflichtung nicht abzustellen. Die Antragstellerin macht nämlich geltend, dem Wert des im Namen der Antragsgegnerin vergebenen Auftrags sei in einem bestimmten und für das Erreichen des Schwellenwerts von 400.000 Euro jedenfalls hinreichenden - und diesen wahrscheinlich sogar übersteigenden - Umfang der Wert eines von der ew... im Namen der benachbarten D... GmbH (D) erteilten Auftrags hinzuzurechnen. Nach derzeitigem Sachstand hat die D... zeitgleich oder zeitnah und ebenfalls durch die ew... vermittelt von der GE... GmbH gleichermaßen Unternehmenslizenzen für den Betrieb des GIS "S....w...." erworben und diesbezüglich einen Auftrag für Wartung und Softwarepflege erteilt. Die Vergütung soll sich - genauso wie im Fall der Antragsgegnerin - auf insgesamt 365.000 Euro belaufen (197.000 Euro für den Erwerb von Unternehmenslizenzen sowie 168.000 Euro für Wartung und Softwarepflege). Die D... soll - so der Vortrag der Antragstellerin - die Leistungen jedoch nur zu einem Bruchteil für eigene Unternehmenszwecke gebrauchen, da sie in den eigenen Anwendungsbereichen "Web-Auskunft" und "mobil" weder Unternehmenslizenzen noch eine Wartung und Softwarepflege - all dies jedenfalls in keinem erheblichen Umfang - benötige. Die D... soll Lizenzen lediglich zum Zweck einer ihr von der GE... GmbH konzedierten entgeltlichen Weitergabe an die Antragsgegnerin beschafft haben. Wie die Antragstellerin behauptet, ist die Auftragsvergabe zu diesem Zweck auf die Antragsgegnerin und die D... aufgeteilt (gestückelt) worden, um durch Unterschreitung des maßgebenden Schwellenwerts die Anwendung des Vergaberechts zu umgehen. Der dahingehende Vortrag der Antragstellerin ist für die Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags als zutreffend zu unterstellen, da ihr sonst der Zugang zu einer Überprüfung der tatsächlich erfolgten und als rechtswidrig beanstandeten Vergabe verwehrt wäre. Darüber hinaus ist das den Auftragswert betreffende Vorbringen der Antragstellerin in der Sache eng mit der Begründung des Nachprüfungsantrags verknüpft. Die Antragstellerin behauptet nämlich, die Antragsgegnerin habe sich über Bestimmungen des Vergaberechts, insbesondere solche, die der Bestimmung der Schwellenwerte gelten, bewusst hinweggesetzt und dazu mit der GE... kollusiv zusammengewirkt. Die GE... GmbH habe mit der D... zum Zweck einer Umgehung des Vergaberechts - zum überwiegenden Teil - ein "Strohmanngeschäft" abgeschlossen. Hiervon ausgehen und um eine Nachprüfung dieses Vortrags zu ermöglichen, wird der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin insgesamt nicht ohne Weiteres als unzulässig zurückzuweisen sein. 2. In der Sache selbst ist dem Vortrag der Antragstellerin bei vorläufiger Bewertung der Rechtslage eine zumindest gewisse Erfolgsaussicht zuzubilligen. Nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass der von ew... - stellvertretend für die Antragsgegnerin - mit der GE... getätigte Vertragsabschluss nichtig ist. aa. Allerdings ist auch nach dem (zwischenzeitlich ergangenen) Urteil des EuGH vom 11.1.2005 (in der Rechtssache Stadt H. u.a. gegen TREA Leuna - C-26/03) die Aussicht gering, dass den abgeschlossenen Vertrag wegen einer unterbliebenen Bieterinformation die - amtswegig zu prüfende - Nichtigkeitsfolge des § 13 Satz 6 VgV treffen kann. In ihrem hier interessierenden ersten Teil betrifft die Entscheidung des EuGH lediglich die Frage, ob sich - und zwar bei einem noch nicht erteilten Auftrag - die Vergabenachprüfung auch auf nicht in einem förmlichen Vergabeverfahren und im Vorfeld einer förmlichen Ausschreibung ergangene Entscheidungen des öffentlichen Auftraggebers erstreckt. Hiervon unterscheidet sich der vorliegende Fall dadurch, dass der Auftrag bereits erteilt worden ist. Dieser Fall ist nach der bisherigen Rechtsprechung der Vergabesenate zu § 13 VgV voraussichtlich dahin zu entscheiden, dass der Vertragsabschluss nicht nichtig ist, weil die Antragstellerin nach derzeitiger Sachlage kein Angebot und keine Bewerbung an die Antragsgegnerin gerichtet hat und mit der Folge, dass die Antragsgegnerin sie an der Vergabe hätte beteiligen müssen, zuvor auch sonst kein Interesse an einer Auftragserteilung hat ersichtlich werden lassen (vgl. dazu Senat NZBau 2003, 401 und Beschl. v. 3.12.2003, Az. VII - Verg 37/03 = VergabeR 2004, 216; Thüringer OLG VergabeR 2004, 113 sowie Beschl. v. 28.1.2004, Az. 6 Verg 11/03). Die vorläufige Entscheidung des Senats gibt den Verfahrensbeteiligten jedenfalls Gelegenheit, hierzu ergänzend vorzutragen. bb. Jedoch hat die Antragstellerin Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die für die Antragsgegnerin handelnde ew... wusste, vor allem durch die Aufspaltung der Vertragsvorgänge in Bestellungen für die Antragsgegnerin und für die D... gegen Vergabevorschriften zu verstoßen, dass sie sich einer solchen Erkenntnis jedenfalls mutwillig verschloss und dass sie mit der GE... GmbH insoweit kollusiv zusammenwirkte, um das Vergaberechtsregime zu umgehen. Das Handeln der Stellvertreterin ew... ist der Antragsgegnerin zuzurechnen. Nach Lage der Dinge ist nicht auszuschließen, dass der Vertragsabschluss deswegen mit der Nichtigkeitsfolge des § 138 BGB belegt werden muss . Die Antragstellerin trägt mit Blick hierauf vor, die D... benötigte - namentlich die Anwendungsbereiche "mobil" und "Web-Auskunft" betreffend - nicht die von ihr erworbenen Lizenzen, sondern habe diese von der GE... GmbH allein zu dem von dieser erlaubten Zweck beschafft, der Antragsgegnerin erforderliche Unterlizenzen zu erteilen. Die Tatsache, dass die D... keinen eigenen nennenswerten Bedarf an Unternehmenslizenzen der GE... GmbH hatte, ist im Beschwerdeverfahren bislang unbestritten. Rechnet man dem Beschaffungsbedarf der AntragsGE...gnerin nur einen verhältnismäßig geringen Teil der von der D... bestellten Lizenz-, Wartungs- und Softwarepflegekosten hinzu, ist für die im Namen der Antragsgegnerin durchgeführte Auftragsvergabe der Schwellenwert des § 2 Nr. 1 VgV überschritten. Genauso steht bislang außer Streit, dass die Antragsgegnerin und mit ihr die ew... davon wusste, die Antragstellerin halte, um den für den 2008 eintretenden Wegfall der Unterstützung der bislang verwendeten Framme-Technologie (hierauf beruhte das von der Antragstellerin an die Antragsgegnerin gelieferte GIS) zu substituieren, die eingeführte und gleichermaßen zukunftssichere sog. G-Technologie bereit, die sie in die Lage versetzte, mit der GE... GmbH zu konkurrieren. Freilich ist in diesem Zusammenhang ergänzend und vorsorglich zu bemerken, dass die interne Vergabeentscheidung, welche Leistung mit welchen Eigenschaften er bevorzugt und einer Beschaffung demnach vorgeben will, dem Auftraggeber obliegt. Bietern und den an einer Auftragsvergabe im Allgemeinen interessierten Unternehmen steht es grundsätzlich nicht an, dem Auftraggeber eine bestimmte und von seinen Vorstellungen abweichende Leistung im Wege eines Vergabenachprüfungsverfahrens aufzuzwingen. Infolgedessen verspricht ein Nachprüfungsantrag, der eine dahingehende Intention verfolgt, schon im rechtlichen Ansatz keinen Erfolg. In Übereinstimmung damit regelt § 8 Nr. 3 Abs. 3 VOL/A: Bestimmte Erzeugnisse oder Verfahren sowie bestimmte Ursprungsorte und Bezugsquellen dürfen nur dann ausdrücklich vorgeschrieben werden, wenn dies durch die Art der zu vergebenden Leistung gerechtfertigt ist (Unterstreichung durch den Senat). Im Streitfall hat die Antragsgegnerin sich bei der vorbereitenden Entscheidung für das von der GE... GmbH vertriebene GIS vom Inhalt des G.-Gutachtens sowie davon leiten lassen, dass die Stadtwerke Herne und Witten, mit denen sie ein gemeinsames Netzbetreiberunternehmen zu gründen beabsichtigt, über die von der GE... GmbH vertriebene Systemlösung bereits verfügen, dass die wechselseitig benutzten Systeme kompatibel sein sollen und die Kosten einer Anpassung der Stadtwerke Herne und Witten an die sog. G-Technologie eine unwirtschaftliche Größenordnung erreichten. Die Antragstellerin hat sich hierzu bisher allerdings nicht erklären können, da ihr das genannte G.-Gutachten bislang unbekannt ist. Auszüge daraus - soweit dies erforderlich ist - werden der Antragstellerin im Wege der beantragten Akteneinsicht vom Gericht zur Verfügung gestellt. Die Gelegenheit zu einer durch die Umstände veranlassten Ergänzung ihres Vortrags darf der Antragstellerin durch die im Beschwerderechtszug zu treffende Eilentscheidung nicht genommen werden. Auf der Grundlage des bisherigen Vortrags der Antragstellerin liegt überdies die an die Antragsgegnerin (die ew...) und die GE... GmbH zu richtende Vorhaltung nahe, namentlich durch eine Aufspaltung der Beschaffungsvorgänge in einer Weise zum Nachteil der Antragstellerin zusammengewirkt zu haben, die als kollusiv beurteilt zu werden verdient. Die GE... GmbH hat - objektiv betrachtet - ihre Hand zu einer Umgehung geliehen, indem sie der D... ein gesondertes Angebot unterbreitet und die Kalkulation an das von der Antragsgegnerin angestrebte Auftragsvolumen angepasst hat. cc. Die Tatsache, dass die im Auftrag der Antragsgegnerin handelnde ew... die Verhandlungen mit der GE... GmbH ohne eine Vergabebekanntmachung und ohne einen Aufruf zum Wettbewerb eingeleitet hat, bildet einen weiteren Grund, an der Redlichkeit der Auftragsvergabe zu zweifeln. Bei isolierter Betrachtung durfte die ew... auch mit Rücksicht darauf, dass Sektorenauftraggebern nach § 98 Nr. 4 GWB die Wahl der Vergabeart freisteht (vgl. § 101 Abs. 5 Satz 2 GWB, § 7 Abs. 2 Nr. 1 VgV, § 3 Nr. 1 VOL/A-SKR - 4. Abschnitt), gemäß § 3 Nr. 3 lit. c) VOL/A-SKR (4. Abschnitt) von einem Aufruf zum Wettbewerb nur absehen, wenn die Gründe dafür in etwa gleich schwer wogen wie bei einem Auftrag, der aufgrund eines Ausschließlichkeitsrechts, insbesondere eines gewerblichen Schutzrechts, nur von einem bestimmten Unternehmen durchgeführt werden kann. Dieses Gewicht erreichen die im Vergabevermerk vom 9.6.2004 aufgeführten Gründe bei vorläufiger Bewertung nicht. Sie sprechen eher dafür, dass für die Wahl der Vergabeart allein wirtschaftliche Gründe ausschlaggebend waren, die grundsätzlich nicht genügen, auf einen Aufruf zum Wettbewerb zu verzichten. Bei dieser Sachlage spricht Einiges dafür, dass es zur Entkräftung der in Betracht zu ziehenden Nichtigkeitsfolge des §138 BGB weiteren nachvollziehbaren Sachvortrags der Antragsgegnerin bedarf. Im Ergebnis sprechen im Augenblick die besseren Gründe dafür, die Vergabe in dem die Lizenzübertragung einschließlich der Wartung und Softwarepflege betreffenden Punkt nicht ohne Zulassung und Würdigung weiteren Sachvortrags der Verfahrensbeteiligten und ohne eine mündliche Verhandlung in der Hauptsache gutzuheißen. b. Zum Antrag, die Antragsgegnerin beim Abschluss von Verträgen über die sog. Datenmigration (Überführung von Daten) zur Durchführung eines Vergabeverfahrens nach den Vorschriften des GWB zu verpflichten: Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist insoweit unzulässig, so dass die aufschiebende Wirkung ihres Rechtsmittels nicht zu verlängern ist. Die Antragsgegnerin hat ihre diesbezügliche und anfänglich gegebene Vergabeabsicht nach den Umständen fallen gelassen und erklärt, die Daten mit eigenem Personal in das neue System übertragen zu wollen. Dies findet sich im Inhalt des mit der GE... GmbH abgeschlossenen Vertrages bestätigt, der Leistungen bei der Datenübertragung nicht umfasst. Hiervon abgesehen sind zureichende Anhaltspunkte, welche die behauptete Eigenleistung der Antragsgegnerin ausgeschlossen erscheinen lassen, bislang nicht hervorgetreten. Von daher läuft der Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin auch bei der Datenübertragung zur Durchführung eines Vergabeverfahrens entsprechend dem Vierten Teil des GWB zu verpflichten, auf die Gewährung eines vorbeugenden Rechtsschutzes hinaus. Einen vorbeugenden Rechtsschutz lassen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren jedoch nicht zu (vgl. Senat NZBau 2001, 696, 698 f. = VergabeR 2001, 329). Eine dahingehende Erweiterung des Bieterschutzes ist auch bei gemeinschaftsrechtskonformer Auslegung der nationalen Vergabevorschriften nicht geboten. Die Kostenentscheidung ist der Hauptsacheentscheidung vorzubehalten.