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Beschluss

III-2 Ws 15/05

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2005:0202.III2WS15.05.00
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Tenor

b e s c h l o s s e n :

Die weitere Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Entscheidungsgründe
b e s c h l o s s e n : Die weitere Beschwerde wird als unbegründet verworfen. G r ü n d e : I. Durch Haftbefehl vom 17. November 2004 hat das Amtsgericht Mönchengladbach gegen den Beschuldigten die Untersuchungshaft angeordnet. Dagegen hat der Beschuldigte Beschwerde eingelegt und vorgetragen, der den Haftbefehl erlassende Ermittlungsrichter sei nicht zuständig gewesen. Der die Zuständigkeit regelnde Geschäftsverteilungsplan des Amtsgericht Mönchengladbach sei unwirksam, da entgegen § 34 Abs. 1 JGG dem betreffenden Richter nur die Zuständigkeit im Ermittlungsverfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende übertragen worden sei. Durch den Erlass des Haftbefehls von einem unzuständigen Richter sei der Beschuldigte unter Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG seinem gesetzlichen Richter entzogen worden. Im übrigen wendet sich der Beschuldigte gegen die Annahme von Mittäterschaft im Haftbefehl und macht geltend, die Begründung der Fluchtgefahr mit weiteren anhängigen Verfahren verstoße gegen die Rechtsprechung des EuGH, weil der Verteidiger insoweit keine Akteneinsicht gehabt habe. II. Die weitere Beschwerde erweist sich im Ergebnis als unbegründet. 1. Der Senat teilt die Auffassung des Verteidigers, dass der maßgebliche Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts Mönchengladbach unwirksam ist, weil dem betreffenden Richter, der den Haftbefehl erlassen hat, unter Verstoß gegen § 34 Abs. 1 JGG lediglich die Zuständigkeit in Ermittlungsverfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende, nicht indessen die gesetzlich vorgesehene allumfassende Zuständigkeit in Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende übertragen worden ist. Nach der gesetzlichen Regelung obliegen dem Jugendrichter aus Gründen der Einheitlichkeit der Erziehung alle Aufgaben, die ein Richter am Amtsgericht hat. Dazu gehören sämtliche Verfahren, die Jugendliche und Heranwachsende betreffen und die die Verhängung einer strafrechtlichen Sanktion im weitesten Sinne zum Gegenstand haben, damit neben der Tätigkeit als Jugendeinzelrichter und Vorsitzender des Jugendschöffengerichts im Hauptverfahren auch diejenige als Ermittlungsrichter im vorbereitenden Verfahren. Im Vordergrund der Jugendsachen steht der Erziehungszweck. Um diesen bestmöglich zu erreichen, muss der Jugendrichter soweit wie möglich umfassend informiert sein und einen vollständigen Überblick über alle Verfahrenabschnitte aus eigener Anschauung erhalten. Er muss Gelegenheit haben, von allen einen Jugendlichen betreffenden Vorgängen zu erfahren, um im Einzelfall die geeignete Maßnahme auswählen zu können. Diesem sachlich gerechtfertigten Informationsbedürfnis kann nur dann ausreichend Rechnung getragen werden, wenn der später das Hauptverfahren leitende Richter schon im Ermittlungsverfahren für die jeweils zu treffenden Maßnahmen zuständig ist. Es erscheint unabdingbar, dass sich der für das Hauptverfahren zuständige Jugendrichter bereits im vorbereitenden Verfahren ein umfassendes Bild über den Jugendlichen machen kann. Dieses ebenfalls dem Erziehungsgedanken des JGG entspringende Erfordernis ist nicht gewährleistet, wenn ein sonst nur im Erwachsenenstrafrecht tätiger Ermittlungsrichter auch für den Erlass des Haftbefehls gegen einen Jugendlichen zuständig ist und der im Hauptverfahren zuständige Jugendrichter lediglich aus den Akten den Gang des Ermittlungsverfahrens entnehmen kann. Davon abgesehen bestehen gemäß § 72 JGG bei Jugendlichen über § 112 StPO hinausgehende besondere Verfahrensvoraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls, die ein in allen Verfahrensabschnitten als Richter mit besonderer Sachkunde und Erfahrungen auf dem Gebiet des Jugendstrafrechts zuständiger Richter mit besonderen pädagogischen Fähigkeiten besser beurteilen kann. Das aus § 34 Abs. 1 JGG unter Beachtung des Erziehungszwecks zu entnehmende Konzentrationsprinzip im Jugendstrafrecht bindet das Gerichtspräsidium bei der Geschäftsverteilung und verbietet, einzelne einen Jugendlichen betreffende Sachgebiete, wie das vorbereitende Verfahren, verschiedenen Richtern zuzuweisen, wobei es nicht darauf ankommt, ob diese im Geschäftsverteilungsplan - wie auch im vorliegenden Fall - für das herausgetrennte Sachgebiet ausdrücklich als Jugendrichter bezeichnet werden. Macht es der Geschäftsumfang erforderlich, die jugendrichterlichen Geschäfte auf mehrere Richter zu übertragen, so muss dies in der Weise geschehen, dass jeder der mehreren Jugendrichter sämtliche Sachgebiete bearbeitet. Der Mangel des gesetzlichen Richters kann auch nicht über § 22 d GVG geheilt werden, denn diese Vorschrift betrifft ein Abweichen im Einzelfall vom Geschäftsverteilungsplan und setzt einen gesetzmäßigen Geschäftsverteilungsplan voraus. Daher hat der gemäß § 34 Abs. 1 JGG für das gesamte Verfahren zuständige Jugendrichter auch in Haftsachen zu entscheiden, die einen Jugendlichen betreffen (vgl. zu alledem VG Schleswig DRiZ 1991, 98, 99; LG Lüneburg NdsRPfl 1977, 218, 219; Brunner-Dölling, 10. Aufl., § 34 JGG Rdnr. 2; Eisenberg, 9. Aufl., § 34 JGG Rdnrn. 5, 6 mwN; Ostendorf, 6. Aufl., § 34 JGG Rdnr. 2; Albrecht, Jugendstrafrecht, S. 262; Meyer-Goßner, 47. Aufl., § 162 StPO Rdnr. 13, § 125 StPO Rdnr. 2). 2. Der Umstand, dass der Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts Mönchengladbach in dem hier maßgeblichen Teil gegen § 34 Abs. 1 JGG verstößt und deshalb rechtswidrig ist, der Beschuldigte daher unter Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 16 Satz 2 GVG seinem gesetzlichen Richter entzogen worden ist, führt entgegen der Auffassung des Verteidigers des Beschuldigten indessen nicht zur Aufhebung des Haftbefehls. Die Geschäftsverteilung ist ein organisatorischer Akt der gerichtlichen Selbstverwaltung zur Bestimmung des gesetzlichen Richters und keine Rechtsvorschrift, auch wenn bei der Sachverteilung rechtlich zwingend vorgeschriebene Sonderzuständigkeiten zu beachten sind. Die Anfechtung des Geschäftsverteilungsplans ist daher grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. Meyer-Goßner, aaO, § 21 e GVG Rdnrn. 1, 24 mwN). Allerdings findet der generelle Ausschluss der Anfechtbarkeit und Überprüfbarkeit seine Grenze im Willkürverbot als einem allgemein zu beachtenden Grundsatz des Verfassungsrechts. Soweit ein Beschuldigter willkürlich seinem gesetzlichen Richter iSd Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG entzogen und damit gegen rechtsstaatliche Grundsätze verstoßen wird, kann keine Bindungswirkung eintreten. Von Willkür ist indessen nur auszugehen, wenn die Entscheidung bei Anwendung oder Auslegung einer Zuständigkeitsregelung auf sachfremden, sich von den gesetzlichen Maßstäben völlig entfernenden Erwägungen beruht und bei verständiger Würdigung unter keinem Gesichtspunkt mehr vertretbar erscheint und deshalb offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 29, 45, 49; BGHSt 29, 216, 219; OLG Düsseldorf, 1. Strafsenat, NStZ 1992, 206, 207; 3. Strafsenat, NStZ 1990, 292, 293, OLGSt Nr. 13 zu § 462 a StPO mwN; Meyer-Goßner, aaO, § 16 GVG Rdnr. 6 mwN). Für die Annahme von Willkür ist vorliegend nichts ersichtlich. Weder lassen sich dem Akteninhalt entsprechende Umstände entnehmen, noch hat der Beschuldigte in dieser Beziehung irgendetwas vorgetragen. Mangels entgegenstehender Tatsachen ist davon auszugehen, dass der bei den Akten befindliche Geschäftsverteilungsplan auf organisatorischen Überlegungen zur Verteilung der richterlichen Geschäfte beruht und die Einzelübertragung der ermittlungsrichterlichen Geschäfte aus dem Bereich des Jugendstrafrechts nicht aus sachfremden Gründen erfolgt ist. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die vorstehend vom Senat unter Verweis auf die herangezogene Auffassung in Rechtsprechung und Literatur dargelegten Gründe dem Präsidium des Amtsgerichts Mönchengladbach bei der Verteilung der richterlichen Geschäfte nicht bekannt waren. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der den Haftbefehl erlassende Richter bei der getroffenen Haftentscheidung willkürlich gehandelt hätte. Er hat sich offenbar auf die Rechtmäßigkeit des Geschäftsverteilungsplans verlassen. Eine ausdrücklich manifestierte Rechtsmeinung nach Vorhalt der entgegenstehenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur ist nicht dokumentiert. Auch die Jugendkammer hat in dem angefochtenen Beschluss mit eingehender Begründung ihre Rechtsaufassung dargelegt und die Wirksamkeit der getrennten Geschäftsverteilung angenommen. Sie hat ihrer Entscheidung lediglich eine von der Meinung des Senats abweichende Auffassung zugrunde gelegt, die vertretbar ist. Soweit nicht eine völlig abwegige und unhaltbare Rechtsaufassung, die auf sachfremden Erwägungen beruht, für eine gerichtliche Entscheidung herangezogen wird, kann von Willkür nicht gesprochen werden. III. Nach dem Ergebnis der bisherigen Ermittlungen ist der Beschuldigte der ihm im Haftbefehl vorgeworfenen Straftat dringend verdächtig. Insoweit wird auf den Haftbefehl und die Ausführungen der Jugendkammer unter Ziffer 2. in dem angefochtenen Beschluss verwiesen. IV. Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Der Beschuldigte hat angesichts des Charakters und Umfangs der ihm angelasteten Straftaten mit einer erheblichen Jugendstrafe zu rechnen. In diesem Zusammenhang kann zur Beurteilung der Fluchtgefahr nach ständiger Rechtsprechung des Senats in verfassungskonformer Weise auch der Umstand berücksichtigt werden, dass gegen den Beschuldigten weitere Ermittlungsverfahren anhängig sind. Die von seinem Verteidiger herangezogene Rechtsprechung des EuGH (vgl. StV 2001, 201) verhält sich nicht zu dieser Frage und steht dem nicht entgegen. Daher ist von maßgeblicher Bedeutung, dass dem Beschuldigten von der Staatsanwaltschaft weitere schwere Straftaten vorgeworfen werden. Die Anklageschrift vom 4. November 2004 (603 Js 2353/04) beinhaltet eine gemeinschaftliche schwere Körperverletzung am 21. September 2004, mit der Anklageschrift vom 23. September 2004 (703 Js 695/04) werden dem Beschuldigten drei Raubtaten am 22. Juli 2004, 23. Juli 2004 und 5. August 2004 zur Last gelegt. Darüberhinaus liegen eine Anklage vom 13. Oktober 2004 (703 Js 745/04) wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz und eine Anklage vom 27. Oktober 2004 (603 Js 2379/04) wegen Diebstahls vor. Zudem wird bei der Staatsanwaltschaft Mönchengladbach unter dem Aktenzeichen 402 Js 1230/03 eine weiteres Verfahren wegen Raubes gegen den Beschuldigten geführt. Aus all dem resultiert unter Berücksichtigung der Tatumstände und des Lebensumfeldes des Beschuldigten ein hoher Fluchtanreiz, der nicht durch ausreichend gefestigte soziale und berufliche Bindungen gemindert wird. Er ist in verschiedenen strafrechtlich relevanten Bereichen mit erheblicher krimineller Energie tätig geworden. Sein Vater ist griechischer Staatsbürger und verfügt über familiäre Kontakte nach Griechenland. Der Beschuldigte könnte sich im Falle seiner Freilassung ohne weiteres dorthin absetzen und sich - zumindest vorübergehend - dem Strafverfahren entziehen. Angesichts dessen spricht erheblich mehr für als gegen die Annahme, dass sich der Beschuldigte dem Strafverfahren entzieht, käme er auf freien Fuß. Die Untersuchungshaft steht - auch unter Berücksichtigung ihrer bisherigen Dauer und der besonderen Belastung des Vollzuges - nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe (§§ 112 Abs. 1 Satz 2 StPO, 72 Abs. 1 Satz 2 JGG), und ihr Zweck kann durch weniger einschneidende Maßnahmen iSd § 71 JGG nicht erreicht werden. Angesichts der Vielzahl und des Charakters der anhängigen Strafverfahren und der daraus ersichtlichen besonderen Gefährdung der Entwicklung des Beschuldigten erscheint die Anordnung und Fortdauer der Untersuchungshaft zwingend geboten.