Auf die Berufung des Klägers wird das am 1. Juli 2004 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagten zu 1) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 11.824,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. Oktober 2001 zu zahlen; 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflich-tet sind, dem Kläger sämtliche zukünftigen materiellen Schäden zu er-setzen, die diesem aufgrund des Unfalls vom 20.01.2001 entstehen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergehen; 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 3) darüber hinaus als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche zukünftigen immateriellen Schäden aus Anlass des Verkehrsunfalls vom 20.01.2001 zu ersetzen; 4. Die Beklagten zu 1) bis 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 5.841,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 4.131,97 € vom 18. Dezember 2002 bis zum 9. April 2003 und auf 5.841,75 € seit dem 10. April 2003 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten der 1. Instanz tragen die Parteien wie folgt: Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tra-gen der Kläger zu 45%, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 26% und die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner zu weiteren 29%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 3) tragen der Kläger zu 45% und diese selbst zu 55%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) tragen der Kläger zu 43% und diese selbst zu 57%. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien wie folgt: Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tra-gen der Kläger zu 68%, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 26% und die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner zu weiteren 6%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 3) tragen der Kläger zu 72% und diese selbst zu 28%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) tragen der Kläger zu 53% und diese selbst zu 47%. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Entscheidungsgründe: Die Berufung des Klägers ist zulässig und hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. I. Mit der Berufung hat sich der Kläger gegen die Zurückweisung seiner auf Zahlung von Verdienstausfall für Januar bis August 2001 und für den 28.03.2002 bis 31.03.2003 gerichteten Klage sowie die Bemessung des Schmerzensgeldes gewandt. Die Abweisung seines am 21.02.2002 anhängig gemachten Klageantrages zu 5) (Eigenanteil für stationäre Behandlung) hat er dagegen – ebenso wie die Beklagten die Verurteilung zur Zahlung eines Schmerzensgeldes und die Zuerkennung der Feststellungsanträge – hingenommen. Nachdem die Parteien über den Umfang des dem Kläger für die Zeit vom 20.01. bis 31.08.2001 entstandenen Verdienstausfallschadens – der in Höhe von 6.577,05 € streitig war – einen Teilvergleich geschlossen haben, ist nur noch über die Bemessung des Schmerzensgeldes und den Verdienstausfallschaden für den Zeitraum vom 28.03.2002 bis zum 31.03.2003 zu entscheiden. II. Die Berufung hat keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die Bemessung des Schmerzensgeldes auf 20.000,- € wendet. Insoweit sind die Erwägungen des Landgerichts ermessensfehlerfrei und nicht zu beanstanden. Zu Unrecht hat das Landgericht dagegen den Anspruch des Klägers auf Ersatz des Verdienstausfallschadens für den Zeitraum vom 28.03.2002 bis zum 31.03.2003 mit dem Argument abgewiesen, ihm falle ein Verstoß gegen seine Schadensminderungspflicht zur Last. Ein schadensursächlicher Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht lässt sich dem Kläger nicht anlasten, so dass ihm für diesen Zeitraum der begehrte Verdienstausfallschadensersatzanspruch – allerdings gekürzt um ersparte Aufwendungen – zuzusprechen ist. III. Im Einzelnen: 1. Das dem Kläger nach den §§ 823 Abs. 1, 847 BGB a. F., 3 Nr. 1 PflVG von den Beklagten zu 1) und 3) – zunächst ohne Berücksichtigung der von der Beklagten zu 3) geleisteten Zahlungen - geschuldete Schmerzensgeld ist vom Landgericht im Ergebnis vertretbar auf 20.000,00 € bemessen worden. Eine Erhöhung ist nach Auffassung des Senats nicht gerechtfertigt. Unter Berücksichtigung der bereits erbrachten Leistungen hat der Kläger Anspruch auf restliches Schmerzensgeld in Höhe von 11.824,16 €. a) Das dem Kläger vom Landgericht zuerkannte Schmerzensgeld sollte nach den Entscheidungsgründen der angefochtenen Entscheidung sämtliche Beeinträchtigungen ausgleichen, die zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bereits eingetreten waren oder von deren künftigem Entstehen bei lebensnaher Betrachtung ausgegangen werden konnte (vgl. S. 16/17 des Urteils). Diese Auffassung steht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. etwa BGH, NJW 2004, 1243-1245) und wird als solche auch vom Kläger nicht beanstandet. Zu Recht weist der Kläger jedoch darauf hin, dass sich das Landgericht bei der Bemessung des Schmerzensgeldes somit auch mit den im Schriftsatz vom 28.04.2004 behaupteten weiteren Verletzungsfolgen, nämlich einer im Dezember 2003 durchgeführten Arthroskopie sowie der Arbeitsunfähigkeit vom 07.11. bis 19.12.2003, befassen musste. Ob das Landgericht diese Umstände bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt hat, lässt sich dem angefochtenen Urteil nicht zweifelsfrei entnehmen. Einerseits hat das Landgericht den im Schriftsatz vom 28.04.2004 enthaltenen Antrag in den Tatbestand des angefochtenen Urteils aufgenommen, was dafür spricht, dass es diesen Schriftsatz zur Kenntnis genommen und seinen Inhalt bei der Schmerzensgeldberechnung berücksichtigt hat. Andererseits findet die vom Kläger in diesem Schriftsatz erwähnte Operation und erneute Krankschreibung weder im Tatbestand noch in den Entscheidungsgründen des Urteils Erwähnung, obwohl das Landgericht im Übrigen die vom Kläger erlittenen Unfallfolgen im Einzelnen dargestellt hat. b) Im Ergebnis kann dies jedoch dahinstehen. Selbst wenn man die vom Kläger mit Schriftsatz vom 28.04.2004 geschilderten Umstände berücksichtigt und zu seinen Gunsten unterstellt, dass sie kausal auf das Unfallereignis vom 20.01.2001 zurückzuführen sind, ist eine Erhöhung des Schmerzensgeldes über einen Ausgangsbetrag von 20.000,00 € hinaus auf den vom Kläger für angemessen erachteten Betrag von 60.000,00 DM = 30.677,51 € nicht angezeigt. Bei der Bemessung der Höhe des nach § 847 BGB a. F. geschuldeten angemessenen Schmerzensgeldes ist grundsätzlich die Doppelfunktion des Anspruchs zu berücksichtigen. Er soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für die erlittenen immateriellen Schäden sowie die Genugtuung für das erlittene Unrecht verschaffen. Dabei steht bei Straßenverkehrsunfällen die Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes im Vordergrund. Der für einen Ausgleich erforderliche Geldbetrag hängt in erster Linie von der Schwere der Verletzungen, dem Ausmaß, der Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden, Entstellungen und sonstigen Beschwernisse, dem Alter des Verletzten, der Dauer der stationären Behandlung und der Arbeitsunfähigkeit, der Unübersehbarkeit des weiteren Krankheitsverlaufs und der Fraglichkeit der endgültigen Heilung sowie dem Grad der Verschuldensbeiträge ab (BGH, NJW 1998, 2741ff.; Senatsurteile vom 13.12.2004, I -1 U 62/04, vom 07.01.2002, 1 U 71/01, und vom 18.02.2002, 1 U 90/01). Es ist daher maßgeblich zu berücksichtigen, dass der zum Unfallzeitpunkt erst 29 Jahre alte Kläger bei dem Unfallereignis eine Fraktur des linken Unterschenkelschafts, eine Schienbeinkopffraktur, ein traumatisches Kompartmentsyndrom am linken Bein sowie mehrere Schnitt- und Schürfwunden am linken äußeren Oberschenkel und Unterschenkel bis hinab zum Sprunggelenk erlitt. Weiter ist ergänzend zu den vom Landgericht festgestellten und von den Parteien ansonsten nicht beanstandeten Feststellungen zu bedenken, dass sich der Kläger vom 20.01. bis 10.02.2001, vom 19. bis 21.11.2001, vom 28.02. bis 05.03. und vom 07.03. bis 12.04.2002 – also für insgesamt ca. 2 ½ Monate – in stationärer Behandlung und bis September 2002 in dauernder ambulanter Behandlung befand und für insgesamt gut 17 Monate arbeitsunfähig krankgeschrieben war, dass er sich einer Vielzahl von Operationen – nach eigener Darstellung sollen es neun gewesen sein – unterziehen musste, unter Schmerzen litt, beide Beine von Narben gekennzeichnet sind und er dauerhaft eine MdE von 10% hinzunehmen hat. Andererseits darf die Zahl der notwendigen Operationen nicht überbewertet werden. Überwiegend handelte es sich nämlich schon nach eigenem Sachvortrag des Klägers um Routineeingriffe, wie etwa eine Angiographie, die zweimalige Entfernung von Schrauben sowie Arthroskopien, die zum Teil sogar ambulant ausgeführt wurden. Diese Umstände rechtfertigen auch im Vergleich zu anderen Gerichtsentscheidungen keinen höheren Ausgangsbetrag als 20.000,00 €. So hat etwa das Amtsgericht Saulgau für eine mit anderen Frakturen einhergehende offene Unterschenkelfraktur, die u.a . zu insgesamt 18 ½ Wochen stationärer Behandlung und weiteren Operationen führte, 18.000,00 € zugesprochen (Hacks/Ring/Böhm, Schmerzensgeldbeträge, 23 . Aufl., Nr. 2282). Das LG Chemnitz hat für eine Unterschenkeltrümmerfraktur, die zu fünf Krankenhausaufenthalten von insgesamt 15 Wochen und vier Operationen sowie zu einer Verkürzung des Beins um 2 cm und einer Versteifung des Fußgelenks führte, 20.000,00 € zugesprochen (Nr. 2290). Das LG Darmstadt hat – allerdings schon 1988 – denselben Betrag zuerkannt für eine Unterschenkelfraktur, die zu ausgedehnten Nekrosen, einer Beinverkürzung, einer Sprunggelenksversteifung, zu 6 ½ Monaten stationärer Behandlung und zu einer MdE von 40% führte (Nr. 2292). Das LG Heilbronn hat einem 18-jährigen Mann ein Schmerzensgeld von ebenfalls 20.000,00 € für eine offene Unterschenkelfraktur mit Verlust von Knochenteilen und großflächigen Weichteilverletzungen zuerkannt, die mit zusätzlichen Verletzungen anderer Körperteile, 19 Wochen Krankenhausaufenthalt und mehrfachen Operationen verbunden war (Nr. 2304). Weitere vergleichbare Entscheidungen finden sich unter Hacks/Ring/Böhm, aaO, Nrn. 2295, 2306 und 2309. In anderen Entscheidungen wurden gleiche Beträge sogar für beidseitige Unterschenkelfrakturen zuerkannt (Nrn. 2346 und 2348). Die vom Kläger zitierten Entscheidungen führen zu keinem anderen Ergebnis; sie sind mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Zum Teil liegt die Dauer des stationären Aufenthalts deutlich höher als im vorliegenden Fall (etwa Hacks/Ring/Böhm, Schmerzensgeldbeträge, 20 . Aufl., Nrn. 2264, 2267, 2353, 2355), zum Teil hatten die Geschädigten deutlich umfangreichere Verletzungen, auch anderen Körperteilen, erlitten (Hacks/Ring/Böhm, aaO, Nrn. 2288, 2353). c) Mit dem Betrag in Höhe von 20.000,00 € ist allerdings zunächst die von der Beklagten zu 3) bereits geleistete und von ihr mit Schreiben vom 09.10.2001 auf das Schmerzensgeld verrechnete Zahlung über 12.000,00 DM = 6.135,50 € zu verrechnen. Ferner ist auf den Schmerzensgeldanspruch des Klägers derjenige Teil der weiteren Zahlung über 8.000,00 DM anzurechnen, der nach Erfüllung des dem Kläger im Jahre 2001 entstandenen Verdienstausfallschadens noch verbleibt. Insoweit haben sich die Parteien dahingehend verglichen, dass dem Kläger für den Zeitraum vom 20.01. bis 31.08.2001 ein Verdienstausfallschaden von 2.050,00 € (= 4.009,45 DM) entstanden ist. Hieraus ergibt sich folgende Berechnung: Zahlung 8.000,00 DM abzüglich Verdienstausfallschaden 4.009,45 DM verbleiben 3.990,55 DM = 2.040,34 € Schmerzensgeld 20.000,00 € abzüglich 6.135,50 € abzüglich 2.040,34 € verbleiben 11.824,16 €. Der Kläger hat folglich noch einen verbleibenden Schmerzensgeldanspruch gegen die Beklagten zu 1) und 3) in Höhe von 11.824,16 €. 2. Das Landgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Ersatz des ihm entstandenen Verdienstausfallschadens für den Zeitraum vom 28.03.2002 bis 31.03.2003 zu Unrecht verneint. Dem Kläger steht für diesen Zeitraum ein Schadensersatzanspruch zu, der sich auf 5.841,75 € beläuft. a) Zunächst ist festzustellen, dass der dem Kläger nach dem Ende der Entgeltfortzahlung durch die Fa. G ab dem 28.03.2002 bis zur Aufnahme einer anderweitigen Tätigkeit bei einer Firma in R am 01.04.2003 entstandene Verdienstausfallschaden kausal auf das Unfallereignis vom 20.01.2001 zurückzuführen ist. Die Beklagten haben nicht bestritten, dass der Kläger von der Fa. G aufgrund seiner unfallbedingten Fehlzeiten gekündigt worden ist; jedenfalls in der Berufungsinstanz schließen sie sich überdies den Feststellungen des Landgerichts an, wonach der Kläger (erst) ab dem 17.09.2002 wieder voll belastbar war. Auch für den nachfolgenden Zeitraum ist unter diesen Umständen ein Verdienstausfallschaden nicht schon deswegen zu verneinen, weil der Kläger seit dem 17.09.2002 unstreitig wieder dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stand. Denn aufgrund der vorangegangenen, ihrerseits unfallbedingten Kündigung durch die Fa. G fand die Erwerbslosigkeit trotz Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit des Klägers ihre Ursache in dem vorangegangenen Unfallereignis, solange der Kläger – etwa wegen der Arbeitsmarktsituation – keine neue Arbeitsstelle fand (vgl. BGH, VersR 1991, 703f.; Wussow, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl., Kapitel 32, Rn. 12). b) Ein schadensursächlicher Verstoß des Klägers gegen seine Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 BGB ist nicht festzustellen. Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Landgericht allerdings davon ausgegangen, dass der Kläger verpflichtet war, seine Arbeitskraft in den Grenzen des Zumutbaren so nutzbringend wie möglich zu verwerten (vgl. BGH, VersR 1997, 1158ff.; VersR 1991, 437ff.; Wussow, aaO, Kapitel 32, Rn. 30). Seinem Schadensersatzanspruch kann daher der Einwand aus § 254 Abs. 2 BGB entgegenstehen, wenn er es trotz gegebener Möglichkeiten unterlassen hat, sich wieder in den Arbeitsprozess einzugliedern. Grundsätzlich obliegt es dabei dem Schädiger darzulegen und ggf. nachzuweisen, dass der Kläger konkrete und zumutbare Verdienstmöglichkeiten hatte und diese schuldhaft nicht genutzt hat (BGH, NJW 2001, 1640ff.). Andererseits kennt der Geschädigte seine Fähigkeiten und Neigungen am besten und verfügt in der Regel über das bessere Wissen der in seinem Einzugsbereich vorhandenen Arbeitsplätze. Es ist daher seine Sache, zunächst seiner Darlegungslast zu genügen und den Schädiger u. a. darüber zu unterrichten, was er bereits unternommen hat, um einen angemessenen Arbeitsplatz zu erhalten. Sodann ist es Sache des Schädigers vorzutragen und nachzuweisen, dass der Verletzte entgegen seiner Darstellung in einem konkret bezeichneten Fall ihm zumutbare Arbeit hätte aufnehmen können. Dabei kann das Gericht, insbesondere wenn der Verletzte gar nichts unternommen hat, um die ihm verbliebene Arbeitskraft zu verwerten, je nach der Gestaltung des Falles in Anpassung der Beweislastregelung an die Grundsätze von Treu und Glauben die Regeln des Anscheinsbeweises heranziehen, die unter Umständen sogar bis zur Umkehr der Beweislast führen können (BGH, NJW 1979, 2142f.; Senatsurteil vom 24.11.2003, 1 U 176/01; Wussow, aaO, Kapitel 32, Rn. 30). Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben sieht der Senat keine überwiegende oder höhere Wahrscheinlichkeit im Sinne des § 287 ZPO dafür, dass der Kläger zu einem früheren Zeitpunkt, als tatsächlich geschehen, eine neue Anstellung hätte finden können. Dabei mag dahinstehen, ob die vom Kläger angeblich abgesandten Bewerbungsschreiben ihrer Zahl nach der Verpflichtung des Klägers, sich um eine zumutbare Arbeitsstelle zu bemühen, genügten. Ebenso kann offenbleiben, ob sie ihrer Gestaltung nach geeignet waren, von den zuständigen Personalsachbearbeitern der angeschriebenen Firmen berücksichtigt zu werden. Jedenfalls ist der Senat nicht hinreichend davon überzeugt, dass auch eine größere Anzahl aussagekräftiger und ansprechend gestalteter Bewerbungsschreiben zu einer zeitlich früheren Wiedereinstellung des Klägers geführt hätte. Hierbei ist zunächst zu bedenken, dass der Kläger vor Beginn des Monats September 2002 nicht verpflichtet war, sich um eine neue Arbeitsstelle zu bemühen. Der Geschädigte muss seine Arbeitskraft nur insoweit einsetzen, als er dazu auch die Möglichkeit hat (BGH, NJW 1991, 1412ff.). Ab wann er diese Möglichkeit haben würde, konnte der Kläger aber vor Beginn des Monats September 2002 nicht hinreichend sicher ersehen. Zwar hat der gerichtlich bestellte Sachverständige schon bei der Untersuchung des Klägers am 04.07.2002 festgestellt, dass der Kläger nach Abschluss der Ostitis-Behandlung ohne wesentliche Einschränkungen erwerbsfähig sei (Seite 8 des Gutachtens). Zudem betrachtete auch die Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik D das dortige Behandlungsverfahren mit dem 19.07.2002 als abgeschlossen. Unstreitig dauerte aber die ambulante ärztliche Behandlung des Klägers in der Praxis Dr. K/Dr. F auch danach noch an; er war auch weiterhin arbeitsunfähig krankgeschrieben. Unter diesen Umständen konnte der Kläger zwar annehmen, dass seine Gesundung demnächst eintreten werde; der Zeitpunkt seiner vollständigen Wiederherstellung war für ihn jedoch nicht ohne Weiteres erkennbar. Dies jedoch musste – worauf der Kläger zutreffend hinweist – ein ernsthaftes Hindernis für jede Bewerbung darstellen, weil der Kläger gegenüber einem potentiellen Arbeitgeber nicht sicher angeben konnte, wann er eine Stelle würde antreten können. Hält man den Kläger jedoch frühestens mit Beginn des Monats September 2002 für verpflichtet, Bemühungen um eine Neuanstellung zu unternehmen, so erscheint es zwar möglich, aber nicht überwiegend wahrscheinlich, dass er auch bei größeren Anstrengungen schon vor dem 01.04.2003 eine neue Anstellung gefunden hätte. Angesichts der allgemein bekannten Situation auf dem Arbeitsmarkt beurteilt der Senat es als eher unwahrscheinlich, dass ein Arbeitnehmer – sei es nach Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit oder sei es nach Kündigung seines Arbeitsverhältnisses durch den bisherigen Arbeitgeber – ohne zwischenzeitliche Arbeitslosigkeit eine neue zumutbare Beschäftigung findet. Übergangszeiten von – wie hier – etwa sechs Monaten dürften nichts Ungewöhnliches sein. Hinzu kommt nach eigenem Sachvortrag der Beklagten die negative Entwicklung speziell der Computerbranche, für die der Kläger nach seinen bisherigen beruflichen Tätigkeiten prädestiniert war. Auch die Darlegungen der Beklagten bieten keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung oder zur weiteren Sachaufklärung. Die Beklagten haben lediglich vorgetragen, dass es "nicht nachvollziehbar sei, dass der Kläger keine einzige Anstellung habe finden können". Sie haben jedoch weder konkret behauptet noch gar unter Beweis gestellt, dass der Kläger bei einer der von ihm angeblich angeschriebenen, in- und ausländischen Firmen oder auch bei einem anderen Arbeitgeber die Möglichkeit hatte, zu einem früheren Zeitpunkt eine Beschäftigung aufzunehmen. Hierzu wären sie jedoch, nachdem der Kläger mit der Vorlage einer Vielzahl von Bewerbungsschreiben sowohl das von ihm angestrebte Tätigkeitsfeld als auch seine angeblichen Bemühungen dokumentiert hatte, verpflichtet gewesen. Folglich lässt sich eine Schadensursächlichkeit etwaiger unzureichender Bemühungen des Klägers nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen. c) Der Kläger muss sich von seinem der Höhe nach als solchen unstreitigen Verdienstausfallschaden allerdings ersparte Aufwendungen – nämlich nicht angefallene Fahrtkosten zur Arbeitsstätte – abziehen lassen. Diese Aufwendungen schätzt der Senat in Übereinstimmung mit den Beklagten auf 3.960,- € (§ 287 ZPO). Nach den Vorstellungen der Beklagten, denen der Kläger insoweit nicht entgegengetreten ist, muss sich dieser ersparte Aufwendungen in Höhe von "täglich 10,00 €" anrechnen lassen (Schriftsatz vom 04.06.2003). Dies kommt für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 28.03.2002 bis zum 31.03.2003 (369 Kalendertage) einem Betrag von 3.960,- € gleich. Der Senat folgt diesen Erwägungen im Ergebnis, nicht dagegen in der Begründung. Der Senat hat bereits früher entschieden, dass grundsätzlich ersparte berufsbedingte Aufwendungen, z.B. die Aufwendungen für die Fahrt zur Arbeit, von der Differenz zwischen dem Nettoeinkommen und den unfallbedingt reduzierten Einnahmen zwecks Vorteilsausgleichung abgesetzt werden können. Der Abzug erfordert aber eine konkrete Berechnung oder eine auf hinreichende Tatsachen gestützte Schätzung; der Ansatz eines bestimmten Prozentsatzes des Nettoeinkommens oder eines täglichen Pauschalbetrages ist dagegen nicht angezeigt und wäre willkürlich (Senatsurteil vom 13.03.2000, 1 U 152/99, ZfSch 2000, 531f.). Statt dessen kann hier im Wege der Schadensschätzung nach § 287 ZPO auf den Umstand abgestellt werden, dass der Kläger bei einem Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses bei der Fa. G, die ihren Sitz in D hat, von seinem Wohnort in N aus arbeitstäglich eine Gesamtfahrtstrecke von mindestens 90 km hätte zurücklegen müssen, wie sich aus einem computergestützten Routenberechnungsprogramm ergibt. Geht man des Weiteren unter Berücksichtigung der üblichen Wochenend-, Urlaubs- und Feiertage davon aus, dass der Kläger vom 28.03.2002 bis zum 31.03.2003 wenigstens 210 Tage gearbeitet hätte, ergibt sich hieraus eine Gesamtfahrtstrecke von 18.900 km. Hinsichtlich der Höhe der für jeden gefahrenen Kilometer anzusetzenden Fahrtkosten hat der Senat bereits früher entschieden, dass nicht nur für die Berechnung unfallbedingt angefallener Fahrtkosten, sondern auch für ersparte Aufwendungen auf § 9 Abs. 3 ZSEG zurückgegriffen werden könne (vgl. Senatsurteil vom 10.11.2003, Az.: 1 U 1/03). Diese Norm sah in der im Jahre 2002/2003 geltenden Fassung einen Kilometersatz von 0,21 € vor, womit nach der durch den Gesetzeswortlaut belegten Absicht des Gesetzgebers Betriebskosten und die Fahrzeugabnutzung – also genau diejenigen Positionen, die sich der Geschädigte aufgrund seiner unfallbedingten Erwerbslosigkeit erspart – abgegolten werden sollen. Jedenfalls für den vorliegenden Fall, in dem keine weiteren, genaueren Schätzungsgrundlagen wie etwa Fahrzeugtyp, Jahresfahrleistung oder Kraftstoffverbrauch bekannt sind, sieht der Senat keine Bedenken, die vom Kläger ersparten Aufwendungen auf dieser Grundlage zu berechnen. Hieraus errechnet sich ein Gesamtbetrag von 3.969,- €, so dass sich der Kläger jedenfalls den von den Beklagten errechneten Betrag von 3.960,- € anrechnen lassen muss. Zu keinem anderen – vor allem keinem dem Kläger günstigeren – Ergebnis käme man auch dann, wenn man die ersparten Aufwendungen des Klägers nicht nach dem ZSEG, sondern anhand der vom ADAC ermittelten und auf dessen Website unter dem Stichwort "Autokosten" veröffentlichten Werten berechnen würde. Aus diesen Werten ergeben sich nämlich – ohne Berücksichtigung der ohnehin anfallenden Fixkosten wie Versicherungen und Steuern – z. B. für einen VW Golf 1,6, einen Ford Focus 1,6 oder einen Opel Astra 1,6 bei einer jährlichen Fahrleistung von 15.000 km Kilometerkosten von etwa 0,27 €, bei Fahrzeugen wie einem VW Polo, einem Ford Fiesta oder einem Opel Corsa Kilometerkosten von 0,22 bis 0,24 €. Der Kläger muss sich auf seinen ansonsten der Höhe nach unstreitigen Verdienstausfallschaden (12.301,75 €) demnach 3.960,- € anrechnen lassen, so dass hiervon letztlich 8.341,75 € verbleiben. Hierauf hat die Beklagte zu 3) ebenfalls unstreitig bereits 2.500,00 € gezahlt, so dass dem Kläger noch 5.841,75 € zuzuerkennen sind. d) Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB, weil sich die Beklagten aufgrund der anwaltlichen Schreiben des Klägers vom 18.11.2002 und vom 10.03.2003 seit den aus dem Tenor ersichtlichen Terminen mit den – unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen – jeweils fälligen Beträgen in Verzug befanden. IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 und 713 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird 27.070,17 € festgesetzt. Die Beschwer des Klägers beträgt hinsichtlich des Schmerzensgeldanspruchs 10.677,51 € (Differenz zwischen seiner Ausgangsvorstellung von 60.000,00 DM = 30.677,51 € und dem vom Senat für angemessen erachteten Ausgangsbetrag von 20.000,00 €) und hinsichtlich des Verdienstausfallschadens für den Zeitraum vom 28.03.2002 bis 31.03.2003 3.960,00 €, insgesamt also 14.637,51 €. Die Beschwer der Beklagten beläuft sich auf 5.841,75 €. Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Dr. E E B