OffeneUrteileSuche
Beschluss

VII-Verg 6/04

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2005:0502.VII.VERG6.04.00
1Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 30. Januar 2004 (VK 1 - 141/03) in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 10. Februar 2004 (VK 1 - 141/03) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Antragstellerin in diesem Verfahren entstandenen Aufwendungen werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: bis 2.000 Euro

Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 30. Januar 2004 (VK 1 - 141/03) in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 10. Februar 2004 (VK 1 - 141/03) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Antragstellerin in diesem Verfahren entstandenen Aufwendungen werden der Antragsgegnerin auferlegt. Streitwert für das Beschwerdeverfahren: bis 2.000 Euro (Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.) I. Gemäß der Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses hat die Antragstellerin (als Unterlegene) die Kosten des Vergabenachprüfungsverfahrens und die notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin zu tragen. Die Zuziehung eines anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragsgegnerin hat die Vergabekammer allerdings für nicht notwendig erklärt. II. Die - zulässigerweise - gegen die letztgenannte Teilentscheidung gerichtete sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist unbegründet. Ausgehend von der grundlegenden und den Verfahrensbeteiligten ersichtlich bekannten Entscheidung des Senats vom 20.7.2000 (Verg 1/00, NZBau 2000, 486) hat die Vergabekammer - gemessen an den Erfordernissen einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung - eine anwaltliche Vertretung der Antragsgegnerin im Nachprüfungsverfahren mit Recht nicht für erforderlich erachtet. Streitentscheidend war die auftragsbezogene Rechtsfrage, ob das Angebot der Antragstellerin wegen einer Änderung an den Verdingungsunterlagen von der Antragsgegnerin zu Recht von der Wertung ausgeschlossen worden war (§ 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b) i.V.m. § 21 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A). Die Antragstellerin hatte eine Kälteerzeugungsanlage mit sechs Leistungsstufen angeboten, obwohl im Leistungsverzeichnis eine stufenlose Leistungsregelung vorgegeben worden war. Damit wich das Angebot der Antragstellerin in diesem Punkt von den im Leistungsverzeichnis gestellten Bedingungen ab und musste von der Wertung ausgeschlossen werden. Die Antragsgegnerin hatte - wie sich aus der Bieterinformation vom 4.12.2003, aus ihrem weiteren Schreiben an die Antragstellerin vom 10.12.2003 und aus dem Vergabevermerk vom 18.12.2003 ergibt - diesen Mangel erkannt und ihn anhand der Normenlage rechtlich zutreffend eingeordnet. Sie hatte das Angebot gerade wegen dieser Abweichung (und zugleich wegen weiterer Änderungen) aus der Wertung genommen. Hieran erweist sich, dass die Antragsgegnerin über die für eine sachgerechte Behandlung des Nachprüfungsantrags erforderlichen Rechtskenntnisse im eigenen Geschäftsbereich verfügte und zur Verteidigung eines anwaltlichen Bevollmächtigten nicht "notwendig" bedurfte. Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 97 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung orientiert sich am Kosteninteresse der Antragsgegnerin.