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Beschluss

VII-Verg 19/05

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2005:0520.VII.VERG19.05.00
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Tenor

Die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Köln vom 17. März 2005 (VK VOL 1/2005) wird bis zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde verlängert.

Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Köln vom 17. März 2005 (VK VOL 1/2005) wird bis zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde verlängert. (Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.) I. Im September 2004 schrieb die Antragsgegnerin den Dienstleistungsauftrag zur Durchführung förmlicher Zustellungen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland im Wege des offenen Verfahrens europaweit aus. Der Auftrag umfasst die Zustellung von rund 397.000 Postzustellungssendungen im Jahr einschließlich eines prognostizierten zusätzlichen Aufkommens von ca. 120.000 Stück ab September 2005. Nach einer Auswertung der Portodaten 2003 entfielen von rund 277.000 Zustellungen ca. 64% auf das Stadtgebiet K. und ca. 36% auf das Bundesgebiet. Die Antragstellerin verfügt im Bundesgebiet über 18 Niederlassungen (vgl. Anlage C zum Angebot) und über eine Lizenz der Regulierungsbehörde für Post und Telekommunikation über die bundesweite Zustellung von Briefsendungen. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2004 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass der Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen erteilt und ihr (der Antragstellerin) Angebot wegen Änderungen an den Verdingungsunterlagen aus dem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden solle. Dies rügte die Antragstellerin mit Schreiben vom 27. Dezember 2004. Die Antragsgegnerin verweigerte eine Abhilfe mit Schreiben vom 29. Dezember 2004. Ihren unter dem 3. Januar 2005 eingereichten Nachprüfungsantrag hat die Vergabekammer bei der Bezirksregierung Köln mit Beschluss vom 17. März 2005 mit der Begründung zurückgewiesen, das Angebot der Antragstellerin sei auszuschließen, weil es die Verdingungsunterlagen abgeändert habe. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin. Sie beantragt zunächst, die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB zu verlängern. Die Beigeladene beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin hat keinen Antrag gestellt. II. Dem Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde wird stattgegeben, denn der zulässige Nachprüfungsantrag der Antragstellerin hat nach vorläufiger Prüfung jedenfalls mit den Anträgen zu II. und III. Aussicht auf Erfolg. Gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB kann das Beschwerdegericht auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel verlängern. Bei seiner Entscheidung hat das Gericht die Erfolgsaussichten der Beschwerde zu berücksichtigen. Nach vorläufiger Prüfung des Sach- und Streitstandes hat die sofortige Beschwerde der Antragstellerin Aussicht auf Erfolg, denn ihr Angebot ist nicht wegen unzulässiger Änderung der Verdingungsunterlagen (§§ 21 Nr. 1 Abs. 3, 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. d VOL/A) oder wegen unterlassener Angabe des geforderten Preises (§§ 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 1, 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. a VOL/A) zwingend aus der Wertung auszuschließen, sondern muss gewertet werden und hat Aussichten auf den Zuschlag. 1. Das Angebot der Antragstellerin ist nicht zwingend wegen einer unzulässigen Änderung der Verdingungsunterlagen gemäß §§ 21 Nr. 1 Abs. 3 i.V. m. § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. d VOL/A von einer Wertung auszuschließen. Nach § 21 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A sind Änderungen und Ergänzungen des Bieters an den Verdingungsunterlagen unzulässig. Solche Änderungen können in Ergänzungen und Streichungen bestehen; sie können sich aber auch auf den (technischen) Inhalt der Leistungen beziehen. Eine Änderung der Verdingungsunterlagen liegt daher vor, wenn der Bieter die zu erbringende Leistung abändert und eine andere als ausgeschriebene Leistung anbietet, (vgl. zur inhaltsgleichen Regelung in § 21 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A: BGH BauR 1998, 2393; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 29.11.2000, Verg 21/00 VergabeR 2001, 38). In der mit dem Angebot abgegebenen Erklärung der Antragstellerin zur Adressrecherche (Bl. 129 der Angebotsakte), unrichtig adressierte Sendungen an die Antragsgegnerin zurückzugeben, wenn sich nach einer in der Datenbank der D. P. AG durchgeführten Recherche herausstellt, der Adressat der zuzustellenden Sendung sei außerhalb ihres, der Antragstellerin, Zustellbezirkes wohnhaft/ansässig, liegt keine Abänderung der Verdingungsunterlagen. Die Leistungsbeschreibung nach Anlage 1 b beschreibt unter 3., Absatz 3, die vom Auftragnehmer zu erbringenden Beförderungs- und Ablieferungsleistungen. Sie differenziert dabei zwischen zwei Fällen, deren Ursachen grundsätzlich im Verantwortungsbereich der Antragsgegnerin liegen, und die Zustellungshindernisse bilden: dem Fall der unvollständigen Adressierung durch die Ämter der Antragsgegnerin (Satz 1) und dem Fall der unrichtigen Adressierung der Sendung durch die Ämter der Antragsgegnerin mangels Kenntnis der richtigen Anschrift des Empfängers (Satz 2). Satz 1 sieht eine Verpflichtung des Auftragnehmers zur Zustellung (Ablieferung der Sendung und Dokumentation der Zustellung durch Errichten der Postzustellungsurkunde) nur vor, wenn die Sendung mit vollständiger Anschrift versehen ist. Fehlen also Bestandteile der Anschrift, etwa der Familienname des Empfängers, die Straße, die Postleitzahl oder der Wohnort, ist der Auftragnehmer von der Erbringung eines Zustellversuches befreit. Die Folge der Befreiung von der Leistung ist unter Nr. 3., Absatz 6, Satz 1, der Leistungsbeschreibung nach Anlage 1 b geregelt. Der Auftragnehmer hat die Sendung zurückzugeben, weil die Zustellung ihm tatsächlich nicht möglich ist. Nr. 3., Absatz 3, Satz 2, regelt den Fall der unrichtigen Adressenangabe, etwa im Falle des Umzugs des Empfängers. Danach hat der Auftragnehmer mindestens einen Zustellversuch (1. Zustellversuch) der Sendung vorzunehmen. Ist der Empfänger bei diesem Zustellversuch nicht erreichbar, etwa weil er unter der angegebenen Anschrift nicht mehr wohnhaft oder ansässig ist (Ablieferungshindernis), so hat der Auftragnehmer die Sendung unter der ihm aus der Kenntnis der Verhältnisse im Zustellbezirk (z.B. durch Befragung vor Ort, vgl. Bieterfragebogen S. 2) bekannt gewordenen richtigen Anschrift zuzustellen (2. Zustellversuch). Die Tatsache, dass der Satz 2 die Verpflichtung zu einem zweiten Zustellversuch an die "Kenntnis der Verhältnisse im Zustellbezirk" knüpft, läßt aus objektiver Sicht eines Bieters nur das Verständnis zu, dass eine weitere Zustellung (2. Zustellversuch) dann zu erfolgen hat, als der Zusteller auf Grund seiner aus dem Zustellbezirk erlangten Kenntnisse in der Lage ist, eine Zustellung im Zustellbezirk vorzunehmen. Dies folgt aus der Anknüpfung an den Zustellbezirk. Die Leistungsbeschreibung differenziert zwischen dem "Zustellbezirk" des Auftragnehmers und dem "Gebiet der Bundesrepublik Deutschland" als Vertragsgebiet (vgl. § 1 Vertragsentwurf), wobei die Zustellbezirke des Auftragnehmers nicht das gesamte Vertragsgebiet umfassen müssen, sondern nur Teile davon. Dies ergibt sich daraus, dass die Information über die zu vergebende Leistung (Anlage 1a), Ziffer 2., davon ausgeht, dass der Bieter zwar Inhaber einer bundesweit geltenden Lizenz der Regulierungsbehörde für die Beförderung von Briefen, jedoch kein "Universaldienstleister" mit einem flächendeckenden Zustellnetz ist, sondern nur über bestimmte Zustellgebiete verfügt und zur flächendeckenden Versorgung Subunternehmen einsetzen darf. Der Begriff der "aus dem Zustellbezirk erlangten Kenntnis" verlangt ferner nicht eine Recherche in der Datenbank der D. P. AG, sondern nur eine "Vor-Ort-Recherche" des Zustellers. Aus der Begrenzung auf eine "Vor-Ort-Recherche" folgt zugleich, dass nur nach erfolgreicher Ermittlung einer Anschrift des Empfängers eine Zustellung in den eigenen Zustellbezirken zu erbringen ist. Unvollständigkeit ist somit nicht gleichbedeutend mit Unrichtigkeit, wie die Beigeladene mit Recht einwendet, denn es bedarf im ersten Fall nicht einmal eines Zustellungsversuches; die Sendung kann unmittelbar zurückgegeben werden. Für beide Zustellungshindernisse weist Nr. 3., Absatz 6, Satz 1 der Leistungsbeschreibung den Auftragnehmer an, die Sendung an den Auftraggeber zurückzugeben. Dabei regelt Satz 1 vor allem die Modalitäten der Rückgabe, die neben der Angabe von Gründen "unentgeltlich" zu erfolgen hat, und knüpft damit an den Inhalt von Nr. 3, Absatz 3, Satz 3 der Leistungsbeschreibung an, der für den 2. Zustellversuch einen Aufwendungsersatzanspruch des Auftragnehmers ausschließt. Nr. 3., Absatz 6, Satz 1 der Leistungsbeschreibung kann aus diesem Grund nicht zu einer erweiternden Auslegung des Leistungsumfangs nach Nr. 3., Absatz 3, Satz 2 herangezogen werden, indem der Begriff "nicht möglich" von dem Rechtsbegriff der "Unmöglichkeit" im Sinne objektiver und subjektiver Unmöglichkeit ersetzt wird. "Nicht möglich" bedeutet weder objektive noch subjektive Unmöglichkeit, sondern meint die faktische (tatsächliche) Unmöglichkeit der Ablieferung und Zustellung aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Anschriftenangabe. Dieses Verständnis der Verdingungsunterlagen stimmt überein mit der Aufzählung des geforderten Leistungsumfangs auf Seite 1 der Leistungsbeschreibung nach Anlage 1b. Dort ist ausdrücklich nur die Rückgabe der nicht zustellbaren Postzustellungsaufträge an den Auftraggeber erwähnt. Recherchen in (eigenen oder fremden) Datenbanken sind nicht erwähnt und zählen nicht zum geforderten Leistungsumfang. Dem steht nicht entgegen, dass im Bieterfragebogen unter dem Stichwort "Kundenfreundlichkeit" von der Antragsgegnerin die Zahl der Zustellversuche und die Recherchemöglichkeiten des Anbieters abgefragt worden sind. Hierbei handelt es sich um freiwillige Zusatzleistungen des Auftragsnehmers. Vor diesem Hintergrund ist die Erklärung der Antragstellerin zur "Adressrecherche" dahingehend zu verstehen, dass diese es lediglich als eine überobligationsmäßige Leistung anbietet, die Anschrift eines verzogenen Empfängers durch eine Abfrage der Datenbank der D. P. AG zu ermitteln, sich aber - in Übereinstimmung mit der Leistungsbeschreibung - die Rückgabe der Sendung an den Auftraggeber vorbehält, soweit die Zustellung außerhalb ihrer jeweiligen Zustellbezirke zu erfolgen hat. Dass ein vernünftiger Bieter von einem derartigen Verständnis der Bestandteile der Leistungsbeschreibung ausgehen durfte, wird durch den Inhalt der Rahmenverträge des Freistaats Bayern und des Landes Nordrhein-Westfalen mit der Antragstellerin indiziert. Diese Verträge sehen lediglich die in der Leistungsbeschreibung beschriebenen Leistungen vor (vgl. jeweils § 5 der Rahmenverträge). Dort ist ausdrücklich geregelt, dass aufgrund Kenntnis im Zustellbezirk eine Zustellung nur "innerhalb des Zustellbezirks" des Auftragnehmers zu erfolgen hat. Im Übrigen stimmt der so beschriebene Inhalt der Leistungsbeschreibung weitestgehend mit dem gesetzlichen Leitbild des Frachtvertrages überein, wie es in den §§ 411 ff HGB normiert ist. Der Frachtführer schuldet als Hauptleistungen die Beförderung und die Ablieferung des Gutes beim Empfänger. § 411 Satz 2 HGB sieht vor, dass der Absender das von ihm verpackte Gut (Satz 1), soweit dessen vertragsgemäße Behandlung dies erfordert, kennzeichnet. Unter "Kennzeichnung" ist das Versehen der Sendung mit Namen und Anschrift des Empfängers zu verstehen. Nach § 414 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 haftet der Absender dem Frachtführer für Schäden und Aufwendungen, die durch die ungenügende Kennzeichnung verursacht werden, da die Kennzeichnung im Verantwortungsbereich des Absenders liegt. Die Haftung des Frachtführers ist nach § 427 Abs. 1 Nr. 5 HGB ausgeschlossen, wenn der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferzeit auf eine aus der ungenügenden Kennzeichnung der Frachtstücke durch den Absender resultierende Gefahr zurückzuführen ist. § 419 Abs. 3 Satz 2, 1. Halbsatz HGB besagt, dass der Frachtführer, wenn nach Ankunft des Frachtgutes an der Ablieferungsstelle Ablieferungshindernisse bestehen und er eine nachträgliche Weisung des Absenders nach Satz 1 nicht rechtzeitig erlangen kann, das ihm anvertraute Gut zurückbefördern kann. Ablieferungshindernisse bestehen insbesondere dann, wenn der Empfänger nicht zu ermitteln ist (vgl. Merkt in Baumbach/Hopt, HGB, 31. Aufl., § 419 HGB, Rdnr. 2). Diese gesetzlichen Regelungen sind dispositiv, das heißt durch Individualvertrag kann insbesondere nach § 449 Abs. 1, 2 HGB bei der Beförderung von Briefen und briefähnlichen Sendungen von den gesetzlichen Vorgaben abgewichen werden. Von diesen gesetzlichen Bestimmungen weicht die Leistungsbeschreibung nach Anlage 1b jedenfalls in zwei Punkten ab: Nr. 3 Absatz 3 Satz 2 stellt eine im Voraus erteilte Weisung im Sinne der §§ 418, 419 Abs. 3 Satz 2 HGB insoweit dar, als der Frachtführer bei Vorliegen eines Ablieferungshindernisses nach § 419 Abs. 1 Satz 1 HGB Ermittlungen vor Ort - etwa durch die Befragung von Nachbarn - innerhalb seines Zustellbezirkes und Zustellungen in seinem Zustellbezirk durchzuführen hat. Ist die Anschrift von ihm ermittelt worden und ist der Empfänger im selben Zustellbezirk oder in einem anderen Zustellbezirk des Auftragnehmers ansässig, so hat der Auftragnehmer auf im Voraus erteilte Weisung des Auftraggebers einen zweiten Zustellversuch vorzunehmen. Durch Nr. 3., Absatz 3, Satz 4 der Leistungsbeschreibung sind lediglich Aufwendungsersatz- und Vergütungsansprüche nach § 419 Abs. 3 HGB abbedungen, soweit darin geregelt ist, dass der entstehende Beförderungsaufwand mit dem Beförderungsentgelt abgegolten ist. Aus der für die Auslegung der Verdingungsunterlagen maßgebenden Sicht eines verständigen und mit Leistungen der ausgeschriebenen Art vertrauten Bieters ist Nr. 3., Abs. 6, Satz 1 der Leistungsbeschreibung über seinen Wortlaut hinaus nicht auf Fälle nach Nr. 3, Absatz 3, Satz 2 anzuwenden, mit der Folge, daß bei unrichtiger Adressenangabe eine Zustellungsverpflichtung des Auftragnehmers auch außerhalb des eigenen Zustellbezirks des Auftragnehmers bestehen soll. Das bloße Interesse des Auftraggebers an einem ausweitenden Verständnis ist der Auslegung der Leistungsbeschreibung nicht zugrunde zu legen. Welche Leistungen "wünschenswert" sind, vom Dienstleistungsangebot eines "modernen" Postdienstleisters erwartet werden oder einer Verkürzung der Postlauf- und Zustellzeiten und der Einsparung von Zustellkosten dienen und hiervon ausgehend einem Interesse des Auftraggebers entsprechen können, ist für das Verständnis der Leistungsbeschreibung demnach nicht maßgebend. Der Auftraggeber hat diejenigen Leistungen, deren Ausführung er vom Auftragnehmer erwartet, in der Leistungsbeschreibung zu benennen. Die Leistungsbeschreibung hat die geforderte Leistung schon aus Gründen der Gleichbehandlung der Bieter eindeutig und erschöpfend zu beschreiben (vgl. § 8 Nr. 1 Abs. 1 VOL/A). Auch die Feststellung der Abweichung eines Bieterangebots von den in den Verdingungsunterlagen gemachten Vorgaben setzt voraus, dass der Gegenstand und Inhalt der Leistung eindeutig beschrieben sind und die am Auftrag interessierten Unternehmen daran klar erkennen können, wann jeweils die Grenze zu einer inhaltlichen Änderung der Leistungsanforderungen des Auftraggebers überschritten ist. Unter welchen Voraussetzungen das Angebot die Rechtsfolge eines wegen einer Änderung der Verdingungsunterlagen zwingenden Angebotsausschlusses § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. d, § 21 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A trifft, muss für die am Auftrag interessierten Unternehmen aus Gründen der Gleichbehandlung der Bieter und der Transparenz des Vergabeverfahrens anhand der Verdingungsunterlagen selbst klar und unmissverständlich zu erkennen sein. Mit dieser gebotenen Klarheit geht aus der Leistungsbeschreibung (Anlage 1b der Verdingungsunterlagen) nicht hervor, dass durch das Angebot eines Bieters, bei unrichtiger Adressenangabe, aber durch Recherche ermittelter richtiger Anschrift, eine Zustellung (und zwar einen zweiten Zustellversuch) nur innerhalb des eigenen Zustellbezirks vorzunehmen, die Anforderungen des Auftraggebers an die Leistung inhaltlich verändert würden. Dafür konnte zwar sprechen, dass - wie sich aus Nr. 3. Abs. 6 Satz 1 der Leistungsbeschreibung mittelbar ergab - nur bei Unmöglichkeit einer Zustellung die Rückgabe der Sendung gestattet sein sollte. Dagegen sprach nachhaltig jedoch der oben schon dargestellte Befund, dass in Fällen unrichtiger Adressenangabe - so jedenfalls das Ergebnis der Auslegung von Nr. 3. Abs. 3 Satz 2 der Leistungsbeschreibung durch einen verständigen Bieter - eine Zustellung auf den eigenen Zustellbezirk des Auftragnehmers beschränkt sein sollte, da eben nur dieses in den Verdingungsunterlagen ausdrücklich gefordert worden war. Auch bei zusammenfassender Würdigung war den genannten Bestimmungen der Leistungsbeschreibung nicht unmissverständlich und ohne jeden Deutungsspielraum zu entnehmen, dass die Antragsgegnerin in den Fällen unrichtiger, aber in Erfahrung gebrachter richtiger Anschrift eine - in räumlicher Hinsicht - uneingeschränkte weitere Zustellung vom Auftragnehmer erwartete. Die Antragsgegnerin mag zwar über anerkennenswerte Motive und Interessen verfügen, solches zu verlangen. Dann aber hätte die Zustellungsverpflichtung des Auftragnehmers in entsprechendem Umfang in der Leistungsbeschreibung klar und widerspruchsfrei gefordert werden müssen. 2. Das Angebot der Antragstellerin ist nicht gemäß §§ 21 Nr. 1 Abs. 3, 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. d) VOL/A aus dem weiteren Grund zwingend aus der Angebotswertung auszuschließen, weil die Subunternehmererklärung nach Anlage 16 des Angebots der Antragstellerin die Verdingungsunterlagen abänderten. In der Information der Antragsgegnerin über die zu vergebende Leistung nach Anlage 1a und im Bieterfragebogen ist ein Einsatz Nachunternehmern ausdrücklich zugelassen. Die Antragstellerin hat im Bieterfragebogen angekreuzt, dass die außerhalb ihrer Zustellgebiete nach Anlage C zuzustellenden Sendungen zur Zustellung der D. P. AG übergeben werden. Sie hat im Bieterfragebogen ferner erklärt, nur Mitarbeiter des eigenen Unternehmens einzusetzen, und im Übrigen auf ihre Erklärung "Subunternehmer" verwiesen. Dort heißt es: Die J. GmbH übergibt keine Sendungen an Subunternehmer. Die J. GmbH übernimmt Sendungen für Bestimmungen außerhalb ihrer eigenen Zustellgebiete zur Weiterleitung an die DP AG nur auf ausdrückliche Anweisung ihrer Auftraggeber und arbeitet somit als Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers. Die Übergabe frankierter Sendungen an die DP AG erfolgt ausschließlich für Sendungen außerhalb der Zustellgebiete der J. GmbH und bedeutet nicht, dass die J. GmbH die DP AG als Subunternehmer einsetzt. Bei einem Auftreten der Antragstellerin als Erfüllungsgehilfin oder Erklärungsbotin der Antragsgegnerin entsteht aufgrund eines zwischen dieser und der D. P. AG zustande gekommenden Frachtvertrages ein unmittelbarer vertraglicher Zahlungsanspruch der D. P. AG auf Entrichtung des von ihr erhobenen regelmäßigen Beförderungsentgeltes gegen die Antragsgegnerin. Dies führt dazu, dass die Antragstellerin, da sie sich gegenüber der Antragsgegnerin verpflichtet hat, die bundesweite Zustellung zu einem geringeren Entgelt durchzuführen, entweder bei der Einlieferung der Sendungen oder auf Rechnungsstellung durch die D. P. AG an sie selbst das von dieser geforderte Entgelt, welches den von ihr angebotenen Preis übersteigt, mit befreiender Wirkung gegenüber der Auftraggeberin zu entrichten hat. Rechtlich liegt dem entweder ein Schuldbeitritt (§ 414 BGB) oder eine Schuldübernahme (§ 415 BGB) der Antragstellerin zugrunde, welche eine Zustimmung der D. P. AG voraussetzt. Durch die Verdingungsunterlagen ist eine solche Konstruktion nicht ausgeschlossen. Der Einsatz weiterer Unternehmer, insbesondere der D. P. AG, ist nach den Verdingungsunterlagen zur flächendeckenden Versorgung vielmehr erlaubt, sofern dieser für den abzudeckenden Bereich lizenziert und im Handelsregister eingetragen ist. Soweit die Verdingungsunterlagen darüber hinaus verlangen, dass der Auftragnehmer gegenüber der Antragsgegnerin zur Zustellung verpflichtet ist, trifft auch dies auf das Angebot der Antragstellerin zu. Darüber hinaus enthält ihr Angebot das zusätzliche und nach den Verdingungsunterlagen vergaberechtlich nicht zu beanstandende Angebot eines Schuldbeitritts bzw. einer Schuldübernahme. 3. Das Angebot der Antragstellerin ist ferner nicht wegen Fehlens der geforderten Preisangabe nach §§ 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 VOL/A, 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. a VOL/A von der Wertung auszunehmen. Die Antragstellerin hat den nach der Bieterinformation als Bestandteil der Verdingungsunterlagen (Anlage 1a) und dem Preisblatt geforderten Preis angeboten, nämlich für sämtliche im Vertragsgebiet Bundesrepublik Deutschland zuzustellenden Sendungen der Antragsgegnerin einen einheitlichen Angebotspreis in einer bestimmten Höhe angegeben, der auch dann gilt, wenn die Auftragnehmerin Sendungen zur Zustellung an die D. P. AG übergibt. Die als "Referenzen" von der Antragstellerin vorgelegten Rahmenverträge mit dem Freistaat Bayern und dem Land Nordrhein-Westfalen weisen eine andere Preisgestaltung auf. Sie differenzieren danach, ob eine Zustellung außerhalb des Freistaates Bayern bzw. des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen durch die D. P. AG oder innerhalb des jeweiligen Bundeslandes durch die Antragstellerin erfolgen soll. Aus dem Inhalt der Rahmenverträge und der Tatsache ihrer Vorlegung mit dem Angebot der Antragstellerin kann jedoch nicht abgeleitet werden, die Antragstellerin behalte sich eine entsprechende Abrechnungsweise im Streitfall vor. Die Rahmenverträge können zur Auslegung der inhaltlich eindeutigen Preisangabe der Antragstellerin, die nur einen einzigen Preis ausweist und diesen als "einheitlichen Angebotspreis für die Durchführung von förmlichen Zustellungen im Lizenzgebiet Bundesrepublik Deutschland" bezeichnet, nicht herangezogen werden, denn sie enthalten keine für das vorliegende Vergabeverfahren relevanten Willenserklärungen der Antragstellerin. Da die mit der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin verfolgten Hauptanträge zu II und III Aussicht auf Erfolg haben, ist allein deshalb die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde anzuordnen. Eine Aussage darüber, ob das Angebot der Beigeladenen in der Wertung verbleiben darf, ist damit nicht verbunden. 4. Eine gesonderte Kostentscheidung ergeht nicht. Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist in der Hauptsacheentscheidung einheitlich zu befinden.