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Beschluss

Verg 8/05

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2005:0525.VERG8.05.00
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Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der 3. Vergabekammer des Bundes vom 28. Januar 2005 (Az. VK 3 – 221/04) aufgehoben und der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin zurückgewiesen.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten beider Nachprüfungsinstanzen einschließlich des Verfahrens nach § 118 Abs. 1 S. 3 GWB und die in beiden Instanzen entstandenen notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu 1 und 2 zu tragen.

Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten war für die Beigeladenen zu 1 und 2 in der Beschwerdeinstanz und für die Antragsgegnerin in beiden Instanzen notwendig.

Beschwerdewert: bis 95.000 €.

Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der 3. Vergabekammer des Bundes vom 28. Januar 2005 (Az. VK 3 – 221/04) aufgehoben und der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten beider Nachprüfungsinstanzen einschließlich des Verfahrens nach § 118 Abs. 1 S. 3 GWB und die in beiden Instanzen entstandenen notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu 1 und 2 zu tragen. Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten war für die Beigeladenen zu 1 und 2 in der Beschwerdeinstanz und für die Antragsgegnerin in beiden Instanzen notwendig. Beschwerdewert: bis 95.000 €. G r ü n d e: A) Die Antragsgegnerin schrieb im offenen Verfahren den Abschluss von Rahmenverträgen zur Ausbildung von IT-Fach- und Funktionspersonal in den „Kompetenzzentren Informationstechnologie (KIT)“ der C. aus. Die Leistungen waren in drei Lose unterteilt für Schulungen im KIT E. (Los 1), KIT L. (Los 2) und am Ort des Bieters (Los 3). Unter III. der Vergabebekanntmachung hieß es wie folgt: III.2) Bedingungen für die Teilnahme III.2.1) Angaben zur Situation des…Dienstleisters sowie Angaben und Formalitäten, die zur Beurteilung der Frage erforderlich sind, ob dieser die wirtschaftlichen und technischen Mindestanforderungen erfüllt: Erklärung des Unternehmers, dass es sich nicht in einem Insolvenzverfahren befindet und keine Umstände vorliegen, welche seine Zuverlässigkeit in Frage stellen können. III.2.1.2) Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit – Geforderte Nachweise: Bankerklärung zur finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. IV.3.3) Schlusstermin für den Eingang der Angebote oder Teilnahmeanträge: 21.10.2004, Uhrzeit: 14:00. Die Verdingungsunterlagen waren bis zum 20.10.2004 erhältlich und konnten im Internet abgefragt werden. Auf Seite 14 war folgendes angegeben: Neben den in Abschnitt 2.1.8 genannten Zuschlagskriterien ist zu beachten, dass der Auftrag nur an leistungsfähige Bewerber vergeben wird. In diesem Zusammenhang ist es unverzichtbar, dass dem Angebot - eine Bankerklärung zur finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ihres Unternehmens - eine Erklärung, dass sich ihr Unternehmen nicht in einem Insolvenzverfahren befindet beigefügt werden. Als Anlage war den Verdingungsunterlagen u.a. folgende Bewertungsmatrix beigefügt (beispielhaft für Los 1): Bei der Antragsgegnerin gingen bis zum 21.10.2004 insgesamt 11 Angebote ein, darunter die Angebote der Antragstellerin, der Beigeladenen zu 2 und der T.. Die T. bestand bis zum 20.12.2004 aus der T. 1. als Komplementärin und der Beigeladenen zu 1 als Kommanditistin. Am 20.12.2004 schied die T. 2. aus. Seither verfolgte die Beigeladene zu 1 das operative Geschäft und das Angebot alleine weiter. Die Antragsgegnerin schloss zwei Angebote gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 2 lit. a VOL aus, weil die Unternehmen die in der Vergabebekanntmachung verlangte Zuverlässigkeitserklärung und die Bankerklärung nicht eingereicht hatten. In der Wertung erzielte das Angebot der T. bei den Losen 1 und 3 die höchste Punktzahl, beim Los 2 lag das Angebot der Beigeladene zu 2 an erster Stelle. Das Angebot der Antragstellerin verfehlte die nach der Bewertungsmatrix vorgesehene Mindestquote von 80 % der erreichbaren Leistungspunkte in allen Losen. Mit Schreiben vom 26.11.2004 informierte die Antragsgegnerin die Antragstellerin gemäß § 13 VgV, dass ihr Angebot aus wirtschaftlich-technischen Gründen nicht berücksichtigt werden könne und der Zuschlag auf die T. und die Beigeladene zu 2 entfallen solle. Auch nach einem Informationsgespräch hielt die Antragsgegnerin an ihrer Wertung fest. Die Rügen der Antragstellerin blieben ohne Erfolg. Mit Schreiben vom 10.12.2004 hat die Antragstellerin die Vergabenachprüfung beantragt. Sie hat geltend gemacht, die Beigeladenen zu 1 und 2 verfügten nicht über die für die Durchführung von N.-Lehrgängen notwendige „N.-Zertifizierung“. Vergaberechtswidrig seien ferner die von der Antragsgegnerin geforderte Mindestpunktzahl, der Rahmenvertrag und die Angebotswertung. Die Antragstellerin hat beantragt, 1. die Antragsgegnerin anzuweisen, den Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot unter Berücksichtigung ihres Angebots unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer zu erteilen, hilfsweise: 2. der Antragsgegnerin aufzugeben, unter Berücksichtigung der Rechtauffassung der Vergabekammer den Wertungsvorgang zu wiederholen und erneut über den Zuschlag in dem Vergabeverfahren zu entscheiden, weiter hilfsweise: 3. das Vergabeverfahren aufzuheben. Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Nachprüfungsantrag zurückzuweisen. Die Beigeladenen zu 1 und 2 haben keinen Antrag gestellt. Mit Beschluss vom 28.1.2005 hat die Vergabekammer der Antragsgegnerin aufgegeben, die Eignungsprüfung zum Los 1 zu wiederholen, weil sie das Vorliegen der N.-Zertifizierung nicht geprüft habe. Hinsichtlich der Lose 2 und 3 hat die Vergabekammer den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin zurückgewiesen. Dagegen wenden sich die Antragstellerin und die Antragsgegnerin mit ihren sofortigen Beschwerden. Die Antragstellerin beantragt, auf ihre Beschwerde den angefochtenen Beschluss der Vergabekammer des Bundes aufzuheben und die Wertung der Angebote unter Einschluss ihres Angebotes und unter Ausschluss der Angebote der Beigeladenen zu 1 und 2 zu wiederholen und erneut über den Zuschlag zu entscheiden. hilfsweise, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Ausschreibung aufzuheben. Die Antragsgegnerin beantragt, 1. die Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen. 2. auf ihre Beschwerde den Beschluss der Vergabekammer aufzuheben, soweit ihr, der Antragsgegnerin, aufgegeben worden ist, im Vergabeverfahren zu Los 1 die Eignungsprüfung zu wiederholen, und den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin insgesamt zurückzuweisen. Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückzuweisen. Die Verfahrensbeteiligten ergänzen und vertiefen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Die Antragsstellerin meint zudem, dass die Beigeladene zu 1 am Beschwerdeverfahren nicht zu beteiligen sei. Verfahrensbeteiligte sei nur die aufgelöste T. gewesen. Deren Angebot sei erloschen und daher nicht mehr wertbar. Wegen aller Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. B) Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet, das Rechtsmittel der Antragstellerin ist es nicht. I. Die Rechtsmittel der Antragstellerin und der Antragsgegnerin sind zulässig, insbesondere rechtzeitig eingelegt (§ 117 Abs. 1 GWB). Dies gilt auch für die sofortige Beschwerde der Antragstellerin. Der Beschluss der Vergabekammer vom 28.1.2005 ist den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin ausweislich des Empfangsbekenntnisses (Bl. 976 der Vergabekammerakte) am 1.2.2005 zugestellt worden. Der Eingang der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin am 15.2.2005 beim OLG Düsseldorf erfolgte innerhalb der zweiwöchigen Beschwerdefrist. II. Der Beteiligung der Beigeladenen zu 1 am Beschwerdeverfahren (§ 119 GWB) steht nicht entgegen, dass sie nicht selbst, sondern die T. im Vergabekammerverfahren förmlich beigeladen worden ist. Die T. bestand aus der T.3 als Komplementärin und der Beigeladenen zu 1 als Kommanditistin. Das Ausscheiden der T.3 am 20.12.2004 führte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur liquidationslosen Vollbeendigung der T. unter Gesamtrechtsnachfolge der verbliebenen Beigeladenen zu 1 (vgl. BGH, Urteil vom 15.3.2004, BB 2004, 1244, 1245 m.w.N.). Aufgrund der Gesamtrechtsnachfolge erlangte die Beigeladene zu 1 somit die Beigeladenenposition T.. Nach Unterbrechung des Verfahrens (§§ 239 ZPO, 178 VWGO) hat die Beigeladene zu 1 das Verfahren aufgenommen. III. Los 3 (Ausbildungen am Ort des Bieters) Die Antragstellerin kann die von ihr begehrte Neuwertung der Angebote unter Einschluss ihres Angebotes und unter Ausschluss des Angebotes der Beigeladenen zu 1 nicht erreichen. 1. Allerdings ist das Angebot der Beigeladenen zu 1 nicht zuschlagsfähig. a) Als Gesamtrechtsnachfolgerin ist die Beigeladene zu 1 in alle Rechte und Pflichten der T. eingetreten. Das von der T. am 21.10.2004 abgegebene Angebot ist infolge der Gesellschaftsauflösung nicht erloschen. Für seinen Fortbestand streitet die Auslegungsregel des § 153 BGB (analog), wonach das Zustandekommen eines Vertrages nicht dadurch gehindert wird, dass der Antragende vor der Annahme stirbt, es sei denn, dass ein anderer Wille des Antragenden anzunehmen ist. Ein Erlöschenswille für den Fall der Auflösung der T. war und ist dem Angebot nicht zu entnehmen. b) Das der Beigeladenen zu 1 zuzurechnende Angebot kann vergaberechtlich indes nicht berücksichtigt werden, weil es nach seiner Einreichung am 21.10.2004 geändert worden ist (aa). Überdies hat ihm die geforderte Bankerklärung nicht fristgemäß beigelegen (bb). aa) Das Angebot der T. hat im Zuge der von ihren Gesellschaftern beschlossenen Gesellschaftsauflösung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge einen anderen Rechtsträger – die Beigeladene zu 1 - erhalten. Der Austausch der Vertragspartei nach Ablauf der Angebotsfrist stellt eine Änderung des Angebots dar und führt daher zu seinem zwingenden Ausschluss. Dies gebieten Transparenz und Gleichbehandlung im Vergabeverfahren (§ 97 Abs. 2 GWB). Eine andere Sicht würde im Einzelfall Manipulationsmöglichkeiten eröffnen. Die Antragsgegnerin meint, es liege nur eine „Umstrukturierung“ vor, die bei der gebotenen materiellen und funktionalen Betrachtungsweise vergaberechtlich zuzulassen sei. Indes erweist sich die Auflösung der T. gerade nicht eine als bloß „strukturelle“, d. h. wettbewerbsneutrale Maßnahme, sondern als vollständiger Austausch des bislang bietenden Rechtsträgers. An die Stelle der bislang beteiligten Kommanditgesellschaft ist eine andere Rechtsperson getreten. Daran ändert nichts, dass die Beigeladene zu 1 zuvor Gesellschafterin in der T. war und deren Vermögen übernommen hat. Sofern, wie von der Antragsgegnerin diskutiert, derartige Maßnahmen nach Zuschlagserteilung vergaberechtlich unbedenklich sein sollen, greift dieser Gesichtspunkt im hier nachzuprüfenden Vergabeverfahren schon im Ansatz nicht durch. Denn nach Zuschlagserteilung ergriffene Maßnahmen sind schon per se nicht geeignet, einen eingeleiteten Bieterwettbewerb zu stören. Insofern macht es entgegen der Annahme der Antragsgegnerin einen durchgreifenden Unterschied, ob die Änderung der Rechtspersönlichkeit eines Bieters „eine juristische Sekunde vor oder nach Zuschlagserteilung“ vorgenommen worden ist. Nur im ersten Falle ist der noch unentschiedene Bieterwettbewerb in Gefahr. Der von der Beigeladenen zu 1 behauptete Wertungswiderspruch zwischen Zivil- und Vergaberecht im Falle eines Angebotsausschlusses besteht in Wirklichkeit nicht. Zivilrechtsordnung und Vergaberecht schützen unterschiedliche Rechtsgüter. Die zivilrechtliche Vertragsfreiheit, die sich in der Fortwirkung des Angebotes der T. äußert, stößt hier vielmehr – wie nicht selten - an die Grenzen des Vergaberechts, das einen fairen, gleichen und transparenten Bieterwettbewerb zu gewährleisten hat. bb) Das Angebot der Beigeladenen zu 1 ferner nicht zuschlagsfähig, weil es nicht die für die Eignungsprüfung geforderten Erklärungen enthält (§ 25 Nr. 2 Abs. 1VOL/A; dazu, dass Eignungsnachweise nicht dem Begrifff der „Angaben und Erklärungen“ i.S.v. § 21 Nr. 1 Abs. 1, § 25 Nr. 1 Abs. 2 lit. a, VOL/A unterfallen: Senat, Beschl. v. 25.11.2002, Verg 56/02, Beschlussadruch S 4 f. m.w.N.). Nach den Verdingungsunterlagen (Seite 14) war dem Angebot eine Bankerklärung zur finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des bietenden Unternehmens beizufügen. Da die Angebote bis zum 21.10.2004 einzureichen waren, galt dieser Endtermin auch für die Bankerklärung. In Bezug auf die Beigeladene zu 1 lag am 21.10.2004 eine Bankerklärung jedoch nicht vor; ein solche ist erst im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens vorgelegt worden. Die Gründe, die hierzu beitrugen, sind unerheblich. Die Antragsgegnerin hatte sich auch hinsichtlich der Abgabefrist gebunden. Auf die Bankerklärung der T. kann die Beigeladene zu 1 nicht verweisen, denn sie trifft über ihre finanzielle Leistungsfähigkeit keinerlei Aussage. Auch der Hinweis der Beigeladenen zu 1 auf die Gesamtrechtsnachfolge nach der T. hilft nicht weiter. Die Rechtsnachfolge führte nicht dazu, dass die von der Antragsgegnerin positiv attestierte finanzielle Leistungsfähigkeit der T. auf die Beigeladene zu 1 zu übertragen sei. Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist ein faktisches und rein bieterbezogenes Merkmal, das schlechthin nicht übertragbar ist. Dass der Antragsgegnerin bei der Eignungsprüfung ein Beurteilungsspielraum zustand, berechtigte sie nicht, die für die T. festgestellte Leistungsfähigkeit auf die Beigeladene zu 1 zu übertragen. In dieser Weise ist sie auch nicht vorgegangen, vielmehr hat sie von der Beigeladenen zu 1 eine Bankerklärung nachgefordert, dabei jedoch übersehen, dass für die Vorlage jedweder Bankerklärung zu dem Angebot der T. eine Abgabefrist nur bis zum 21.10.2004 lief. Zwar war dieser Endtermin in der Vergabebekanntmachung nicht ausdrücklich (auch) für die Bankerklärung angeordnet. Dass nur bis zu diesem Tag eine Bankerklärung einzureichen war, folgt jedoch aus der Formulierung S. 14 der Verdingungsunterlagen, wonach es unverzichtbar war, dass dem Angebot eine Bankerklärung beigefügt wird. Diese Frist zur Abgabe der Bankerklärung musste nicht schon in der Vergabebekanntmachung ausdrücklich angeordnet werden. Nach § 7 a Nr. 2 Abs. 3 VOL/A gibt der Auftraggeber zwar in der Bekanntmachung an, welche Eignungsnachweise vorzulegen sind. Die Bestimmung schreibt jedoch nicht auch die Mitteilung der Abgabefrist vor. Es verhält sich im Rahmen eines transparenten und gleichen Vergabeverfahrens, wenn – wie hier geschehen – der Auftraggeber in der Bekanntmachung mitteilt, welche der in § 7 a Nr. 2 Abs. 1 und 2 VOL/A aufgelisteten Nachweise die Unternehmen beizubringen haben, und er die weiteren Einzelheiten der Nachweisanforderung, einschließlich der Frist, in den Verdingungsunterlagen konkretisiert. Die von der Antragsgegnerin zitierte Senatsrechtsprechung (Beschluss vom 9.7.2003, Verg 26/03) steht dieser Auslegung ersichtlich nicht entgegen. 2. Allerdings ist auch das Angebot der Antragstellerin zu Los 3 nicht zu berücksichtigen. Denn es hat nicht die in der Bewertungsmatrix vorgesehene Mindestquote von 80 % der möglichen Leistungspunkte erreicht. a) Die Festsetzung der 80 %-Mindestquote bei den Leistungspunkten ist vergaberechtlich nicht zu beanstanden. Dem öffentlichen Auftraggeber steht bei der Ausgestaltung des Vergabeverfahrens ein grundsätzlich weiter Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu, der durch die Nachprüfungsinstanzen nur eingeschränkt kontrollierbar ist. Dies gilt auch für die Wahl der Zuschlagskriterien und deren Gewichtung, die grundsätzlich nur gewährleisten müssen, dass das wirtschaftlichste Angebot den Zuschlag erhält (§ 97 Abs. 5 GWB Der Angebotspreis ist dabei ein wichtiges, aber auch nur eines von mehreren Wertungskriterien. Auch hinsichtlich der Frage, in welchem Umfang er den Angebotspreis in die Wertung einbezieht, steht dem Auftraggeber ein weiter Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu. Dabei darf der Preis allerdings kein nur am Rande dieser Wertung stehendes Beurteilungselement bleiben (vgl. Senat, Beschluss vom 29.12.2001, Verg 22/01, VergabE C-10-22/01, Rn. 35; Stickler in Reidt/Stickler/Glahs, Vergaberecht, Kommentar, 2. Aufl., § 97 GWB, Rn. 28). Daran gemessen ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die leistungsbildenden Kriterien auf die Gruppen „Lehrgangs-/Schulungsunterlagen“, „Qualifikation der Dozenten“ und „Feinkonzepte“ focussierte und für jede Gruppe das Erreichen der Mindestpunktzahl verlangte. Dieses Vorgehen war vertretbar und verhielt sich innerhalb ihrer Kompetenz, auf allen ihr wichtig erscheinenden Feldern eine gleich hohe Mindestqualität von den Angeboten zu fordern. Soweit die Antragstellerin meint, dass eine solche hoch angesetzte Mindestquote nur für Kriterien zulässig sei, denen im Rahmen der Vergabe „überragende Bedeutung“ zukomme, ist dem nicht zuzustimmen. Eine solche Sicht engt den Beurteilungsspielraum des Auftraggebers unzulässig ein. Dass der Antragsgegnerin bei der Auswahl der maßgebenden Kriterien ein sachlicher Fehlgriff unterlaufen wäre, macht die Antragstellerin nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Der Angebotspreis hat im Wertungssystem der Antragsgegnerin keine nur am Rande der Wertung bleibende Bedeutung. Zwar kann der Preis eines konkreten Angebotes bei einem Scheitern an der Mindestquote keine Rolle mehr spielen. Soweit es aber zu einer Endwertung des Angebotes kommt, hat er mit einem Anteil von 50 % ein entscheidendes Gewicht. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der öffentliche Auftraggeber in diesem Rahmen seinen Qualitätsansprüchen eine gewisse Filterfunktion zumisst. Fehl geht der Einwand der Antragstellerin, die Mindestpunktzahl entspreche nicht den Vorgaben der vom Bundesministerium des Inneren herausgegebenen „Unterlage für Ausschreibung und Bewertung von IT-Leistungen – UFAB III“. Abgesehen davon, dass die UFAB III keine bindende vergaberechtliche Regel enthält, ist nach Ziffer 4.16.3 UFAB III (vgl. GA 196) eine Mindestpunktzahl von 80 % im Leistungsbereich nicht unzulässig. Es wird nur auf die Gefahr hingewiesen, dass Bieter schon an einer einzigen Kriteriengruppe scheitern können und sich der Wettbewerb dementsprechend verengt. Diese Folgen sind jedoch auch im Streitfall nur dem gleichmäßig hohen Qualitätsanspruch des Auftraggebers geschuldet. Unvertretbar ist ein solch hoher Qualitätsanspruch indessen nicht. Der Antragsgegnerin ist nicht vorzuschreiben, was sie in der Gesamtschau noch als „gut“ zu akzeptieren hat. Soweit die Antragstellerin gegenüber der Mindestquote Aspekte der Sparsamkeit der Verwaltung einwendet, sind diese nicht bieterschützend und deshalb hier irrelevant. Für die von der Antragstellerin behauptete Manipulationsgefahr durch unberechtigt hohe Punktabschläge besteht im Streitfall kein Anhaltspunkt. Gleiches gilt für die Rüge, aufgrund der bislang bestehenden Zusammenarbeit zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu 2 bzw. der T. sei der Grundsatz des fairen und diskriminierungsfreien Wettbewerbs verletzt. Dass die Angebote der Beigeladenen nach der Wertung der Antragsgegnerin den Zuschlag erhalten sollen, erlaubt nicht den hinreichend sicheren Schluss auf einen Vergabeverstoß. Ebenso wenig besteht insoweit Anlass für eine nähere Untersuchung. Der Auftraggeber ist nicht gehindert, aus gemachten Erfahrungen Schlüsse zu ziehen und diejenigen Kriterien und Vorgaben zum Maßstab einer Angebotswertung zu erheben, die sich aus seiner Sicht als aussagekräftig erwiesen haben, mögen die Erkenntnisse auch auf der früheren Zusammenarbeit mit bietenden Unternehmen beruhen. b) Die fachliche Wertung der Antragsgegnerin ist nicht zu korrigieren. Im Los 3 hat die Antragsgegnerin in Bezug auf die Lehrgangsunterlagen (Cisco) beanstandet, dass die Themenbereiche Passwordrecovery und Basisroutersecurtiy nicht berücksichtigt seien. Ferner seien unterschiedliche Unterlagen mit jeweils eigenen Inhaltsverzeichnissen in einem Ordner zusammengefasst, woran die Übersichtlichkeit leide. Zudem fehlten Musterlösungen zu den Fragen. Ungeachtet des weiteren Umstandes, dass die Antragsgegnerin die Linuxunterlagen sogar insgesamt als nicht geeignet betrachtet hat, den Stoff bezogen auf die geforderten Inhalte zu vermitteln, ist die Punktvergabe im Gesamtergebnis nicht unvertretbar. Gleiches gilt für die Feinkonzepte. Hier beanstandet die Antragsgegnerin nachvollziehbar, dass die Methoden nicht detailliert beschrieben worden seien, so dass die Erreichung der Lernziele unklar bleibe. Auch die diesbezüglichen Punktabzüge sind nicht unvertretbar. 3. Das Verfehlen der 80%-Mindestquote führt dazu, dass die beabsichtigte Vergabe an die Beigeladene zu 1 die Antragstellerin nicht in ihren Bieterrechten verletzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt im Grundsatz (Beschluss vom 18.2.2003, X ZB 43/02, NZBau 2003, 293, 295): Ist das Angebot eines Antragstellers auszuschließen, kann der Nachprüfungsantrag unabhängig davon keinen Erfolg haben, ob auch die Angebote anderer Bieter auszuschließen sind. Der Antragsteller kann dann durch die weiteren Entscheidungen und eine Nichtbeachtung von Vergaberegeln nicht in seinen Rechten nach § 97 Abs. 2 GWB verletzt sein. Hiervon hat der Senat eine Ausnahme für den Fall zugelassen, dass der Auftraggeber bei Beachtung des als verletzt gerügten Gleichbehandlungsrundsatzes nicht nur das Angebot des antragstellenden Bieters, sondern auch das alleine in der Wertung verbliebene Angebot des beigeladenen Bieters hätte ausschließen und ein neues Vergabeverfahren hätte einleiten müssen. Eine solche Fallgestaltung ist hier indes nicht gegeben. Die Antragstellerin kann sich im Verhältnis zu der Beigeladenden zu 1 nicht auf eine vergaberechtswidrige Ungleichbehandlung berufen. Denn der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Bieter verpflichtet den Auftraggeber nur, mehrere Angebote, die an demselben oder gleichartigen Mangel leiden, vergaberechtlich gleich zu behandeln, das heißt an die (wenigstens) gleichartigen Mängel jener Angebote vergaberechtlich dieselben Konsequenzen zu knüpfen (Senat, Beschluss vom 15.12.2004, VII-Verg 47/04, S. 12 f; Beschluss vom 29.4.2003, Verg 22/03, NZBau 2004, 400 f; Verg 20/03 vom 30.7.2003; ebenso: BayObLG, Beschluss vom 17.2.2005, S. 14, Az. Verg 027/04; Beschluss vom 29.10.2004, Verg 22/04, VergabeR 2005, 74, 78). An der Gleichartigkeit der Angebotsmängel fehlt es im Streitfall. IV. Los 1 (Ausbildungen im KIT E.) In Bezug auf das Los 1 hat die Vergabekammer der Antragsgegnerin aufgegeben, die Prüfung der Eignung der Bieter zu wiederholen, denn es liege ein Verstoß gegen § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A vor, weil die Antragsgegnerin die erforderliche lizenzrechtliche Prüfung (Besitz einer N.-Zertifizierung) nicht vollständig durchgeführt habe. Dagegen wendet sich die Antragsgegnerin zu Recht, während der auf eine Neuwertung und den Ausschluss der Beigeladenen gerichtete Nachprüfungsantrag der Antragstellerin erfolglos bleibt. 1. Eine Wiederholung der Eignungsprüfung ist nicht veranlasst. Im Leistungsverzeichnis ist unter 1.7.2 folgendes ausgeführt: Für die Lehrgänge 8220 – 8234 und 8250 – 8260 sind N. -Unterlagen in Deutsch (soweit durch N. veröffentlicht) als Lehrgangsunterlagen vorgeschrieben. Wenn zu einem der genannten Kurse keine N. -Unterlagen in Deutsch angeboten werden, sind gleichwertige deutsche Schulungsunterlagen zu verwenden. Weitere Vorgaben enthalten die Verdingungsunterlagen in diesem Kontext nicht. Danach musste die N. -Zertifizierung, soweit sie für die Verwendung von N. -Unterlagen notwendig war, erst bei der Ausführung der Schulungsleistungen vorliegen, nicht aber schon bei der Eignungsprüfung im Vergabeverfahren. Gegenteiliges hätte die Antragsgegnerin in den Verdingungsunterlagen unmissverständlich vorgeben müssen (vgl. BayObLG, Beschluss vom 22.7.2004, AZ: Verg 015/04), zumal für die Bieter die Beschaffung der kostenpflichtigen N.-Zertifizierung erst nach erfolgtem Zuschlag wirtschaftlich sinnvoll erschien. 2. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf eine Neuwertung ihres Angebotes unter Ausschluss des Angebotes der Beigeladenen zu 1. Zwar ist - wie weiter oben dargelegt - das Angebot der Beigeladenen zu 1 nicht berücksichtigungsfähig, weil es nachträglich geändert worden ist und ihm die Bank -erklärung nicht fristgemäß beigelegen hat. Dies verhilft der Beschwerde der Antragstellerin jedoch nicht zum Erfolg, weil ihr Angebot auch im Los 1 wegen Verfehlens der Mindestpunktzahl auszuschließen ist. Die Antragsgegnerin hat nicht zu Unrecht das Fehlen von Fragen/Übungen bzw. Musterlösungen in den Schulungsunterlagen beanstandet. Zutreffend verweist sie darauf, dass nach der Matrix bei den Lehrgangsunterlagen auch bewertet werden sollte, ob am Ende eines jeden Themenbereiches Fragen zur Überprüfung des vermittelten Stoffes gestellt wurden. Außerdem waren nach der Leistungsbeschreibung (Punkt 1.7.3) lernzielorientierte Schulungsunterlagen gefordert, die zum anschließenden Selbststudium geeignet sein mussten. Ebenso fehl geht das Argument der Antragstellerin, sie habe standardisierte Lehrgangsunterlagen des angeblichen Marktführers angeboten. Daraus folgt nicht, dass ihre Schulungsunterlagen den Anforderungen der Leistungsbeschreibung der Antragsgegnerin genügten. Die Antragsgegnerin hat vielmehr aufgezeigt, dass bei drei von vier Lehrgangsunterlagen der geforderte Stoff nicht vollständig abgedeckt werde. Der an diese Beanstandungen anknüpfende Punkteabschlag ist zumindest vertretbar. Gleiches gilt für den Bereich „Feinkonzepte“. Dabei kann dahinstehen, ob die Antragstellerin ein „Dozentenhandbuch“ vorgelegt hat. Denn jedenfalls ist dessen Inhalt nach dem vertretbaren Bewertungsergebnis der Antragsgegnerin unzureichend. Die Antragsgegnerin moniert, dass die Methoden nicht detailliert beschrieben seien. Die „Darstellung der Lernziele“ war nach der Bewertungsmatrix ausdrücklich gefordert. Die Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes kann die Antragstellerin nicht mit Erfolg geltend machen. Auch hier fehlt es an der Gleichartigkeit der in Rede stehenden Angebotsmängel. Dessen ungeachtet würde im Falle eines Ausschlusses der Beigeladenen zu 1 das Angebot eines anderen, ebenfalls vor der Antragstellerin platzierten Unternehmens zum Zuge kommen. V. Los 2 (Ausbildungen im KIT L.) Die Antragsgegnerin beabsichtigt, der Beigeladenen zu 2 den Zuschlag zu erteilen. Auch dies verletzt die Bieterrechte der Antragstellerin nicht. 1. Ein Ausschluss des Angebotes der Beigeladenen zu 2 wegen Fehlens der N. -Lizenzierung scheidet aus. Die Leistungen des Loses 2 hatten keine N.-schulung zum Gegenstand. 2. Der Antragsgegnerin sind auch keine Wertungsfehler zum Nachteil der Antragstellerin unterlaufen. Ihr Angebot ist nicht zu berücksichtigen, weil es auch zu Los 2 die Mindestpunktzahl nicht erreicht hat. Mit vertretbarer Begründung ist die Antragsgegnerin zu dem Wertungsergebnis gelangt, dass bei den Feinkonzepten die Methoden nicht detailliert beschrieben waren und unklar blieb, wie das Lernziel erreicht werden soll. Bei den Lehrgangs-/Schulungsunterlagen waren zu den vorgegebenen Fragen/Übungen keine Lösungen aufgezeigt, teilweise waren Lehrgangsinhaltinhalte (Proxi Server Squid, Zeitserver, CVS) nicht abgebildet. All dies rechtfertigte den vorgenommenen Punkteabzug. 3. Zwar weist die Wertung des Angebotes der Beigeladenen zu 2 Abschläge auf, jedoch – vertretbar – in geringerem Umfang. VI. Da die Antragstellerin eine Berücksichtigung ihres Angebotes zu allen Losen schon deshalb nicht erreichen kann, weil sie die geforderte Mindestpunktzahl im Leistungsbereich jeweils verfehlt hat, kommt es nicht mehr streitentscheidend darauf an, ob ihre die Preisbewertung betreffenden Rügen berechtigt sind. VII. Hilfsantrag Der auf die Verpflichtung zur Aufhebung der Ausschreibung gerichtete Hilfsantrag der Antragstellerin ist unbegründet. 1. Die Ausschreibung der Antragsgegnerin verstößt nicht gegen § 16 Nr. 2 VOL/A. Nach dieser Bestimmung sind Ausschreibungen für vergabefremde Zwecke unzulässig. Vergabefremde Zwecke werden hier aber nicht verfolgt, jedenfalls ist dies nicht feststellbar. Die von der Antragstellerin angezogene Entscheidung des Kammergerichtes vom 15.4.2004 (VergabeR 2004, 762, 765 f) betraf einen anderen Fall. Dort hatte der öffentliche Auftraggeber in den Verdingungsunterlagen eine Vorbehaltsklausel benutzt. Im Streitfall gibt es jedoch keinerlei Anhaltspunkte, dass die Antragsgegnerin die ausgeschriebenen Leistungen nicht abrufen werde. Daraus, dass der Rahmenvertrag im Aufforderungsschreiben der Antragsgegnerin als „Mustervertrag“ bezeichnet wurde, folgt bei verständiger Würdigung nicht, dass er völlig frei auszuhandeln wäre. Im Übrigen ist die Ausschreibung von Rahmenverträgen ohne vereinbarte Abrufverpflichtung schon nach bisherigem Vergaberecht nicht generell unzulässig (vgl. KG a.a.O.). Nach der Richtlinie 2004/18/EG (Abl. Nr. L 134 vom 30.4.2004) sind Rahmenvereinbarungen als Vergabeelement sogar ausdrücklich anerkannt (vgl. hierzu Gröning, VergabeR 2005, 156 ff). 2. Auch ein Verstoß gegen § 15 Nr. 2 VOL/A ist zu verneinen. Diese Bestimmung erlaubt Preisvorbehalte des Auftraggebers bei längerfristigen Verträgen nur unter bestimmten Voraussetzungen. Es handelt sich um eine „Kann“-Vorschrift, so dass ein Auftraggeber die Aufnahme einer Preisvorbehaltsregelung unterlassen kann, obwohl die Voraussetzungen hierfür eigentlich gegeben wären (vgl. Zdzieblo in: Daub/Eberstein, VOL/A, 5. Aufl., § 15 Rn. 30). Im Streitfall hat die Antragsgegnerin in § 8 Abs. 2 des Rahmenvertrages einen Preisvorbehalt zwar zunächst angesprochen, dessen Ausgestaltung dann jedoch weithin den Bietern überlassen. Dies ergibt sich aus ihren veröffentlichten Antworten auf entsprechende Bieterfragen. Dem bieterschützenden Charakter des § 15 Nr. 2 VOL/A wurde damit genügt, nämlich zu gewährleisten, dass eine Leistung nicht unter Wert vergütet wird und dem Auftragnehmer ein dem Leistungswert entsprechender Gegenwert zufließt (vgl. hierzu Roth in: Müller-Wrede, VOL/A, § 15 Rn. 24, 25). Zugleich blieb das Angebot für die Unternehmen kalkulierbar. 3. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin waren die Verdingungsunterlagen nicht irreführend. Namentlich war für die Bieter hinreichend erkennbar, dass die Hard- und Softwareoptionen nicht Gegenstand eines besonderen Wertungskriteriums sein sollten. Jene Optionen waren in der veröffentlichten Bewertungsmatrix nicht gesondert aufgeführt, also von den Unternehmen allgemein zu kalkulieren. Die in der Matrix genannte „Infrastrukturpauschale Bieter“ galt nur für Lehrgänge an Schulungsorten des Bieters, die „Infrastrukturpauschale Inhouse“ betraf nur Lehrgänge an anderen Standorten der Antragsgegnerin. VIII. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 97, 101 ZPO .