Beschluss
VII-Verg 35/05
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2005:0704.VII.VERG35.05.00
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Tenor
Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 12. Mai 2005 VK-2-24/05 zu verlängern, wird zurückgewiesen.
Der Beschluss des Senats vom 14. Juni 2004 ist gegenstandslos.
Die Antragstellerin wird aufgefordert, sich bis zum 15. August 2005 zu erklären, ob und gegebenenfalls mit welchen Anträgen das Rechtsmittel aufrechterhalten werden soll.
Die Antragsgegnerin wird aufgefordert, eine etwaige Vergabe des Auftrags durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 12. Mai 2005 VK-2-24/05 zu verlängern, wird zurückgewiesen. Der Beschluss des Senats vom 14. Juni 2004 ist gegenstandslos. Die Antragstellerin wird aufgefordert, sich bis zum 15. August 2005 zu erklären, ob und gegebenenfalls mit welchen Anträgen das Rechtsmittel aufrechterhalten werden soll. Die Antragsgegnerin wird aufgefordert, eine etwaige Vergabe des Auftrags durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen. (Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.) I. Die Antragsgegnerin schrieb die Vergabe von Hochwasserschutzmaßnahmen, Vergabenummer 425, BLB NRW Köln, für die Baumaßnahme "Langer Eugen" im Offenen Verfahren europaweit aus. Ausweislich der Vergabebekanntmachung sollte das preisgünstigste Angebot den Zuschlag erhalten. Sie forderte unter anderen die Antragstellerin und die Beigeladene mit Schreiben vom 3. Januar 2005 auf, ein Angebot abzugeben. Beide Verfahrensbeteiligten reichten fristgerecht ihre Angebote ein. Das Angebot der Antragstellerin belief sich auf 1.620.074,78 EUR brutto; es nahm in der Submissionsliste den zwölften Platz ein. Mit Schreiben vom 17. März 2005 informierte die Antragsgegnerin die Antragstellerin darüber, dass sie beabsichtige, den Zuschlag auf das Angebot der Beilgeladenen zu erteilen. Das Angebot der Antragstellerin sei unter Berücksichtigung der auftragsbezogenen Kriterien nicht das wirtschaftlich Günstigste. Mit Schreiben vom 22. März 2005 rügte die Antragstellerin die beabsichtigte Vergabeentscheidung als fehlerhaft und machte geltend, die Beigeladene habe ein nicht auskömmliches Angebot abgegeben. Mit Schreiben vom 30. März 2005 reichte sie bei der Vergabekammer des Bundes einen Nachprüfungsantrag ein, mit dem sie nach Erhalt von Akteneinsicht geltend machte, dass die elf vor ihr liegenden Bieter - ebenso die Beigeladene - unvollständige Angebote abgegeben hätten und somit ihre Angebote aus formalen Gründen von der Wertung auszuschließen seien. Mit Beschluss vom 12. Mai 2005 verwarf die 2. Vergabekammer des Bundes den Nachprüfungsantrag und führte zu Begründung aus: Die Antragstellerin sei nicht antragsbefugt, da ihr Angebot wegen Änderung der Verdingungsunterlagen zwingend von der Wertung auszuschließen sei. Sie habe statt der im Leistungsverzeichnis unter der Ordnungsnummer 1.5.660 geforderten Weichfaserplatte eine Mineralfaser-Dämmplatte angeboten. Bei einer Weichfaserplatte handele es sich nach den Ermittlungen der Vergabekammer um eine Platte aus Zellulose und nicht - wie das angebotene Erzeugnis - aus Glaswollefasern. Dies stelle eine Änderung der Verdingungsunterlagen im Sinne der §§ 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b, 21 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A dar, wobei sie die Geeignetheit der Platte für den konkreten Anwendungsfall unterstellen könne, weil dies für die Frage der Abweichung ohne Belang sei. Das Angebot der Beigeladenen und die Angebote der übrigen Bieter seien wegen Unvollständigkeit gemäß §§ 25 Nr. 1 Abs. lit. b, 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 VOB/A nicht zurückzuweisen, da die in den Verdingungsunterlagen geforderten Erklärungen vorlägen. Das Angebot der Beigeladenen sei auch nicht wegen Unauskömmlichkeit nach § 25 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A von der Wertung auszuschließen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin. Zunächst beantragt die Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB zu verlängern. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene beantragen, den Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen. Mit Beschluss vom 14. Juni 2005 hat der Senat die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde bis zur Entscheidung über den Antrag nach § 118 Abs. Satz 3 GWB einstweilen verlängert. II. Der Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde nach § 118 Abs. 1 Satz 3 ist unbegründet, denn die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat nach summarischer Prüfung keine Aussicht auf Erfolg. 1. Allerdings ist der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin nicht mangels Fehlens der Antragsbefugnis im Sinne des § 107 Abs. 2 GWB unzulässig. Ist das Angebot eines Antragstellers auszuschließen, so kann der weitere Fortgang des Vergabeverfahrens weder seine Interessen berühren, noch kann der Antragsteller durch eine etwaige Nichtbeachtung vergaberechtlicher Bestimmungen in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 GWB verletzt sein. Zwar fehlt es nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats an der Antragsbefugnis des Antragstellers, wenn sein Angebot zu Recht ausgeschlossen worden ist, weil er auf ein zu Recht ausgeschlossenes Angebot einen Zuschlag nicht erlangen und folglich auch keinen Schaden erleiden kann, mit der Folge dass der Nachprüfungsantrag unzulässig ist. Jedenfalls ist in solchen Fällen der Nachprüfungsantrag aber unbegründet (vgl. BGH, Beschl. v. 18.5.2004, X ZB 7/04, VergabeR 2004, 473, 475 f.- Mischkalkulationen). Im rechtlichen Ausgangspunkt kommt es hierfür grundsätzlich nicht darauf an, ob die Mitbieter ihrerseits wertungs- und zuschlagsfähige Angebote abgegeben haben, es sei denn, der Antragsteller beruft sich darauf, dass das Angebot des Beigeladenen und/oder alle anderen tatsächlich in die Wertung gelangten Angebote an demselben (gleichartigen) Mangel leiden und der öffentliche Auftraggeber diese hätte ausschließen und ein neues Vergabeverfahren hätte durchführen müssen (vgl. Senat, Beschl. v. 15.12.2004, Verg 47/04, Umdruck S. 12). Im vorliegenden Verfahren nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB kann die Frage, ob das Angebot der Antragstellerin auszuschließen ist, offen bleiben. Denn selbst wenn dies nicht der Fall ist, hat das Angebot der Antragstellerin keine Aussicht auf Erhalt des Zuschlags, weshalb der mit der sofortigen Beschwerde verfolgte Hauptantrag, der - kurz zusammengefasst - dahin geht, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Wertung zu wiederholen, dabei alle ihr, der Antragstellerin, vorgehenden Angebote auszuschließen und den Zuschlag auf ihr, der Antragstellerin, Angebot zu erteilen, daneben aber auch der Hilfsantrag, unbegründet ist. 2. Der Nachprüfungsantrag - und damit die sofortige Beschwerde - ist nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand unbegründet. Weder der mit der sofortigen Beschwerde verfolgte, auf Wiederholung der Angebotswertung unter Berücksichtigung des Angebots der Antragstellerin gerichtete Hauptantrag noch der für den Fall des Ausschlusses ihres Angebots auf Aufhebung des Vergabeverfahrens gerichtete Hilfsantrag haben Aussicht auf Erfolg, da - ungeachtet der Frage, ob das Angebot der Antragstellerin auszuschließen ist - neben dem Angebot der Beigeladenen die preislich vorgehenden Angebote von drei weiteren Bietern nicht von der Wertung auszuschließen sind. Das hat für den Hauptantrag zur Folge, dass - unterstellt das Angebot der Antragstellerin wäre zu berücksichtigen - neben diesem preislich besser positionierte Angebote - das der Beigeladenen - in der Wertung verbleiben und das derzeit auf Platz 12 liegende Angebot der Antragstellerin keine Chance auf die Erteilung des Zuschlags hat (siehe hierzu unter 3.). Zunächst soll jedoch auf die Frage eingegangen werden, ob das Angebot der Antragstellerin in der Wertung zu belassen ist. a) Im Streitfall hat die Frage offen zu bleiben, ob das Angebot der Antragstellerin wegen einer (von der Antragsgegnerin erst im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer geltend gemachten) Abänderung der Verdingungsunterlagen aufgrund des Angebots einer Mineralfaserdämmplatte als "Weichfaserplatte" (LV-Pos. 1.5.660) zwingend von der Wertung auszuschließen ist. Der bisherige Sach- und Streitstand erlaubt dem Senat keine abschließende Beurteilung dieses von der Vergabekammer angenommenen Ausschlusssgrundes. Allerdings wird im baufachspezifischen Sprachgebrauch der Begriff "Weichfaserplatte" nicht verwandt, wie die einschlägigen DIN-Normen belegen. Die DIN EN 316 -1999 unterscheidet in der Tabelle 3 folgende Holz-Faserplattentypen: harte Platten, mittelharte Platten, poröse Platten, Platten nach dem Trockenverfahren. Während harte Platten auch Hartfaserplatten (vgl. Brockhaus-Enzyklopädie 1996, Eintrag Holzfaserplatte) genannt werden, wird der Begriff "weiche Platte" oder aber "Weichfaserplatte" in der DIN-Norm EN 316-1999 nicht erwähnt, sondern nur der Begriff "poröse Platte". Die EN 622-4 erwähnt unter Punkt 4.1 poröse Platten und stellt ausdrücklich fest, dass poröse Platten zur Verwendung im Feuchtbereich und im Außenbereich geeignet sind. Die DIN 18165-2 unterscheidet unter Ziffer 3.1.1. und 3.1.2 Faserdämmstoffe nach ihrer Zusammensetzung, nämlich Mineralwolle-Dämmstoffe und pflanzlicher Faserdämmstoff aus Pflanzenfasern, nämlich Kokosfasern und Torffasern. Holzfasern werden indes von der DIN 18165-2 - anders als dies die Antragstellerin vorträgt - nicht erwähnt. Bei diesen Platten steht als technische Anforderung an ihre Dicke die Zusammendrückbarkeit c (vgl. Tabelle 3) im Vordergrund. Zwischen den Parteien ist im wesentlichen unstreitig, dass ein mit Ausschreibungen befasster diplomierter Bauingenieur, der sich mit dem Innenausbau befasst, den bauumgangssprachlich verwandten Begriff der "Weichfaserplatte" dahingehend auslegt, dass er (zumindest) eine poröse Holzfaserplatte erfasst. Der von der Antragsgegnerin verwandte Begriff wird auch heutzutage in der Bauumgangssprache als Synonym für eine poröse Holzfaser(dämm)platte verwandt. Dies bestätigt das von der Antragstellerin vorgelegte Privatgutachten von Prof. Dr. G., der auf die Verwendung des Begriffs in Prospekten der Hersteller verweist. Prospekte dieser Art richten sich nicht (nur) an den Endverbraucher, sondern auch an das fachkundige Publikum, wie der Hinweis in dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Prospekt auf die einschlägigen DIN-Normen zeigt. Auch die von der Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerdeerwiderung vorgelegten Internet-Auszüge belegen dieses bauumgangssprachliche Verständnis des durchschnittlichen Fachmannes. Dass der Begriff eine solche Holzfaserdämmplatte jedenfalls erfasst, stellt die Antragstellerin nicht in Abrede. Sie macht vielmehr geltend, der Begriff erfasse (auch) eine Mineralfaserdämmplatte, weil er lediglich die Forderung nach einer leicht zusammendrückbaren Platte aus Fasern enthalte. Anderenfalls hätte die Antragstellerin geltend machen müssen, dass alle diejenigen Angebote zwingend von der Wertung auszuschließen seien, die sich auf Holzfaser(dämm)platten bezogen haben. Die Verfahrensbeteiligten streiten indes nur darüber, ob unter den Begriff "Weichfaserplatten" auch sogenannte Mineralfaserdämmplatten aus Glaswolle fallen mit der Folge, dass eine Abweichung von den Verdingungsunterlagen im Hinblick auf die von der Antragstellerin angebotene Platte des Herstellers G. mit der Handelsbezeichnung Akustik EP 1 7830925 nicht vorläge. Ob ein mit dem Hochwasserschutzbau und mit Ausschreibungen der vorliegenden Art befasster Diplom-Ingenieur mit dem bauumgangsprachlichen Begriff "Weichfaserplatte" ein Verständnis im Sinne einer lediglich zusammendrückbaren Platte verbindet und hierunter auch Mineralfaserplatten fallen, wie die Antragstellerin geltend macht, kann im Verfahren nach § 118 Abs.1 Satz 3 GWB wegen seines Eilcharakters nicht durch Einholung eines Sachverständigengutachtens geklärt werden. Dessen ungeachtet kann aber die Frage der technischen Gleichwertigkeit von porösen Holzfaserplatten beim Hochwasserschutzbau im Außenbereich (vgl. EN 622-4 unter Punkt 4.1; z.B. als Verkleidung von Außenwänden auf Grund ihrer hohen Kapillarwirkung, vgl. Auszug aus dem Baulexikon Wohnen und Bauen) und von Mineralfaser-Dämmplatten, die nach der DIN 1865 als Trittschallschutz unter Estrich im Innenausbau (vgl. Technisches Datenblatt) verwandt werden, bei der Auslegung des bauumgangssprachlichen Begriffs "Weichfaserplatte" durchaus eine gewichtige Rolle spielen. Dabei kommt es nicht (nur) auf die Frage der Verarbeitung des Werkstoffes an. Zum konkreten Verwendungszweck der Holzfaserplatten und ihren vom Zweck her geforderten technischen Eigenschaften fehlt es jedoch an weiteren Darlegungen durch die Antragsgegnerin. b) Der Ausschlussgrund eines ungewöhnlich hohen Preises nach § 25 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A liegt hinsichtlich des Angebots der Antragstellerin nach vorläufiger Beurteilung durch den Senat nicht vor. Das Angebot der Antragstellerin ist - überwiegend wahrscheinlich - nicht unangemessen hoch. Das Angebot liegt ausweislich des Vergabevermerks vom 9. März 2005, S. 1, noch unter der eigenen Kostenschätzung der Antragsgegnerin. c) Ob das Angebot der Antragstellerin von der Antragsgegnerin mit Recht wegen Unwirtschaftlichkeit nach § 25 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A von der Vergabestelle ausgeschlossen worden ist, kann im jetzigen Verfahrensstadium ebenfalls dahin stehen. Jedenfalls bezüglich der von der Antragstellerin in Ansatz gebrachten Kosten für die Nachunternehmerleistungen lässt sich eine solche derzeit nicht feststellen. Ausweislich des Formblatts EFB NU hat die Antragstellerin unter Benennung der Ordnungsziffern des Leistungsverzeichnisses die Teilleistungen (Gewerke) benannt, die von ihren Nachunternehmern ausgeführt werden sollen. Im Preisblatt EFB Preis 1b hat sie hierfür Kosten in Höhe von 790.678, 20 EUR angesetzt. Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Nachberechnung (vgl. GA 86, 87) lässt außer Acht, dass die Antragstellerin im Preisblatt EFB NU durch den Bindestrich ("-") angegeben hat, von Nachunternehmern die unter den Ordnungsziffern "1.1.10 bis 1.1.380" bezeichneten Erdarbeiten ausführen lassen zu wollen. Vor diesem Hintergrund ist die Nachforderung eines Nachweises der Kalkulation der Nachunternehmer durch die Antragsgegnerin unberechtigt, so dass auch die unterlassene Einreichung der Urkalkulationen der Subunternehmer nicht zum Ausschluss des Angebots der Antragstellerin führen kann. Auch eine doppelte Berechnung der Bauaufsichtsleistungen - deren Erforderlichkeit die Antragsgegnerin nicht in Frage stellt - ist von der Antragsgegnerin nicht nachvollziehbar dargelegt worden. Ausweislich des Preisblattes EFB-Preis 1b hat die Antragstellerin Gehaltskosten für die Bauleitung in Höhe von 35.246,51 EUR angesetzt. In der EDV-Urkalkulation sind die Kosten für den Bauleiter/4 Monate unter der Position 0.0 Baustelleneinrichtungskosten in Höhe von 35.200 EUR angesetzt. Der Nachweis der doppelten Berechnung der Bauleiterkosten erfordert aber die Darlegung, dass diese Kosten in eine anderen Position des EFB-Preis 1b eingerechnet worden sind, z.B. in die eigenen Lohnkosten, die Stoffkosten oder die Gerätekosten. Der Befund der Unwirtschaftlichkeit folgt ferner nicht daraus, dass die Baustelleneinrichtungskosten von der Antragstellerin überhöht angesetzt worden seien. Dass die Kosten der Baustelleneinrichtung (zu Beginn der Baumaßnahme) zu entsprechenden Zinsnachteilen des Auftraggebers führen (vgl. OLG Jena, Beschl. v. 27.02.2002, VergabeR 2002, 420, 423; OLG Dresden, Beschl. v. 6. Juni 2002, WVerg 0005/02, VergabeR 2003, 64, 68), ist zwar nicht zu bestreiten. Die Zinskosten für den Betrag von 248.256,28 EUR, die auf der Seite der Antragsgegnerin entstehen, sind angesichts der geplanten Bauzeit von nur 4 Monaten jedoch verhältnismäßig gering und lassen als solche die Beurteilung des Angebots als insgesamt unwirtschaftlich nicht zwingend zu. Soweit die Verfahrensbeteiligten über die Erforderlichkeit eines zweiten Kranwagens (vgl. Ordnungsziffer 1.3.7.4 der Leistungsbeschreibung), der Anmietung zusätzlicher öffentlicher Flächen in einer Größenordnung von 200 m², eines zusätzlichen Sanitärcontainers und über die Zuordnung der Kosten für die Betonpumpe zu den Baustelleneinrichtungskosten streiten, kann jedenfalls im Verfahren nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB zunächst dahinstehen, ob sich hierauf die von der Antragsgegnerin getroffene Einschätzung der Unwirtschaftlichkeit des Angebots der Antragstellerin mit Recht stützen lässt. 3. Das Angebot der Beigeladenen ist weder zwingend wegen Unvollständigkeit der geforderten Erklärungen nach §§ 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b, 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 VOB/A, noch als ungewöhnlich niedriges Angebot von der Wertung auszuschließen mit der Folge, dass das erst an zwölfter Stelle liegende Angebot der Antragstellerin, auch wenn es nicht auszuschließen wäre, keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlags hat. a) Mit ihrem Angebot hat die Beigeladene die im Leistungsverzeichnis geforderten Erklärungen abgegeben. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vergabekammer die Angabe der Typenbezeichnung beispielsweise bei den Positionen 2.6.120 oder 2.14.10 im vorliegenden Vergabeverfahren nicht als erforderlich betrachtet und damit die Vergleichbarkeit der Angebote im Streitfall als nicht gefährdet angesehen hat. Das Leistungsverzeichnis gab selbst in nur wenigen Fällen eine Hersteller- und Typenbezeichnung (z.B.: Hersteller/Typ Rehau/230190 oder gleichwertiger Art oder Hersteller/Typ Passavant 1000.41.45 oder gleichwertiger Art) mit dem Zusatz "oder gleichwertiger Art" vor. Der Bieter, der lediglich denselben, von der Leistungsbeschreibung vorbenannten Hersteller handschriftlich, nicht aber eine Typenbezeichnung eintrug, hat die geforderte Erklärung nach § 21 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A abgegeben. Durch den Zusatz "oder gleichwertig" eröffnet die Vergabestelle dem Bieter - neben dem genannten Hersteller und Typ - die Wahlmöglichkeit zwischen gleichwertigen Produkten verschiedener Hersteller. Dadurch kommt die Vergabestelle ihrer grundsätzlichen Verpflichtung zur Produktneutralität nach (vgl. § 9 Nr. 5 Abs.1 VOB/A). Zudem eröffnet sie sich selbst durch das Verlangen der Angabe der Hersteller- und der Typenbezeichnung die Möglichkeit, die Gleichwertigkeit der (eventuell) verschiedenen von Bietern angebotenen Produkte zu prüfen. Dies kann durch den Auftraggeber nur geschehen, wenn anhand der Typenbezeichnung das Produkt des anderen Herstellers eindeutig identifiziert werden kann. Einer Wiederholung der in der Leistungsbeschreibung genannten Typenbezeichnung bedarf es für den Bieter, der genau das ausgeschriebene Produkt anbietet, dagegen nicht, weil für den Erklärungsempfänger (hier die Antragsgegnerin/Vergabestelle) damit das objektive Verständnis verbunden ist, der Bieter wolle dasselbe konkret bezeichnete und von der Leistungsbeschreibung vorgeschlagene Produkt des genannten Herstellers und kein anderes, gleichwertiges Fabrikat anbieten. Das ergibt sich, wie die Vergabekammer im Einklang mit der Rechtsprechung entschieden hat, aus der Auslegung des Angebots. Während die Hersteller-/Fabrikatsangaben und die Angaben der Typenbezeichnungen kumulativ nur zu einem geringen Teil in der Leistungsbeschreibung gefordert waren, war überwiegend in der Leistungsbeschreibung lediglich die Angabe der Fabrikate oder Erzeugnisse verlangt. Unter den streitgegenständlichen Ordnungsnummern 1.5.1970 und 1.5.2010 ist zusätzlich zwar die Angabe der Typbezeichnung vorgeschrieben gewesen. Jedoch hat hier die Angabe des jeweiligen Herstellers ("T." oder "F.") nach dem objektiven Verständnis des mit Vergabesachen der vorliegenden Art vertrauten Bieters genügt. Dass die Antragstellerin selbst bei allen Positionen, bei denen nur Fabrikats- oder Erzeugnisangaben gefordert waren, auch jeweils eine Typenbezeichnung angegeben hat, steht dem nicht entgegen. Damit steht zugleich fest, dass neben der Beigeladenen mindestens drei weitere - der Antragstellerin in ihrer Position auf Platz 12 der Wertung vorausliegende -Angebote (Bieter Nr. 2, 3 und Bieter Nr. 6 des mit Telefax vom 19.4.2005 übersandten Vergabeaktenauszugs) nicht von der Wertung auszuschließen sind. b) Die Antragstellerin ist weder durch eine unterlassene noch durch eine fehlerhafte Prüfung der Auskömmlichkeit des Angebots der Beigeladen nach § 25 Nr. 3 Abs. 2, 3 VOB/A in ihren Bieterrechten beeinträchtigt worden, denn selbst wenn Auskömmlichkeit nicht gegeben und das Angebot unangemessen niedrig wäre, gingen dem Angebot der Antragstellerin noch die drei genannten Angebote anderer Bieter vor. Ungeachtet dessen liegen aber auch die Voraussetzungen dieser Norm nicht vor. Die Vorschrift des § 25 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A besagt, dass auf ein unangemessen niedriges Preisangebot der Zuschlag nicht erteilt werden darf. Es kann im Streitfall dahinstehen, ob den Vorschriften des § 25 Nr. 3 Abs. 1, 2 VOB/A überhaupt bieterschützende Wirkung zukommt (vgl. zum Meinungsstand: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.3.2005, VII- Verg 77/04, Umdruck S. 28 zur parallelen Vorschrift des § 25 Nr. 2 Abs. 2, 3 VOL/A). Jedenfalls liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm bereits nicht vor. Das Angebot der Beigeladenen ist zwar niedrig, aber nicht unangemessen niedrig. Nach den Feststellungen der Vergabekammer beträgt der preisliche Abstand zwischen dem Angebot der Antragstellerin und dem der Beigeladenen 67%. Die Angebote der ersten vier Bieter befinden sich innerhalb eines Preiskorridors von 7%. Den Preisabstand der Angebote der ersten drei Bieter zu den anderen Angeboten hat die Antragsgegnerin ausweislich ihres Vergabevermerks vom 9. März 2005 zum Anlass genommen, das Angebot der Beigeladenen gemäß § 25 Nr. 3 Abs. 2 VOB/A zu prüfen. Sie ist zu dem Ergebnis gelangt, dass das ausgeschriebene Bauvorhaben hinsichtlich der Material- und Lohnintensität keine außerordentliche Herausforderungen stellt und im Vergleich zu bisherigen Leistungen aus der Referenzliste der Beigeladenen einem mittleren Auftragswert entspricht. Den Kostenunterschied sah die Vergabestelle als dadurch begründet an, dass in der Bauwirtschaft aufgrund eines zur Zeit vorhandenen Preiswettbewerbs das Preisniveau niedrig ist. Gegen diese Beurteilung der Vergabestelle bestehen - auch nach dem Vortrag der Antragstellerin - keine Bedenken. Es liegen im Übrigen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beigeladene bei ihrem Angebot in zielgerichteter Verdrängungsabsicht gegenüber der Antragstellerin gehandelt hat. Auch ist nicht die Gefahr einer Verdrängung der Antragstellerin oder anderer Mitbewerber vom Markt erkennbar. Die Antragstellerin trägt nichts für eine objektiv bestehende Gefahr vor, vom Markt verdrängt zu werden. Dies gilt ebenso dafür, dass eine Leistung zum angebotenen Preis die Beigeladene selbst in wirtschaftliche Schwierigkeiten bringen könnte. Im Ergebnis wird der Beschwerde der Antragstellerin ein Erfolg zu versagen sein, weil ihr Angebot gegenüber den preislich vorgehenden und nicht auszuschließenden Angeboten anderer Bieter keine Chancen auf einen Zuschlag hat. 4. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Vergabeverfahrens nach § 26 Nr. 1 lit. b VOB/A, welchen sie mit ihrem Hilfsantrag geltend macht. Eine Aufhebungsentscheidung steht im Ermessen der Vergabestelle. Nur ausnahmsweise - im Falle der Ermessensreduzierung auf Null - besteht ein Anspruch des Antragstellers auf Aufhebung des Vergabeverfahrens. Allerdings liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Aufhebung des vorliegenden Vergabeverfahrens nicht vor. Eine Aufhebung kommt nach § 26 Nr. 1 lit. b VOB/A nur in Betracht, wenn eine grundlegende Änderung der Verdingungsunterlagen erforderlich ist. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn eine entscheidende Abänderung des bisherigen Bauvorhabens, die in den Verdingungsunterlagen auszudrücken ist, notwendig sein würde. Ob dies auf den vorliegenden Fall zutrifft, kann jedoch auch für den Fall dahingestellt bleiben, dass der Streit der Verfahrensbeteiligten über den Begriff des in der Leistungsbeschreibung gebrauchten Ausdrucks "Weichfaserplatte" fachlich im Sinn der von der Antragstellerin vertretenen Auslegung zu verstehen ist (also auch Mineralfaserplatten umfasst). Auf dieses Verständnis kommt es - wie vorstehend ausgeführt worden ist - für die Entscheidung über die Beschwerde nicht an, da - auch wenn der genannte Begriff im Sinne der Antragstellerin auszulegen ist - ihr Angebot wegen preislich günstigerer Angebote mehrerer anderer Bieter keine Aussicht hat, bezuschlagt zu werden. Weitere Aufhebungsgründe nach § 26 Nr. 1 VOL/A liegen nicht vor. Die Ausschreibung hat - ungeachtet eines etwaigen Ausschlusses des Angebots der Antragstellerin - im Wettbewerb zu einem wirtschaftlichen Ergebnis geführt, weil zumindest das Angebot der Beigeladenen und die Angebote von mindestens drei weiteren - noch vor der Antragstellerin liegenden - Bieter (Bieter Nr. 2, 3 und Bieter Nr. 6 des mit Telefax vom 19.4.2005 übersandten Vergabeaktenauszugs) nicht von der Wertung auszuschließen sind (vgl. § 26 Nr. 1 lit. a VOB/A). Die Kostenentscheidung über den Antrag nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB bleibt der Hauptsacheentscheidung vorbehalten.