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Beschluss

VII-Verg 51/05

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2005:0804.VII.VERG51.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde der Beigeladenen zu 1. gegen den Beschluss der 3. Vergabekammer des Bundes vom 12. Juli 2005 (Az. VK 3-70/05) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Streitwert für das Beschwerdeverfahren: bis 5.000 Euro 1 (Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.) 2 Die sofortige Beschwerde richtet sich gegen die im Nachprüfungsverfahren ergangene Kostengrundentscheidung, mit der die Vergabekammer davon abgesehen hat, dem unterlegenen Antragsteller die im Verfahren entstandenen Aufwendungen der Beigeladenen aufzuerlegen. 3 Diese Entscheidung ist richtig. Das dagegen gerichtete Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet. 4 Die Vergabekammer hat die angegriffene Auslagenentscheidung unter zutreffender Anwendung der Kostenrechtsprechung des Senats getroffen (vgl. OLG Düsseldorf NZBau 2001, 165, 166). Danach hat der unterliegende Antragsteller aus Gründen der Billigkeit die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen, wenn sich der Antragsteller mit dem Nachprüfungsantrag ausdrücklich, bewusst und gewollt in einen Interessengegensatz zum Beigeladenen gestellt hat, und der Beigeladene sich darüber hinaus aktiv am Nachprüfungsverfahren beteiligt hat (§ 162 Abs. 3 VwGO analog). Die erstgenannte Voraussetzung ist im Streitfall nicht gegeben. Denn der Antragsteller hat sich mit dem Nachprüfungsantrag in keinen ausdrücklichen Interessengegensatz zu den Beigeladenen gestellt. Gegenstand des Nachprüfungsantrags waren ausschließlich die Beanstandungen, die der Antragsteller an der Wertung seiner Angebote durch die Vergabestelle angebracht hat. Dem entsprach der vom Antragsteller im Verfahren vor der Vergabekammer gestellte Sachantrag. Es ist nicht erfindlich, wie die Beigeladene zu 1. bei dieser Sachlage behaupten kann, die angefochtene Entscheidung der Vergabekammer stehe im Widerspruch zu den Gründen des Beschlusses des Senats vom 17.5.2004 (VII-Verg 12/03). In jener Sache hat der Senat die Auslagen der Beigeladenen der Antragstellerin auferlegt, weil diese das Nachprüfungsverfahren mit dem Ziel durchgeführt hatte, der Antragsgegnerin den Zuschlag an die Beigeladene untersagen und ihr aufgeben zu lassen, stattdessen ihr, der Antragstellerin, den Zuschlag zu erteilen. Infolgedessen war ein ausdrücklicher Interessengegensatz zwischen der Antragstellerin und der Beigeladenen offensichtlich. 5 Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 97 Abs. 1 ZPO.