Beschluss
VII-Verg 61/03
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2005:0830.VII.VERG61.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Düsseldorf vom 30. September 2003 (VK-25/2003-B) wird auf ihre Kosten zurückge-wiesen. Streitwert für das Beschwerdeverfahren: bis 5.000 Euro 1 (Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.) 2 A. Die sofortige Beschwerde richtet sich gegen die Kostengrundentscheidung, mit der die Vergabekammer die der Beigeladenen im Nachprüfungsverfahren entstandenen Aufwendungen der unterlegenen Antragstellerin auferlegt hat. 3 B. Die Entscheidung der Vergabekammer ist richtig. Das dagegen gerichtete Rechtsmittel der Antragstellerin ist unbegründet. Die Beigeladene hat gegen die Antragstellerin einen Kostenerstattungsanspruch. 4 Die angegriffene Auslagenentscheidung befindet sich in Übereinstimmung mit der Kostenrechtsprechung des Senats (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 20.7.2000 - Verg 2/99, NZBau 2001, 165, 166). Danach hat der unterliegende Antragsteller in entsprechender Anwendung von § 162 Abs. 3 VwGO aus Gründen der Billigkeit die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen, wenn sich der Antragsteller mit dem Nachprüfungsantrag ausdrücklich, bewusst und gewollt in einen Interessengegensatz zum Beigeladenen begeben und der Beigeladene sich darüber hinaus aktiv am Nachprüfungsverfahren beteiligt hat, indem er (erfolgreich) Anträge nebst Begründungen gestellt oder das Verfahren sonst wesentlich gefördert hat. 5 Diese Voraussetzungen treffen im Streitfall zu, denn der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin war darauf gerichtet, das Angebot der Beigeladenen von der Wertung auszuschließen. Mit diesem Antrag hat sich die Antragstellerin in einen ausdrücklichen Interessengegensatz zur Beigeladenen gestellt. Darüber hinaus hat die Beigeladene das Verfahren durch Einreichung von Schriftsätzen gefördert. Sie hat darin im Ergebnis erfolgreich vertreten, dass das Angebot der Antragstellerin von der Wertung auszuschließen sei. Einen Sachantrag musste die Beigeladene nicht stellen. 6 Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 97 Abs. 1 ZPO.