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Urteil

23 U 13/05

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2005:1129.23U13.05.00
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Tenor

Auf die Berufung des Klägers und die Anschlussberufungen der Beklagten wird das am 13.12.2004 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

                     I.

Die Beklagten zu 1), 2) und 3) werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 7.555,87 € nebst 4 % Zinsen aus 7.422,42 € seit dem 4.12.1997 und 4 % Zinsen aus 133,45 € seit dem 8.11.1999 zu zahlen.

II.

Die Beklagten zu 2) und 3) werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger weitere 15.111,72 € nebst 4 % Zinsen aus 14.844,82 € seit dem 4.12.1997 und 4 % Zinsen aus 266,90 € ab dem 8.11.1999 zu zahlen.

III.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV.

Die Gerichtskosten der ersten Instanz und die außergerichtlichen Kosten des Klägers der ersten Instanz tragen der Kläger zu 38,50 %, die Beklagten als Gesamtschuldner 30,75 %, die Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner zu weiteren30,75 %.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) der ersten Instanz tragen er selbst zu 61,50 % und der Kläger zu 38,50 %.

Die außergerichtlichen Kosten des früheren Beklagten zu 2) der ersten Instanz tragen die Beklagten zu 2) und 3) zu 61,50 % und der Kläger zu 38,50 %.

V.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers aus dem Berufungsverfahren 23 U 91/98 OLG Düsseldorf tragen der Kläger zu 52,05 %, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 23,98 % und die Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner zu weiteren 23,97 %.

Die außergerichtlichen Kosten des früheren Beklagten zu 2) aus dem Berufungsverfahren 23 U 91/98 OLG Düsseldorf tragen er selbst zu 71,92 % und der Kläger zu 28,08 %.

Wegen der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) aus dem Berufungsverfahren 23 U 91/98 OLG Düsseldorf wird auf die Entscheidung des Senats vom 1.12.1998 Bezug genommen.

VI.

Die Kosten des Berufungsverfahrens 23 U 13/05 werden wie folgt aufgeteilt:

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger zu 55,70 %, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 13,77 %, der Beklagte zu 1) zu weiteren 3,70 % und die Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner zu weiteren 26,83 %.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) tragen dieser selbst zu 44,88 % und der Kläger zu 55,12 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und 3) tragen sie selbst zu 44,12 % und der Kläger zu 55,88 %.

VII.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin und die Beklagten können eine Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

VIII.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers und die Anschlussberufungen der Beklagten wird das am 13.12.2004 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: I. Die Beklagten zu 1), 2) und 3) werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 7.555,87 € nebst 4 % Zinsen aus 7.422,42 € seit dem 4.12.1997 und 4 % Zinsen aus 133,45 € seit dem 8.11.1999 zu zahlen. II. Die Beklagten zu 2) und 3) werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger weitere 15.111,72 € nebst 4 % Zinsen aus 14.844,82 € seit dem 4.12.1997 und 4 % Zinsen aus 266,90 € ab dem 8.11.1999 zu zahlen. III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. IV. Die Gerichtskosten der ersten Instanz und die außergerichtlichen Kosten des Klägers der ersten Instanz tragen der Kläger zu 38,50 %, die Beklagten als Gesamtschuldner 30,75 %, die Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner zu weiteren30,75 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) der ersten Instanz tragen er selbst zu 61,50 % und der Kläger zu 38,50 %. Die außergerichtlichen Kosten des früheren Beklagten zu 2) der ersten Instanz tragen die Beklagten zu 2) und 3) zu 61,50 % und der Kläger zu 38,50 %. V. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers aus dem Berufungsverfahren 23 U 91/98 OLG Düsseldorf tragen der Kläger zu 52,05 %, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 23,98 % und die Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner zu weiteren 23,97 %. Die außergerichtlichen Kosten des früheren Beklagten zu 2) aus dem Berufungsverfahren 23 U 91/98 OLG Düsseldorf tragen er selbst zu 71,92 % und der Kläger zu 28,08 %. Wegen der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) aus dem Berufungsverfahren 23 U 91/98 OLG Düsseldorf wird auf die Entscheidung des Senats vom 1.12.1998 Bezug genommen. VI. Die Kosten des Berufungsverfahrens 23 U 13/05 werden wie folgt aufgeteilt: Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger zu 55,70 %, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 13,77 %, der Beklagte zu 1) zu weiteren 3,70 % und die Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner zu weiteren 26,83 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) tragen dieser selbst zu 44,88 % und der Kläger zu 55,12 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und 3) tragen sie selbst zu 44,12 % und der Kläger zu 55,88 %. VII. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin und die Beklagten können eine Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. VIII. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger verlangt von der Beklagten zu 1) als ausführendes Unternehmen und den Beklagten zu 2) und 3) als Erben des ursprünglich als Beklagten zu 2) in Anspruch genommenen Architekten Schadensersatz wegen des mangelhaften Einbaus einer Fenster-Tür-Anlage auf der ersten Etage seines Wohnhauses in D U. Der Senat hat durch Grundurteil vom 1.12.1998 entschieden, dass dem Kläger ein Anspruch aus § 635 BGB zusteht, weil die Fenster-Tür-Anlage nicht dicht eingebaut worden war. Der beklagte Architekt haftet danach in vollem Umfang und die Beklagte zu 1) in Höhe von 1/3 des Schadens gesamtschuldnerisch mit dem Architekten. Der Kläger hat seinen Schaden mit 58.434,45 DM (= 30.348,06 €) beziffert. Mit der am 13.12.2004 verkündeten Entscheidung hat das Landgericht Düsseldorf nach Einholung von Sachverständigengutachten die Beklagten zu 1) und 2) unter Abweisung der weitergehenden Klage als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 5.365,90 € zuzüglich Zinsen zu zahlen, sowie den früheren Beklagten zu 2) zur Zahlung weiterer 10.731,80 € zuzüglich Zinsen verurteilt. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt: Für die Erneuerung der Fenster-Tür-Anlage könne der Kläger statt der geltend gemachten 45.408,98 DM nur 20.756,70 DM verlangen. Die Mehrkosten seien nicht berechtigt, weil diese durch ein überflüssiges Versetzen der Konstruktion entstanden seien. Dies treffe auch auf die hilfsweise geltend gemachten Kosten der Sonnenschutzanlage zu. Zudem könne der Kläger nicht die Kosten ersetzt verlangen, die allein auf die Auswahl eines anderen Materials der Fenster-Tür-Konstruktion beruhten. Die Kosten für Marmorfensterbänke seien unter dem Gesichtspunkt der „Sowieso-Kosten“ nicht ersatzfähig, während der Aufwand für Fensterlaibungen in Höhe von 500 DM ebenso wie Architektenkosten von 1.569,75 DM zu ersetzen seien. Malerkosten seien unter Berücksichtigung regelmäßig notwendiger Schönheitsreparaturen nur in Höhe von 1.242 DM und die Kosten für den Ersatz des Bodenbelags in Höhe von 6.028,82 DM gerechtfertigt. Für die Dauer von 3 Monaten stehe dem Kläger ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung zu, der sich insgesamt auf 1.152,36 DM belaufe. Außerdem verlange der Kläger zu Recht 120 € Reinigungskosten und Zinsen in der ausgeurteilten Höhe. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Feststellungen in den Urteilen des Landgerichts Düsseldorf vom 25.3.1998 (GA 227) und 13.12.2004 (GA 738) sowie auf das Urteil des Senats vom 1.12.1998 (GA 288) verwiesen. Der Kläger greift die Entscheidung des Landgerichts mit der Berufung an. Die Beklagten haben sich dem Rechtsmittel angeschlossen. Der Kläger führt zur Begründung seines Rechtsmittels aus: Die Kosten für die Erneuerung der Fenster- Türanlage seien in vollem Umfang zu ersetzen, weil wegen der notwendig zu beachtenden Anschlusshöhe eine Versetzung der Anlage nach außen hin notwendig gewesen sei. Demzufolge seien die Kosten der Sonnenschutzanlage, hilfsweise die Kosten für die Änderung der Rollläden zu erstatten. Die Demontage und Lohnkosten seien zu Unrecht nicht in vollem Umfang berücksichtigt worden. Die Malerkosten seien in Höhe eines weiteren Betrages von 755,72 DM berechtigt, da der Abzug wegen turnusmäßig fälliger Schönheitsreparaturen vom Landgericht überhöht vorgenommen worden sei. Auch die Kürzung der Kosten für den Austausch des Bodenbelags sei unberechtigt. Eine Nutzungsausfallentschädigung wegen Unbenutzbarkeit des Arbeitszimmers sei für 32 Monate zuzuerkennen und die Reinigungskosten seien mit 230,08 € zu berücksichtigen. Die Zinsansprüche seien in der beantragten Höhe berechtigt. Der Kläger beantragt, I. die Anschlussberufungen der Beklagten zurückzuweisen, II. unter teilweiser Aufhebung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 13.12.2004 die Beklagten zu verurteilen, 1. gesamtschuldnerisch an ihn zu zahlen 1.1. 9.959,02 € nebst 4 % Zinsen ab dem 16.12.1995 bis zum 1.7.2000, 1.2. weitere 157 € nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit des Schriftsatzes vom 8.11.1999, 1.3. kapitalisierte Zinsen in Höhe von 306,78 €, 1.4. kapitalisierte Zinsen in Höhe von 111,84 €, 1.5. sowie auf die Klageforderungen unter 1.1. und 1.2. Zinsen seit dem 2.7.2000 in Höhe von jeweils 6,1 %, ab dem 1.12.2001 in Höhe von 5,725% und ab dem 1.1.2003 in Höhe von 5,475 %; 2. die Beklagten zu 2) und 3) darüber hinaus an ihn zu zahlen 2.1. 19.918,04 € nebst 4 % Zinsen seit dem 16.12.1995 bis zum 1.7.2000, 2.2. weitere 314 € nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit des Schriftsatzes vom 8.11.1999, 2.3. kapitalisierte Zinsen in Höhe von 613,54 €, 2.4. kapitalisierte Zinsen in Höhe von 223,68 €, 2.5. sowie auf die Klageforderungen unter 2.1. und 2.2. Zinsen seit dem 2.7.2000 in Höhe von jeweils 6,1 % und ab dem 01.01.2002 Zinsen in Höhe von jeweils 5,075 %; 3. hilfsweise 3.1. die Beklagten gesamtschuldnerisch, an ihn 3.875,90 € nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit des Schriftsatzes vom 15.2.2000 zu zahlen, 3.2. die Beklagten zu 2) und 3) darüber hinaus, an ihn 7.751,80 € nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit des Schriftsatzes vom 15.2.2000 zu zahlen. Die Beklagte zu 1) beantragt, 1. die Berufung des Klägers zurückzuweisen; 2. unter teilweiser Änderung der angefochtenen Entscheidung die Klage gegen sie abzuweisen, soweit sie als Gesamtschuldnerin neben den Beklagten zu 2) und 3) zur Zahlung von mehr als 4.188,46 € nebst 4 % Zinsen seit dem 4.12.1997 an den Kläger verurteilt ist. Die Beklagten zu 2) und 3) beantragen, 1. die Berufung des Klägers zurückzuweisen; 2. unter teilweiser Änderung der angefochtenen Entscheidung die Klage gegen sie abzuweisen, soweit der Erblasser als Beklagter zu 2) als Gesamtschuldner neben der Beklagten zu 1) zur Zahlung von mehr als 3.976,79 € nebst 4 % Zinsen seit dem 4.12.1997 sowie darüber hinaus zu weiteren 7.953,57 € nebst 4 % Zinsen seit dem 4.12.1997 verurteilt ist. Die Beklagte zu 1) trägt zur Begründung vor, das Landgericht habe unberechtigte Schadenspositionen zuerkannt: Die Kosten für die Verlegung des Parkettbodens seien nicht erstattungsfähig, da nicht nachvollziehbar sei, dass das Parkett in dem hier streitigen Raum verlegt worden sei und die Änderung des Bodenbelags nicht eine Folge der Mangelbeseitigung, sondern einer freien Entscheidung des Klägers sei. Die Architektenkosten für die Überwachung der Mängelbeseitigung könne der Kläger nur in Höhe der Mindestsätze der HOAI ersetzt erhalten. Zinsen stünden dem Kläger erst ab Rechtshängigkeit zu und zur Begründung der Zinshöhe könne der Kläger nicht auf die zu anderen Zwecken aufgenommen Darlehen verweisen. Die Beklagten zu 2) und 3) tragen zur Begründung ihrer Anschlussberufung unter teilweiser Bezugnahme auf das Vorbringen der Beklagten zu 1) vor: Der Austausch des Teppichbodens sei nicht auf die Undichtigkeiten der Fenster- Türanlage und eingedrungene Feuchtigkeit zurückzuführen. Dies gelte auch für die Malerkosten. Architektenkosten seien nur in Höhe der Mindestsätze der HOAI zu erstatten. II. Die Berufung des Klägers ist zulässig und teilweise begründet. Die Anschlussberufungen der Beklagten haben nur wegen des Zinsanspruches Erfolg. Auf das Schuldverhältnis sind die bis zum 31.12.2001 geltenden Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden, Art. 229, § 5 EGBGB. Die Beklagte zu 1) und die Beklagten zu 2) und 3), die als Erben des am 6.12.2004 verstorbenen ursprünglichen Beklagten zu 2) gemäß §§ 1967, 2058 BGB für die Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner haften, schulden dem Kläger nach Maßgabe des Grundurteils des Senats vom 1.12.1998 Schadensersatz gemäß § 635 BGB. Der ersatzfähige Schaden des Klägers beträgt 44.333,96 DM, das sind 22.667,59 €. Die Beklagten zu 1), 2) und 3) schulden dem Kläger daher 7.555,87 € als Gesamtschuldner und die Beklagten zu 2) und 3) gesamtschuldnerisch weitere 15.111,72 €. Der ersatzfähige Schaden des Klägers berechnet sich folgt: A. Fensteranlage 31.929,24 DM B. Innenfensterbänke 0,00 DM C. Malerkosten 1.997,72 DM D. Parkett 6.028,82 DM E. Mehrwertsteuer Parkettkauf 921,20 DM F. Nutzungsentschädigung (Hilfsantrag) 1.152,33 DM G. Reinigung (Hilfsantrag) 234,70 DM H. Architektenkosten 1.569,75 DM I. Schreinerkosten 500,00 DM K. Rollläden (Hilfsantrag) 0,00 DM 44.333,96 DM A. Kosten für die Erneuerung der Fenster- Türanlage 31.929,24 DM Die aus Holz gefertigte Fenster- Türanlage, für die die Beklagte zu 1) dem Kläger im Juni 1987 5.345,34 DM in Rechnung gestellt hatte, hat der Kläger 1994 abbrechen, nach außen versetzen und durch eine Metallkonstruktion ersetzen lassen. Hierfür hat er 45.408,98 DM an die Fa. S & Sohn gezahlt. Das Landgericht hat den ersatzfähigen Schaden auf 20.756,70 DM bemessen, weil nach seiner Auffassung die Kosten für das Versetzen der Anlage und die Kosten, die darauf beruhen, dass der Kläger die Anlage in Metall statt in Holz ausführen ließ, nicht zu berücksichtigen sind. Das Rechtsmittel des Klägers hat zum Teil Erfolg. 1. Die durch das Versetzen der Fenster- Türanlage nach außen hin entstandenen Kosten verlangt der Kläger zu Recht ersetzt. a) Entgegen der Ansicht des Klägers steht allerdings nicht aufgrund des Grundurteils fest, dass die Beklagten die Kosten der Erneuerung der Fenster- Türanlage einschließlich der Kosten für das Versetzen nach außen hin tragen müssen. Der Senat hat in dem Grundurteil vom 1.12.1998 als anspruchsbegründende Tatsachen festgestellt, dass die Fenster-Türanlage mangelhaft errichtet worden war, weil sie Undichtigkeiten aufwies, und dass dies auf Ausführungsfehler der Beklagten zu 1) und Planungsfehler des inzwischen verstorbenen Beklagten zu 2) zurückzuführen war. Die mangelhafte Planung des beklagten Architekten begründete der Senat damit, dass der Beklagte zu 2) nicht die Anschlusshöhe von mindestens 5 cm berücksichtigt hatte, d.h., dass der Fußpunkt der Fenster- Türanlage fehlerhaft geplant war. Diese zum Grund des Schadensersatzanspruches zählenden Tatbestandsvoraussetzungen sowie das Verschulden der Beklagten stehen damit bindend fest. Es mag dahin stehen, ob die Feststellung des Urteils, dass die vorhandene Konstruktion durch eine neue zu ersetzen ist, Bindungswirkung hat. Diese Feststellung bezieht sich auf die Art und Weise der Mangelbeseitigung und damit die Höhe des Schadens, die der Senat dem Betragsverfahren vorbehalten wollte. Da die Notwendigkeit der Erneuerung der Fenster- Türanlage unstreitig ist, bedarf es keiner Erörterung dazu, ob sich dies aufgrund des Grundurteils ergibt. Keine bindende Feststellung trifft das Grundurteil aber zu der Frage, ob ein Versetzen der Konstruktion nach außen hin erforderlich war. Der Senat hat zwar darauf verwiesen, dass der Sachverständige B eine solche Maßnahme für notwendig angesehen hatte, eine Entscheidung hierzu jedoch nicht getroffen und nicht treffen wollen. b) Der Anspruch auf Erstattung der für das Versetzen der Konstruktion entstandenen Kosten ergibt sich aus den Grundsätzen des Schadensersatzrechts. Der Auftraggeber kann im Rahmen des Schadensersatzanspruches nach § 635 BGB entweder den mangelbedingten Minderwert des Werkes oder den Betrag geltend machen, der für die Beseitigung des Mangels erforderlich ist (BGH Urt. v. 11.7.1991 – VII ZR 301/90 - BauR 1991, 744; Urt. v. 26.10.1972 – VII ZR 181/71 - BGHZ 59, 365, 366). Der Anspruch ist auf Geldzahlung gerichtet und zwar auf den zur Mangelbeseitigung notwendigen Betrag; er soll die Nachteile des Bestellers ausgleichen, die ihm durch die mangelhafte Werkleistung entstanden sind (BGH Urt. v. 10.3.2005 – VII ZR 321/03 – BGHReport 2005, 970, 971; Urt. v. 25.2.1999 – VII ZR 208/97 – BGHZ 141, 63, 66). Danach kann der Auftraggeber sämtliche erforderlichen und angemessenen Kosten der durchgeführten Selbstvornahme erstattet verlangen ( Kleine-Möller/Merl, Handbuch des privaten Baurechts, 3. Auflage, § 12 Rdnr. 382, 386). Es stellt sich allerdings die Frage, ob die Erforderlichkeit der aufgewandten Mangelbeseitigungskosten gemäß den nachträglichen Feststellungen über die objektive Notwendigkeit der durchgeführten Mängelbeseitungsmaßnahme zu beurteilen ist, oder ob die Kosten zu berücksichtigen sind, die der Auftraggeber im Zeitpunkt der Durchführung der Mangelbeseitigung für erforderlich ansehen durfte . Letzteres trifft zu. Für den Anspruch auf Kostenerstattung nach § 633 Abs. 3 BGB ist seit langem anerkannt, dass bei der Bewertung der Erforderlichkeit auf den Aufwand abzustellen ist, den der Auftraggeber im Zeitpunkt der Mängelbeseitigung als vernünftiger, wirtschaftlich denkender Bauherr aufgrund sachkundiger Beratung oder Feststellung für erforderlich halten konnte, weil es sich um eine vertretbare Nachbesserungsmaßnahme handelte (BGH Urt. v. 31.1.1991- VII ZR 63/90, BauR 1991, 329, 330; BGH Urt. v. 29.9.1988 – VII ZR 182/87, BauR 1989, 97, 101). Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn im Rahmen des Schadensersatzes die entstandenen Nachbesserungskosten ersetzt verlangt werden (BGH Urt. v. 27.3.2003 – VII ZR 443/01 = BauR 2003, 1209, 1211; Kapellmann/Messerschmidt/Weyer, VOB, § 13 VOB/B Rdnr. 255, Rdnr. 348; Kleine-Möller/Merl, a.a.O. § 12 Rdnr. 530). Das mit der Beurteilung der Erforderlichkeit verbundene Risiko trägt der Unternehmer (BGH Urt. v. 27.3.2003 – VII ZR 443/01 = BauR 2003, 1209, 1211). Der Kläger konnte im Zeitpunkt der Durchführung der Nachbesserungsarbeiten davon ausgehen, dass das Versetzen der Fenster- Türanlage erforderlich war. Vor Durchführung der Mängelbeseitigung lag ihm das Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. B vom 25.7.1994 vor, das er im Rahmen des Beweissicherungsverfahren der Parteien (AG Düsseldorf 37 H 50389/93 und 37 H 50873/93) erstellt und indem er ausgeführt hatte, die Erneuerung der gesamten Konstruktion sei erforderlich (Seite 33 des Gutachtens), eine Mängelbeseitigung an der bisherigen Befestigungsstelle sei mit nicht hinnehmbarem Raumverlust verbunden (Seite 27 des Gutachtens), und die Konstruktion hinter den Stützpfeilern sei außerordentlich bedenklich (Seite 24 des Gutachten). Auch der Sachverständige K hatte in seinem ebenfalls im Rahmen des Beweisverfahrens erstellten Gutachten vom 10.9.1993 ausgeführt, dass die Fensteranlage sehr weit nach innen im Raum sitze, es sich dadurch kritische Dichtungspunkte ergäben (Seite 7 des Gutachtens) und dass man das Fenster um ca. 10 bis 15 cm nach außen hätte verlegen müssen, um die Problematik eines in den Innenraum stehenden Fensters zu vermeiden (Seite 8 des Gutachtens). Entgegen der im Urteil des Landgerichts vertretenen Auffassung hat der Sachverständige L. die konstruktiv nachteilige Lage der Fenster- Türanlage begründet, denn er hat auf hierdurch entstehende Probleme der Abdichtung verwiesen. Beide Sachverständigen sahen es als sicherere Mängelbeseitigung an, die Konstruktion der Fenster- Türanlage nach außen hin zu versetzen, so dass der Kläger es als vertretbar ansehen konnte, die Fensterkonstruktion nicht nur zur erneuern, sondern auch zu versetzen. Dies gilt gerade auch unter dem Aspekt, dass der Sachverständige B sich ausführlich mit der von dem Gutachter Z vorgeschlagen alternativen Nachbesserungsmöglichkeit auseinandergesetzt und diese überzeugend abgelehnt hatte. Ein weiteres Zuwarten oder die Einholung weiterer Gutachten war dem Kläger nicht zuzumuten. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger die Undichtigkeiten der 1987 errichteten Anlage seit 1992 rügte, ohne dass die Beklagten Abhilfe geschaffen hatten. Da es auf die Erforderlichkeit der Nachbesserung aus der vertretbaren Sicht des Klägers ankommt, ist der Vortrag der Beklagten zur Möglichkeit anderweitiger Nachbesserung und zur objektiven Erforderlichkeit der durchgeführten Arbeiten nicht erheblich. 2. Auch die Kosten der Sonnenschutzanlage kann der Kläger ersetzt verlangen. Die Rollläden, die ein Öffnen der Fenster bei geschlossenen Rollladenfenstern verhindern, waren bei der ersten Installation der Anlage 1987 nicht vorhanden. Wäre die Fenster- Türanlage bereits damals an der jetzigen Stelle errichtet worden, hätten die Rollläden nach außen verlegt werden können, was sich aus dem Gutachten des Sachverständigen A ergibt (Seite 20 des Gutachtens Y vom 28.9.2000). Die Zusatzkosten von 4.835 DM für die Sonnenschutzanlage, die durch das nachträgliche Versetzen der Fenster- Türanlage anfielen, wären bei einer ursprünglichen Befestigung nach außen hin nicht entstanden. 3. Die Demontagekosten sind dem Kläger nur zum Teil zu ersetzen. Die Rechnung der Fa. S & Sohn GmbH Co. ist um 5.426,02 DM zu kürzen. Soweit das Landgericht eine weitergehende Kürzung vorgenommen hat, beruht dies auf dem fehlerhaften Ansatz, dass der Kläger keinen Ersatz für das Versetzen der Fenster- Türkonstruktion verlangen könne. Die Ansicht des Klägers, eine Kürzung sei insgesamt unberechtigt, trifft nicht zu. Der Sachverständige Y hat dargelegt, dass die Stundenzettel der Fa. S & Sohn GmbH Co. zum einen einen größeren Stundenaufwand aufführen, als erforderlich und zum anderen Arbeiten aufführen, die durch die Einheitspreise abgegolten sind. Die bloße Behauptung des Klägers in der Berufung, es müssten sämtliche Kosten berücksichtigt werden, ist nicht geeignet, die nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen, auf die sich das Landgericht stützt, in Zweifel zu ziehen, zumal der Sachverständige in seinen beiden Ergänzungsgutachten seine Berechnungen überzeugend detailliert aufgeschlüsselt hat. 4. Der Kläger muss die Mehrkosten von 4.500 DM, die durch die Wahl eines anderen Materials entstanden sind, ebenfalls selbst tragen. Die Mangelbeseitigung hätte auch durch eine Ausführung in Holz, wie sie ursprünglich von der Beklagten zu 1) ausgeführt worden war, erfolgen können. Dies hat der Sachverständige Y in seinem Gutachten vom 28.9.2000 überzeugend ausgeführt. Der Kläger hat den von dem Sachverständigen Y berechneten Abzug akzeptiert und die Feststellungen des Landgerichts hierzu konsequenterweise mit der Berufung nicht angegriffen. 5. Der Kläger hat die Abzüge in Höhe von 317,50 DM netto für Drehsperren und 264 DM netto für Alublenden ebenfalls akzeptiert. 6. Soweit das Landgericht unter Bezugnahme auf das Gutachten des Sachverständigen A Abzüge bezüglich der Fensterverbindungen in Höhe von 512 DM und der Alublenden in Höhe weiterer 702 DM netto vorgenommen hat, fehlt es an einem Berufungsangriff des Klägers. Insoweit reicht nicht der Vortrag, die Rechnung der Fa. S & Sohn GmbH Co. sei in voller Höhe berechtigt. 7. Die Mängelbeseitigungskosten, die der Kläger mit netto 39.486,07 DM gemäß der Rechnung S & Sohn GmbH Co. beziffert, sind danach um 11.721,52 DM zu kürzen – Alutüren statt Holz: 4.500 DM; Drehsperren: 317,50 DM; Alublenden: 264 DM; Fensterverbindungen: 512 DM; Alublenden: 702 DM; Demontagekosten5.426,02 DM – so dass sich eine berechtigte Ersatzforderung von 27.764,55 DM zuzüglich 15 % Umsatzsteuer ergibt. Der ersatzfähige Schaden des Klägers beträgt daher 31.929,24 DM. B. Kosten der Fensterbänke Das Landgericht hat die Kosten für die Fensterbänke nicht als ersatzfähigen Schaden angesehen. Dem stimmt der Kläger zu. C) Malerkosten 1.997,72 DM Die Malerkosten nach Durchführung der Mängelbeseitigung von 2.753,43 DM hat das Landgericht nur in Höhe von 1.242 DM berücksichtigt, weil der Kläger nach seiner Auffassung die Kosten der turnusmäßigen Schönheitsrenovierung erspart hat. Dieser Abzug ist nicht berechtigt; die Berufung des Klägers, der die Forderung mit 1.997,72 DM für gerechtfertigt hält, ist begründet. Hingegen trifft die Ansicht der Beklagten zu 2 und 3), diese Kosten seien gänzlich außer Ansatz zu lassen, nicht zu. Die Mangelbeseitigung soll und darf nicht zu einer Bereicherung des Auftraggebers führen. Fließen dem Auftraggeber infolge der Nachbesserung Vorteile zu, so ist zu prüfen, ob ihm diese schadensmindernd anzurechnen sind. Grundsätzlich findet eine Anrechnung von Vorteilen, die durch die Mangelbeseitigung entstehen, nur statt, wenn und soweit dies für den Auftraggeber zumutbar ist und den Unternehmer nicht unbillig entlastet (BGH Urt. v. 5.11.1998 – VII ZR 236/97, NJW 1999, 416, 417). Bei Vorteilen in Form verlängerter Nutzungsdauer oder ersparter Instandsetzungen ist zu differenzieren. Eine Vorteilsanrechnung ist gerechtfertigt, wenn der Auftraggeber durch den Mangel keine Gebrauchsnachteile erlitten hat, so wenn sich ein Mangel erst spät ausgewirkt hat und bis dahin eine ungeschmälerte Nutzung möglich war (BGH Urt. v. 13.9.2001 – VII ZR 392/00, BauR 2002, 86 bezüglich verlängerter Nutzungsdauer; BGH Urt. v. 22.1.2004 – VII ZR 426/02, BauR 2004, 869; BGH Urt. v. 6.12.1995 – VII ZR 270/94, NJW 1996, 584, 585 jeweils zu ersparten Instandsetzungskosten). Ersparnisse durch entfallene Renovierungsarbeiten sind aber nicht zu berücksichtigen, wenn die erlangten Vorteile auf einer verzögerten Mangelbeseitigung beruhen und sich der Auftraggeber jahrelang mit einer fehlerhaften Bauleistung begnügen musste. Die Vorteile treten dann in den Hintergrund, weil der Unternehmer sich treuwidrig verhält und den Auftraggeber mit einer Wartezeit überzieht, während der er die Bauleistung nicht uneingeschränkt nutzen kann (BGH Urt. v. 17.5.1984– VII ZR 169/82, BauR 1984, 510; OLG Köln Urt. v. 4.11.1992 – 11 U 82/92, NJW-RR 1992, 533, 535). Der Kläger hat den gartenseitigen Raum wegen der Feuchtigkeitseintritte seit 1992 nicht mehr und vorher nur eingeschränkt nutzen können. Dies steht der pauschalen Berechnung des Landgerichts, die im Jahre 1994 fälligen Anstreicharbeiten seien vom Kläger erspart worden, entgegen. Eine Nutzung war ca. 4 Jahre lang möglich, wie der Kläger vorträgt. Inwieweit auch in dieser Zeit die Nutzung eingeschränkt war, bedarf keiner Entscheidung, da sich der Kläger diese Nutzungszeit anrechnen lassen will. Da der Kläger den Raum seit 1992 wegen des Mangels allenfalls eingeschränkt nutzen konnte, wäre es nach der oben gezeigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der der Senat folgt, unbillig, dem Kläger ersparte Malerkosten in voller Höhe anzurechnen. Es ist vielmehr unter Berücksichtigung, dass solche Malerarbeiten alle 7-8 Jahre fällig werden, angemessen, als Vorteil nur die Hälfte der Malerkosten zu berücksichtigen. Der ersatzfähige Schaden des Klägers erhöht sich daher um 755,72 DM. D. Kosten des Bodenbelags 6.028,82 DM Das Landgericht hat zu Recht hinsichtlich der Kosten für den neuen Bodenbelag einen Abzug unter dem Gesichtspunkt längerer Nutzungsdauer vorgenommen und den ersatzfähigen Schaden mit 6.028,82 DM berechnet. Es gelten bezüglich der Vorteilsanrechnung die oben beschriebenen Grundsätze. Da der Kläger den Raum von 1987 bis einschließlich 1991 nutzen konnte, ist ihm die längere Nutzungsdauer durch die Erneuerung des Bodenbelags als Vorteil anzurechnen. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht gemäß § 287 ZPO eine regelmäßige 12 jährige Nutzungsdauer für einen derartigen Teppichboden zugrunde gelegt und danach berechnet hat, dass der Zeitwert des Bodenbelags 4.592,93 DM betragen hat. Angesichts des Wertes des neu verlegten Bodens von 5.626,64 DM ergibt sich ein Vorteil des Klägers von 1.033,71 DM, der zu berücksichtigen ist. Dem steht nicht entgegen, dass der neu verlegte Boden preiswerter war, als der ursprüngliche Belag. Der Kläger übersieht, dass nicht die Anschaffungskosten des neuen Bodenbelags die Vorteilsanrechnung bestimmen, sondern die ungestörte Nutzung des ursprünglichen teuren Belags. Die Behauptung der Beklagten zu 2) und 3), dass der Teppichboden nicht durch Feuchtigkeit in Mitleidenschaft gezogen worden sei und deshalb nicht hätte erneuert werden müssen, ist angesichts der vorliegenden Gutachten und Fotografien nicht verständlich. Ebenso entbehren die Spekulationen der Beklagten zu 1), der Kläger habe den brauchbaren Boden nur wegen einer geplanten Nutzungsänderung des Raumes ausgetauscht, jeglicher Grundlage. E. Mehrwertsteuer 921.20 DM Die Kosten der Bodenverlegung erhöhen sich um die Mehrwertsteuer, die der Kläger gemäß Schriftsatz vom 8.11.1999 geltend gemacht hat. F. Nutzungsentschädigung 1.152,33 DM Eine Nutzungsentschädigung steht dem Kläger nur in der zuerkannten Höhe von 1.152,33 DM zu. Nach der Entscheidung des großen Senats des Bundesgerichtshofs (BGH Beschluss vom 9.7.1986 – GSZ 1/86, BGHZ 98, 212 = NJW 1987, 50) kann bei Sachen, auf deren ständige Verfügbarkeit der Eigentümer zur Lebensführung angewiesen ist, der zeitweise Verlust ihrer Möglichkeit zum eigenen Gebrauch infolge eines deliktischen Eingriffs in das Eigentum ein ersatzfähiger Vermögensschaden sein, sofern der Eigentümer die Sache in der Zeit ihres Ausfalls entsprechend genutzt hätte. Der Entgang der Nutzung eines Hauses oder wesentlicher Wohnungsteile kann danach einen ersatzfähigen Schaden darstellen. Das gilt auch für den Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung (BGH Urt. v. 21.2.1992 – V ZR 268/90, NJW 1992, 1500). Ein Anspruch besteht hingegen nicht, wenn die Nutzbarkeit der Sache nur eingeschränkt war. Für die Dauer der Mängelbeseitigung, dies ist unstreitig, konnte der Kläger den Raum, in dem sich die Fenster- Türanlage befindet, nicht nutzen, so dass für diesen Zeitraum eine Nutzungsentschädigung zuzubilligen ist. Ausweislich der Rechnung des Architekten P, der für den Kläger die Mängelbeseitigung überwachte, fand der Austausch der Fenster- Türanlage in der Zeit vom 1.8. bis zum 15.8.1994 statt. Dass die Rechnung der Malerfirma vom 28.12.1994 stammt, heißt nicht, dass sich die Arbeiten bis dahin hingezogen hätten. Der Sachverständige A hat die erforderliche Arbeitszeit auf 3 Monate veranschlagt. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass und welche Arbeiten nach einem Zeitraum von mehr als 3 Monaten noch durchgeführt wurden. Einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit vor August 1994 hat das Landgericht zu Recht verneint, weil der Kläger nicht dargetan hat, dass eine Nutzung wegen der von dem Beklagten zu verantwortenden Undichtigkeit der Fenster- Türanlage nicht möglich war. Entgegen seinen Ausführungen ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen P nicht, dass der Teppichboden bereits Anfang 1993 entfernt und eine Nutzung des Zimmers unmöglich gewesen ist. Der Gutacher hat lediglich festgestellt, dass sich vor dem Fensterelement auf dem Boden eine Folie befand. Über den Zustand des restlichen Bodens und die Nutzbarkeit des Raums verhält sich diese Ausführung nicht. Anderes ergibt sich auch nicht aus den Fotos des Sachverständigen Z. Die vom Kläger geltend gemachten Geruchsbelästigungen können nicht zweifelsfrei als Folge der Undichtigkeit gewertet werden, da hierfür auch andere Ursachen (etwa undichte Dachhaut), für die die Beklagten nicht verantwortlich sind, ernsthaft in Betracht kommen. Zudem hat das Landgericht ausgeführt, dass die Geruchsbelästigung allenfalls eine geringfügige Einschränkung bewirkt haben könne. Der Kläger hat diese Feststellung mit der Berufung nicht konkret angegriffen. G. Reinigungskosten 120 € Das Landgericht hat unter Anwendung des § 287 ZPO die Reinigungskosten mit120 € in Ansatz gebracht. Dies ist nicht zu beanstanden. Allein der Umstand, dass der Kläger höhere Kosten für gerechtfertigt hält, verhilft seiner Berufung nicht zum Erfolg. H. Architektenkosten 1569,75 DM Das Landgericht hat dem Kläger zu Recht einen Anspruch auf Erstattung der Architektenkosten in Höhe von 1.569,75 DM zuerkannt, da es sich hierbei um einen angemessenen Ausgleich für die erbrachten Leistungen handelt, wie der Sachverständige A ausgeführt hat. Die Berufungen der Beklagten haben insoweit keinen Erfolg. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger unter Anwendung der HOAI nur die geringeren Mindestsätze hätte zahlen müssen. Dass er die ihm berechneten höheren Kosten bezahlt hat, ist kein Verstoß gegen seine Schadensminderungspflicht, § 254 BGB. Er konnte von der zutreffenden Berechnung der Kosten ausgehen. Es bestand kein Anlass, von einer überhöhten Rechnung auszugehen, was ja auch der Sachverständige A unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit verneint hat. I. Kosten Schreiner 500 DM Die vom Landgericht zuerkannten Kosten von 500,00 DM für Schreinerarbeiten sind unstreitig. J. Rollläden Die hilfsweise geltend gemachten Kosten für den Umbau der Rollläden sind nicht zu berücksichtigen. Der Kläger macht diese für den Fall geltend, dass die Sonnenschutzanlage keine Berücksichtigung findet. Die Kosten der Sonnenschutzanlage erhält er aber, wie oben gezeigt, ersetzt. III. Die Anschlussberufung der Beklagten hat wegen des zuerkannten Zinsanspruches Erfolg. 1. Zinsen kann der Kläger gemäß §§ 284, 288 BGB erst ab Rechtshängigkeit verlangen, da sich ein früherer Verzugsbeginn nicht feststellen lässt. Das Aufforderungsschreiben des Klägers vom 27.11.1995 enthält die erstmalige Berechnung der geltend gemachten Forderung. Eine Mahnung, die zur Begründung des Verzuges gemäß § 284 Abs. 1 BGB erforderlich ist, ist nicht vorgetragen. Die einseitige Fristsetzung des Klägers in dem Aufforderungsschreiben machte eine Mahnung nicht gemäß § 284 Abs. 2 BGB entbehrlich, da sie sich nur auf vereinbarte Fristen und Termine bezieht. Die Regelung des § 284 Abs. 3 BGB in der Fassung des Gesetzes vom 30.3.2000, wonach Verzug 30 Tage nach Zugang der Zahlungsaufforderung eintritt, hat gemäß Art. 229, § 1 Abs. 1 Satz 2 EGBGB auf die vor Mai 2000 zugegangenen Forderungen keine Auswirkung. Die Zustellung der Klage, die den Verzug herbeiführte, datiert vom 4.12.1997. Die Mehrwertsteuer von 921.20 DM machte der Kläger erst mit dem am 8.11.1999 eingegangen Schriftsatz geltend, so dass insoweit dieser Termin für den Zinsbeginn ausschlaggebend ist. 2. Dem Kläger steht ein Zinsanspruch nur in Höhe der gesetzlichen Zinsen von 4 % zu. Der Kläger begründet die geltend gemachten höheren Zinsen mit einer Kreditaufnahme über 90.000 DM vom 27.6.2000 und einer Krediterhöhung um 50.000 DM am 4.1.2001 für Investitionen in seiner Arztpraxis. Da die Beklagten bestreiten, dass der Kläger ein geringeres Darlehen aufgenommen hätte, wenn er in den Jahren zuvor die Mangelbeseitigungskosten ersetzt erhalten hätte, muss er die Kausalität zwischen dem Zahlungsverzug und der Höhe der Kreditaufnahme darlegen und beweisen. Hierzu fehlt ein ausreichend konkreter Vortrag des Klägers. Zu Unrecht meint der Kläger zudem, dass ihm Steuerersparnisse, die er wegen der Kreditaufnahme zu beruflichen Zwecken hatte, nicht anzurechnen wären. Soweit bei dem gesetzlichen Zinssatz Steuervorteile unberücksichtigt bleiben, beruht dies darauf, dass die gesetzlichen Zinsen als Mindestschaden geschuldet werden und zwar unabhängig davon, ob tatsächlich Zinsschäden entstanden sind (BGHZ 74, 231; BFH NJW 1982, 792). Aus diesen Erwägungen kann der Kläger auch keinen Ersatz der Bearbeitungsgebühren verlangen, die das Landgericht als kapitalisierte Zinsen bezeichnet hat. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt: Streitwert der I. Instanz bis 7.11.1999 29.877,06 € 8.11.1999 bis 15.2.2000 30.348,06 € ab 16.2.2000 bis 31.7.2003 33.620,50 € ab 1.8.2003 bis 2..3.2004 34.976,36 € ab 1.3.2004 36.862,86 € gemäß § 19 Abs. 1 GKG sind die Hilfsanträge berücksichtigt, soweit darüber entschieden wurde Streitwert des Berufungsverfahrens 23 U 91/98: 29.877,06 € Streitwert des Berufungsverfahrens 23 U 13/05: 25.520,75 € davon entfallen auf die Berufung des Klägers: 20.175,97 €, an der die Beklagte zu 1) mit6.332,53 € und die Beklagten zu 2) und 3) in Höhe von 20.175,97 € beteiligt sind; auf die Anschlussberufung der Beklagten zu 1): 1.177,44 €, auf die Anschlussberufung der Beklagten zu 2) und 3): 4.167,34 €.