Auf die Berufung des Klägers wird das am 05.01.2005 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal (7 O 319/03) – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Beklagten werden – die Beklagten zu 2. bis 4. untereinander als Gesamtschuldner und im Verhältnis zur Beklagten zu 1. wie Gesamtschuldner – verurteilt, an den Kläger 41.853,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.02.2003 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 84 % und den Beklagten – den Beklagten zu 2. bis 4. untereinander als Gesamtschuldner und im Verhältnis zur Beklagten zu 1. wie Gesamtschuldner – zu 16 % auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des jeweiligen Gegners gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Gegner seinerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e I. Der Kläger begehrt von der beklagten Gesellschaft bürgerlichen Rechts sowie deren Gesellschaftern Resthonorar für Architekten- und Ingenieurleistungen im Zusammenhang mit dem Umbau und Erweiterungsbau eines MM in V, das er unter Bezugnahme auf 8 Honorarschlussrechnungen vom 17.12.2002 (Anlage K 8, Anlage zur Klageschrift) unter Berücksichtigung von Abschlagszahlungen in Höhe von 68.476,59 € auf insgesamt 260.462,46 € errechnet hat. Die Beklagte zu 1., der der Gesamtkomplex F….straße 303 bis 311 in V…. gehört, beabsichtigte im Jahr 2000 für die von ihr gewonnene Mieterin ein dort befindliches Gebäude (....straße 303), das bis dahin als Baumarkt genutzt wurde, so umzubauen bzw. zu erweitern, dass es als „MM“ genutzt werden konnte. Die Beklagte zu 1) hatte zu diesem Zweck bereits den Architekten H…. zumindest mit der Erstellung der Genehmigungsplanung betraut (siehe Beiakte H.... ./. L.... u.a., 7 O 205/02, LG Wuppertal = I-21 U 154/05, OLG Düsseldorf). Bezugnehmend auf ein vorausgegangenes Gespräch teilte der Kläger dem Beklagten zu 2. in einem an die Beklagten zu 1. gerichteten Schreiben vom 19.05.2000 (Bl. 52 ff. GA) mit, dass er sehr daran interessiert sei, die Architektenleistungen für das Objekt MM in der Baudurchführungsphase zu übernehmen. Er schlug als Leistungsbild die Leistungsphasen 6 bis 9 vor mit einem Gesamtansatz von 44 vom Hundert des Honorars. Ferner wurde die Honorarzone III (mittlerer Wert) sowie ein Umbauzuschlag von 20 % vorgeschlagen, wobei der Kläger bereit war, einen Nachlass von 10 % auf die Honorarsumme zu gewähren. Bezüglich der Nebenkosten sollten Lichtpausen und Großkopien auf Nachweis erstattet werden und alle übrigen Nebenkosten nach § 7 HOAI pauschal mit 5 % der Honorarsumme vergütet werden. Mit weiterem Schreiben vom 19.05.2000 (Bl. 55 GA) unterbreitete der Kläger der Beklagten zu 1. noch ein weiteres Angebot über technische Gebäudeausrüstung unter Hinzuziehung einer Firma H…für die Gewerke Heizung, Sanitär, Sprinkler, Großkälte sowie Lüftung und Elektrotechnik. Zu einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt Ende Mai 2000 – der Kläger spricht vom 23.05.2000 – haben sich der Kläger und der Beklagte zu 2. über die Beauftragung des Klägers mündlich geeinigt. Unstreitig wurden dabei für den Erweiterungsbau und den Umbau (jeweils Baukonstruktion) die Leistungsphasen 6, 7 und 8 gemäß § 15 HOAI beauftragt. Streitig sind zwischen den Parteien die Beauftragung mit Leistungsphasen betreffend die technische Ausstattung gemäß § 73 HOAI für den Erweiterungsbau und den Umbau, die Beauftragung der Freianlagen (§ 15 HOAI) sowie die nachträgliche Beauftragung für den Ausbau und die technische Ausstattung einer Arztpraxis im Haus ....straße 311 (§ 15 und § 73 HOAI). Nach Übergabe des Gebäudes an den MM erteilte der Kläger am 10.05.2000 eine Schlussrechnung über 398.919,90 DM (Bl. 61 ff. GA). Mit anwaltlichem Schreiben vom 15.10.2001 (Bl. 65 GA) wies die Beklagte zu 1. die Rechnung als weder fällig noch prüfbar zurück. Mit Schreiben vom 29.09.2001 (Bl. 70 ff. GA) legte der Kläger eine neue, betragsmäßig erhöhte Schlussrechnung vor. Zu dieser erklärte die anwaltlich vertretene Beklagte zu 1. mit Schreiben vom 02.11.2001, der Kläger sei an seine erste, wenn auch nicht nachvollziehbare Schlussrechnung gebunden. Sachverständig beraten fertigte der Kläger schließlich am 17.12.2002 acht als Honorarschlussrechnung bezeichnete Einzelberechnungen sowie eine auf den 23.01.2003 datierte Gesamtzusammenstellung der errechneten Einzelhonorare (siehe Anlage 8 zur Klageschrift), mit denen er folgende Arbeiten abrechnete: A – Erweiterungsbau (Baukonstruktion) Lph 8 (K 8-1)B – Erweiterungsbau (technische Ausstattung) Lph 8 (K 8-2)C – Umbau (Baukonstruktion) Lph 6, 7, 8 (K 8-3)D – Umbau (technische Ausstattung) Lph 1-3, 5-7, 8 (K 8-4)E – Umbau (Außenanlagen) Lph 6, 7, 8 (K 8-5)F – Arztpraxis (Ausbau) Lph 6-7, 8 (K 8-6)E – Arztpraxis (technische Ausstattung) Lph 1-3, 5-7, 8 (K 8-7)H – Nebenkosten (K 8-8) Mit anwaltlichem Schreiben vom 20.02.2003 erklärte die Beklagte zu 1. erneut, der Kläger sei an seine erste Schlussrechnung gebunden. Da die Beklagte zu 1. in der Folgezeit keine weiteren Zahlungen leistete, erhob der Kläger Klage auf Zahlung des Resthonorars, mit der er vorgetragen hat, er sei am 23.05.2000 auf der Basis seiner Angebote vom 19.05.2000 beauftragt worden. Für die technische Ausrüstung des MMes und der Arztpraxis habe keine Vorleistung des Büros H.... existiert, weshalb die Leistungen von ihm hätten erbracht werden sollen. Bereits in seinem Angebot vom 19.05.2000 habe er deshalb auf die Zusammenarbeit mit der Firma H.... hingewiesen, so dass er dort auch die Durchführung der Leistungsphasen 1 bis 3 in Auftrag gegeben habe. Außerdem sei die Ausführungsplanung ebenfalls von H.... zu erbringen gewesen. Im Juli 2000 sei er darüber hinaus auch mit dem raumbildenden Ausbau der Arztpraxis beauftragt worden. Eine Bindung an seine früheren Schlussrechnungen sei nicht eingetreten; die Beklagte zu 1. habe darauf nicht vertraut und sei deshalb nicht schutzwürdig. Dem gegenüber haben die Beklagten in erster Instanz die Auffassung vertreten, der Kläger sei an seine erste Schlussrechnung gebunden. Dies ergebe sich eindeutig aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Der Kläger könne daher nur das in der Schlussrechnung vom 10.05.2001 ausgewiesene Honorar erhalten, in Ermangelung gegenteiliger Vereinbarung allerdings nur nach dem Mindestsatz, zudem ohne Umbauzuschlag und Nebenkosten, aber unter Abzug eines vereinbarten Preisnachlasses von 10 %. Durch Urteil vom 05.01.2005 hat das Landgericht die Klage insgesamt abgewiesen, weil der Kläger trotz gerichtlicher Hinweise nicht substantiiert dargelegt habe, dass ihm ein die Abschlagszahlungen der Beklagten zu 1. übersteigender Werklohnanspruch zustehe. Insbesondere könne nicht nachvollzogen werden, wer für die Beklagten den Auftrag für den MM-Umbau/technische Ausstattung erteilt haben solle; ähnliches gelte für die Position Arztpraxis. Die Beklagten hätten auch ohne Widerspruch des Klägers darauf hingewiesen, dass im Bauvorhaben MM selbst keine Arztpraxis vorhanden sei. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er rügt, das Landgericht habe den ihm unterbreiteten Sachverhalt verfahrensfehlerhaft interpretiert und ausreichend konkrete Beweisangebote unter Verletzung des rechtlichen Gehörs übergangen.Nach nochmaligem gerichtlichen Hinweis hat er vertiefend ergänzend vorgetragen, analog zum bereits erwähnten und seiner Ansicht nach unstreitigen Auftrag vom 23.05.2000 sei er vom Beklagten zu 2. mündlich auch mit der Planung, Vergabe und Überwachung der technischen Gebäudeausrüstung gemäß den Leistungsphasen 5 bis 7 und 8 i.S. von § 73 HOAI beauftragt worden. Das Angebot vom 19.05.2000 für die technische Gebäudeausrüstung habe als Basis gedient. Die Beauftragung sei explizit in einem Vier-Augen-Gespräch erfolgt. Baubesprechungsprotokolle und von ihm angefertigte Leistungsverzeichnisse u.a. über die Gewerke Heizung, Sanitär, Lüftung, Elektro und Sprinkleranlage sowie Auftragsschreiben und Verhandlungsprotokolle deuteten auf die entsprechende Beauftragung hin. Im weiteren Verlauf der Baumaßnahme des MMs sei der Beklagte zu 2. auf seinen Mitarbeiter F... zugekommen und habe mit diesem das weitere Bauvorhaben, das nur unweit der Verkaufsflächen des zukünftigen MMs gelegen sei, besprochen. Hierbei habe es sich um ein völlig eigenständiges und separates Gebäude gehandelt, in dem der Beklagte zu 2. die Einrichtung einer Arztpraxis plante. Der Beklagte zu 2. habe dem Zeugen F... die Bestandspläne der sich noch im Rohbau befindlichen Praxisräume übergeben und darüber hinaus einen Möblierungsplan vorgelegt. Er sei beauftragt worden, die Vergabe der noch ausstehenden Leistungen vorzubereiten, durchzuführen und die ausführenden Unternehmen anschließend zu überwachen. Damit seien die Leistungsphasen 6 bis 8 gemäß § 15 HOAI beauftragt worden. Später sei auch noch die Beauftragung hinsichtlich der Fachplanung der technischen Gebäudeausrüstung in den Räumen der Arztpraxis erfolgt. Hierbei habe der Beklagte zu 2. den Zeugen mit der Grundlagenermittlung, der Vorplanung und Entwurfsplanung beauftragt. Darüber hinaus habe er die Vergabe vorbereiten und durchführen sowie die Ausführung später überwachen sollen. Hinsichtlich der technischen Ausrüstung seien die Gewerke Heizung und Sanitär betroffen gewesen. Es seien die Entwurfspläne für die Heizung und Sanitärinstallation erstellt und danach die Ausführungsplanung vorgenommen worden. Hinsichtlich der technischen Ausstattung des Umbaus des MM sei er mit der Erbringung der Leistungsphasen 1 bis 3, 5 bis 7 und 8 gemäß § 68 HOAI beauftragt worden. Der Beklagte zu 2) habe gewusst, dass er, der Kläger, in diesem Zusammenhang die Fa. H.... beauftragt habe. Die Beklagten könnten auch kaum leugnen, dass sein Auftrag zur Konzepterstellung und Planung der Gewerke Sanitär, Heizung, Lüftung, Sprinkler und Elektro durch den Beklagten zu 2. erteilt wurden. Im Rahmen einer Baubesprechung vom 28.06.2000 sei bestimmt worden, dass er für die Konzepterstellung der genannten Gewerke verantwortlich sein sollte. Dies sei der Hintergrund der tatsächlich erfolgten Beauftragung des Büros H.... gewesen. Aus einem weiteren Protokoll zur Baubesprechung vom 08.06.2000 ergebe sich z.B., dass das weitere Vorgehen bzgl. der Elektroarbeiten näher thematisiert wurde. Er habe die Vorgaben der Elektroplanung mit einem Vertreter der Mieterin MM absprechen sollen. Die von der Fa. MM zur Verfügung gestellten Einrichtungspläne hätten dazu nicht ausgereicht. Die Gewerke Lüftung, Sprinkleranlage und Elektro habe er selbständig durchgeführt. Parallel zum Bauvorhaben MM sei er auch in einem weiteren Vier-Augen-Gespräch mit der Vorbereitung der Vergabe, der eigentlichen Vergabe und der Objektüberwachung für Freianlagen in der Umgebung des MMs gemäß den Leistungsphasen 6 bis 8 nach § 15 HOAI beauftragt worden. U.a. hätten Parkplätze hergestellt, Zufahrten verlegt und Laternen versetzt werden müssen. Er habe die Grundlagen für das Aufstellen der Leistungsbeschreibung ermittelt, die Leistungsbeschreibung verfasst und das entsprechende Leistungsverzeichnis erstellt. Es habe eine Firmenvorschlagliste gegeben, anhand derer er über Preise und Angebote verhandelt habe. Schließlich sei der Auftrag an die Fa. G.... GmbH & Co. KG vergeben worden.Die von ihm schließlich angesetzten Baukosten im Rahmen seiner Honorarschlussrechnung seien nicht überhöht. Es ergebe sich insbesondere nicht aus dem Gutachten des Dipl.-Ing. He...., dass im Verfahren 7 O 205/02 zur Überprüfung der Arbeiten des Architekten H.... eingeholt worden sei. Der Sachverständige habe seine dortigen Berechnungen auf eine Kostenberechnung gestützt, deren Herkunft nicht klar sei. Er, der Kläger, sei jedoch verpflichtet gewesen, seiner Honorarberechnung die Kostenfeststellung zugrunde zu legen, weil er die Leistungsphase 8 vollständig ausgeführt habe. Die Beklagte zu 1. habe auch sämtliche Rechnungen ausgeglichen, so dass die Kostenfeststellungshöhe nicht ernsthaft angezweifelt werden könne. Schließlich seien die Kosten der technischen Gebäudeausrüstung gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 HOAI in die Abrechnung mit einzubeziehen. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 05.01.2005 verkündeten Urteils des Landgerichts Wuppertal, AZ 7 O 319/03, die Beklagten zu 1. bis 5. zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn 260.462,46 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 24.02.2003 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie sind nach wie vor der Auffassung, der Kläger sei an seine erste Schlussrechnung gebunden.Über den zugestandenen Umfang des Architektenvertrags hinaus hätten die Parteien keine Verträge geschlossen. Vier-Augen-Gespräche oder Zusatzaufträge habe es nicht gegeben. Die Fachplanung hätten die Handwerker zu erbringen gehabt, was sich schon aus dem Anschreiben vom 19.05.2000 ergebe.Die Honorarrechnungen vom 17.12.2002 seien im Übrigen nicht prüffähig. Der Kläger hätte seine Abrechnung schon entsprechend der Baustruktur des Objekts in verschiedene Erweiterungen aufteilen müssen, wie es auch der Sachverständige He.... in seinem Gutachten getan habe. Die vom Kläger behaupteten Baukosten seien schließlich überhöht; richtig seien nur diejenigen, die der Sachverständige He.... in Ansatz gebracht habe. Der Senat hat Beweis erhoben durch Augenscheinseinnahme und Vernehmung des Zeugen F...; auf das Protokoll vom 16.05.2006 wird Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gegenseitigen Schriftsätze und die zur Akte gereichten Urkunden und Pläne Bezug genommen.Die Akte 7 O 205/02, LG Wuppertal, lag vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. II. (Maßgeblich für die Entscheidung sind die Vorschriften des Schuldrechts in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung - Art. 229 § 5 EGBGB). Die Berufung hat teilweise Erfolg. Der Kläger kann von dem Beklagten gemäß § 632 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den Vorschriften der HOAI noch ein Resthonorar i.H.v. 41.853,14 € beanspruchen. In soweit ist die landgerichtliche Entscheidung abzuändern. 1.Die Beklagte zu 1. ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die als Gesamthandsgemeinschaft ihrer Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt. Soweit sie als Außengesellschaft eigene Rechte und Pflichten begründen kann, ist sie rechtsfähig (vgl. dazu BGH NJW 2001, 1056). Sie haftet daher für die Werklohnforderung des Klägers, denn die Werkverträge betreffend das Bauvorhaben MM wurden durch den Beklagten zu 2. für sie abgeschlossen. Der Beklagte zu 2. war auf Seiten der Beklagten zu 1. der Ansprechpartner für den Kläger und seine Mitarbeiter. Er unterhält das Büro der Beklagten zu 1. im Haus ....straße 311. Wie sich der Senat im Rahmen des Ortstermins vom 16.05.2006 überzeugen konnte, ist der Beklagte zu 2. derjenige, der über alles informiert ist und die Entscheidungen trifft. Die Beklagte zu 1. behauptet zudem nicht, dass der Beklagte zu 2. sie nicht habe vertreten dürfen. Neben der Beklagten zu 1. haften auch deren Gesellschafter, die Beklagten zu 2. bis 5., für die Werklohnforderung des Klägers. Zwar ist es zur Durchsetzung einer Forderung gegen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht mehr erforderlich, sämtliche Gesellschafter persönlich in Anspruch zu nehmen. Häufig ist dies jedoch ratsam, um das Prozess- und Zwangsvollstreckungsrisiko zu mindern. Die Gesellschafter untereinander haften dann als Gesamtschuldner (§ 427 BGB); im Verhältnis zur Beklagten zu 1., zu der kein echtes Gesamtschuldverhältnis besteht, haften sie hingegen wie Gesamtschuldner (vgl. BGH NJW 2001, 1056, 1061). Soweit der Beklagte zu 2. in diesem Verfahren anfänglich bestritten hat, Gesellschafter der Beklagten zu 1. zu sein, ist er darauf, nachdem der Kläger detailliert dargelegt hat, weshalb der Beklagte zu 2. sehr wohl Gesellschafter der Beklagten zu 1. sein müsse, nicht mehr zurückgekommen. Der Beklagte zu 2. hat seine fehlende Passivlegitimation in der Berufungsinstanz auch nicht mehr bestritten. 2. a)Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass es zu vertraglichen Beziehungen zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1. gekommen ist. Streitig ist aber der Umfang der Beauftragung. Die Parteien haben darüber gravierend abweichende Vorstellungen, insbesondere hinsichtlich der Technischen Ausstattung der Gebäude des MMs, der Freianlagen sowie des Ausbaus einer Arztpraxis. Die Feststellung des Umfang der Beauftragung wird dadurch erschwert, dass die Parteien sich nur mündlich geeinigt haben und es lediglich zwei schriftliche Angebote über Honorarleistungen gemäß § 15 HOAI einerseits und gemäß § 73 HOAI andererseits gibt, die aber nach dem eigenen Vortrag des Klägers, so nicht beauftragt wurden und im übrigen keine Anhaltspunkte für weitere Zusatzaufträge enthalten.Darlegungs- und beweisbelastet für das Zustandekommen der die Honorarpflicht auslösenden Verträge ist grundsätzlich der Kläger als Auftragnehmer (vgl. BGH NJW 1997, 3017).Hinsichtlich der ausdrücklichen mündlichen Beauftragung mit dem Ausbau der Arztpraxis (Leistungsphasen 6–8 gemäß § 15 Abs. 2 HOAI) hat der Kläger den Beweis erbracht; der dazu benannte Zeuge F... hat den Auftrag bestätigt. Soweit er die ausdrückliche mündliche Beauftragung in Vier-Augen-Gesprächen mit dem Beklagten zu 2. behauptet (Technische Geräteausstattung MM; Freianlagen), hat er hierfür keinen Beweis angeboten, was grundsätzlich zu seinen Lasten geht.Ein Architektenvertrag kann aber auch durch konkludentes Verhalten zustande kommen. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Architekt bestimmte Leistungen erbringt und der Auftraggeber durch Entgegennahme oder Verwertung schlüssig zu erkennen gibt, dass diese Architektenleistungen seinem Willen entsprechen. Da der Architekt in der Regel entgeltlich tätig wird, liegt vor allen Dingen in der Verwertung der Architektenleistung durch den Auftraggeber meist stillschweigend auch die Übernahme der Honorarzahlungspflicht (vgl. Locher/Koeble/Frick, Kommentar zur HOAI, Einl. Rdnr. 10 m.w.N.). Davon ist jedenfalls dann auszugehen, wenn zwischen den Parteien wie im vorliegenden Fall nicht streitig ist, dass eine bestimmte Leistung, wenn sie denn erbracht und für das Bauvorhaben notwendig war, grundsätzlich honorarpflichtig ist, also nicht etwa durch andere honorarpflichtige Leistungen abgegolten werden sollte oder noch im Stadium der Akquirierung erbracht wurde, sondern nur streitig ist, ob überhaupt die entsprechenden Leistungen erbracht wurden. In sofern läßt sich aber feststellen, dass über die von den Beklagten zugestandene Beauftragung der Leistungsphasen 6, 7 und 8 bzgl. des Erweiterungsbaus bzw. des Umbaus (jeweils Konstruktion) der Kläger weitere Leistungen erbracht hat, die auch verwertet wurden und daher vergütungspflichtig sind. Insoweit wird auf die späteren Einzelerörterungen der jeweiligen Honorarrechnung verwiesen.Da sämtliche Aufträge nicht schriftlich erfolgt sind, steht aber allgemein bereits fest, dass der Kläger gemäß § 4 Abs. 1 und 4 HOAI nur das jeweilige Mindesthonorar der Verordnung beanspruchen kann. Ebenso gilt mangels schriftlicher Vereinbarung ein Umbauzuschlag von nur 20 % ( § 24 Abs. 1 Satz 3 HOAI); und sind Nebenkosten grundsätzlich erstattungsfähig (§ 7 Abs. 1 S. 2 HOAI). b)Die jeweilig geltend gemachten Honorarforderungen sind - soweit berechtigt - fällig (§ 8 Abs. 1 HOAI).Maßgeblich für die Berechnung sind die am 17.12.2002 aufgestellten Honorarrechnungen des Klägers. Eine Bindung an die früheren Schlussrechnungen aus dem Jahr 2001 besteht nicht.Die entsprechende Bindungswirkung einer vorausgegangenen Schlussrechnung tritt nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nur dann ein, wenn die geltend gemachte Nachforderung im Einzelfall gegen Treu und Glauben verstößt oder wenn die Änderung der Schlussrechnung eine unzulässige Rechtsausübung i.S.v. § 242 BGB darstellt und auf Seiten des Auftraggebers durch die vorherige Rechnung ein schutzwürdiges Vertrauen und deren Endgültigkeit begründet worden ist (vgl. dazu etwa BGH BauR 1993, 236; BGH BauR 1997, 677, BGH BauR 2004, 316, 322).Jedenfalls an der letztgenannten Voraussetzung fehlt es hier. Der Beklagte zu 2., der die Beklagte zu 1. vertrat, hat gerade nicht auf die Endgültigkeit der Schlussrechnung vom 10.05.2001 vertraut, was sich zwanglos aus dem Umstand ergibt, dass er sogleich mit anwaltlichem Schreiben vom 15.05.2001 diese Rechnung beanstandet und die mangelnde Prüfbarkeit der Schlussrechnung gerügt hat. Die berechtigte Rüge der Prüffähigkeit bedeutet aber andererseits auch, dem Auftragnehmer die Gelegenheit zu geben, eine neue, prüffähige Rechnung vorzulegen. Dass die neue Rechnung um den Preis der Prüffähigkeit im Ergebnis zu einer höheren Auftragssumme führen kann, ist der Beanstandung immanent und das Risiko des beanstandenden Auftraggebers. Der Auftragnehmer ist jedenfalls dann, wenn er aufgrund der globalen Beanstandung des Auftraggebers eine neue, prüffähige Rechnung vorlegt, mangels sonstiger vertrauensbildender Umstände zur Höhe nicht an die frühere Rechnung gebunden, deren Bezahlung der Auftraggeber insgesamt wegen der fehlenden Prüffähigkeit ablehnt. Sonstige Umstände, die ein solches Vertrauen bilden könnten, sind auf Seiten der Beklagten nicht ersichtlich. Es wird insbesondere nicht durch die Angebote des Klägers vom 19.05.2000 begründet. Nichts anderes gilt für die zweite Rechnung, die der Kläger im Jahr 2001 vorgelegt hat. Zwar hat die Beklagte diesbezüglich im Antwortschreiben vom 02.11.2001 seinerzeit keine inhaltlichen Beanstandungen vorgebracht und keine Einwendungen wegen deren Prüffähigkeit erhoben. Die Beklagte zu 1. hat aber keinen Zweifel daran gelassen, diese zweite Rechnung nicht bezahlen zu wollen und dies mit der Bindungswirkung der ersten Rechnung begründet. Es lässt sich daher gerade nicht feststellen, dass die Beklagte zu 1. im Vertrauen auf die Endgültigkeit dieser Schlussrechnung vom 29.09.2001 entsprechend disponiert hätte. c)Die acht Honorarschlussrechnungen vom 17.12.2002 sind prüffähig; sie folgen den durch die Bestimmungen der HOAI vorgegebenen Abrechnungsparametern. § 23 Abs. 1 Satz 1 HOAI schreibt ausdrücklich die Trennung von gleichzeitig durchgeführten Erweiterungs- und Umbauten an einem Objekt vor. Auch bei Ausführung von mehreren Gebäuden sind die Honorare getrennt abzurechnen (§ 22 Abs. 1 HOAI). Daraus folgt zwar nicht zwingend, dass jede Einzelabrechnung bereits als „Honorarschlussrechnung“ bezeichnet werden müsste. Zumindest ist die so erfolgte Bezeichnung im vorliegenden Fall aber unschädlich, denn durch die Zusammenführung aller Einzelabrechnungen im Anschreiben vom 23.01.2003, mit dem die acht „Honorarschlussrechnungen“ überreicht wurden, ist verständlich, welche Gesamtforderung der Kläger geltend machen will und welche Abschlagszahlungen die Beklagte zu 1) erbracht hat. Die erstinstanzlich von den Beklagten geäußerte Auffassung, der Kläger hätte ihnen insgesamt nur eine Honorarschlussrechnung erteilen dürfen, ist folglich unzutreffend.Soweit die Beklagten davon abweichend mit Schriftsatz vom 14.07.2005 unter Bezugnahme auf das Gutachten He.... aus dem Verfahren 7 O 205/02 nunmehr vortragen, der Kläger hätte der Struktur des Umbaus entsprechend abrechnen müssen, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Die Abrechnung war nicht weiter zu differenzieren. Der Kläger hat § 23 HOAI – und dies ist der Ansatzpunkt des Sachverständigen He.... in dem von ihm gefertigten Gutachten – für seine Aufteilung der „Gebäudestruktur“ beachtet. Darüber hinaus hat auch der Sachverständige He.... die Arbeiten, die der Kläger jeweils getrennt abgerechnet hat, auch der Honorarstufe III zugeordnet.Soweit der Sachverständige auf Bl. 28 seines Gutachtens zu dem Ergebnis gekommen ist, die Erweiterungen „B“ (Vordach) und „D“ (Rampe) seien nur der Honorarstufe I zuzuordnen, kann dies dahinstehen, weil einerseits nicht festgestellt werden kann, dass der Kläger bezüglich des Vordachs ein Honorar für eine Erweiterung geltend gemacht hätte, die seinen Honoraranspruch ungerechtfertigt erscheinen ließe, und andererseits die „Rampe“ nur im Rahmen der Arbeiten an den Freianlagen, die von der Fa. G.... durchgeführt wurden, berücksichtigt wurde. Hinsichtlich der anrechenbaren Kosten weist der Kläger im Übrigen zu Recht darauf hin, dass er seiner Berechnung nicht die in dem von den Beklagten in Bezug genommenen Gutachten He.... erwähnte Kostenberechnung vom 01.09.200 2 (Bl. 50) zugrunde legen könne, sondern insbesondere bei Abrechnung der Leistungsphase 8 auf die von ihm gefertigte Kostenfeststellung abstellen müsse. Diesbezüglich haben die Beklagten zu den im einzelnen aufgeführten Positionen der zu berücksichtigenden Kosten nicht Stellung genommen und nicht dargelegt, welche Kosten unzutreffend ermittelt worden sein könnten. 4.Dies vorausgeschickt ergibt die Überprüfung der vorgelegten Rechnungen folgendes: Zu A.: Erweiterungsbau (Baukonstruktion) (Anlage K 8-1) Der Kläger kann für den Erweiterungsbau des MMs an der der Straße zugewandten Seite anstelle des geltend gemachten Honorars i.H.v. 60.474,62 DM (brutto) nur 49.601,48 DM (brutto) beanspruchen.Unstreitig wurde der Kläger hinsichtlich des Erweiterungsbaus mit den Leistungsphasen 6 bis 8 beauftragt. Abgerechnet hat der Kläger allerdings nur Leistungsphase 8. Trotz dieser selbst auferlegten Beschränkung auf die Leistungsphase 8, ist seine diesbezügliche Schlussrechnung zu korrigieren, was zu dem oben genannten abweichenden Ergebnis führt. Die Korrektur ist notwendig, weil in den vom Kläger in Ansatz gebrachten Kosten der Baukonstruktion auch solche enthalten sind, die auf das Leistungsbild „Technische Gebäudeausrüstung“ gemäß den §§ 68 ff. HOAI entfallen. Diese Kosten der Fachplanung kann der Kläger nach Auffassung des Senats aber in Anlehnung an die Entscheidung des Bundesgerichtshofes, abgedruckt : BauR 2004, 1963, 1967, deshalb nicht in Ansatz bringen, weil er zugleich behauptet, auch mit der Fachplanung beauftragt worden zu sein. Eine Anrechenbarkeit dieser Kosten nach § 10 Abs. 4 Satz 1 HOAI kommt bei Berechnung des Honorars des Architekten für die Grundleistungen bei Gebäuden, Freianlagen und raumbildenden Ausbauten nur Betracht, wenn der Kläger insoweit keinen fachlichen Planungs- oder Aufsichtsauftrag hatte, also nur koordinierend tätig wurde (vgl. dazu Meurer/Chan, BrBp 2005,274 ff.; a. A. wohl Locher/–Koeble/Frick, Kommentar zur HOAI, § 10, Rdnr. 115 mit der so nicht zutreffenden Begründung, der Bundesgerichtshof habe in der zitierten Entscheidung nur den Wortlaut von § 10 Abs. 4 HOAI zitiert). Eine schriftliche Vereinbarung über die anrechenbaren Kosten haben die Parteien nicht getroffen. Unter Berücksichtigung dieser notwendigen Kürzungen ist die Abrechnung wie folgt vorzunehmen: Erweiterungsbau Leistungsphase 8 ▪ anrechenbare Kosten (Baukonstruktion) 1.714.354,73 DM▪ Honorarzone III (§ 11 HOAI)▪ Mindestsatz○ nächsthöherer Tabellenwert (§ 16 HOAI) 2.000.000,00 DM – Honorar 157.990,00 DM○ nächstniedriger Tabellenwert (§ 16 HOAI) 1.000.000,00 DM – Honorar 87.770,00 DM ○ Interpolation (§ 5a HOAI) (157.990,00 ./. 87.770,00 ) x 714.354,73 : 1.000.000)= 50.165,17 DM ■ Honorar 100 %: 137.935,17 DM■ Honorar (Lph 8 = 31 %) 42.759,90 DM- zzgl. 16 % MWSt. 6.841,58 DM insgesamt brutto: 49.601,48 DM Zu B.: Erweiterungsbau (technische Anlagen) (Anlage K 8 - 2) Diesbezüglich fordert der Kläger ein Honorar i.H.v. 37.297,25 DM. Der Kläger kann eine entsprechende vertragliche Vereinbarung über die Beauftragung mit der entsprechenden Fachplanung entsprechend den Leistungsphasen 6 bis 8 nach § 73 HOAI neben der Beauftragung der entsprechenden Leistungsphasen gemäß § 15 HOAI nicht nachweisen. Für das behauptete Vier-Augen-Gespräch, in dessen Rahmen der Beklagte zu 2. ihn diesbezüglich ausdrücklich beauftragt haben soll, hat er keinen Beweis angeboten. Die Beauftragung lässt sich auch nicht aus den sonstigen Unterlagen, wie Angebot vom 19.05.2000, Protokoll und Leistungsverzeichnissen ableiten bzw. von den aufgrund der tatsächlichen Beauftragung zu erbringenden Leistungen abgrenzen. Zu C.: Umbau (Baukonstruktion) (Anlage K 8 - 3) Unstreitig wurde der Kläger mit dem Umbau, Leistungsphasen 6, 7 und 8 gemäß § 15 HOAI beauftragt, ihm steht hierfür ein Honorar von 92.789,41 DM zu. Eine Korrektur der Abrechnung hat nur insoweit zu erfolgen, als auch hier die anrechenbaren Kosten der Baukonstruktion – jeweils differenziert nach den Leistungsphasen 6 und 7 bzw. 8 – wegen der auf die behaupteten fachplanerischen Leistungen entfallenden und deshalb zu Unrecht berücksichtigten Kosten zu reduzieren sind.Die korrigierte Abrechnung sieht wie folgt aus: a) Umbau Leistungsphasen 6 und 7 ▪ anrechenbare Kosten (Baukonstruktion) 3.066.992,26 DM▪ Honorarzone III (§ 11 HOAI)▪ Mindestsatz○ nächsthöherer Tabellenwert (§ 16 HOAI) 4.000,000,00 DM – Honorar 298.400,00 DM○ nächstniedrigerer Tabellenwert (§ 16 HOAI) 3.000,000,00 DM – Honorar 228.240,00 DM ○ Interpolation (§ 5a HOAI) (298.400,00 ./. 228.240,00) x 66.992,26 : 1.000.000) = 4.693,70 DM ■ Honorar 100 % 232.933,70 DM ■ Honorar (Lph 6–7= 14 %): 32.610,79 DM+ Umbauzuschlag (20 %)(§ 24 HOAI) 6.522,16 DM 39.132,95 DM- MWSt. 16 % 6.261,27 DM insgesamt brutto: 45.394,22 DM b) Umbau Leistungsphase 8 ▪ anrechenbare Kosten Baukonstruktion 1.314.184,59 DM▪ Honorarzone III (§ 11 HOAI)▪ Mindestsatz○ nächsthöherer Tabellenwert (§ 16 HOAI) 2.000.000,00 DM – Honorar 157.990,00 DM○ nächstniedrigerer Tabellenwert (§ 16 HOAI) 1.000.000,00 DM – Honorar 87.770,50 DM ○ Interpolation (§ 5a HOAI) (157.990,00 ./. 87.770,50) x 314.184,59 : 1.000.000) 22.063,12 DM ■ Honorar 100 %: 109.833,12 DM■ Honorar (Lph 8 = 31 %) : 34.048,27 DM + Umbauzuschlag 20 % (§ 24 HOAI) 6.809,65 DM 40.857,92 DM- 16 % MWSt. 6.537,27 DM brutto: 47.395,19 DM c)Die Addition der Honorare für den Umbau/Baukonstruktion nach den Leistungsphasen 6, 7 (Summe a) und 8 (Summe b) ergibt 92.789,41 DM . Zu D: Umbau MM (technische Anlagen) (Anlage K 8 - 4) Mit dieser Rechnung begehrt der Kläger ein Honorar von 337.005,13 DM (brutto). Tatsächlich lässt sich aber für diesen Komplex der technischen Anlagen des seinerzeit durchgeführten Umbaus nur ein Honorar i.H.v. 39.631,23 DM (brutto) errechnen. Der Kläger behauptet wiederum ein Vier-Augen-Gespräch, in welchem er auf der Basis seines Angebots vom 19.05.2000 beauftragt worden sein soll, die komplette Neuinstallation der haustechnischen Gewerke als Leistungen gemäß § 73 HOAI zu erbringen. Ein Beweisantritt für ein entsprechendes Gespräch mit dem Beklagten zu 2., in welchem die später abgerechneten Leistungen beauftragt wurden, fehlt, was zu Lasten des beweispflichtigen Klägers geht.Es fehlen weitgehend auch sonstige Indizien, die eine Beauftragung des Klägers über das von den Beklagten zugestandene Maß hinaus nahe legen.Das vorgelegte Angebot vom 19.05.2000 über technische Gebäudeausrüstung enthält jedenfalls nur Angaben zu den Gewerken Heizung/Sanitär/Sprinkler/Großkälte in der Honorarzone II sowie zu den Gewerken Lüftung/Elektrotechnik in der Honorarzone III, und zwar für die Leistungsphasen 1 bis 3, 5 teilweise, 6 bis 8 und 9 bei – bis auf Leistungsphasen 6 und 8 – deutlich reduzierten Vomhundertsätzen der Honorare gemäß § 73 HOAI. Abgerechnet hat der Kläger hingegen Gewerke aus 4 Anlagegruppen nach § 68 Nr. 1 bis 4 HOAI mit den Leistungsphasen 1 bis 3, 5 bis 7 und 8 bei vollem Vomhundertsatz, sämtlich allerdings nur der Honorarzone II zugeordnet. Zu den Abweichungen hat der Kläger nicht Stellung genommen. Das ursprüngliche Angebot ist daher kein tragendes Indiz für die geltend gemachte Honorarpflicht.Unstreitig ist der Kläger für den Umbau bereits mit den Leistungsphasen 6 bis 8 gemäß 15 HOAI beauftragt worden. Dass eine darüber hinausgehende weitere Beauftragung nach den §§ 68 ff. HOAI gewollt war, lässt sich auch nicht den vom Kläger vorgelegten Protokollen über Baustellengespräche entnehmen. So reicht der Hinweis in dem Aktenvermerk 02/00 über den Termin vom 08.06.2000 (Bl. 157 GA), in dem etwa vermerkt ist, die Vorgaben für die Elektroplanungen seien anhand des Einrichtungsplanes mit dem MM zu besprechen, nicht aus, um eine entsprechende Beauftragung für die Anlagegruppe 3 im abgerechneten Umfang anzunehmen. Immerhin gehört es zu den originären Aufgaben des Architekten, der gemäß § 15 HOAI bereits beauftragt ist, die fachplanerischen Vorgaben Dritter in seine Planungstätigkeit einzubeziehen. Abgesehen davon widerspricht die Erwähnung der Abstimmung hinsichtlich der Elektroplanung gerade dem Vortrag des Klägers, die umfassende Erbringung der Leistungen im Bereich Technische Geräteausstattung sei ausdrücklich bereits am 23.05.2000 vom Beklagten zu 2. beauftragt worden. Ebenso wenig liegt deshalb in der im Aktenvermerk 06/00 (Bl. 158 GA) über die Besprechung vom 28.06.2000 genannten Aufgabenstellung, nämlich vorhandene Konzepte der Lüftungsanlage zu koordinieren und das Konzept der Sprinkleranlage mit der Feuerwehr zu besprechen, eine weitere Beauftragung mit Aufgaben gemäß den §§ 68 ff. HOAI). Lediglich aufgrund einiger zur Akte gereichter Pläne, die zur Durchführung der Baumaßnahme erforderlich und von Klägerseite erstellt wurden, lässt sich letztendlich eine konkludente weitere Beauftragung in geringem Umfang feststellen, die honorarpflichtig ist.Dies gilt zunächst für die Gewerke Sanitär und Heizung (Ordner 2). Hierzu hat der Kläger die Entwurfsplanung vorgelegt, die er seinerseits in eigenem Namen bei der Fa. H.... beauftragt hat. Aufgrund des Schreibens vom 19.05.2000 wusste der Beklagte zu 2. auch, dass sich der Kläger für diese Leistung, wenn sie denn beauftragt würde, der Fa. H.... bedienen würde. Wegen dieser vorgelegten und benötigten Pläne kommt eine Berücksichtigung der Leistungsphasen 1 und 3 gemäß § 73 HOAI in Betracht. Zwar wird die Leistungsphase 3 im Regelfall nicht ohne Leistungsphasen 1 und 2 zu realisieren sein. Vorliegend ist aber zu berücksichtigen, dass der Kläger seinerseits bei der Fa. H.... nur die Leistungsphasen 1 und 3 beauftragt hat (vgl. Schreiben vom 06.07.2000 der Fa. H....). Eine zusätzliche Berücksichtigung der Leistungsphase 5 gemäß § 73 HOAI für diese Gewerke kommt hingegen nicht in Betracht. Zwar wird die Erstellung der Leistungsverzeichnisse zur Vorbereitung der Vergabe ohne entsprechende vorbereitende Ausführungsplanung nicht ohne weiteres möglich sein. Vorliegend stellt sich die Situation aber so dar, dass die Entwurfsplanung der Fa. H.... bereits im Maßstab 1:50 gefertigt wurde und der Kläger sich selbst dahin eingelassen hat, dass die Handwerker anhand dieser Pläne gearbeitet hätten (Bl. 140 GA, Schriftsatz vom 08.07.2004). Da diese Pläne schon im Rahmen der Leistungsphasen 1 und 3 vergütet werden, kann eine weitere Vergütung nicht mehr erfolgen. Für das Gewerk Sprinkleranlage der Anlagegruppe 1 hat der Kläger diverse Ausführungspläne vorgelegt (roter Ordner, Ablage 23), die es rechtfertigen, die Leistungsphase 5 gemäß § 73 HOAI in Ansatz zu bringen. Zwar hatte der Kläger, worauf die Beklagte zu Recht hinweist, im Rahmen des Anschreibens zum Angebot vom 19.05.2005 über die technische Gebäudeausstattung erklärt, dass die kostengünstigste Variante diejenige sei, dass die jeweilige Ausführungsplanung von der ausführenden Firma aufgrund der Montagezeichnungen jeweils selbst durchgeführt würde. Das hindert aber eine Vergütungspflicht dann nicht, wenn tatsächlich benötigten die Ausführungspläne nicht von den Handwerkern sondern wie vorliegend vom Architekten gefertigt wurden. Die Beklagten haben im Gegensatz zum Kläger aber keinerlei Pläne vorgelegt, die die Funktion der Ausführungsplanung im Bereich Sprinkleranlage hätten übernehmen können.Zum Gewerk Raumlufttechnik der Anlagegruppe 2 hat der Kläger bereits in erster Instanz umfangreiche Pläne als Ausführungsplanung vorgelegt (Ordner 3), die ebenfalls den Ansatz der Leistungsphase 5 gemäß § 73 HOAI rechtfertigen. Die Abrechnung sieht daher wie folgt aus: a)technische Ausstattung (Umbau) Leistungsphasen 1 und 3 aa) Anlagegruppe 1▪ anrechenbare Kosten (Wasser/Sanitär) 120.000 DM▪ Honorarzone: II (§ 71 HOAI)▪ Mindestsatz○ nächsthöherer Tabellenwert 150.000 DM – Honorar: 31.930,00 DM○ nächstniedriger Tabellenwert 100.000 DM – Honorar: 23.520,00 DM ○ Interpolation (§ 5 a HOAI) (31.930 – 23.520) x 20.000 : 50.000) 3.364,00 DM ■ Honorar 100 % 26.884,00 DM■ Honorar (Lph 1+3 =18 %) (§ 73 HOAI) 4.839,12 DM bb) Anlagegruppe 2▪ anrechenbare Kosten (Heizung) 150.000 DM▪ Honorarzone II (§ 71 HOAI)▪ Mindestsatz■ 100 % Honorar 31.930,00 DM■ Honorar (Lph 1+3 =18 %) (§ 73 HOAI) 5.747,40 DM cc) Summe Honorar Lph 1 +3 (netto) aus aa) und bb) 10.586,52 DM b)technische Ausstattung (Umbau) Leistungsphase 5 aa) Anlagengruppe 1▪ anrechenbare Kosten (Sprinkler) 169.000 DM▪ Honorarzone II (§ 71 HOAI)▪ Mindestsatz○ nächsthöherer Tabellenwert 200.000 DM – Honorar 39.500,00 DM○ nächstniedriger Tabellenwert 150.000 DM – Honorar 31.930,00 DM ○ Interpolation (§ 5 a HOAI) (39.500 – 31.930) x 19.000 : 50.000) 2.876,60 DM ■ Honorar 100 % 34.806,60 DM■ Honorar (Lph 5 =18 %)(§ 73 HOAI) 6.275,19 DM bb) Anlagegruppe 2▪ anrechenbare Kosten (Raumlufttechnik) 639.000 DM▪ Honorarzone II▪ Mindestsatz○ nächsthöherer Tabellenwert 700.000 DM – Honorar: 104.230,00 DM○- nächstniedriger Tabellenwert 600.000 DM – Honorar: 91.040,00 DM ○ Interpolation (§ 5a HOAI) (104.230 – 91.040) x 39.000 : 100.000) 5.144,10 DM ■ Honorar 100 % 96.184,10 DM■ Honorar (Lph 5 =18 %) (§ 73 HOAI) 17.313,14 DM cc) Summe Honorar Lph 5 (netto)zu aa) und bb) 23.578,33 DM c)Die Addition der unter a) und b) errechneten Nettohonorare ergibt für den UmbauMM (technische Anlagen) 10.586,52 DM 23.578,33 DM 34.164,85 DM+ 16 % MwSt. 5.466,38 DM brutto 39.631,23 DM Zu E.: Umbau MM/Freianlagen (Anlage K 8 - 5) Für die Umgestaltung der Freianlagen auf der Basis des Plans des Dipl.-Ing. S… – im Termin vom 16.05.2000 zur Akte gereicht – steht dem Kläger das geltend gemachte Honorar von 16.454,48 DM für die Erbringung der Leistungsphasen 6 bis 8 gemäß den §§ 15, 17 HOAI zu. Der Kläger hat die Vergabe vorbereitet und das Leistungsverzeichnis erstellt, anhand dessen die Firmen im August 2000 – exemplarisch vorgelegt das von der Fa. P… ausgefüllte – ihre Angebote abgegeben haben. Ferner hat der Kläger an der Auftragsvergabe mitgewirkt und anschließend das Objekt überwacht und die Abrechnungen vorgenommen. Ihm steht daher das Honorar für die Leistungsphasen 6 bis 8 zu. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Fa. G...., die den Auftrag später erhalten hat, im Oktober 2000 eine Funktionalbeschreibung aufgestellt hat. Damit hat die Fa. G.... nicht das frühere „Leistungsverzeichnis“ aufgestellt, wie der Beklagte zu 2. im Senatstermin vom 16.05.2000 wohl meinte. Der Kläger hatte sein Honorar diesbezüglich bereits durch seine Arbeiten im August 2000 verdient. Durch spätere Veränderungen und Anpassungen an den Gestaltungsprozess ging ihm dieses Honorar nicht verloren. Einer gesonderten Wiedergabe der Abrechnung bedarf es nicht, weil die vom Kläger vorgenommene Abrechnung zutreffend ist. Insofern kann auf die Anlage K 8 - 5 verwiesen werden. Zu F.: Ausbau der Arztpraxis (Baukonstruktion) Für den Ausbau der Arztpraxis im Haus ....straße 311 kann der Kläger ein Honorar i.H.v. 7.663,94 DM (brutto) für die Leistungsphasen 6 bis 8 gemäß § 15 HOAI beanspruchen.Zur Überzeugung des Senates steht nach der Vernehmung des Zeugen F... und der Anhörung des Klägers sowie des Beklagten zu 2. persönlich fest, dass der Kläger mit den entsprechenden Leistungsphasen mündlich beauftragt wurde. a) Dass sich die Arztpraxis natürlich nicht in den Verkaufsräumen des MMes befindet, sondern in dem davon getrennten eigenständigen Gebäude ....straße 311, in dem die Beklagte zu 1. im übrigen ihr Büro unterhält, war dem Beklagten zu 2. sehr wohl bewusst. Das betreffende Gebäude ist Teil des Gesamtkomplexes, der der Beklagten zu 1. in der F……strasse gehört, wie sowohl der Prozessbevollmächtigte der Beklagten wie auch der Beklagte zu 2. persönlich ausweislich des Protokolls erklärt haben. Der MM ist dabei das markanteste Gebäude des Komplexes, so dass den Beteiligten klar war, weshalb im Zusammenhang mit dem MM die Abrechnung des Honorars für eine Arztpraxis erfolgte. Das prozessuale Verhalten der Beklagten zu diesem Punkt ist daher kaum mit § 138 ZPO in Einklang zu bringen. Der Zeitpunkt des Ausbaus der Arztpraxis war im Übrigen bewusst gewählt worden, wie die eingehenden, über den Inhalt des Protokolls hinausgehenden Erörterungen mit den Parteien im Senatstermin ergeben haben. Es sollte nämlich der Vorteil genutzt werden, der sich daraus ergab, dass Baufirmen bereits für den Ausbau des MMes gewonnen waren und bekanntermaßen für kleinere Baumaßnahmen wie hier die Arztpraxis Handwerker zu günstigen Konditionen nur schwierig zu finden sind. Die gemeinsame Abrechnung unter dem „Stichwort“ MM lag daher auch aus diesem Grunde nahe. b) Der Zeuge F... hat für den Senat glaubhaft geschildert, dass er seinerzeit mit dem Beklagten zu 2. die Arztpraxis aufgesucht und von diesem Pläne mit der klaren Aufforderung erhalten hat, die so eben besichtigte Arztpraxis auszubauen. Dieses Angebot der Beklagtenseite hat der Kläger zumindest konkludent angenommen, da er dafür Sorge trug, dass seine Mitarbeiter auch für diesen Bereich zugunsten der Beklagten tätig wurden. Der Senat hat keine Bedenken, den Angaben des Zeugen zu folgen, auch wenn er Arbeitnehmer des Klägers ist. Der Zeuge hat nicht versucht, nach all den Jahren wie auswendig gelernt, eine Beauftragung mit bestimmten Leistungsphasen getrennt nach §§ 15, 73 HOAI zu bestätigen, was für eine solche „Baustellenbeauftragung“ sehr ungewöhnlich wäre. Vielmehr hat er in ruhigem und besonnenen Ton versucht zu schildern, was ihm über das zwischen ihm und dem Beklagten zu 2) geführte Gespräch erinnerlich war. Abgesehen davon hat der Beklagte zu 2) während der Vernehmung des Zeugen durchaus zu erkennen gegeben, dass es dieses Gespräch vor Ort gegeben hat.Der Beklagte zu 2. konnte das Tätigwerden des klägerischen Büros nicht, wie er es im Termin vom 16.05.2006 aber dann versucht hat darzustellen, als kostenlose Gefälligkeitsleistung verstehen, die durch das Honorar für die Arbeiten am MM mit abgegolten werden sollte. Das Projekt Arztpraxis überschritt deutlich den Umfang, den man als gelegentliche Gefälligkeit, also z.B. eine Begleitung bei der Begutachtung einer Handwerkerleistung oder ähnliches ansehen könnte. Das Abnahmeprotokoll vom 27.09.2000, das vom Büro des Klägers gefertigt wurde, zeigt schließlich, dass allein neun Firmen und deren Gewerke zu koordinieren und zu beaufsichtigen waren. Allerdings sind bei der Abrechnung – wie bei der Abrechnung der Honorare zu A. und C. – keine Kosten nach § 10 Abs. 4 Satz 1 HOAI zu berücksichtigen, weil der Kläger sich zugleich der Beauftragung mit fachplanerischen Leistungen rühmt. Auf die Ausführungen zu A. kann insoweit verwiesen werden.Schließlich ist kein Zuschlag gemäß § 25 Abs. 2 HOAI wegen raumbildenden Ausbaus anzusetzen, weil gleichzeitig die Grundleistung nach § 15 HOAI übertragen wurde (§ 25 Abs. 1 Satz 1 HOAI). Die Abrechnung dieses Honorars sieht deshalb wie folgt aus: a)Arztpraxis Leistungsphasen 6 bis 7 ▪ anrechenbare Kosten Baukonstruktion 142.322,55 DM▪ Honorarzone III (§ 11 HOAI)▪ Mindestsatz○ nächsthöherer Tabellenwert (§ 16 HOAI) 200.000,00 DM – Honorar: 22.610,00 DM○ nächstniedriger Tabellenwert (§ 16 HOAI) 100.000,00 DM – Honorar 11.550,00 DM ○ Interpolation (§ 5a HOAI) (22.610-11.550) x 42.322,55 : 100.000) 4.680,87 DM ■ 100 % Honorar 16.230,87 DM■ Honorar (Lph 6,7 = 14 %) (§ 15 HOAI) 2.277,32 DMb)Arztpraxis Leistungsphase 8▪ anrechenbare Kosten Baukonstruktion 121.992,09 DM▪ Honorarzone III (§ 11 HOAI)▪ Mindestsatz○ nächsthöherer Tabellenwert (§ 16 HOAI) 200.000,00 DM – Honorar 22.610,00 DM○ nächstniedriger Tabellenwert (§ 16 HOAI) 100.000,00 DM – Honorar 11.550,00 DM ○ Interpolation (§ 5a HOAI) (22.610-11.550) x 21.992,09:100.000) 2.432,33 DM ■ Honorar 100 % 13.982,33 DM■ Honorar (Lph 8 = 31 %) (§ 15 HOAI) 4.334,52 DM c)Die Addition der unter a) und b) errechneten Nettohonorare ergibt für den Ausbau der Arztpraxis 2.272,32 DM 4.334,52 DM 6.606,84 DM+ 16 % MwSt. 1.057,09 DM brutto 7.663,93 DM Zu G.: Arztpraxis/technische Ausstattung (Anlage K 8 - 7) Für den Ausbau der Arztpraxis unter dem Gesichtspunkt technische Ausstattung steht dem Kläger noch ein geringfügiges Honorar in Höhe von 2.479,64 DM (brutto) nach der Leistungsphase 5 gemäß § 73 HOAI für die Gewerke Heizung und Sanitär zu. Insofern hat die Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats zunächst ergeben, dass der Beklagte zu 2. dem Zeugen F... den Plan des Architekten H...., den dieser über die Räume, die als Arztpraxis benutzt werden sollten, im Rahmen der Genehmigungsplanung gefertigt hatte, überreicht hat. Soweit der Beklagte zu 2. im Termin vom 16.05.2006 unter Vorlage eines Einrichtungsplans der Dr. K…. M….. GmbH meinte, anhand dieses Planes sei gebaut worden, kann dies nicht zutreffen. Dieser Plan enthält überhaupt keine Maßangaben, so dass danach nicht gebaut werden kann. Darüber hinaus hat der Kläger durch Vorlage der Abrechnungsunterlagen belegt, dass die von ihm beauftragten Firmen anhand des Planes H.... und nicht aufgrund des Einrichtungsplanes K.... abgerechnet haben.Planerische Leistungen des Klägers, die über diese Pläne hinausgehen und den §§ 68 ff. HOAI zugeordnet werden könnten, lassen sich allerdings nur für die Gewerke Heizung/Sanitär feststellen. Die dazu gefertigten Pläne des Klägers (vgl. Bl. 165, 160 GA) können als Ausführungsplanung i.S.d. Leistungsphase 5 nach § 73 HOAI eingestuft werden. Darüber hinausgehende eigene Pläne, nach denen die Handwerker hätten arbeiten können, haben die Beklagten nicht vorgelegt. Abgesehen von diesen Plänen lässt sich weder feststellen, dass der Kläger mit den abgerechneten Leistungen aus dem Bereich der technischen Anlagen beauftragt wurde, noch dass solche Leistungen erbracht und verwertet wurden. Aus den vom Zeugen F... geschilderten Gespräch mit dem Beklagten zu 2. mit der Losung: „Bauen Sie die Arztpraxis aus“, lässt sich dieses jedenfalls nicht begründen. Die Berechnung des Honorars sieht daher wie folgt aus: Arztpraxis (technische Ausstattung) Leistungsphase 5 a)Anlagegruppe 1▪anrechenbare Kosten (Sanitär) 18.275,05 DM▪ Honorarzone II (§§ 71,72 HOAI)▪ Mindestsatz○ nächsthöherer Tabellenwert 20.000,00 DM – Honorar 6.550,00 DM○ nächstniedriger Tabellenwert 15.000,00 DM – Honorar: 5.230,00 DM ○ Interpolation (§ 5a HOAI) (6.550 – 5.230) x 3.275,05 : 5.000) 768,54 DM ■ Honorar 100 % für 18.275,05 DM 6.098,54 DM ■ Honorar (Lph 5 = 18 %) (§ 73 HOAI) 1.097,74 DM b) Anlagegruppe 2▪ anrechenbare Kosten (Heizung) 17.072,30 DM ▪ Honorarzone II (§§ 71,72 HOAI)▪ Mindestsatz○ nächsthöherer Tabellenwert (§74 HOAI) 20.000,00 DM – Honorar 6.550,00 DM○ nächstniedriger Tabellenwert (§74 HOAI) 15.000,00 DM – Honorar: 5.230,00 DM ○ Interpolation (§ 5a HOAI) (6.550 – 5.230)x 2.072,30 : 5.000) 547,09 DM ■ Honorar 100 % 5.777,09 DM ■ Honorar (Lph 5 = 18 %) (§ 73 HOAI) 1.039,88 DM c)Die Addition der unter a) und b) errechneten Nettohonorare ergibt für den Ausbau der Arztpraxis/ technische Ausstattung: 1.097,74 DM 1.039,88 DM 2.137,62 DM+ 16 % MwSt. 343,02 DM brutto 2.479,64 DM Zu H : Nebenkosten (Anlage K 8 – 8) Mit seiner letzten Honorarschlussrechnung macht der Kläger Nebenkosten gemäß § 7 HOAI in Höhe von 10.367,42 DM geltend. Der Senat schätzt den erstattungsfähigen Betrag gemäß § 287 ZPO auf 7.166,02 DM . Grundsätzlich sind die Nebenkosten nur auf Nachweis erstattungsfähig (§§ 7 Abs. 3 Satz 2, § 8 Abs. 3 HOAI). Solche Einzelnachweise sind nicht zur Akte gelangt. Ein Verzicht auf Einzelnachweise ist auch nicht schriftlich vereinbart worden. Der Senat hält es jedoch hinsichtlich der Fahrtkosten für gerechtfertigt, eine Schätzung gemäß § 287 ZPO vorzunehmen, die auch möglich ist.Im Rahmen der Erörterungen im Senatstermin vom 16.05.2006 hat sich gezeigt, dass der Kläger das von Beklagtenseite auf dem Gelände zur Verfügung gestellte Büro besetzt hielt, insbesondere mit dem Zeugen F.... Die Beklagten hatten daher durch den ebenfalls ständig auf der Baustelle präsenten Beklagten zu 2. jederzeit einen Ansprechpartner zur Verfügung, weshalb auch nicht geleugnet werden kann, dass entsprechende Fahrten vom klägerischen Büro zur Baustelle erforderlich waren. Zum Teil war auch der Mitarbeiter Fi….. auf der Baustelle zugegen, wie sich insbesondere aus vorgelegten Protokollen zu dem Bauvorhaben ergibt. Auszugehen ist für die Bestimmung der ersatzfähigen Nebenkosten von einem Zeitraum ab Beauftragung des klägerischen Büros Ende Mai 2000 bis zur Abnahme des Objekts am 05.03.2001, was zumindest den Ansatz von 30 Wochen mit je 5 Fahrten (Hin- und Rückfahrt), also 150 Fahrten rechtfertigt. Der vom Kläger im Rahmen seiner Abrechnung für die Strecke V… – L… und zurück angesetzte Wert von 88 km ist auch eine realistische Streckenangabe (siehe z.B. Michelin Routenplaner, der 47 km für die einfache Strecke angibt). Gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 4 HOAI können für Fahrtkosten die steuerlich zulässigen Pauschbeträge angesetzt werden. Der Dienstreisepauschalbetrag belief sich im Jahr 2000 noch auf 0,52 DM/km. Erstattungsfähig ist daher ein Betrag von 6.864,-- DM (netto). Der Kläger hat den Beklagten allerdings gemäß § 23 Abs. 2 HOAI im Rahmen seiner Rechnung vom 17.12.2003 einen Abschlag von 10 % zugebilligt, so dass ein Nettobetrag von 6.177,60 DM verbleibt; zuzüglich Mehrwertsteuer sind dem Kläger folglich 7.166,02 DM zu erstatten. 5. a) Es errechnet sich danach ein Resthonorar unter Berücksichtigung der drei Abschlagszahlungen der Beklagten zu 1) in Höhe von 81.857,62 DM, was dem tenorierten Betrag von 41.853,14 € entspricht. A. 49.601,48 DM C. 92.789,41 DM D. 39.631,23 DM E. 16.454,48 DM F. 7.663,93 DM G. 2.479,64 DM H. 7.166,02 DM 215.786,19 DM ./. Abschlagszahlungen 53.571,43 DM 53.571,43 DM 26.785,71 DM Resthonorar: 81.857,62 DM b) Auf den Betrag von 41.853,14 € schulden die Beklagten gemäß den §§ 286, 288 BGB Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.02.2003. III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 97, 100 Abs. 4 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gemäß den §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Abs. 2 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Streitwert: 260.462,26 €