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Urteil

I - 1 U 37/06

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2006:1120.I1U37.06.00
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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20. Januar 2006 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kleve teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20. Januar 2006 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kleve teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg. I. Der Klägerin stehen keine Schadensersatzansprüche aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis gegen die Beklagten zu. Gegen die Klägerin spricht bereits der Anscheinsbeweis eines schuldhaften Verstoßes ihres Geschäftsführers und Fahrers des klägerischen PKW gegen § 14 Abs. 1 StVO. Nach dieser Vorschrift muss derjenige, der ein- oder aussteigt, sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Unfälle durch unvorsichtiges Türöffnen sind häufig, aber nahezu immer vermeidbar (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 14 StVO Rdnr. 5 mit Hinweis auf die amtliche Begründung zu § 14 StVO). Wer einsteigt oder aussteigt, hat den Verkehr vorher mit äußerster Sorgfalt zu beobachten und sich danach einzurichten. Naht Verkehr von hinten, der vor Beendigung des Ein- oder Aussteigensherangekommen sein kann, so bedingt äußerste Sorgfalt, dass so lange jedes Türöffnen unterbleibt (Hentschel, a.a.O., Rdnr. 9 m.w.N). Wird, wie hier, beim Einsteigen ein anderer Verkehrsteilnehmer geschädigt, so spricht bereits der Beweis des ersten Anscheins für eine fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung des Einsteigenden (ständige Rechtsprechung des Senats,1 U 158/03, Urteil vom 26. April 2004; 1 U 208/03, Urteil vom 21. Juni 2004;1 U 102/05, Urteil vom 16. Januar 2006). Zwischen den Parteien ist letztlich unstreitig, dass sich der Unfall im Rahmen des Einsteigevorgangs des Geschäftsführers der Klägerin ereignete. Streitig ist allein, ob dieser bereits im Fahrzeug saß und die Fahrertür nur noch schließen wollte oder ob er bei geöffneter Fahrertür noch nicht eingestiegen war. Diesen gegen die Klägerin sprechenden Anscheinsbeweis hat sie nicht erschüttert. Demgegenüber vermag der Senat ein unfallursächliches Verschulden in Gestalt eines Fahrfehlers des Beklagten zu 1. nicht festzustellen.Diesem kann weder vorgeworfen werden, einen unzureichenden Seitenabstand nach rechts zum Fahrzeug der Klägerin eingehalten noch sein Gespann nicht angehalten zu haben oder ausgewichen zu sein, obschon ihm dies rechtzeitig vor der Kollision möglich gewesen wäre. Auf der Grundlage des schriftlichen Sachverständigengutachtens des Diplom-Ingenieurs A. vom 06.09.2005 (Bl. 123 ff des Parallelrechtsstreits 1 U 40/06) ist zugunsten der Beklagten von einem seitlichen Abstand zwischen beiden Fahrzeugen zum Kontaktzeitpunkt von 79 cm auszugehen. Zwar hat der Beklagte zu 1. so den im Stadtverkehr dem Rechtsfahrgebot genügenden seitlichen Abstand von 1 Meter zum Gehweg bzw. zu rechts parkenden, nicht ersichtlich leeren Fahrzeugen geringfügig unterschritten (§ 1 Abs. 2 StVO). In diesem Zusammenhang ist indes zu berücksichtigen, dass dem Beklagten zu 1. nach dem Sachverständigengutachten aufgrund der eine Rechtskurve beschreibenden unfallörtlichen Straße, der mittleren Breite der vom Beklagten zu 1. benutzen Richtungsfahrspur von 3,10 Meter sowie der unmittelbar vorgelagerten Mittelinsel mit Fußgängerquerung ein weiteres Ausweichen nach links nicht möglich war, zumal die linke Längsseite des Gespanns der Beklagten sich bereits teilweise auf der angrenzenden Linksabbiegerspur befand. Das Beschädigungsbild, welches erst an der vorderen Wand des Sattelaufliegers beginnt, zeigt des Weiteren, dass der Zugwagen des Gespanns des Beklagten zu 1. den PKW der Klägerin bereits passiert hatte, so dass der anzunehmende Seitenabstand von 79 cm den Beklagten insgesamt nicht im Sinne eines Mitverschuldensvorwurfs zum Nachteil gereichen kann. Schließlich kann nicht festgestellt werden, dass dem Beklagten zu 1. ein Anhalten vor dem PKW der Klägerin möglich gewesen wäre. Auch insoweit lässt sich ein Mitverschulden des Beklagten zu 1. nicht feststellen. So vermochte der Sachverständige zunächst nicht aufzuklären, ob der Beklagte zu 1. den Türöffnungsvorgang rechtzeitig genug bemerken konnte, um den Unfall ggfls. durch Bremsung und Anhalten vermeiden zu können. Zwar hat der Geschäftsführer der Klägerin im Rahmen seiner informatorischen Anhörung vor dem Landgericht im Parallelverfahren angegeben, er sei eingestiegen und als er die Tür habe zuziehen wollen, sei sie vom Auflieger des Gespanns der Beklagten erfasst worden. Die Zeugin B. hat demgegenüber jedoch bekundet, der Geschäftsführer der Klägerin habe neben deren PKW gestanden und die Tür geöffnet und sei noch nicht eingestiegen gewesen, als der Beklagte zu 1. den PKW der Klägerin passiert habe. Die Zeugin C. hat in diesem Zusammenhang bekundet, sie habe den Geschäftsführer der Klägerin im Auto sitzend wahrgenommen, jedoch nach der Kollision überhaupt erst zur Unfallstelle hingesehen. Die Würdigung dieser Beweise – soweit ergiebig – rechtfertigt nicht die Überzeugung von der Wahrheit der Behauptung der Klägerin, ihr Geschäftsführer habe die Fahrertür des klägerischen PKW rechtzeitig geöffnet, sei bereits eingestiegen gewesen und habe lediglich die Tür wieder zu schließen gehabt, so dass der Beklagte zu 1. bei seiner Annäherung über eine längere Strecke sehenden Auges auf eine bereits geöffnete Tür zugefahren sei und so einen für ihn bereits frühzeitig erkennbaren Einsteigevorgang des Geschäftsführers der Klägerin nicht zum Anlass genommen hätte, abzubremsen oder anzuhalten. Es kann danach nicht ausgeschlossen werden, dass dem Beklagten zu 1. nach den anhand der vorliegenden Beweismittel zu treffenden Feststellungen für ein Anhalten oder ein Ausweichen keine Zeit mehr verblieb, so dass der Klägerin der ihr obliegende Beweis eines unfallursächlichen Verschuldens des Beklagten zu 1. bei seiner Annäherung nicht gelungen ist. Im Rahmen der alsdann erforderlichen Abwägung (§ 17 Abs. 1, 2 StVG) der beiderseitigen Verursachungsbeiträge ist auf Seiten der Beklagten nach alledem lediglich die erhöhte Betriebsgefahr des Gespanns zu berücksichtigen, wohingegen zu Lasten der Klägerin ein Verstoß ihres Geschäftsführers gegen die ihn gemäß § 14 Abs. 1 StVO treffende Verpflichtung zu größtmöglicher Sorgfalt feststeht. Angesichts dieses Verstoßes des Geschäftsführers der Klägerin gegen die besonderen Sorgfaltspflichten des § 14 Abs. 1 StVO, welcher den Ausschluss der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer erfordert, ist es gerechtfertigt, die Betriebsgefahr des Fahrzeugs der Beklagten gänzlich zurücktreten zu lassen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 5.106,78 € (3.106,78 € + 2.000,00 €) festgesetzt. Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, da die Voraussetzungen des§ 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.