Urteil
I-8 U 96/06
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2007:0222.I8U96.06.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 24.05.2006 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – 3 O 292/03 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 24.05.2006 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – 3 O 292/03 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. G r ü n d e : I. Der Kläger, bei dem im Mai 2000 angiografisch ein langstreckiger Verschluss der A. femoralis superficialis rechts festgestellt worden war, stellte sich auf Veranlassung seines Hausarztes am 24.10.2000 in der Abteilung für Gefäßchirurgie des Augusta-Krankenhauses der Erstbeklagten vor. Er gab starke Schmerzen beim Gehen, rechts stärker als links, und eine beschwerdefreie Strecke von 30 m an. Die Doppleruntersuchung ergab rechts einen Index von 0,39 (Korrelation zwischen systemischem Blutdruck am Oberarm und dem peripheren gemessenen Druck am Unterschenkel). Dem Kläger wurde die Anlage eines femoro-poplitealen Bypasses empfohlen. Der Eingriff fand am 06.11.2000 statt; Operateur war der Beklagte zu 2). Intraoperativ fand sich ein völlig verkalktes Gefäßsystem im Bereich der A. femoralis communis, der A. femoralis superficialis und der A. femoralis profunda. Der Beklagte zu 2) nahm eine retrograde Iliaca-Desobliteration mit Anlage eines femoro-poplitealen FU-Bypasses (6 mm) und mit einer Profunda-Rekonstruktion mittels Saphena-magna-Interponat vor. Postoperativ traten Wundheilungsstörungen im Bereich der rechten Leiste auf. Die Antikoagulation mit Marcumar wurde wegen Magenblutungen beendet. Der Kläger wurde am 14.12.2000 aus der stationären Behandlung entlassen. Anlässlich einer ambulanten Vorstellung am 28.03.2001 klagte er über Kreislaufinstabilität und über eine Schwellung des rechten Beins mit Einschränkung der Gehstrecke aus Kraftgründen. Klinisch waren Leisten- und Fußpulse rechts kräftig tastbar. Der Doppler-Index betrug rechts wie bei der ersten postoperativen Untersuchung 0,8. Der Kläger hat die Zahlung eines Schmerzensgelds in Höhe von mindestens € 10.000 gefordert und die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz allen materiellen und allen künftigen immateriellen Schadens begehrt. Er hat behauptet, nach der Operation sei er trotz Medikamenteneinnahme nicht schmerzfrei geworden. Seine Gehbeschwerden hätten sich noch verstärkt, so dass ihm im März 2001 ein Grad der Behinderung von 100 % zuerkannt worden sei. Er hat geltend gemacht, die Operation sei fehlerhaft ausgeführt worden, was schon durch die deutliche gesundheitliche Verschlechterung nach dem Eingriff indiziert werde. Über die Möglichkeit einer dauerhaften Gehbehinderung als Folge der Operation hätte er aufgeklärt werden müssen, dann hätte er den Eingriff nicht durchführen lassen. Die Beklagten haben vorgetragen, die Behandlung sei in jeder Hinsicht regelrecht durchgeführt worden. Das Landgericht hat die Klage nach Einholung eines schriftlichen Gutachtens nebst Ergänzungsgutachten des Leiters der Gefäßchirurgie der Städtischen Kliniken K…, Dr. G…, abgewiesen, weil die Beweisaufnahme ergeben habe, dass den Beklagten ein ärztliches Fehlverhalten nicht anzulasten und weil dokumentiert sei, dass der Kläger in medizinisch nicht zu beanstandender Form über die Eingriffsrisiken aufgeklärt worden sei. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger die erstinstanzlich gestellten Anträge weiter und macht geltend, er hätte darüber aufgeklärt werden müssen, dass keine absolute, sondern nur eine relative Operationsindikation vorgelegen habe, und die Operation durch konservative Maßnahmen hätte vermieden werden können. Das Landgericht hätte auch nicht ohne persönliche Anhörung davon ausgehen dürfen, dass er – der Kläger – sich unter allen Umständen hätte operieren lassen. Die Beweiswürdigung des Landgerichts sei fehlerhaft, da sie sich auf ein unbrauchbares Gutachten stütze. Der Gutachter habe übersehen, dass schon präoperativ Fehler begangen worden seien, indem keine neue Angiografie veranlasst worden sei. Deshalb sei der Operateur von dem Ausmaß der Verkalkungen, das im Mai 2000 noch wesentlich geringer gewesen sei, überrascht worden. Hätten aktuelle Angiografiebefunde vorgelegen, so wäre die Operation wie auch die Aufklärung anders verlaufen. Das Landgericht habe die Beweislast verkannt, da angesichts der fehlenden Dokumentation im Operationsbericht von den Beklagten zu beweisen sei, dass keine geeignete körpereigene Vene für die Herstellung des Bypasses vorhanden gewesen sei. Schließlich habe der Sachverständige allem Anschein nach angenommen, sein Gutachten im Strafverfahren zu erstatten, und deshalb an den Nachweis des Behandlungsfehlers zu hohe Anforderungen gestellt. Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 24.05.2006 (3 O 292/03) „aufzuheben“ und 1. die Beklagten zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt werde, nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung; 2. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihm den materiellen Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Fehlbehandlung entstanden ist bzw. entstehen wird, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen; 3. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihm sämtliche immateriellen Schäden für die Zukunft zu ersetzen; hilfsweise, den Rechtsstreit an das Landgericht Düsseldorf zur neuen Verhandlung/Entscheidung zurückzuverweisen. D ie Beklagte n beantrag en , die Berufung zurückzuweisen. Sie treten dem Berufungsvorbringen des Klägers entgegen und verteidigen die Entscheidung des Landgerichts. Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat einen Schmerzensgeldanspruch des Klägers (§ 831 Abs. 1 bzw. § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 847 Abs. 1 BGB a.F.) sowie einen Anspruch auf Ersatz etwaiger materieller Schäden (§ 831 Abs. 1 BGB, pVV bzw. § 823 Abs. 1 BGB) zutreffend verneint. 1. Nach allgemeinen Grundsätzen hat ein Patient im Rahmen eines Arzthaftungsprozesses zu beweisen, dass dem in Anspruch genommenen Arzt ein zumindest fahrlässiges Versäumnis bei der medizinischen Versorgung zur Last zu legen ist, das eine bestimmte gesundheitliche Beeinträchtigung hervorgerufen hat (vgl. BGHZ 99, 391 = NJW 1987, 1482 = VersR 1987, 1089; VersR 1995, 539; ständige Rechtsprechung). Das hat das Landgericht nach der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme nicht festzustellen vermocht. Hieran ist der Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. a) Dass die Bypassoperation indiziert war, kann nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. G…, an dessen Fachkompetenz zur Beantwortung der beweiserheblichen Fragen aufgrund seiner Eigenschaft als Leiter einer Gefäßchirurgischen Klinik keine Zweifel bestehen, nicht ernsthaft in Frage gestellt werden. Aufgrund der Beschwerdeangaben des Klägers, des angiografischen Befundes aus Mai 2000 und der Ergebnisse der klinischen und dopplersonografischen Untersuchungen (mit einem Index von 0,39) war von einer chronischen peripheren arteriellen Verschlusskrankheit auszugehen, die eine Therapie notwendig machte. Dabei hat der Sachverständige deutlich gemacht, dass aus röntgenologischer Sicht schon im Mai 2000 nur eine gefäßchirurgische Maßnahme in Betracht kam, da eine interventionelle radiologisch durchgeführte Maßnahme bei der Verschlussstrecke der oberflächlichen rechten Oberschenkel-Beinarterie nicht mehr möglich war. Soweit der Kläger nunmehr rügt, dass vor der Operation keine neue Angiografie angefertigt worden ist, hätte diese – wie auch das Ausmaß der Verkalkungen, die sich intraoperativ gezeigt haben, belegt – die Operationsindikation nur bestätigt. Der Sachverständige hat das Absehen von der Durchführung einer erneuten Angiografie aber auch nicht beanstandet, da sich die Indikation bereits aus den vorliegenden Befunden ergab. Das Unterbleiben einer neuen Angiografie hat sich für den Kläger im Übrigen auch nicht nachteilig ausgewirkt. Der Beklagte zu 2) hat den tatsächlichen Gefäßbefund intraoperativ festgestellt und hat nach dem Ergebnis der Begutachtung in nicht zu beanstandender Weise therapeutisch auf den Befund reagiert; insofern wäre die Operation auch bei vorheriger Kenntnis keine andere gewesen. Entgegen der Auffassung des Klägers war das Landgericht nicht gehalten, ihn zur Frage des Leidensdrucks persönlich anzuhören. Entsprechende Feststellungen konnten aufgrund der Anamnese bei der stationären Aufnahme des Klägers getroffen werden, da dieser angegeben hat, bereits nach einer Gehstrecke von nur 30 Metern starke Schmerzen zu verspüren. b) Auch das intraoperative Vorgehen des Beklagten zu 2) war nicht zu beanstanden, wie der Sachverständige Dr. G… bestätigt hat. Die Verwendung von Kunststoff für den femoro-poplitealen Bypass kann nicht als fehlerhaft gewertet werden. Der Sachverständige hat dazu nachvollziehbar ausgeführt, dass sich intraoperativ nicht nur ein größeres Ausmaß der Verkalkungen der A. poplitea – das den geplanten Anschluss im Segment I unmöglich machte – gezeigt hat, sondern sich auch ergeben hat, dass körpereigenes Material für den benötigten langstreckigen Bypass nicht zur Verfügung stand. Auf das vom Kläger gerügte Fehlen einer ausdrücklichen diesbezüglichen Feststellung im Operationsbericht kommt es im Ergebnis nicht an, denn für den Sachverständigen hat sich dieser Sachverhalt schlüssig aus der Gesamtdarstellung des Operationsverlaufs ergeben. Insoweit bleibt es bei der grundsätzlichen Beweislast des Klägers für das Vorliegen eines Behandlungsfehlers. Im Übrigen hat der Kläger auch nicht ansatzweise dargetan, dass die von ihm geklagten Beeinträchtigungen auf die Verwendung von Kunststoffmaterial bei dem Bypass der Kniegelenksarterie zurückzuführen sind. c) Das Gutachten des Sachverständigen Dr. G… lässt auch die Feststellung zu, dass die Nachbehandlung nicht zu beanstanden war. Die Schwellung des Beins, die der Kläger noch im März 2001 bei der Wiedervorstellung im Augusta-Krankenhaus angegeben hat, hat der Sachverständige mit der operationsbedingten Durchtrennung der Lymphbahnen und mit den veränderten Durchblutungsverhältnissen erklärt. Für die vom Kläger behaupteten Hygienemängel liegen keine Anhaltspunkte vor; der am 21.11.2000 nach dem Auftreten einer Wunddehiszenz gewonnene Abstrich ergab lediglich einen typischen Hautkeim, der keine therapeutischen Konsequenzen erforderte. Im Übrigen erfolgte die Behandlung der Schwellung und der Wundheilungsstörung adäquat. Hinweise auf eine Infektion – z.B. Fieber – haben sich nach den Behandlungsunterlagen nicht ergeben. Soweit der Kläger das Unterlassen diagnostischer Maßnahmen zum Ausschluss einer Thrombose gerügt hat, hat der Sachverständige mit Recht darauf hingewiesen, dass durch die Ende Januar 2001 im S…. M…-Krankenhaus vorgenommenen Untersuchungen eine tiefe Bein-Beckenvenenthrombose ausgeschlossen wurde, so dass sich ein etwaiges Versäumnis in dieser Hinsicht im Krankenhaus der Beklagten zu 1) nicht nachteilig ausgewirkt hat. Entgegen der Auffassung des Klägers ist das Gutachten des Sachverständigen Dr. G… nicht etwa unbrauchbar. Auch wenn er an zwei Stellen des Gutachtens von der „Staatsanwaltschaft“ spricht, lässt der Inhalt der Begutachtung keinen Zweifel daran aufkommen, dass dies auf die Bewertung der medizinischen Fakten keinen Einfluss gehabt hat. 2. Eine Haftung der Beklagten wegen Verletzung der Aufklärungspflicht besteht ebenfalls nicht. a) Das gilt zunächst für die erstinstanzlich allein erhobene Rüge des Klägers, er sei nicht darüber aufgeklärt worden, dass er dauerhaft Schmerzen und eine dauerhafte Gehbehinderung haben könne. Abgesehen davon, dass der Kläger nicht bestreitet, in der dokumentierten Weise über die Risiken des Eingriffs aufgeklärt worden zu sein, was der Sachverständige als ausreichend angesehen hat, kann schon nicht festgestellt werden, dass die angegebenen Beschwerden Folgen der Operation sind. Die Operation hat eindeutig zu einer Verbesserung der Durchblutung des Beins geführt. Möglicherweise hat der Kläger Schmerzen, wie er sie auch vor der Operation hatte; das bedeutet aber nicht, dass die Schmerzen durch die Operation verursacht worden sind. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass die Gehbehinderung Folge der Operation ist. Schon vor der Operation bestand eine Gehbehinderung. Im März 2001 hat der Kläger im Übrigen Kraftmangel als Ursache für die Bewegungseinschränkung angegeben. b) Fehl geht auch die in zweiter Instanz erhobene Rüge des Klägers, man hätte ihn darüber aufklären müssen, dass die Operation nur relativ indiziert gewesen sei und durch konservative Maßnahmen hätte vermieden werden können. Die Rechtsprechung, auf die der Kläger verweist, betrifft nicht den Unterschied zwischen absoluter und relativer Indikation, sondern bezieht sich auf unterschiedliche Behandlungsmöglichkeiten im Sinne gleichermaßen indizierter Verfahren mit wesentlich unterschiedlichen Risiken und Erfolgschancen, die dem Patienten eine echte Wahlmöglichkeit eröffnen (vgl. BGHZ 102, 17, 22; NJW 1988, 763; NJW 1988, 765; NJW 2005, 1718). Ein solcher Fall lag hier nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. G… jedoch nicht vor, weil eine echte Alternative zur Bypass-Behandlung des langstreckigen Verschlusses bei dem Kläger („Gefäßpatient“) nicht bestand. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revisionszulassung ist nicht veranlasst . Die Beschwer des Kläger s liegt unter € 20.000. IV. Der Streitwert für beide Instanzen wird – für die erste Instanz in Abänderung der landgerichtlichen Festsetzung – auf (bis zu) € 19.000 festgesetzt; davon entfallen auf den lediglich allgemein gehaltenen Feststellungsantrag € 5.000 und auf den immateriellen Vorbehalt mangels näherer Darlegung eventuell möglicher Zukunftsschäden € 2.000. R… S… T…