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Urteil

I-20 U 180/06

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2007:0717.I20U180.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das am 8. November 2006 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Voll­streckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. G r ü n d e 1 A. 2 Die Klägerin zu 1. vertreibt Kinderhochstühle, darunter einen solchen, den sie „A. III“ nennt. Die Beklagte stellt ihrerseits den Kinderhochstuhl „T.“ her und vertreibt ihn. Mit der vorliegenden Klage begehren die Kläger gegenüber der Beklagten die Feststellung, dass diese keinen Anspruch gegen die Kläger hat, der auf Unterlassung eines Vertriebs des „A. III“ gerichtet ist. Die Beklagte berühmt sich urherber-, marken- und lauterkeitsrechtlicher Ansprüche gegenüber den Klägern, die letztere in Abrede stellen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz, auch wegen der Abbildungen der beiden Stühle wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (Bl. 351 ff. GA) Bezug genommen. 3 Das Landgericht hat der Klage mit der Begründung stattgegeben, der Vertrieb des „A. III“ der Kläger verletze keine urheberrechtlich geschützten Rechtspositionen der Beklagten. Auch lauterkeits- oder markenrechtliche Ansprüche stünden der Beklagten nicht zu. Hiergegen wendet sich die Berufung der Beklagten, mit der diese ihren erstinstanzlichen Vortrag wiederholt und vertieft. Sie vertritt insbesondere die Ansicht, der Stuhl „A. III“ der Kläger stelle ein urheberrechtsverletzendes Plagiat ihres Stuhls „T.“ dar, weil er die wesentlichen Formmerkmale des letztgenannten aufgreife. Dabei sei auch die Vorgeschichte zu berücksichtigen, wie sie sich aus verschiedenen Rechtsstreitigkeiten der Parteien ergäben; die Kläger hätten sich mit mehreren, den Gegenstand früherer Rechtsstreitigkeiten bildenden Stühlen an die Grenzen des Schutzbereichs herangetastet. Auch der jetzt zu beurteilende „A. III“ stelle eine unfreie Bearbeitung des „T.“ dar. Markenrechtliche Ansprüche bestünden deshalb, weil sie – die Beklagte – die Form des Stuhls „T.“ als Marke einsetze. Lauterkeitsrechtliche Ansprüche bestünden unter dem Gesichtspunkt einer betrieblichen Herkunftsverwechslung und einer unlauteren Rufausbeutung (§ 4 Nr. 9 UWG) und der gezielten Behinderung der Beklagten als Mitbewerber (§ 4 Nr. 10 UWG). 4 Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils 5 die Klage abzuweisen 6 Die Kläger beantragen, 7 die Berufung zurückzuweisen. 8 Sie wiederholen und vertiefen ebenfalls ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie stellen die Aktivlegitimation der Beklagten in Frage. Weiter vertreten sie die Auffassung, der Stuhl „T.“ der Beklagten sei urheberrechtlich nicht schutzfähig. Jedenfalls greife der Vertrieb des „A. III“ nicht in urheberrechtlich geschützte Rechtspositionen der Beklagten ein. Marken- und lauterkeitsrechtliche Ansprüche seien ebenfalls nicht gegeben. 9 B. 10 Die zulässige Berufung der Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 Abs. 1, § 546 ZPO. Das Landgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der Senat schließt sich der eingehenden Begründung des Landgerichts an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf Bezug. Das Vorbringen der Beklagten im Berufungsverfahren rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Dahin stehen kann die Aktivlegitimation der Beklagten. Auch wenn man letztere unterstellt, bestehen die Ansprüche, derer die Beklagte sich berühmt, nicht. 11 Die urheberrechtliche Schutzfähigkeit des „T.“, den Eingriff in den daraus folgenden Schutzbereich sowie marken- und lauterkeitsrechtliche Ansprüche hatte der Senat bereits in dem Verfahren 20 U 184/02 zu beurteilen, und zwar bezogen auf den unter der Bezeichnung „A. Plus“ seinerzeit vertriebenen Kinderstuhl der hiesigen Klägerin zu 1., der sich von dem jetzt zu beurteilenden Stuhl „A. III“ nicht wesentlich unterscheidet (vgl. zum Beispiel die Abbildung des „A. Plus“ in Anlage K 15). Der Senat hat seinerzeit im Urteil vom 27.5.2003 ausgeführt: 12 „Urheberrechtliche Ansprüche bestehen nicht. 13 1. 14 Allerdings kann davon ausgegangen werden, dass der „T.“-Stuhl als Werk der angewandten Kunst Urheberrechtsschutz genießt. Insoweit kann auf das angefochtene Urteil sowie die Urteile des Oberlandesgerichts Hamburg (Anlagen ASt 11, AG 2, AG 7), AG 8) Bezug genommen werden. 15 Hinzuweisen ist allerdings hier auf die Bedeutung des E.-Stuhls (Anlage AG 9) als vorbekannter Formenschatz. Auch wenn nur eine Zeichnung vorliegt, ist die „geknickte L-Form“ (oder die Form eines Z ohne oberen Querbalken) erkennbar. Es war mithin ein Stuhl bekannt, der gewisse Grundzüge des „T.-Stuhls“ vorwegnahm. Ebenso wie bei diesem Stuhl bestand der „E.“-Stuhl aus zwei von vorn unten nach hinten oben schräg geführten Holmen, zwischen die die Sitzfläche eingespannt war, sowie aus an den Holmen vorne unten befestigten, nach hinten verlaufenden Kufen. Das ändert allerdings nichts daran, dass der „T.“-Stuhl durch die Parallelität seiner Kufen, die kantige Ausführung von Holmen, Kufen und Brettern, seine Metallstangen - was einerseits dem Stuhl Leichtigkeit vermittelt und andererseits durch Kühle und Strenge den klaren und schnörkellosen Gesamteindruck des Stuhls verstärkt – sowie durch die treppenartige Vorderansicht einen ganz anderen Gesamteindruck als der E.-Stuhl erweckt. 16 2. 17 Ein Eingriff in das ausschließliche Nutzungsrecht der Antragstellerin liegt aber dennoch nicht vor. 18 a) Eine unzulässige Nachbildung liegt zwar nicht nur dann vor, wenn eine gegenständlich völlig übereinstimmende Nachbildung des Schutzobjekts versucht worden ist, sondern auch, wenn wesentliche künstlerische Züge, die dem Werk seine schutzfähige individuelle Prägung verleihen, wiederkehren, mag auch der Nachahmer sich bemüht haben, durch abweichende Elemente die Abhängigkeit von dem unfrei benutzten Werk zu verschleiern. Unzulässig ist die Nachahmung derjenigen künstlerischen Züge, die dem Werk insgesamt seine schutzfähige eigenpersönliche Prägung verleihen (BGH GRUR 1961, 635 unter IV. - Stahlrohrstuhl I.; BGH GRUR 1981, 820 unter IV. - Stahlrohrstuhl II). Vom Verbietungsrecht des Urhebers werden daher auch Werkumgestaltungen erfasst, die ohne eigene schöpferische Ausdruckskraft geblieben sind und sich noch im Schutzbereich des Originals halten, weil dessen Eigenart auch in der Nachbildung erhalten und ein übereinstimmender Gesamteindruck beibehalten bleibt. 19 b) Entgegen der Darstellung der Antragstellerin ist bei der Beurteilung des Gesamteindrucks nicht auf eine bestimmte Sichtrichtung abzustellen. Der Kinderstuhl wird vom Betrachter bestimmungsgemäß von allen Seiten wahrgenommen, nicht nur von vorne oder von oben. Dabei nimmt der Betrachter die Übereinstimmungen mit und die Abweichungen von dem Schutz beanspruchenden Stuhl vollständig wahr (vgl. für den ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz BGH NJW-RR 2002, 1261 unter II.1.d)(3) - Blendsegel). 20 c) Danach ist die Auffassung des Landgerichts, der angegriffene Stuhl unterfalle nicht mehr dem Verbietungsbereich des Schutz beanspruchenden „T.-Stuhls“ nicht zu beanstanden. 21 Die beiden Stühle haben allerdings bestimmte gemeinsame Grundzüge. Sie bestehen jeweils aus zwei kantigen, an den Seiten nur leicht sowie an dem oberen Ende stärker abgerundeten, parallel von vorn unten nach hinten oben schräg geführten, quer gestellten Holmen, zwischen die im oberen Bereich eine leicht nach hinten ausgewölbte Rückenlehne, ein stärker nach vorn gewölbter Sicherheitsbügel, anschließend ein Sitzbrett, darunter ein Fußbrett sowie weiter unten eine dünne Metallstange gesetzt sind. 22 Trotz dieser nicht zu leugnenden Übereinstimmungen erwecken beide Stühle letztlich nicht denselben Gesamteindruck. 23 In der Vorderansicht erweckt der „T.-Stuhl“ den Eindruck einer steilen Treppe. Dieser Eindruck beruht auf den parallel von vorn unten nach hinten oben geführten kantigen Holmen, zwischen die die - im Vorder- und Seitenbereich gleichfalls kantig und gerade geschnittenen - Fuß- und Sitzbretter geschoben werden, und zwar in bestimmte, aus einer Vielzahl ausgewählte gut sichtbare Nuten, sowie der im oberen Bereich der Holme zwischen diesen im rechten Winkel eingespannten Rückenlehne, welche aus zwei - von vorn aus betrachtet - rechteckigen Brettern besteht. Die Vielzahl der Nuten assoziiert die Idee, man könne dort jederzeit weitere Bretter (Stufen) einbauen. Die nach oben weisende „Dynamik“ wird vor allem durch die beiden Holme erzeugt. Dieser Eindruck fehlt beim beanstandeten Stuhl. Es fehlen die Nuten. Die Rückenlehne - mag ihre Einteiligkeit optisch auch nicht sonderlich auffallen - weicht jedenfalls durch ihre starke Wölbung nach oben, in der sich zudem ein Trageloch befindet von der schutzbeanspruchenden Form ab; durch die Aufwölbung erhält der Stuhl, wenn auch nur im oberen Bereich, eine - beim „T.-Stuhl“ völlig fehlende Mittelzentrierung. Die Mittelzentrierung wird durch die obere Abrundung der Holme noch verstärkt. Den Holmen des „A. Plus“ fehlt die nach oben weisende „Dynamik“, die auf den „abgeschnittenen“ Holmen des „T.-Stuhls“ beruht. Fuß- und Sitzbrett sind beim „A. Plus“ leicht bogenförmig geschnitten; dies mag als solches wiederum – wie die Abrundung der Holme - nicht besonders auffallen, führt aber gleichfalls von dem treppenartigen Charakter des „T.-Stuhls“ und seiner kühlen, strengen Anmutung weg. Die Form-Idee zweier parallel geführter Holme selbst findet sich bereits bei dem E.-Stuhl (Anlage AG 9; dazu 1.) 24 In der Seitenansicht zeigen sich noch klarere Unterschiede. Der „T.- Stuhl“ weist durch den Ansatz der Kufen unten an den Holmen die Grundform eines „geknickten L“ (in etwa vergleichbar mit dem £-Zeichen oder einem Z-Zeichen ohne oberen Querstrich) auf. Ob der Stuhl damit den Eindruck eines „Freischwingers“ erweckt, ist unerheblich, wobei von einem „Schwingen“ im eigentlichen Sinne angesichts des verwandten Materials und auch der Form von vornherein nicht die Rede sein kann. In der Seitenansicht hat der angegriffene Stuhl nicht die Grundform eines L, sondern die eines A, dessen einer Schrägstrich nach oben verlängert ist. Wegen ihrer Höhe wird die Querverbindung nicht mehr als - lediglich nach oben verschobener - Horizontalstrich des L angesehen, sondern als Querstrich eines A. Der „A. Plus“ wirkt nicht mehr - im Gegensatz zum „T.-Stuhl“ - „nach hinten offen“ und auf die notwendigsten Formen reduziert. Auf die Tatsache, dass die L-Form als solche bereits durch den E.-Stuhl (Anlage AG 9, vgl. 1.) vorbekannt war, kommt es danach nicht mehr an. 25 Die skandinavische Anmutung des „T.“ durch Verwendung klarer Formen in Verbindung mit dem Material hellen Holzes kann nicht Gegenstand eines Urheberrechts sein. 26 Mit seiner Bestimmung des Schutzbereichs des Urheberrechts befindet sich der erkennende Senat in Übereinstimmung mit dem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 01. November 2001 (3 U 155/00) - rechtskräftig infolge Nichtannahmebeschlusses des Bundesgerichtshofs vom 19. Dezember 2002 (I ZR 306/01) -, welches den „SIT-UP“-Stuhl der Fa. R. (Anlage AG 7) betraf. Der „A. Plus“-Stuhl weist nach Auffassung des Senats insgesamt, insbesondere an der Vorderseite durch die Nuten, höhere Ähnlichkeit mit dem „T.“-Stuhl auf als der „R.“-Stuhl, dessen Beurteilung durch das Oberlandesgericht Hamburg vom Bundesgerichtshof nicht beanstandet worden ist. 27 II. 28 Zu Recht hat das Landgericht auch markenrechtliche Ansprüche abgelehnt. 29 Dabei kann zugunsten der Antragstellerin davon ausgegangen werden, dass ihr „T.“ innerhalb der beteiligten Verkehrskreise als Stuhl bekannt ist und er damit an sich auch Verkehrsgeltung im Sinne des § 4 Nr. 2 MarkenG erlangt haben könnte. 30 Die Vertrautheit des Verkehrs mit dem „T.-Stuhl“ bedeutet aber noch nicht, dass er gerade auch als (Warenform-) Marke bekannt geworden ist. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (GRUR 2002, 804 - Philips/Remington; Urteil vom 08.04.2003 C 53 - 55/01 Linde u.a.) kann eine Warenform grundsätzlich hinreichende Unterscheidungskraft anfänglich besitzen oder nachträglich durch Bekanntheit erlangen, um als Marke dienen zu können. Dies setzt jedoch nicht nur voraus, dass der Verkehr die Form einem Unternehmen zuordnet (vgl. EuGH GRUR 2002, 804 - Philips/Remington, Rz. 61/62), sondern zusätzlich, dass der Verkehr erkennt, dass das Unternehmen diese Form nicht nur aus technischen oder ästhetischen Gründen benutzt, sondern auch als Marke einsetzt (EuGH a.a.O., Rz. 64/65). 31 Danach reicht es nicht aus, dass der Verkehr auf Grund der Bekanntheit den „T.-Stuhl“ einem - möglicherweise nicht namentlich bekannten - Unternehmen zuordnet. Vielmehr müsste er zur Bejahung von Markenschutz auch annehmen, dass die Antragstellerin die von ihr gewählte Formgestaltung nicht nur einsetzt, um ein technisch ordnungsgemäßes und ästhetisch ansprechendes Erzeugnis zu erhalten, sondern auch als Unterscheidungsmittel hinsichtlich der betrieblichen Herkunft und damit „als Marke“. In dieser Hinsicht fehlt es an Vortrag. Im Allgemeinen geht der Verkehr davon aus, dass die Warenform von dem Hersteller aus ästhetischen und/oder technischen Gründen gewählt wurde (vgl. auch BGH GRUR 2003, 332 - Abschlussstück). Es ist nicht vorgetragen, dass die Antragstellerin etwa eine bestimmte Form bei sämtlichen Erzeugnissen oder zumindestens bei einer Produktgruppe einsetzt, was das Verständnis des Verkehrs, diese Formen würden als Marke verwendet, erleichtern könnte. 32 Darüber hinaus benutzt die Antragsgegnerin eine etwaige Marke der Antragstellerin nicht markenmäßig. Der Verkehr ist im Allgemeinen nicht daran gewöhnt, Warenformen als Marke anzusehen (vgl. BGH GRUR 2003, 332 - Abschlussstück). Selbst wenn man dies beim „T.-Stuhl“ wegen seiner Bekanntheit annehmen und seiner Form aus diesem Grunde auch eine Herkunftsfunktion zubilligen wollte, ist dies bei dem Stuhl der Antragsgegnerin jedenfalls nicht der Fall. 33 Zudem würde es an einer markenrechtlichen Verwechslungsgefahr fehlen. Die Unterschiede der sich gegenüberstehenden Erzeugnisse sind zu gut sichtbar, als dass der Verkehr der Gefahr einer Verwechslung ausgesetzt würde (vgl. zur Verwechslungsgefahr bei Formmarken s. zuletzt BGH Urteil vom 31.10.2002 - I ZR 137/00 - Knabberbärchen). Der Verkehr nimmt auch nicht wegen der Übereinstimmungen an, es handele sich um ein weiteres Produkt der Antragstellerin. Dem Verkehr ist vielmehr bekannt, dass die Antragstellerin als Kinderstuhl nur den „T.-Stuhl“, also keine „Serie“ vertreibt. Kinderstühle werden von den Käufern genau besichtigt, weil die Standsicherheit im Vordergrund steht . 34 III. 35 Schließlich kann die Antragstellerin auch keine Ansprüche aus § 1 UWG herleiten. 36 a) ... 37 b) Der Nachbau fremder Erzeugnisse ist grundsätzlich zulässig. Er kann nur dann wettbewerbswidrig sein, wenn sie von wettbewerblicher Eigenart sind und besondere Umstände hinzutreten, die den Nachbau als unlauter erscheinen lassen (BGH GRUR 2001, 443 - Viennetta; BGH GRUR 2002, 86 - Laubhefter; BGH GRUR 2002, 275 - Noppenbahnen; BGH NJW-RR 2002, 1332 - Bremszangen; BGH NJW-RR 2002, 1261 - Blendsegel; BGH WRP 2003, 496 - Pflegebett). Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme, desto geringer sind die Anforderungen an die besonderen Umstände, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nachbildung begründen. 38 Es ist zwar davon auszugehen, dass dem „T.-Stuhl“ nach dem unter I. Gesagten sowie auf Grund seiner Bekanntheit hohe wettbewerbliche Eigenart zukommt. 39 Eine Herkunftstäuschung scheidet aber aus. Der Gesamteindruck der einander gegenüber stehenden Kinderstühle ist unterschiedlich, wie aus dem unter I. Gesagten hervorgeht. Die an dem Kauf eines Kinderstuhls Interessierten besichtigen nach allgemeiner Lebenserfahrung die in Frage kommenden Objekte sorgfältig im Hinblick insbesondere auf Standsicherheit, Platzbedarf und Verwendungsmöglichkeiten, aber auch im Hinblick auf die Formgebung. Eine bestimmte gestalterische oder praktische Grundidee ist unter diesen Umständen dem Wettbewerbsschutz nicht zugänglich (vgl. BGH NJW-RR 2002, 1261unter II.1.d)(3) - Blendsegel). Eine Gefahr, dass der Verkehr zwar weiß, dass die Stühle von verschiedenen Herstellern stammen, aber auf Grund gewisser Ähnlichkeiten auf organisatorischen oder wirtschaftliche Verbindungen zwischen ihnen schließt (vgl. BGH WRP 2003, 496 - Pflegebett), macht auch die Antragstellerin nicht geltend. Diese Gefahr einer - mittelbaren - Herkunftstäuschung muss im Allgemeinen bei nicht sonderrechtlich geschützten oder außerhalb des Schutzbereichs eines derartigen Rechts liegenden „Übernahmen“ allgemeiner gestalterische Elemente hingenommen werden. 40 Auch eine Wettbewerbswidrigkeit wegen sittenwidriger Behinderung ist nicht dargetan. Dies setzt u.a. ein Anhängen an eine Vielzahl von Erzeugnissen der Produkte eines Wettbewerbers voraus (vgl. BGH NJW-RR 2002, 1332 unter II.1.d) - Bremszangen). Dafür ist nichts vorgetragen. Dass die Antragsgegnerin zu 1. sich mit mehreren Variationen an ein Erzeugnis der Antragstellerin annähert, reicht nicht aus. 41 Auch eine sittenwidrige Rufausnutzung liegt nicht vor. Sie ist dann anzunehmen, wenn Eigenart und Besonderheiten des Erzeugnisses zu Qualitäts- und Gütevorstellungen führen, die der Ursprungsware zugeschrieben werden und der nachgeahmten Ware deshalb zugute kommen, weil der Verkehr sie mit dieser verwechselt (vgl. BGH GRUR 1985, 176 - Tschibo/Rolex I; GRUR 1996, 210 - Vakuumpumpen). Es mag zwar sein, dass der Verkehr mit dem „T.-Stuhl“ bestimmte Güte- und Qualitätsvorstellungen insbesondere hinsichtlich Standsicherheit und Verarbeitungsqualität, aber auch hinsichtlich der Ästhetik verbindet. Der Verkehr verwechselt beide Stühle jedoch, wie bereits dargelegt, nicht miteinander.“ 42 Der Senat hält auch im vorliegenden Verfahren an dieser Ansicht fest. Auf die vom Prozessbevollmächtigten der Beklagten im Senatstermin angesprochene Frage, ob eine freie Benutzung im Sinne des § 24 Abs. 1 UrhG nur dann vorliegt, wenn ein neues, eigenständiges Werk geschaffen wird, kommt es unter diesen Umständen nicht weiter an. Der „A. III“ verletzt ebenso wenig wie der „A. Plus“ den Schutzbereich des Urheberrechts der Beklagten an dem „T.“. 43 Der hier im Verhältnis zum „T.“ zu beurteilende Stuhl „A. III“ unterscheidet sich nur derart geringfügig von dem seinerzeit vertriebenen „A. Plus“, dass eine abweichende Entscheidung nicht gerechtfertigt ist. Besonders herausgegriffen sei, dass der „A. III“ sich in der Seitenansicht grundlegend von dem „T.“ unterscheidet. Auch wenn, wie im oben wiedergegebenen Urteil des Senats ausgeführt, bei der Beurteilung nicht auf eine bestimmte Sichtrichtung abzustellen ist, weil der Stuhl vom Betrachter bestimmungsgemäß von allen Seiten wahrgenommen wird, kommt diesem Umstand doch eine besondere Bedeutung zu. Die Seitenansicht zeigt nämlich das Charakteristische an der Gestaltung des „T.“ in besonderer Weise. Das kommt etwa auch in der Anlage B 5, einer Darstellung „Moderner Klassiker“ unter den Möbeln aus der Zeitschrift „Schöner Wohnen“, zum Ausdruck. Dort ist unter Nummer 19 der „T.“ in der für das Design charakteristischen Seitenansicht abgebildet. Diese unterscheidet sich nahezu vollständig von der Ge­staltung des angegriffenen Stuhls, wie der Senat anhand des Stuhls „A. Plus“ bereits entschieden hat. 44 Bereits das Landgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass sich der jetzt zu beurteilende Stuhl „A. III“ dem Schutz beanspruchenden „T.“ verglichen mit dem „A. Plus“ wieder durch die Verwendung von Nuten in den Innenseiten der Holme zur Befestigung von Sitz- und Fußfläche annähert. Zwar ist ein gestalterischer Eindruck durch die Wahl von Nuten anstelle von Metallstiften – wie auch vom Senat bereits ausgeführt – nicht zu verneinen. Dem kommt indes in der Wahrnehmung des Betrachters – bei den beschriebenen Unterschieden der Form im Übrigen – schon deshalb keine ausschlaggebende Bedeutung zu, weil dies zumindest auch als eine technische Lösung für die Befestigung der Sitz- und Fußflächen empfunden wird. Die „Nutenlösung“ wies zudem auch bereits der Stuhl „Sit Up I“ eines anderen Herstellers auf, dessen Vertrieb das Oberlandesgericht Hamburg in der oben bereits angeführten Verfahren nicht verboten hat (Urteil vom 1.11.2001 – 3 U 155/00, Abbildung K 11; rechtskräftig infolge des bereits zitierten Nichtannahmebeschlusses des Bundesgerichtshofs). 45 Der jetzt zur Beurteilung anstehende „A. III“ unterscheidet sich noch in einem weiteren Punkt von dem früheren „A. Plus“, nämlich hinsichtlich der Form des Sicherheitsbügels. Insoweit entfernt sich der „A. III“ aber sogar gegenüber dem „A. Plus“ wieder von der Form des Schutz beanspruchenden „T.“. Der „A. III“ weist die aus dem angefochtenen Urteil (S. 3 = Bl. 353 GA) ersichtliche, flache Form auf, die sich der Gestalt einer Auflagefläche annähert. Der Sicherheitsbügel des „T.“ dagegen (erkennbar zum Beispiel auf S. 16 des Gutachtens Prof. Limberg in Anlage K 34) ist in seiner Form hiervon völlig verschieden und gleicht dem des „A. Plus“; beide stehen gleichsam hochkant und weisen eine nur schmale Oberseite auf. Diese Unterschiede wurden mit den Parteivertretern im Senatstermin erörtert. 46 Die im Senatstermin weiter zur Sprache gekommenen Unterschiede in der Form der Bretter, die beim „A. III“ wieder gegenüber dem „A. Plus“ eckiger sein und sich so dem „T.“ annähern sollen, sind dagegen kaum wahrnehmbar und fallen nicht ins Gewicht. 47 Der von der Berufung aufgegriffene Gesichtspunkt eines beständigen Austestens der Schutzgrenzen durch deren wiederholte Verletzung ist für die Bestimmung des urheberrechtlichen Schutzbereichs nicht maßgeblich. Ob der „A. III“ Urheberrechte der Beklagten verletzt, kann sich nur anhand dieses Stuhls und des Schutzbereichs des „T.“, nicht anhand früherer Modelle bestimmen. 48 Auch hinsichtlich der geltend gemachten marken- und lauterkeitsrechtlichen Ansprüche hält der Senat an seiner früher geäußerten Auffassung fest und bezieht sich im Übrigen auf die Ausführungen des Landgerichts. Darüber hinausgehende Gesichtspunkte sind nicht ersichtlich. Hervorzuheben ist lediglich in markenrechtlicher Hinsicht, dass – abgesehen von der zweifelhaften markenmäßigen Verwendung der Warenform – jedenfalls keine Verwechslungsgefahr besteht, wie aus den vorstehenden Ausführungen zu den Unterschieden der beiden Stühle folgt. Diese grundlegenden Abweichungen stehen auch Ansprüchen aufgrund § 4 Nr. 9, 10 UWG entgegen. 49 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. 50 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. 51 Streitwert für das Berufungsverfahren: 500.000,-- € nach der Festsetzung des Landgerichts.