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Beschluss

2 W 11/07

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2007:0820.2W11.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 22. Januar 2007 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf (Rechtspflegerin) vom 28. Dezember 2006 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 1 G r ü n d e : 2 Die zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf, mit welcher sich die Beklagten dagegen wenden, dass das Landgericht gegen sie die Kosten des Patentanwalts des Klägers festgesetzt hat, ist nicht begründet. 3 1.Gegen das Urteil des Landgerichts vom 9. Mai 2006, dem Beklagtenvertreter zugestellt am 15. Mai 2006, hat die Beklagte, vertreten durch ihren Prozeßbevollmächtigten durch Schriftsatz vom 16. Juni 2006, insoweit innerhalb der Berufungsfrist, Berufung eingelegt, von der nur die 1. Seite bei Gericht eingegangen ist. Der vollständige Schriftsatz ist am 20. Juni 2006 und damit außerhalb der Berufungsfrist bei Gericht eingegangen. Mit Schriftsatz vom 27. Juni 2006, der dem Klägervertreter am 30. Juni 2006 zugestellt worden ist, hat die Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Der Senat hat dem Kläger mit Verfügungen vom 3. Juli 2006 und 21. Juli 2006 aufgegeben, zu diesem Antrag Stellung zu nehmen. Zwischenzeitlich, am 7. Juli 2006, hat der Klägervertreter sich für das Berufungsverfahren bestellt und die Mitwirkung des Patentanwalts angezeigt. Die Berufungsbegründung ist am 18. August 2006 bei Gericht eingegangen und dem Klägervertreter zugestellt worden. Mit Beschluß vom 27. September 2006 hat der Senat den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Auf Antrag hat das Landgericht – Rechtspflegerin – die Kosten des Patentanwalts des Klägers gegen die Beklagten festgesetzt. Der Beschluss ist am 8. Januar 2007 bei dem Beklagtenvertreter eingegangen. Gegen diese Kostenfestsetzung richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten. 4 2. 5 Zutreffend hat das Landgericht die Kosten des Patentanwalts der Klägers für beide Instanzen gegen die Beklagten festgesetzt. Gemäß § 143 Abs. 3 PatG sind in einer Patentstreitsache nach § 143 Abs. 1 PatG die Kosten für einen mitwirkenden Patentanwalt sowie dessen notwendige Auslagen zu erstatten. Unter Mitwirkung sind konkrete, die Rechtsverfolgung oder –verteidigung fördernde oder zu fördern geeignete Handlungen zu verstehen. Auf die sachliche Notwendigkeit der Mitwirkung des Patentanwalts kommt es für die Erstattungsfähigkeit nach § 143 Abs. 3 PatG nicht an. Erforderlich ist, dass ein Gebührenanspruch des Patentanwalts gegen seinen Auftraggeber entstanden ist, was durch eine Mitwirkungsanzeige an das Gericht glaubhaft gemacht ist (vgl. Schulte/Kühnen, PatG, 7. Aufl., § 143 Rdnr. 35). Eine beratende Mitwirkung genügt, eines Auftretens in der mündlichen Verhandlung bedarf es nicht (KG GRUR 1958, 392; Busse/Keuckenschrijver, PatG, 6. Aufl., § 143 Rdnr. 406 m.w.N.; Benkard/Rogge/Grabinski, PatG, 10. Aufl. § 143 Rdnr. 23 m.w.N.). 6 In diesem Sinne hat der Patentanwalt des Klägers an dem vorliegenden Verfahren mitgewirkt. Die verfahrensrechtliche Notwendigkeit der Hinzuziehung des Patentanwalts entsteht schon mit der Mitteilung an die Partei, dass der Gegner Berufung eingelegt hat. Zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung gehört es dann, sich mit dem Patentanwalt über die Erfolgsaussichten der Berufung zu beraten und vor diesem Hintergrund ggfls. über den Umfang und die Intensität eventueller Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu beraten sowie den Berufungsrechtszug vorzubereiten. Mit diesen Vorbereitungen darf die Partei unter Hinzuziehung eines Rechtsanwalts und eines Patentanwalts beginnen, ohne abzuwarten, ob das eingelegte Rechtsmittel tatsächlich durchgeführt wird. Dies gilt insbesondere, wenn, wie hier, der Berufungsführer neben dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzgl. der Berufungsfrist eine Berufungsbegründung fertigt und bei Gericht einreicht. Der Rechtsprechung des OLG Stuttgart (GRUR-RR 2004, 279), das im entschiedenen Fall die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Patentanwalts verneint hat, folgt der Senat nicht. 7 Die Beschwerde war daher kostenpflichtig zurückzuweisen.