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Urteil

18 U 57/07

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2007:0926.18U57.07.00
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 6. März 2007

verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts

Duisburg (8 O 424/06) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 6. März 2007 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg (8 O 424/06) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Berufung der Klägerin bleibt in der Sache erfolglos. Das Landgericht hat zu Recht dahin entschieden, dass der Klägerin aus ihrem Fahrradunfall vom 26. Juli 2006 gegen die Beklagte keine Schadensersatzansprüche zustehen, weil die Klägerin diesen Verkehrsunfall ganz überwiegend selbst verschuldet hat, wobei dahinstehen kann, ob sich die Haftung der Beklagten nach § 839 BGB oder nach § 823 Abs. 1 BGB richten würde. Das Berufungsvorbringen der Klägerin rechtfertigt somit keine Abweichung vom landgerichtlichen Urteil. Im Einzelnen ist hierzu folgendes auszuführen: I. Der Klägerin ist im Ausgangspunkt darin beizupflichten, dass die Beklagte mit dem über den Radweg verlegten Schlauch ein Verkehrshindernis geschaffen hatte. Da dieses Verkehrshindernis mittelbar unfallursächlich geworden ist, hat die Beklagte den Tatbestand der Körperverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 i.V.m. § 831 BGB verwirklicht; diese Körperverletzung ist zugleich auch eine Amtspflichtverletzung im Sinne des § 839 BGB, sofern sich die Haftung der Beklagten nach dieser Norm richtet. Weil die Beklagte keine Sicherungen vorgenommen hat, die ein gefahrloses Überfahren des Schlauchs mit dem Fahrrad ermöglichten, sind auch die übrigen Voraussetzungen der unerlaubten Handlung – Rechtswidrigkeit und Verschulden – gegeben. II. Gleichwohl teilt der Senat die Auffassung des Landgerichts, dass die Klägerin ihren Unfall so überwiegend selbst verschuldet hat, dass im Rahmen der Gesamtabwägung der Verursachungsbeiträge nach § 254 BGB der Verursachungsbeitrag der Beklagten gänzlich zurücktritt. Der Wasserschlauch war – auch wenn er wie die Klägerin behauptet – den Radweg im spitzen Winkel querte, aufgrund seiner gelben Signalfarbe deutlich als Hindernis auf dem rot gepflasterten Radweg zu erkennen, so dass die Klägerin bei Annäherung an die Unfallstelle ausreichend Zeit hatte, sich auf die von diesem Schlauch ausgehende Gefahrensituation einzustellen; hierzu hätte sie lediglich anhalten, vom Rad absteigen und das Fahrrad über den Schlauch schieben müssen. Soweit die Klägerin die gute Erkennbarkeit des Verkehrshindernisses unter Berufung auf die Fotografien von der Unfallörtlichkeit aus der strafrechtlichen Ermittlungsakte in Abrede stellt, ist dieses Vorbringen nicht nachzuvollziehen, da der Schlauch auf den Lichtbildern (Bl. 14 der Beiakte) entgegen der Behauptung der Klägerin deutlich zu erkennen ist. Sofern die Klägerin – wie sie behauptet – den Schlauch erst zu einem Zeitpunkt bemerkt hat, als sie den Schlauch mit dem Vorderrad berührte, kann dies demnach nur darauf beruhen, dass sie über einen längeren Zeitraum, als sie sich der Unfallstelle näherte, dem Zustand des Radwegs keine Aufmerksamkeit geschenkt hat. Als weitere Erklärung für den Unfall kommt nur in Betracht, dass die Klägerin den Schlauch rechtzeitig wahrgenommen hat und sie sich bewusst dafür entschieden hat, den Schlauch fahrend zu überqueren. In beiden denkbaren Fallgestaltungen hat die Klägerin ihren Unfall grob fahrlässig verursacht. Weil ihre Unaufmerksamkeit beziehungsweise ihr Entschluss, den Schlauch zu überfahren, bei wertender Betrachtungsweise die entscheidende Letzt- ursache für den Verkehrsunfall gewesen ist, ist es gerechtfertigt, dass sie den ihr hierdurch entstandenen Schaden allein tragen muss. III. Der Einwand der Klägerin, ihre Aufmerksamkeit sei unmittelbar vor dem Unfall durch Wasserspritzer des Sprengers von der Fahrbahn des Radwegs abgelenkt gewesen, vermag kein anderes Abwägungsergebnis zu rechtfertigen. In diesem Zusammenhang wendet die Beklagte zu Recht ein, dass die von der Polizei unmittelbar nach dem Unfall aufgenommenen Lichtbilder keine Nässe im Unfallbereich erkennen lassen, was indiziell gegen die Behauptung der Klägerin spricht. Aber selbst wenn diese Behauptung der Klägerin zuträfe, ergibt sich kein anderes Abwägungsergebnis der wechselseitigen Verursachungsbeiträge, weil die Klägerin sich schon auf die Gefahrenstelle hätte eingestellt haben müssen, bevor sie nass gespritzt wurde. Das verdeutlicht folgende Überlegung: Die übliche Fahrgeschwindigkeit eines Radfahrers liegt zwischen 15 und 20 km/h. Bei dieser Geschwindigkeit legt der Radfahrer somit in einer Sekunde eine Fahrtstrecke von 4,17 bis 5,55 m zurück. Hieraus folgt dass sie Klägerin sich mindestens schon bis auf 6 Meter der späteren Unfallstelle genähert haben musste, als sie angeblich nass gespritzt worden ist, sofern auch ihr weiterer Vortrag zutrifft, dass sich der Unfall im unmittelbaren Anschluss ereignete, nachdem sie reflexartig zur Seite in Richtung des Sprengers geschaut hatte. IV. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO. Ein Anlass, zugunsten der Klägerin die Revision zuzulassen, besteht nicht, § 543 Abs. 2 ZPO. Streitwert des Berufungsverfahrens: 3.064,84 €.