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Urteil

I-23 U 163/07

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2008:0617.I23U163.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das am 5.11.2007 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg teilweise abgeändert und wie folgt neugefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.830,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.8.2005 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des 1. Rechtszuges fallen der Klägerin zu 80 %, dem Beklagten zu 20 % zur Last. Die Kosten des 2. Rechtszuges fallen der Klägerin insgesamt zur Last. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 G r ü n d e : 2 Die Berufung des Beklagten ist zulässig und hat auch in der Sache in vollem Umfang Erfolg. Im Umfang der Abänderung beruht die Entscheidung des Landgericht auf einer Rechtsverletzung; die gemäß § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung. 3 I. 4 Die Parteien sind sich in 2. Instanz darüber einig, dass das Landgericht rechtsfehlerhaft den Betrag von 220 Euro, der Gegenstand des Teilvergleichs vom 24.1.2006 ist, nochmals in die durch das angefochtene Urteil titulierte Forderung einberechnet hat. Die Klageforderung ist daher nach übereinstimmender Auffassung beider Parteien um 5 220 Euro zu kürzen. 6 II. Ebenfalls rechtsfehlerhaft hat das Landgericht die vom Beklagten zur Aufrechnung gestellte Schadensersatzforderung aus abgetretenem Recht der S M GmbH (im folgenden abgekürzt: GmbH) verneint. Nach den gemäß § 529 ZPO zu 7 Grunde zu legenden Tatsachen steht der GmbH gegen die Klägerin gem. §§ 281 Abs. 1, 280 Abs. 1 BGB eine Schadensersatzforderung aus dem zum 7.5.2005 gekündigten 8 Steuerberatervertrag in der geltend gemachten Höhe von 10.995,60 Euro zu. Die GmbH hat diese Forderung auf Grund der Vereinbarungen vom 6.4.2005 und vom 2.1.2008 an den Beklagten abgetreten. Infolge dessen berechtigter Aufrechnung ist daher die Klageforderung gegen ihn gemäß § 389 BGB bis auf einen Restbetrag von 4.830,20 Euro erloschen. 9 1. Die Klägerin hat ihre Pflichten aus dem Steuerberatervertrag mit der GmbH verletzt, weil sie es trotz Aufforderung der GmbH vom 29.11.2004 (B 10, GA 92) unterlassen hat, ihre Zustimmung zur Übertragung der bei der D e.G. gespeicherten und von ihr im Rahmen der Buchführung für 2003 weiterverarbeiteten Daten auf die GmbH bzw. deren neuen Steuerberater zu erteilen. 10 a. Die bei der D e.G. gespeicherten Daten waren Bestandteil der von der Klägerin für 2003 erbrachten Buchführung, da die Klägerin die vorhandenen Daten im Rahmen ihrer Buchführungsarbeiten weiterverarbeitet hatte. Sie gehörten daher zu den Arbeitsergebnissen der Klägerin (zur Abgrenzung der Arbeitsergebnisse des Steuerberaters von den Daten/Unterlagen des Mandanten vgl. BGH Urt.v. 11.3.2004, IX ZR 178/03, NJW-RR 2004, 1290). Das vertraglich geschuldete Arbeitsergebnis des Steuerberaters steht im Austausch des gegenseitigen Vertrages und ist damit Gegenstand des vertraglichen Erfüllungsanspruchs des Mandanten (BGH a.a.O.). Es gelten die §§ 320, 322 BGB, wonach der Steuerberater Arbeitsergebnisse grundsätzlich nur Zug um Zug gegen Erfüllung seiner Honorarforderung herauszugeben hat (Gehre/von Borstel, StBerG, 5. Aufl. § 66 Rdn. 15). 11 b. Die Klägerin war nach Erhalt des Schreibens der GmbH vom 29.11.2004 (B 10, GA 92 ) nicht mehr berechtigt, ihre Arbeitsergebnisse zurückzuhalten, da die GmbH die Honorarforderungen der Klägerin, die in einem Gegenseitigkeitsverhältnis mit der Buchführung und Datenbearbeitung standen, zumindest überwiegend erfüllt hatte und zur Be- 12 gleichung etwaiger noch bestehender Restforderungen der Klägerin angeboten hatte, noch 3.117,03 Euro zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe sämtlicher Buchfüh- 13 rungsunterlagen und Zustimmung zur Übertragung der bei der D e.G. gespeicherten Daten auf den neuen Steuerberater. 14 Der Buchführungshonoraranspruch der Klägerin gemäß § 33 StBGebV war bereits überzahlt, als sie die Aufforderung der GmbH vom 29.11.2004 erhielt. Die GmbH hatte nach den Feststellungen des Landgerichts Duisburg in dem rechtskräftigen Urteil vom 17.12.2007 – 2 O 106/05 – Seiten 11,12,16 – für die Monate 6/2003 bis 9/2003 insgesamt 5.697,92 Euro zu viel gezahlt und schuldete für die Monate 10/2003 bis 12/2003 nur noch 3.637,47 Euro sowie für die Anlagenbuchführung 2003 gemäß Rechnung Nr. 1756 noch 871,45 Euro, so dass sich ein Guthaben zu Gunsten der GmbH von 1.189 Euro ergab. Wenn man mit der Klägerin davon ausgeht, dass auch noch die Forderung aus der Rechnung Nr. 1919 vom 18.8.2004 in Höhe von 15 1.266,72 Euro und die Forderung von 900 Euro, die Gegenstand des Teilvergleichs der Parteien vom 23.1.2006 ist, im Gegenseitigkeitsverhältnis zu den von ihr zurückgehaltenen Arbeitsergebnissen stehen, ergibt sich zwar ein Saldo von 977,72 Euro zu Gunsten der Klägerin. Diese Forderung gab der Klägerin aber nicht das Recht, die Zustimmung zur Übertragung der bei der D e.G. gespeicherten Daten zu verweigern. Die Verweigerung verstieß gegen Treu und Glauben, nachdem die GmbH der Klägerin mit Schreiben vom 29.11.2004 den mehr als 3 fachen Betrag, nämlich 3.117,03 Euro, den sie gar nicht schuldete, zur Abgeltung der gesamten Finanzbuchhaltung von 7/2003 bis 12/2003 Zug um Zug gegen Herausgabe der Arbeitsergebnisse angeboten hatte. Ein Gegenseitigkeitsverhältnis zwischen den Arbeitsergebnissen, deren Herausgabe die Klägerin verweigerte, und weiteren Gebührenforderungen gegen die GmbH hat die Klägerin nicht schlüssig dargelegt. Arbeitsergebnisse des Steuerberaters dürfen ebenso wie Handakten des Mandanten nur wegen Honorarforderungen, die sich aus der konkreten Angelegenheit ergeben, zurückbehalten werden (BGH Urt.v. 3.7.1997, 16 IX ZR 244/96, NJW 1997, 2944 zu Handakten, die ein Anwalt zurückbehält). 17 2. Da die Klägerin trotz Setzung einer angemessenen Frist bis zum 10.12.2004 dem fälligen Anspruch der GmbH auf Herausgabe ihrer Arbeitsergebnisse nicht vollständig nachkam, kann die GmbH gemäß § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB unter den Voraussetzungen 18 des § 280 Abs. 1 BGB Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Die GmbH war nach Fristablauf berechtigt, die von der Klägerin nicht herausgegebenen Arbeitsergeb- 19 nisse anderweitig zu beziehen und kann die ihr hierdurch verursachten Kosten des Deckungsgeschäfts gegenüber der Klägerin als Schaden geltend machen, ohne dass sie ein besonderes Bedürfnis der Neuerstellung darlegen muss. Die GmbH hat die Neuerstellung der Buchführungsdaten von ihrem neuen Steuerberater G vornehmen lassen. Dieser hat ihr hierfür in der korrigierten Rechnung vom 14.7.2005 Nr. 0705/0148 netto 10.995,60 Euro berechnet (B 20, GA 244). Die Klägerin hat gegen diese Berechnung keine erheblichen Einwände erhoben. Unschädlich ist, dass in dieser Rechnung die Zeiträume der Finanzbuchhaltung nicht ausgewiesen sind. Die Rechnung steht in einem offenkundigen Zusammenhang mit der erteilten Gutschrift vom selben Tag. Diese Gutschrift bezieht sich auf die Rechnungs-Nr. 0205/0298 (B 19, GA 243). Bei der Rechnung Nr. 0205/0298 handelt es sich um die ursprüngliche Rechnung vom 10.2.2005, in der klar zum Ausdruck gebracht ist, dass Buchführungsarbeiten für das Jahr 2003 berechnet werden. Damit ist offensichtlich, dass mit der Rechnung vom 14.7.2005 die Rechnung vom 10.2.2005 korrigiert werden sollte. 20 Unerheblich ist auch, ob die Rechnung vom 14.7.2005 ordnungsgemäß unterzeichnet und vollständig bezahlt ist. Gemäß § 7 StBGebV wurde die Forderung des Steuerberaters G bereits mit der Erledigung der Buchführungsarbeiten für 2003 fällig. Bereits zu diesem Zeitpunkt entstand der Schaden der GmbH in Gestalt der Verbindlichkeit gegenüber ihrem neuen Steuerberater G. 21 3. Die GmbH trifft an der Schadensentstehung kein Mitverschulden gemäß § 254 BGB. Das Mitverschulden kann nicht daraus hergeleitet werden, dass die GmbH überhaupt ein Deckungsgeschäft getätigt hat, denn dazu war sie gemäß §§ 281, 280 BGB berechtigt. Einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht hat die Klägerin nicht dargelegt. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die GmbH die von der Beklagten geschuldeten und unberechtigt zurückgehaltenen Arbeitsergebnisse mit geringerem Kostenaufwand hätte verschaffen können. 22 III. 23 Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 286,288, 291 BGB, 92 ZPO und 708 Nr. 10, 713 ZPO. 24 Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen. 25 Streitwert für die 2. Instanz: 11.215,60 Euro