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Urteil

I-18 U 99/08

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2008:1022.I18U99.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg vom 20.02.2008 - 25 O 445/06 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der durch die Ne-beninterventionen verursachten Kosten werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers und dessen Streithelfer gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger bzw. dessen Streithelfer vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. 1 I. 2 Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma F. GmbH. Diese beauftragte die Beklagte im Juli 2005 mit dem Transport von vier Führerraumschränken und zwei Bedienpulten für Triebzüge I... von dem Firmengelände der F.-Niederlassung in B. nach H. zur Streithelferin zu 2) des Klägers. Die zu transportierenden Führerraumschränke und Bedienpulte hatte die F. GmbH zuvor im Auftrag der Streithelferin zu 1) des Klägers hergestellt. Die Beklagte führte den Transport nicht selber aus, sondern beauftragte ihrerseits die Fa. W. S. GmbH mit der Durchführung des Transportes. Bei der Streithelferin zu 2) des Klägers wurde nach Anlieferung des Frachtguts eine Beschädigung desselben festgestellt. Hinsichtlich des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil vom 20.02.2008 Bezug genommen. 3 Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme durch das angefochtene Urteil die Feststellung ausgesprochen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von sämtlichen Kosten, Schadensersatzansprüchen und Gebühren und etwaigen Schäden freizuhalten, die auf Grund einer möglichen Beschädigung der vier Führerraumschränke und zwei Bedienpulte während des Transports von B. nach H. entstanden sind oder noch entstehen. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Feststellungsklage sei zulässig, weil wegen drohender Verjährung des Klageanspruchs sowie aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit ein Feststellungsinteresse gegeben sei. Die Klage sei gemäß §§ 425, 435 HGB auch begründet. Die Beschädigung des Transportgutes sei, wie sich durch die Beweisaufnahme ergeben habe, in der Obhut der Firma W. als Erfüllungsgehilfin der Beklagten erfolgt. Zwar habe die Firma W. das Ladungsgut gegen reine Quittung bei der Empfängerin, der Streithelferin zu 2) des Klägers, abgeliefert, jedoch sei die daraus folgende Vermutungswirkung, dass das Gut in vertragsgemäßem Zustand abgeliefert wurde, von der Klägerin durch Erbringung des Beweises, dass der Schaden vor Ablieferung, nämlich bereits auf dem Transport von B. nach H., entstanden sei, entkräftet worden. Ebenso sei nachgewiesen, dass der Schaden noch nicht vorgelegen habe, als die Firma W. das Transportgut von der F. GmbH übernommen habe. Die Beklagte hafte für den Transportschaden gemäß § 435 HGB unbeschränkt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme komme ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten bzw. ihres Unterfrachtführers, der Fa. W., wegen des Einsatzes eines zum Transport ungeeigneten LKW ernsthaft in Betracht. Da die Beklagte bzw. ihr Unterfrachtführer das Geschehen nicht weiter aufgeklärt habe und die Beklagte damit ihre prozessualen Aufklärungspflicht verletzt habe, sei der Rückschluss auf ein qualifiziertes Verschulden möglich. 4 Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten. 5 Die Beklagte stellt in der Berufungsinstanz unstreitig, dass ihr Unterfrachtführer das Transportgut unbeschädigt zum Transport übernommen habe. Sie vertritt die Auffassung, entgegen der Beweiswürdigung des Landgerichts sei aber die Tatsache der Beschädigung des Transportgutes bereits bei Ablieferung bei der Streithelferin zu 2) des Klägers und damit das Vorliegen eines Obhutsschadens nicht bewiesen. Die Aussage des Zeugen M. habe sich offensichtlich nicht auf die streitgegenständliche, sondern auf eine andere Sendung mit geringerem Lieferumfang bezogen. Die Aussage des Zeugen H. sei unergiebig, da er bei Anlieferung des Gutes nicht zugegen gewesen sei. Ähnliches gelte für die Aussage des Zeugen M., der zwar bei der Anlieferung anwesend gewesen sei, die Schäden jedoch ebenfalls erst zu einem späteren Zeitpunkt wahrgenommen habe. Das im Auftrag der F. GmbH erstellte Privatgutachten sei aufgrund der Tatsache, dass es erst 12 Tage nach Ablieferung erstellt worden sei, nicht dazu geeignet, Feststellungen zum Zustand des Frachtgutes im Zeitpunkt der Ablieferung zu treffen. 6 Die Beklagte ist weiter der Ansicht, dass kein ihr vorzuwerfendes qualifiziertes Verschulden vorgelegen habe. Da der Fahrer ihres Unterfrachtführers vor Fahrtantritt das Fahrzeug und den Anhänger auf ihre Verkehrsfähigkeit überprüft habe, lägen schon keine Anhaltspunkte vor, die mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf ein qualifiziertes Verschulden hindeuteten und damit eine ihr, der Beklagten, obliegende Aufklärungspflicht begründen könnten. Abgesehen davon könne ihr insoweit allenfalls eine Recherchepflicht obliegen, die sie indessen erfüllt habe. Zwar habe ihr Unterfrachtführer, die Fa. W. GmbH, den Brand zunächst verschwiegen, jedoch sei der Sachverhalt im Rahmen der Beweisaufnahme soweit aufgeklärt worden, dass es der Klägerin möglich gewesen sei, im Rahmen der Vernehmung des Zeugen R. den Sachverhalt weiter aufzuklären. 7 Die Beklagte beantragt, 8 das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 20.02.2008 - 25 O 445/06 - abzuändern und die Klage abzuweisen. 9 Der Kläger und dessen Streithelfer beantragen, 10 die Berufung zurückzuweisen. 11 Der Kläger und dessen Streithelfer verteidigen das angefochtene Urteil und treten der Berufung im Einzelnen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens entgegen. 12 Wegen des weitergehenden Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. 13 II. 14 Die zulässige Berufung der Beklagten, die insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist, hat in der Sache selbst keinen Erfolg. 15 Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil zu Recht festgestellt, dass die Beklagte gemäß §§ 425 Abs.1, 435 HGB verpflichtet ist, den Kläger von sämtlichen Kosten, Schadensersatzansprüchen und Gebühren freizuhalten, die aufgrund der Beschädigung von 4 Führerraumschränken und 2 Bedienpulten während des streitgegenständlichen Transportes von B. nach H. im Juli 2005 entstanden sind oder noch entstehen werden. 16 Die Zulässigkeit der Feststellungsklage ist in der Berufungsinstanz mit Recht nicht mehr im Streit. 17 Bezüglich des klagegegenständlichen Schadensersatzanspruchs des Klägers ist in der Berufungsinstanz nur noch streitig, ob die Beschädigung der Frachtgegenstände gemäß § 425 Abs. 1 HGB in der Zeit zwischen der Übernahme des Transportgutes und der Ablieferung durch die Beklagte bzw. ihren Unterfrachtführer eingetreten ist und ob der Beklagten ein qualifiziertes Verschulden im Sinne des § 435 HGB an der Schadensentstehung anzulasten ist. Beides hat das Landgericht zutreffend bejaht. 18 Das Landgericht hat auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme mit nachvollziehbarer Begründung die Feststellung getroffen, dass der Schaden an dem Frachtgut während des Zeitraums eingetreten ist, in der sich dieses in der Obhut des Unterfrachtführers der Beklagten, der Fa. W. GmbH, befand, d.h. während des Transports von B. nach H.. Das Landgericht hat seine Überzeugung auf die Aussagen der Zeugen M., H., M. und R. gestützt. Gegen die die Beweiswürdigung des Landgerichts begründenden und sie stützenden Erwägungen hat die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung keine Einwendungen vorgebracht, die im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Zweifel an der Richtigkeit der Beweiswürdigung des Landgerichts begründen könnten und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. 19 Entgegen der Auffassung der Beklagten bezieht sich die Aussage des Zeugen M. nicht, wie von der Beklagten vorgetragen, auf eine andere als die streitgegenständliche Sendung. Die streitgegenständliche Lieferung umfasste gem. den Lieferscheinen (Anlage K9) 2 Führerstände für den Zug I... Zug 2.. Ein Zug "I..." hat zwei Führerstände, die sich an der Vorder- und Rückseite des Zuges befinden. Jeder dieser beiden Führerstände bestand ausweislich der Lieferscheine aus einem Bedienpult und zwei Führerraumschränken sowie anderen Komponenten (Fußraum, Fußteil, Konsolen links und rechts). Damit stimmt die Aussage des Zeugen M. überein, wonach im Juli 2005 zwei Führerstandpulte für einen ICE angeliefert wurden. Die sich daran anschließende Aussage des Zeugen, er könne nicht recht nachvollziehen, dass es sich um insgesamt sechs Transportgestelle mit vier Führerraumschränken und zwei Bedienpulten gehandelt habe, da seinerzeit nur für zwei Züge Montagen vorzunehmen gewesen seien, ist dagegen in sich widersprüchlich, da bereits für die Montage nur eines Zuges "I..." insgesamt zwei Bedienpulte und vier Führerraumschränke benötigt wurden. Diesem Teil der Aussage kommt daher für die Beweiswürdigung keine entscheidende Bedeutung zu. Soweit der Zeuge dann weiterhin berichtet hat, dass es sich jedenfalls um "eine Verpackungseinheit mit dem Inhalt von Führerraumschränken und Bedienpulten" gehandelt habe, entspricht dies dem gelieferten Warenumfang gemäß den Lieferscheinen Anlage K 9. Auch die Bekundung des Zeugen M., dass es sich bei den angelieferten Waren um die "lang erwarteten und heiß ersehnten Gegenstände" gehandelt habe, belegt, dass es sich bei den von dem Zeugen M. beschriebenen Waren um die streitgegenständlichen Waren handelt, denn auch der Zeuge H., der im fraglichen Zeitpunkt als Projektkoordinator bei der Streithelferin zu 2) des Klägers beschäftigt war, hat berichtet, dass auf die fraglichen Führerraumschränke und die Bedienpulte "bereits gewartet" wurde. 20 Auch die von der Beklagten gegen die Beweiserheblichkeit der Aussagen der Zeugen H. und M. sowie des Privatgutachtens des Sachverständigenbüros B. & T. GmbH vom 05.07.2006 (Anlage K 5), das auf den tatsächlichen Feststellungen in dem Gutachten des Privatgutachters Dr. B. vom 28.07.2005 (Anlage K 4) beruht, erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Zwar war der Zeuge H. nach eigenem Bekunden im Zeitpunkt der Anlieferung der Waren nicht zugegen; entscheidend ist jedoch, dass sich aus der Gesamtschau seiner Aussage sowie derjenigen des Zeugen M. zweifelsfrei ergibt, dass der Schaden nicht erst bei der Streithelferin zu 2) der Klägerin eingetreten ist und folglich während der Beförderung durch die Fa. W. GmbH verursacht worden sein muss, da diese, wie nunmehr unstreitig ist, das Transportgut in unbeschädigtem Zustand übernommen hat. Dabei sind die Aussagen der Zeugen H. und M. auch insofern erheblich, als sie belegen, dass und welche Schäden sich an den streitgegenständlichen Waren befunden haben. Auch die in Rede stehenden Privatgutachten sind in diesem Zusammenhang von beweiserheblicher Bedeutung, da aus diesem die genaue Art des Schadens hervorgeht. Zwar verweist die Beklagte zu Recht darauf, dass die Besichtigung durch den Privatgutachter Dr. B. erst 12 Tage nach der Anlieferung erfolgte, jedoch schließt dies vor dem Hintergrund des Inhalts der Aussagen der Zeugen M., H. und M. keineswegs aus, aus den Gutachten Rückschlüsse auf den tatsächlich vorliegenden Schaden zu ziehen. Schließlich hat das Landgericht bei seiner Beweiswürdigung zu Recht auch auf die Aussage des Zeugen R. abgestellt, der bestätigt hat, dass während des Transports von B. nach H. ein Brand entstanden ist, der den Anhänger, auf dem sich das Transportgut befand, erfasst hat. Angesichts dessen besteht kein ernstlicher Zweifel daran, dass die von den Zeugen M., H. und M. bekundeten Ruß- und Brandschäden bereits während des Transports zu der Streithelferin 2) des Klägers entstanden sind. 21 Das Landgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Eintritt des Schadens auf qualifiziertem Verschulden der Beklagten bzw. ihres Unterfrachtführers im Sinne des § 435 HGB beruht. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 22.11.2007 (- I ZR 74/05 -, abgedruckt in TranspR 2008, 30 ff.) hierzu ausgeführt, die zum Verlust von Transportgut entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze zur Darlegungs- und Beweislast seien nicht ohne Weiteres auf während des Transports eintretende Sachschäden übertragbar. In diesen Fällen müsse zunächst der Geschädigte Anhaltspunkte vorzutragen, die darauf schließen lassen, dass der Schaden auf ein qualifiziertes Verschulden zurückzuführen ist, wobei sich diese etwa aus der Art und dem Ausmaß der Beschädigung des Gutes ergeben könnten. Da nur der beklagte Frachtführer Angaben zu den näheren Umständen der Schadensentstehung machen könne, müsse er sich auf diesen Vortrag einlassen und mitteilen, welche Kenntnisse er über den konkreten Schadensverlauf habe und welche Schadensursachen er habe ermitteln können. Ihn treffe mithin eine Recherchepflicht. Könne der Frachtführer trotz angemessener Nachforschungen keine Angaben zur Schadensentstehung machen, könne daraus nicht die Vermutung für das Vorliegen der Voraussetzungen eines qualifizierten Verschuldens hergeleitet werden. Der Ersatzberechtigte bleibe in einem solchen Fall für das Vorliegen der Voraussetzungen eines qualifizierten Verschuldens des Transporteurs oder seiner Leute gegebenenfalls beweisfällig. 22 Was die Darlegung von Anhaltspunkten betrifft, die darauf schließen lassen, dass vorliegend der Schaden auf ein qualifiziertes Verschulden zurückzuführen ist, hat das Landgericht zutreffend darauf abgestellt, dass die von dem Zeugen R. geschilderte Ursache des Schadenseintritts, nämlich ein durch beidseitig blockierende Bremsen verursachter Reifenbrand, der den Anhänger, auf dem sich das Transportgut befunden hat, erfasst hat, einen hinreichenden Anhaltspunkt für eine Schadenentstehung durch qualifiziertes Verschulden bietet, nämlich für den Einsatz eines zum Transport ungeeigneten LKW bzw. LKW-Anhängers. Dass es durch gleichzeitig beidseitig blockierende Bremsen zu einem Reifenbrand kommt, ist so ungewöhnlich, dass dieser Umstand darauf hindeutet, dass das betreffende Fahrzeug möglicherweise leichtfertig ohne ausreichende Wartung im Straßenverkehr eingesetzt wurde; darauf weist unter Umständen auch der von dem Zeugen R. bekundete Umstand hin, dass es sich um einen sehr alten Anhänger gehandelt habe. Dieser Anschein wird nicht dadurch ausgeräumt, dass der Zeuge R. nach seinem Bekunden den Anhänger, die Bremsen und die Reifen überprüft und auch bei Antritt der Fahrt die Bremse betätigt haben will. Ein derartiger flüchtiger Sicht- und Funktionstest hat nämlich keinerlei Aussagekraft in Bezug auf den tatsächlichen Wartungszustand eines Fahrzeugs. 23 Ausgehend von der Prämisse in dem genannten Urteil des Bundesgerichtshofs, dass Art und Ausmaß der Beschädigung des Transportgutes einen Anhaltspunkt für eine Schadensentstehung durch qualifiziertes Verschulden bieten können, ist deshalb im vorliegenden Fall die Situation gegeben, dass die Beklagte als Frachtführer sich auf den Vortrag des Geschädigten einlassen und sie ihm Rahmen der ihr somit obliegenden Recherchepflicht mitteilen muss, welche Kenntnisse sie über den konkreten Schadensverlauf hat und welche Schadensursachen sie ermitteln konnte. Diese Recherchepflicht hat die Beklagte nicht schon dadurch erfüllt, dass sie sich auf die von dem Zeugen R. geschilderten Umstände der Entstehung eines durch blockierende Bremsen verursachten Brandes bezogen hat. Vielmehr hätte die Beklagte im Rahmen der ihr obliegenden Recherchepflicht auch Nachforschungen dazu anstellen müssen, warum es zu dem Blockieren der Bremsen und dem dadurch verursachten Brand gekommen ist, insbesondere also dazu, wie der Wartungszustand des LKW nebst Anhänger war. Dass sie in dieser Richtung irgendwelche Nachforschungen angestellt hat, hat die Beklagte nicht dargelegt. Dies führt dazu, dass qualifiziertes Verschulden im Sinne des § 435 BGB auf ihrer Seite zu vermuten ist und damit die Voraussetzungen für die vom Landgericht festgestellte Schadensersatzpflicht der Beklagten sämtlich gegeben sind. 24 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 25 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO sind nicht erfüllt. 26 Streitwert für das Berufungsverfahren: 750.000,- €