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Beschluss

I-10 W 140/08

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2008:1209.I10W140.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 23.09.2008 wird kostenfällig zurückgewiesen. 1 I. 2 Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 14.11.2008 (Bl. 167 GA) gegen den im Tenor genannten Beschluss (Bl. 160ff GA) ist zulässig, da das Landgericht die weitere Beschwerde ausdrücklich zugelassen hat, § 156 Abs. 2 KostO. Sie hat jedoch keinen Erfolg. 3 Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Rechts beruht, § 156 Abs. 2 Satz 3 KostO. Das Recht ist nur verletzt, soweit das Landgericht eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet hat, § 546 ZPO, § 156 Abs. 4 Satz 4 KostO, § 27 Abs. 1 Satz 2 FGG. Dies kann vorliegend nicht festgestellt werden. 4 Wie bereits im Senatsbeschluss vom 05.02.2008, I-10W 167/07 (dort unter Ziff. 1) ausgeführt, durfte das Landgericht den Geschäftswert an Stelle der Beteiligten zu 1) gemäß § 30 Abs. 1 KostO nach freiem Ermessen festsetzen. Die Ermessensentscheidung ist durch den Senat als Gericht der weiteren Beschwerde nur dahingehend zu überprüfen, ob das Landgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen keinen oder einen rechtlich fehlerhaften Gebrauch gemacht hat, insbesondere die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten hat, ob es von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen ist, oder wesentliche Umstände und Gesichtspunkte außer Acht gelassen hat, sich mit den Denkgesetzen oder allgemeinen Grundsätzen der Lebenserfahrung in Widerspruch gesetzt oder ob es sonst von seinem Ermessen einen dem Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden und somit rechtlich fehlerhaften Gebrauch gemacht hat (vgl. Rohs/Wedewer-Rohs, Kostenordnung, § 156 Rn. 67). Nach diesen Maßstäben ist die landgerichtliche Entscheidung nicht zu beanstanden. Die Angemessenheit und Zeckmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung sind dagegen der Nachprüfung durch das Gericht der weiteren Beschwerde entzogen; dieses darf sein Ermessen nicht an die Stelle des Ermessens des Landgerichts setzen (vgl. Rohs/Wedewer, aaO). 5 1. 6 In dem nunmehr angefochtenen Beschluss hat das Landgericht sein Ermessen ausgeübt und dies im Einzelnen begründet. Es hat alle wesentlichen Umstände in die Abwägung einbezogen. 7 Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass das Interesse des Kostenschuldners an der bloßen Überwachung der Kaufpreisfälligkeit und des Eigentumswechsels nicht mit dem Kaufpreis identisch ist, sondern hinter diesem zurückbleibt und der Kaufpreis lediglich eine Bezugsgröße bildet, von der ein prozentualer Abschlag vorzunehmen ist. Es hat berücksichtigt, dass bei der Höhe dieses – nach freiem Ermessen zu bestimmenden - Abschlages die Bedeutung der Sache für die Beteiligten, insbesondere deren wirtschaftliches Interesse an der Vornahme des Amtsgeschäfts, der Arbeits- und Zeitaufwand des Notars sowie das Ausmaß seiner Verantwortlichkeit und der Umfang seines Haftungsrisikos zu berücksichtigen ist und nur bei besonderer Schwierigkeit und Bedeutung des Geschäfts bis an die Höhe des Kaufpreises herangegangen werden kann (vgl. OLG Hamm OLGR 2006, 173f; OLG Frankfurt OLGR 2006, 703f; OLG Düsseldorf (10.ZS.) JurBüro 1996, 101ff, JurBüro 1995, 598f und OLGR Düsseldorf 1993, 96; LG Köln RNotZ 2007, 560f; Rohs/Wedewer, KostO, § 30 Rn. 4). 8 Das Landgericht hat die wertrelevanten Umstände des konkreten Falles ermittelt, insbesondere Feststellungen zum Umfang der Tätigkeit des Notars getroffen, und in seine Abwägung einbezogen. Es hat einerseits berücksichtigt, dass es sich nach eigenem Bekunden der Beteiligten zu 1) um einen Standardfall mit kleineren Besonderheiten gehandelt hat, die jedoch in der Abwicklung nicht mit besonderen Schwierigkeiten verbunden waren. Andererseits hat es das Maß der Verantwortung des Notars nicht außer Acht gelassen, die mit der Bedeutung des Geschäftes verbunden war. Dass hier abwägungsrelevante Umstände unberücksichtigt geblieben sind, ist weder dargetan noch ersichtlich. 9 2. 10 Bei seiner Abwägung hat das Landgericht die Grenzen der zulässigen Ermessenausübung nicht überschritten. Die Bemessung des Geschäftswertes für die Überwachung der Kaufpreisfälligkeit und des Eigentumswechsels mit 30 % des Kaufpreises liegt im Bereich des zur Verfügung stehenden Ermessensrahmens. Sie unterschreitet diesen nicht. Selbst der Bundesgerichtshof hat sich in seiner Entscheidung vom 12.05.2005, V ZB 40/05 (BGHZ 163, 77ff) zwar nicht grundsätzlich zur Höhe des Geschäftswertes geäußert; er hat es aber für ermessensfehlerfrei angesehen, dass der dortige Kostengläubiger dem geringen Umfang seiner Tätigkeit dadurch Rechnung getragen hat, dass er seiner Kostenberechnung einen Wert von nur 10 % des Kaufpreises zugrunde gelegt hat. Die landgerichtliche Bemessung des Geschäftswertes liegt im oberen Bereich dessen, was nach der bisherigen Rechtssprechung des Senats für einen "Standardfall" angemessen erscheint (vgl. JurBüro 1995, 598: 10 %; JurBüro 1996, 101: 20 %; OLGR Düsseldorf 1993, 96: 30 %). Ob auch eine Bewertung mit 50 % des Kaufpreises noch im Rahmen des Ermessensrahmens liegen würde, mag dahinstehen, da jedenfalls unter den konkreten Umständen des vorliegenden Falles keine Ermessensreduzierung dahingehend stattgefunden hat, dass nur eine Bewertung mit mindestens 50 % ermessensfehlerfrei wäre. 11 II. 12 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 156 Abs. 5 Satz 2, 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KostO sowie auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 1. Alt. FGG. 13 Eine Vorlage an den Bundesgerichtshof nach § 28 Abs. 2 FGG kommt nicht in Betracht. Hier geht es um die Ausübung richterlichen Ermessens im Rahmen des § 30 Abs. 1 KostO unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falles, nicht um die von der Rechtssprechung eines anderen Oberlandesgerichts abweichende Auslegung einer Vorschrift (§ 30 Abs. 1 KostO). 14 Beschwerdewert: EUR 62,64