Urteil
I-9 U 189/07
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2008:1215.I9U189.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 18. Oktober 2007 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf-grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Gründe 2 I. 3 Der Kläger verlangt von der Beklagten, die den Verkehrsflughafen D... betreibt, die Übernahme der Kosten für Lärmschutzmaßnahmen am Wohngebäude D... ... in M... sowie einen Ausgleich für die nach seiner Auffassung durch den Fluglärm verursachte Wertminderung des Grundstücks aufgrund der Einführung der (unter den Bezeichnungen MODRU 5T bzw. MODRU 6T fast unverändert fortgeltenden) Abflugroute MODRU 4T durch Rechtsverordnung des Luftfahrtbundesamts vom 16.07.2003. 4 Das mit einem etwa 1965 errichteten Mehrfamilienhaus bebaute Grundstück des Klägers und seiner Ehefrau liegt außerhalb der auf der Grundlage des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm vom 30.03.1971 (im Folgenden: Fluglärmgesetz - FluglärmG -) durch Rechtsverordnung vom 04.03.1974 festgelegten Lärmschutzzone 1, jedoch innerhalb der Lärmschutzzone 2, in der Wohnungen nur gebaut werden dürfen, wenn sie bestimmte Schallschutzanforderungen erfüllen. Es befindet sich zudem außerhalb der durch die Genehmigung zur Änderung der Betriebsregelung für das Parallelbahnsystem des Verkehrsflughafens D... vom 09.11.2005 (im Folgenden: Betriebsgenehmigung) ausgewiesenen Tag- und Nacht-Schutzgebiete. Durch die genannte Genehmigung wurde u. a. die Anzahl der in den sechs verkehrsreichsten Monaten eines Jahres erlaubten Flugbewegungen auf 131.000 angehoben. Gleichzeitig wurden weitere Auflagen zur Erstattung von Aufwendungen für passive Schallschutzmaßnahmen und zur Entschädigung für Nutzungsbeeinträchtigungen von Fluglärm betroffener Grundstücke erteilt. 5 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. 6 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Anwendungsbereich des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB sei nicht eröffnet, weil die luftverkehrsrechtlichen Regelungen und die Vorschriften des Fluglärmgesetzes den zivilrechtlichen Normen vorgingen. Das gelte unabhängig von einer Planfeststellung oder deren Fiktion nach § 71 LuftVG. Ausweislich der Betriebsgenehmigung vom 09.11.2005 hätten im Genehmigungsverfahren umfängliche Anhörungen sowohl privater Beteiligter als auch von Trägern öffentlicher Belange stattgefunden, deren Einwände bei der Entscheidung berücksichtigt worden seien. In diesem Rahmen hätte auch der Kläger sein Begehren geltend machen können und müssen. Da er dies unterlassen habe, sei er mit zivilrechtlichen Ansprüchen ausgeschlossen. Im Übrigen lasse sich aufgrund der Darlegungen des Klägers auch nicht feststellen, dass die auf sein Grundstück einwirkenden Lärmimmissionen so gravierend seien, dass sie Ansprüche aus § 906 BGB auslösen könnten. Schließlich könne offenbleiben, ob nach der im Juni 2007 erfolgten Änderung des Fluglärmgesetzes Ansprüche des Klägers nach § 906 BGB per se ausgeschlossen seien, denn auch bei Heranziehung der Grenzwerte des novellierten Gesetzes habe er nicht dargetan, dass sein Grundstück innerhalb der Tag-Schutzzone 1 liege, so dass er auch nach § 9 FluglärmG nicht anspruchsberechtigt sei. Ob und in welcher Höhe eine Wertminderung des Grundstücks durch die Einführung der Flugroute MODRU 4T eingetreten sei, sei danach unerheblich. 7 Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der Berufung. Er macht im Wesentlichen geltend, der Bundesgerichtshof gehe in seinem Urteil vom 10.12.2004 (NZM 2005, 226 ff. = NJW 2005, 660 ff.) davon aus, dass nur in den Fällen, in denen ein formelles Planfeststellungsverfahren durchgeführt worden sei, Ansprüche aus § 906 BGB ausgeschlossen sein könnten. Ein solches Verfahren habe es für den Flughafen Düsseldorf nicht gegeben. Das Verfahren zur Erteilung der Betriebsgenehmigung im Jahre 2005 könne einem Planfeststellungsverfahren nicht gleichgesetzt werden. Der Flugkorridor der Abflugroute MODRU 4T, der zu direkten Überflügen über sein Grundstück geführt habe, sei zudem vom Luftfahrtbundesamt durch Rechtsverordnung festgelegt worden. Eine Anhörung der Betroffenen habe in diesem Verfahren nicht stattgefunden; Rechtsmittel gegen die Verordnung seien nicht gegeben gewesen. Das Landgericht würdige auch nicht, dass sich das Flugverhalten in den letzten Jahren erheblich verändert habe. Das habe er zum Zeitpunkt der Erteilung der Betriebsgenehmigung nicht voraussehen und im Genehmigungsverfahren folglich auch nicht vorbringen können. Im Übrigen stelle der Bundesgerichtshof bei der Beurteilung, ob Fluglärm eine wesentliche Beeinträchtigung darstelle, auf die Indizwirkung der TA-Lärm ab. Das Landgericht habe hingegen das Fluglärmgesetz als alleinigen Maßstab herangezogen. Schließlich habe das Landgericht den Einheitswertbescheid des Finanzamtes unberücksichtigt gelassen, der eine Wertminderung des Hauses aufgrund der Fluglärmbelastung feststelle. 8 Der Kläger beantragt, 9 unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils 10 die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Kostenvorschuss in Höhe von 20.000 € zu zahlen, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm die Kosten für die Durchführung von Lärmschutzmaßnahmen, die über den Betrag von 20.000 € hinausgehen, zu erstatten, die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine Wertminderung für das Wohnobjekt D... ... in M... zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, jedoch mindestens 48.500 € betragen sollte. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Berufung zurückzuweisen. 13 Sie verteidigt die Entscheidung des Landgerichts. 14 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 15 Die Akte des Parallelverfahrens 15 O 71/07 Landgericht Düsseldorf lag vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. 16 II. 17 Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil der Anwendungsbereich des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB, auf den der Kläger seine Forderungen - wie in der mündlichen Verhandlung nochmals klargestellt - ausschließlich stützt, wegen des Vorrangs anderweitiger Rechtsschutzmöglichkeiten nicht eröffnet ist. Das gilt sowohl für die Erstattung von Aufwendungen für Schallschutzmaßnahmen als auch für den Ausgleich von Wertminderungen des Hausgrundstücks (vgl. BGH NJW 2005, 660, 662 f.). 18 Eine Sperrwirkung für zivilrechtliche Ansprüche aus § 906 BGB geht hier allerdings nicht vom Fluglärmgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.10.2007 aus, das abweichend von der früheren Regelung nunmehr auch Bestimmungen zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch Fluglärm (§ 1 FluglärmG) und insbesondere zur Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen und zur Entschädigung für Beeinträchtigungen des Außenbereichs (§ 9 FluglärmG) enthält. Diese Regelungen kommen hier schon deshalb nicht zum Tragen, weil Entschädigungsansprüche nach diesem Gesetz erst greifen, wenn durch Rechtsverordnung der Landesregierung entsprechende Lärmschutzbereiche festgelegt worden sind (§§ 9 Abs. 1 Satz 2, 4 Abs. 2 und 4 FluglärmG; vgl. auch HessVGH NVwZ-RR 2008, 88, 90). Eine solche Rechtsverordnung war zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht in Kraft. Im Übrigen verbliebe es gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 FluglärmG selbst nach einer solchen Verordnung bei den strengeren Regelungen zur Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen und zur Entschädigung für Nutzungsbeeinträchtigungen in der Betriebsgenehmigung vom 09.11.2005. Diese sieht indes für das Grundstück des Klägers Ansprüche nur aufgrund einer Einzelfallprüfung bei einem nachgewiesenen Erfordernis von Schallschutzmaßnahmen vor. Einen solchen Nachweis hat der Kläger nicht geführt. Auf die Betriebsgenehmigung gestützte Ansprüche sind auch nicht Gegenstand des Rechtsstreits. 19 Eine Sperrwirkung für Ansprüche des Klägers aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ergibt sich jedoch aus der im Verfahren nach § 6 Abs. 4 Satz 2 LuftVG erteilten Betriebsgenehmigung vom 09.11.2005. 20 Wenn der Gesetzgeber für bestimmte Immissionen im Vorfeld ein spezifisches Verfahren zur Vermeidung von Eigentumsbeeinträchtigungen im nachbarlichen Bereich vorsieht, in dem die Rechte des Einzelnen berücksichtigt werden können, so sind diese Rechtsschutzmöglichkeiten zu ergreifen. Ein Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB tritt dahinter zurück (BGH NJW 2005, 660, 662; vgl. auch schon OLG Stuttgart NJW-RR 2001, 1313, 1315). Hat sich etwa eine Behörde im Rahmen eines förmlichen Planfeststellungsverfahrens, zum Beispiel aufgrund von Einwendungen, mit der Frage der erforderlichen aktiven und passiven Schallschutzmaßnahmen bezogen auf das benachbarte Eigentum umfassend auseinandergesetzt, so ist damit dem Eigentumsschutz der Anlieger Genüge getan. Ist der betroffene Eigentümer der Meinung, dass der Planfeststellungsbeschluss dem Schutz seines Eigentums im Hinblick auf mögliche Schallschutzmaßnahmen nicht genügend Rechnung trägt, so kann er im Wege der Anfechtung des Beschlusses Ergänzungen durchsetzen. Sieht er hiervon ab, muss er sich, wenn nicht ein Verfahren nach § 75 Abs. 2 und 3 VwVfG auf nachträgliche Anordnung von Maßnahmen bei nicht voraussehbaren Wirkungen des Vorhabens in Betracht kommt, mit der Bestandskraft der Ablehnung weiter gehender Schallschutzmaßnahmen abfinden. Für einen Anspruch auf eine für passive Schallschutzmaßnahmen zu verwendende Entschädigung besteht bei einer solchen Sachlage auch unter dem Gesichtspunkt des enteignenden Eingriffs, der sich aus dem allgemeinen Aufopferungsgrundsatz herleitet, kein Bedürfnis und kein Raum (vgl. BGH NJW 2005, 660, 661; BGHZ 140, 285, 301 f.). 21 Der Betriebsgenehmigung vom 09.11.2005 ist zwar, worauf der Kläger zutreffend hinweist, kein förmliches Planfeststellungsverfahren vorausgegangen. Darauf kommt es letztlich aber nicht an. Entscheidend für den Ausschluss von Ansprüchen aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ist vielmehr, ob der einzelne Anwohner in einem förmlichen Verwaltungsverfahren Gelegenheit hatte, Einwände und Anregungen vorzubringen, und ob Fragen des Lärmschutzes geprüft und die widerstreitenden Interessen gegeneinander abgewogen worden sind. Das war hier jedenfalls in dem der Festlegung der Abflugroute MODRU 4T nachfolgenden Verfahren nach § 6 Abs. 4 Satz 2 LuftVG, das zur Betriebsgenehmigung vom 09.11.2005 führte, der Fall. Die diesem Verfahren zugrunde liegenden Antragsunterlagen sind - wie in einem förmlichen Planfeststellungsverfahren - ausgelegt worden. Eine Beteiligung der Bürger hat stattgefunden (Seite 28 ff. der Genehmigung). Die Lärmproblematik ist in den Gründen der Genehmigung eingehend behandelt und es sind Auflagen zum Lärmschutz erteilt worden (Seite 9 ff. der Genehmigung, Auflage 9). In die Abwägung ist auch die durch MODRU 4T erfolgte Verlagerung des Fluglärms eingeflossen. Zudem bestand für die Anwohner die Möglichkeit, gegen die erteilte Betriebsgenehmigung zu klagen, was teilweise auch geschehen ist (vgl. Urteil des OVG Münster vom 16.05.2007 - 20 D 128/05.AK u. a. -, Anlage B 8). Danach kann dahinstehen, ob der Kläger schon im Verfahren zur Einführung von MODRU 4T im Jahre 2003 die Möglichkeit hatte, auf etwaige Folgen der Änderung der Abflugroute für sein Grundstück hinzuweisen und gegebenenfalls Schallschutzmaßnahmen einzufordern. Jedenfalls im Verfahren zur Änderung der Betriebsgenehmigung im Jahre 2005 hatte er dazu Gelegenheit. 22 Dass nicht nur ein förmliches Planfeststellungsverfahren die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche wegen Fluglärms aus § 906 BGB ausschließt, bestätigt auch die bereits erwähnte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.12.2004 zum Flughafen K.../B... (NJW 2005, 660 ff.). In diesem Urteil hat der Bundesgerichtshof auch einer fiktiven Planfeststellung nach § 71 Abs. 2 Satz 1 LuftVG Sperrwirkung gegenüber zivilrechtlichen Ansprüchen beigemessen, weil die Möglichkeit besteht, in entsprechender Anwendung des § 75 Abs. 2 Satz 2 bis 4 VwVfG nachträglich die Maßnahmen einzufordern, die sonst nach § 74 Abs. 2 VwVfG zu treffen gewesen wären (vgl. BGH NJW 2005, 660, 662; BVerwG NVwZ 2004, 869; s. auch BVerfG NVwZ-RR 2001, 209). Es besteht kein Anlass, dem vorliegend durchgeführten Verfahren nach § 6 Abs. 4 Satz 2 LuftVG, in dem diese Gesichtspunkte tatsächlich berücksichtigt wurden, geringere Wirkungen zuzuschreiben. Dass der Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung nicht auf die Betriebsgenehmigung des Flughafens K.../B... abgestellt hat, rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Abgesehen von der Frage, ob die Parteien hierzu in ausreichendem Umfang vorgetragen hatten, bedurfte es eines solchen Rückgriffs nicht, weil der Bundesgerichtshof auf der Grundlage der fiktiven Planfeststellung zum gleichen Ergebnis gelangte und die Betriebsgenehmigung offenbar ebenfalls keine Regelungen zum Lärmschutz enthielt. Soweit der Bundesgerichtshof sich in seiner Entscheidung schließlich mit der TA-Lärm und der Verkehrslärmschutzverordnung befasst hat, ist das nur für den Fall geschehen, dass die Sperrwirkung gegenüber Ansprüchen aus § 906 BGB aufgrund der noch zu klärenden Genehmigungslage nicht greifen sollte. Ein solcher Sachverhalt liegt hier aber gerade nicht vor. 23 Auch der Hinweis des Klägers auf angeblich erhebliche Veränderungen des Flugverhaltens in den letzten Jahren vermag an dem Ergebnis nichts zu ändern. Die Abflugroute MODRU 4T sieht bereits seit 2003 einen Korridor für Abweichungen von der Ideallinie vor, der Überflüge über das Grundstück des Klägers nicht ausschließt. Grundlegende Verlagerungen innerhalb des Korridors zu Lasten seines Grundstücks hat der Kläger ebenso wenig substantiiert dargetan wie eine signifikante Erhöhung der Zahl der Flugbewegungen in diesem Bereich. Im Übrigen ließen solche Änderungen die Sperrwirkung der Betriebsgenehmigung vom 09.11.2005 gegenüber Ansprüchen aus § 906 BGB unberührt. Vielmehr wäre der Kläger darauf zu verweisen, nachträgliche Anordnungen in entsprechender Anwendung des § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG einzufordern. 24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 25 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO. 26 Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Rechtslage ist durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.12.2004 (NJW 2005, 660 ff.) höchstrichterlich bereits hinreichend geklärt. 27 Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 95.000 €.