Urteil
I-23 U 131/08
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2008:1219.I23U131.08.00
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10.07.2008 verkündete Schlussurteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Kosten des 1. Rechtszuges und des Berufungsverfahrens 23 U 131/08 fallen dem Kläger zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10.07.2008 verkündete Schlussurteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Die Kosten des 1. Rechtszuges und des Berufungsverfahrens 23 U 131/08 fallen dem Kläger zur Last. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e A. Die Berufung der Beklagten im Wert von noch 4.098,34 Euro ist zulässig und begründet. Die Entscheidung des Landgerichts beruht, auch soweit die Beklagten über das Teilurteil vom 8.11.2007 durch Schlussurteil vom 10.7.2008 zur Zahlung weiterer 4.098,34 Euro nebst Zinsen verurteilt worden sind, auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO). Die gemäß § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen auch insoweit eine andere Entscheidung. Dem Kläger steht gegen die Beklagten kein Anspruch auf Ersatz zu viel gezahlter Krankenversicherungsbeiträge für den Zeitraum vom 1.7.1996 bis 31.3.1998 aus positiver Vertragsverletzung wegen unterlassener Belehrung über die Beitragsbemessung der D, deren freiwilliges Mitglied der Kläger war, zu . 1. Die Beratung des Klägers über die Bemessung seiner D-Beiträge gehörte nicht zu der von den Beklagten übernommenen Beratung des Klägers in steuerlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten. Ein Steuerberater ist grundsätzlich nur im Rahmen des Lohnbuchhaltungsmandats verpflichtet, die Höhe der abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge zu prüfen (BGH, Urt.v. 12.2.2004, IX ZR 246/02 NJW-RR 2004, 1358; Senat Urt.v. 31.7.2007, I-23 U 18/07, GI 2008, 17; Urt.v. 9.7.2002, I-23 U 222/01, GI 2003, 66). Der BGH (a.a.O.) stützt die Pflichten des Steuerberaters im Rahmen des Lohnbuchhaltungsmandats darauf, dass zum geschuldeten Gegenstand der steuerlichen Beratung nach § 33 Satz 2 StBerG auch die Hilfeleistung bei der Erfüllung von Buchführungspflichten gemacht werden kann, die auf Grund von Steuergesetzen bestehen, und dass der Steuerberater nach der hieran anknüpfenden Gebührenvorschrift des § 34 Abs. 5 StBGebV für die Hilfeleistung bei sonstigen Tätigkeiten "im Zusammenhang mit dem Lohnsteuerabzug und der Lohnbuchführung" die Zeitgebühr erhält. Im übrigen ist dem Steuerberater gemäß Art. 1 § 1, § 4 Abs. 3 RBerG untersagt, den Mandanten in Fragen des Sozialversicherungsrechts zu beraten; er hat seine Tätigkeit grundsätzlich auf die in § 1 StBerG genannten Gebiete zu beschränken (BGH und Senat a.a.O). Die nach Auffassung des Klägers erforderliche Beratung der Beklagten zur Bemessung seiner Krankenversicherungsbeiträge stand nicht in einem Zusammenhang mit dem Lohnbuchhaltungsmandat der Beklagten, da der Kläger als selbstständig tätiger Kaufmann und Inhaber der Firma J P von der Lohnbuchhaltung nicht erfasst wurde. Außerhalb des Lohnbuchhaltungsmandats war den Beklagten eine Beratung des Klägers in sozialversicherungsrechtlichen Fragen untersagt. Tatsächlich haben sie vom Kläger auch keinen entsprechenden Auftrag erhalten. Ein solcher Auftrag kann insbesondere nicht daraus hergeleitet werden, dass die Beklagten seine Krankenversicherungsbeiträge auf das sog. Entnahmekonto 1920 gebucht haben. Diese Verbuchung war Folge der – auf Grund der Angaben des Klägers gegenüber der Krankenversicherung - erfolgten Abbuchung der Beiträge von dem Ge- schäftskonto. Sie erforderte keine Berechnungen zur Höhe der abgebuchten Beträge und wurde von dem allgemeinen Finanzbuchhaltungsmandat der Beklagten erfasst. Die Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge gehörte auch nicht zu der in Auftrag gegebenen Beratung in steuerlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten. Dass die Beklagten jeweils auf Bitten des Klägers der D die angeforderten Einkommensnachweise übersandten, führte nicht zu ihrer vertraglichen Verpflichtung, jährlich die Höhe der vom Kläger zu entrichtenden Krankenversicherungsbeiträge zu überprüfen. Die Er- teilung eines ausdrücklichen Auftrags zur jährlichen Überprüfung der Hö- he der geschuldeten Krankenversicherungsbeiträge hat der Kläger nicht behauptet. Sie ergibt sich nicht aus der Miteilung der Beklagten vom 23.7.1999 (K 1), dass künftig die von ihnen gegründete Sozietät den Kläger "in allen steuerlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten beraten und vertreten werde". Mit dieser Mitteilung haben die Beklagten nur den Rahmen, in dem sie tätig werden wollten, aufgezeigt, wobei die Parteien darüber einig sind, dass die Beklagten den Kläger in allen steuerlichen Angelegenheiten beraten sollten. Etwas anderes kann auch nicht aus dem mit der Berufungserwiderung des Klägers beispielhaft vorgelegten Newsletter Nr. 9 aus 5/2000 der Steuerberaterkanzlei K und P entnommen werden. Abgesehen davon, dass die Empfehlungen in diesem Newsletter nicht von den Beklagten stammen, kann aus ihnen nicht eine Erweiterung der vertraglichen Steuerberaterpflichten hergeleitet werden. Rechtlich erheblich könnte eine solche Empfehlung allenfalls für die Fälle sein, in denen einem Steuerberater von einem freiwilligen Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung der Auftrag zur Berechnung der Beitragsbemessung erteilt wurde. 2. Nach dem Vortrag des Klägers ist auch nicht feststellbar, dass die Beklagten Fehler bei der ihnen überlassenen Beantwortung der Einkommensabfragen der D gemacht haben. Der Kläger hat hierzu erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 16.5.2007 vorgetragen, dass die Beklagten im März 1995 eine Einkommensabfrage der D beantwortet hätten, worauf er, der Kläger, von der D als freiwilliges Mitglied oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze eingeordnet worden sei mit der Folge, dass die D nachfolgend bis 1999 keine weiteren Einkommensnachweise verlangt habe. Dass die Beantwortung der Einkommensabfrage im März 1995 falsch gewesen sei, hat der Kläger nicht behauptet. Seine Auffassung, die Beklagten seien auf Grund ihrer Kenntnisse der geschäftlichen Umsätze und Einkünfte verpflichtet gewesen, von sich aus Ende 1996 (und auch nochmals Ende 2000, was für den jetzt noch geltend gemachten Schaden nicht erheblich ist) eine Anpassung der D-Beiträge in die Wege zu leiten (Seite 5 des Schriftsatzes vom 16.5.2007), ist schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil das Mandat der Beklagten nicht die Berechnung seiner freiwilligen Beiträge zur Krankenversicherung erfasste. 3. Eine Haftung der Beklagten kann schließlich auch nicht aus ihrer allgemeinen vertraglichen Nebenpflicht, den Kläger vor voraussehbaren und vermeidbaren Nachteilen zu bewahren (§ 242 BGB), hergeleitet werden. Die anderweitige Auffassung des Klägers, ist nicht gerechtfertigt. Sie übersieht, dass eine Warn- und Hinweispflicht des Steuerberaters nur dann entsteht, wenn dieser erkennt oder erkennen muss, dass für seinen Auftraggeber außerhalb seines Mandats ein Schaden droht, und er annehmen muss, dass der Mandant diese Gefahr möglicherweise nicht bemerkt (BGH Urt.v.19.7.2001, IX ZR 246/00, DStR 2001, 1619; Urt.v. 21.7.2005, IX ZR 6/02, DStRE 2006, 187). Eine solche Fallgestaltung liegt auch nach dem Vorbringen des Klägers in der Berufungserwiderung nicht vor. Die zu unterstellende allgemeine Kenntnis eines Steuerberaters, dass freiwillige Krankenversicherungsbeiträge einkommensabhängig sind und der Mandant deshalb daran interessiert ist, dass die Krankenversicherung unabhängig von einer Einkommensanfrage unverzüglich über ein Absinken seines Einkommens informiert wird, begründet noch keine Warn- und Hinweispflicht des Steuerberaters, da dieser davon ausgehen kann, dass auch der Mandant über diese allgemeine Kenntnis verfügt. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor und ist vom Kläger auch nicht vorgetragen, dass den Beklagten Ende 1996 (und nochmals Ende 2000) Erkenntnisse vorlagen, aus denen sich ihnen aufdrängen musste, dass für den Kläger zur Vermeidung zu hoher Krankenversicherungsbeiträge die Notwendigkeit bestand, der D sein sinkendes Einkommen nachzuweisen. Einen solchen Handlungsbedarf hätten die Beklagten nur erkennen können, wenn sie jährlich anlässlich der Prüfung der Einkommensteuervorauszahlungen des Klägers nicht nur die voraussichtliche Entwicklung seines künftigen Einkommens, sondern tatsächlich auch geprüft hätten, ob der aktuelle Krankenversicherungsbeitrag des Klägers dem künftigen Einkommen entsprach. Letzteres hat der Kläger aber nicht behauptet. Eine Pflicht zur jährlichen Überprüfung, ob die Entwicklung des zukünftigen Einkommens des Klägers es auch erfordere, auf eine Änderung der freiwilligen Krankenkassenbeiträge des Klägers hinzuwirken, hatten die Beklagten nicht. Sie mussten dem Kläger insoweit ihre Dienst auch nicht, wie es in dem vom Kläger mit Schriftsatz vom 3.12.2008 vorgelegten Merkblatt einer Steuerberatersozietät geschehen ist, anbieten. Es ist nach dem Vortrag des Klägers auch nicht feststellbar, dass die Beklagten es faktisch übernommen haben, die D von sich aus ohne Auftrag des Klägers über sämtliche Änderungen der Beitragsbemessungsgrundlagen zu unterrichten mit der Folge, dass der Kläger berechtigten Anlass hatte, darauf zu vertrauen, die Beklagten würden stets von sich aus das Notwendige veranlassen. Ein solches Vertrauen kann der Kläger nicht schon daraus herleiten, dass die Beklagten, wenn er ihnen Anfragen der D zur Einkommenshöhe weiterleitete, die Beantwortung dieser Anfragen erledigten. Auch der von ihm behauptete Einzelfall, dass die Beklagten einmal ohne sein Wissen und seine Anregung den Einkommensteuerbescheid 1997 der D zugesandt haben sollen, rechtfertigt noch nicht eine Haftung der Beklagten aus dem Gesichtspunkt des § 242 BGB. B. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Streitwert für die 2. Instanz: 4.098,34 Euro. Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen.