Urteil
I-4 U 30/08
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2008:1219.I4U30.08.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 11. Zivilkammer – Einzel-richterin – des Landgerichts Düsseldorf vom 9. Januar 2008 wird zurück-gewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 11. Zivilkammer – Einzel-richterin – des Landgerichts Düsseldorf vom 9. Januar 2008 wird zurück-gewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. G r ü n d e I. Der Kläger begehrt Invaliditätsleistungen aus einer für ihn als Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt G. bei der Beklagten unterhaltenen Gruppenunfallversicherung, der die AUB 1972 zugrunde liegen ( Anlage zur Klageschrift, GA 42 ff.). Der Kläger hat behauptet, bei einem Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr am 6. Juni 2003 sei seine Atemschutzmaske ausgefallen. Er habe in einem brennenden Haus plötzlich keine Atemluft mehr bekommen und sei mit großen Sprüngen drei Etagen hinunter gelaufen. Nachdem er aus dem Gefahrenbereich entkommen sei, habe er die Atemschutzmaske abgenommen. Infolge dieses Ereignisses leide er an einer posttraumatischen Belastungsstörung, die zu einer 100 %igen Invalidität geführt habe. Die Beklagte hat eine Gesundheitsschädigung des Klägers infolge des von ihm geschilderten Vorfalls in Abrede gestellt und geltend gemacht, es handele sich lediglich um eine psychische Fehlverarbeitung. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens sowie der vor dem Landgericht gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens (nervenärztliches Gutachten des Sachverständigen Dr. H. vom 14.02.2007, GA 218 ff. sowie Ergänzungsgutachten vom 08.06.2007, GA 270 ff.) mit der Begründung abgewiesen, eine Leistungspflicht der Beklagten sei jedenfalls gemäß § 10 Abs. 5 AUB 72 ausgeschlossen, da nach dem Sachverständigengutachten eine organische Erkrankung als Ursache für die psychische Störung des Klägers ausscheide. Hiergegen richtet sich die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, mit der er im wesentlichen geltend macht, die Klausel des § 10 Abs. 5 AUB 72 sei unwirksam. Jedenfalls bei einer Gruppenunfallversicherung für Feuerwehrleute laufe es dem Vertragszweck zuwider, eine Invalidität, die auf einer psychischen Reaktion im Zusammenhang mit einem bestimmten Unfallereignis beruhe, vom Versicherungsschutz auszunehmen. Feuerwehrleute seien aufgrund ihrer Tätigkeit einer erhöhten Wahrscheinlichkeit ausgesetzt, traumatisiert zu werden. Die Unfallfolgen, die ihn getroffen hätten, seien derart schwer, dass es eine unangemessene Benachteiligung sei, wenn er ohne Entschädigung bliebe. Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 9. Januar 2008 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn aus dem Schadensfall Nr. ... vom 6. Juni 2003 zur Versicherungsschein-Nr. ... eine Invaliditätsentschädigung in Höhe von 28.632 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, und zwar aus einem Betrag in Höhe von 7.158 € seit Rechtshängigkeit der Klage und aus einem Betrag in Höhe von 21.474 € seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie tritt unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens der Rechtsauffassung des Klägers, § 10 Abs. 5 AUB 72 sei unwirksam, entgegen. Insbesondere werde der Versicherungsvertrag durch die Geltung des Ausschlusstatbestandes nicht ausgehöhlt. Abgesehen von dem Ausschluss psychischer Reaktionen, welche keine organische Ursache hätten, biete der Vertrag dem Kläger und den Angehörigen der betroffenen Feuerwehr umfassenden Schutz vor vielfältigen Unfallrisiken im Feuerwehrdienst. Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 05.12.2008 regt der Kläger die Wiederöffnung der mündlichen Verhandlung und die Einholung einer ergänzenden Stellungnahme des erstinstanzlich beauftragten Sachverständigen oder die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachten zu der Frage an, ob bei ihm eine organische Erkrankung des Nervensystems vorliege. Zur Begründung bezieht er sich auf einen in der Zeitschrift "Der Spiegel" in der Ausgabe Nr. 48/2008 vom 24. November 2008 erschienenen Artikel, in dem über die neuesten Erkenntnisse der Neurowissenschaft zu den Auswirkungen von Stress berichtet worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die in dieser Instanz zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einem Rechtsfehler (§§ 513 Abs. 1, 1. Alternative, 546 ZPO) noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1, 2. Alternative ZPO). Dem Kläger steht kein Anspruch auf Invaliditätsleistung aus dem bei der Beklagten bestehenden Unfallversicherungsvertrag zu. 1. a) Es ist bereits zweifelhaft, ob der Kläger einen bedingungsgemäßen Unfall erlitten hat. Gemäß § 2 Abs. 1 AUB 72 liegt ein Unfall vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Gemäß § 2 Abs. 3b AUB 72 fallen Erkrankungen infolge psychischer Einwirkungen nicht unter den Versicherungsschutz. Wie die Beklagte erstinstanzlich ausgeführt hat, dürfte es auch dann, wenn die Schilderung des Brandeinsatzes am 6. Juni 2003 durch den Kläger zutrifft, an einem auf seinen Körper wirkenden Ereignis gefehlt haben. Der Kläger hat nicht dargetan, dass der Ausfall des Atemgeräts zu einer Rauchvergiftung, zu einer Sauerstoffunterversorgung oder auch nur akuter Atemnot geführt hat. Der Defekt des Geräts blieb nach dem eigenen Vorbringen des Klägers zunächst folgenlos, da es ihm gelang, das brennende Gebäude rasch zu verlassen und sodann sofort die Maske abzunehmen. Der Kläger hat nicht behauptet, dass er Atemnot verspürt hat. Ebenso wie ein für den Körper folgenloses kurzfristiges "Luftanhalten", etwa beim kurzzeitigen Tauchen, könnte daher mangels "Wirkung" auf den Körper der Ausfall des Geräts nicht als Unfall einzuordnen sein. b) Dies kann aber im Ergebnis dahinstehen. Jedenfalls greift, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, der Leistungsausschluss des § 10 Abs. 5 AUB 72 ein. In der Berufungsinstanz hat der Kläger zunächst nicht mehr geltend gemacht, dass das Ereignis vom 6. Juni 2003 eine organische Gesundheitsschädigung, insbesondere eine organische Schädigung des Gehirns oder des Nervensystems bei ihm verursacht habe, welche Ursache der posttraumatischen Belastungsstörung sei. Auch ansonsten bestehen keine Anhaltspunkte für Zweifel an der vom Landgericht getroffenen Feststellung, dass der Kläger infolge des Ausfalls seiner Atemschutzmaske bei dem Einsatz am 06.06.2003 keine organischen Gesundheitsschäden erlitten hat und die posttraumatischen Belastungsstörung daher eine rein psychische Reaktion auf das Einsatzgeschehen sein kann. Das Landgericht hat das Sachverständigengutachten des Dr. H. und seine ergänzende gutachterliche Stellungnahme auf die Einwände des Klägers zutreffend dahin gewürdigt, dass nach wissenschaftlicher Erkenntnis eine durch das Ereignis am 06.06.2003 erlittene organische Schädigung des Gehirns oder des Nervensystems des Klägers nicht belegbar sei. Der Sachverständige, an dessen Sachkunde zu zweifeln kein Anlass besteht, hat nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass im Zusammenhang mit posttraumatischen Belastungsstörungen strukturelle und funktionelle Veränderungen des Gehirns, z.B. eine Hippocampusverkleinerung, in der wissenschaftlichen Literatur beschrieben würden, derartige wissenschaftliche Beobachtungen jedoch bisher keinen Eingang in die klinische Diagnostik gefunden hätten und sich hieraus vor allem nicht ableiten lasse, dass die posttraumatische Belastungsstörung durch eine organische Schädigung verursacht würden. Bei der posttraumatischen Belastungsstörung könne es zu Strukturveränderungen kommen, diese könnten jedoch nicht als organisch begründbare Hirnschädigung angesehen werden. Damit hat der Sachverständige klargestellt, dass eine posttraumatischen Belastungsstörung infolge eines – psychisch – traumatisierenden Ereignisses nicht aufgrund einer organisch begründbaren Läsion des Nervensystems oder des Gehirns eintritt, sondern dass lediglich im Zusammenhang mit einer – bereits manifestierten – posttraumatischen Belastungsstörung gewisse strukturelle und funktionelle Veränderungen des Gehirns, z.B. eine Hippocampusverkleinerung, beschrieben worden sind, woraus sich jedoch keine kausalen Erklärungen hinsichtlich einer organischen Läsion herleiten ließen. Allein aus dem Umstand, dass danach psychische Reaktionen möglicherweise mit gewissen physiologischen Veränderungen einhergehen können, ist nach der gut begründeten und nachvollziehbaren Einschätzung des Sachverständigen Dr. H. nicht herzuleiten, dass sich bei der posttraumatischen Belastungsstörung als Folge eines traumatisierenden Ereignisses zunächst eine unfallbedingte organische Ersterkrankung oder eine physische Reaktion entwickelt und erst hieraus die Belastungsstörung als Folgeerkrankung entsteht. Es widerspricht nach Auffassung des Sachverständigen daher der klinischen Diagnostik, die posttraumatische Belastung als Reaktion auf eine durch ein Unfallereignis erlittene physische Erkrankung aufzufassen. Diesem Ergebnis des Sachverständigengutachtens hat der Kläger nach der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen vom 08.06.2007 auch nichts mehr entgegengesetzt, insbesondere hat er nicht die Anhörung des Sachverständigen beantragt. Das Landgericht hatte keinen Anlass, den Sachverständigen von Amts wegen anzuhören, da dieser seine Einschätzungen aufgrund umfassender, in dem Gutachten dokumentierter Untersuchungen gewonnen und ausführlich und einleuchtend begründet hat. Auch der nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 05.12.2008 lässt keine Zweifel daran aufkommen, dass der Sachverständige Dr. H. seinem Gutachten neueste wissenschaftliche Erkenntnisse zugrunde gelegt hat und hierin gerade keine Anhaltspunkte dafür sah, dass ein bestimmtes (Unfall-)Ereignis, das in der Folgezeit eine posttraumatischen Belastungsstörung auslöst, zunächst zu einer strukturellen oder funktionellen Schädigung des Gehirns oder des Nervensystems führt und sich erst hieraus eine psychische Reaktion in Form der posttraumatischen Belastungsstörung entwickelt. Etwas anderes ergibt sich insbesondere nicht aus dem von dem Kläger auszugsweise zitierten Artikel in der Ausgabe Nr. 48/2008 des "Spiegel". Soweit aus den Zitaten des Klägers ersichtlich, befasst sich der Artikel in erster Linie mit den Auswirkungen von chronischem Stress. Hier wird beschrieben, dass chronischer Stress Einfluss auf den Hippocampus zu haben "scheint". Versuche an Ratten hätten gezeigt, dass bereits drei Wochen Stress ausreichten, um das Volumen des Hippocampus um 3 % zu verringern. Wäre die psychische Erkrankung des Klägers durch chronischen Stress entstanden, könnte aber eine Unfallbedingtheit erst recht nicht festgestellt wer den. Zudem hat der Sachverständige Dr. H. in seinem Gutachten wissenschaftliche Untersuchungen berücksichtigt, in welchen eine Beeinflussung des Hippocampus durch psychische Belastungen beschrieben wird. Dies lässt aber nach den Ausführungen des Sachverständigen eben nicht den Schluss darauf zu, dass es zunächst zu einer organischen Läsion gekommen sei, für die er bei dem Kläger keinerlei Anhaltspunkte festgestellt hat, und erst als deren Folge zu einer psychischen Störung. Konkrete Aussagen zu einer organischen Schädigung des Gehirns oder des Nervensystems als Folge belastender Ereignisse lassen sich den von dem Kläger zitierten Auszügen des "Spiegel"-Artikels nicht entnehmen. Es besteht daher kein Anlass zu der Annahme, dass der Sachverständige neueste wissenschaftliche Forschungen betreffend den Zusammenhang von psychischen Störungen und physiologischen Veränderungen im Gehirn nicht berücksichtigt hat und aufgrund der im "Spiegel" erwähnten Forschungsergebnisse zu einer anderen Einschätzung gelangen würde. Es bestehen daher keine Anhaltspunkte für Zweifel an der vom Landgericht getroffenen Feststellung, dass der Kläger infolge des Ausfalls seiner Atemschutzmaske bei dem Einsatz am 06.06.2003 keine organischen Gesundheitsschäden erlitten hat und die posttraumatische Belastungsstörung daher lediglich eine psychische Reaktion auf das Einsatzgeschehen ist, die nicht auf eine durch den Unfall verursachte organische Erkrankung des Nervensystems oder einer durch den Unfall neu entstandenen Epilepsie zurückzuführen ist. sind. Für derartige Folgen psychischer Störungen ohne organische Ursachen wird aber nach dem klaren Wortlaut der § 2 Abs. 3 b), § 10 Abs. 5 AUB 72 eine Entschädigung nicht gewährt. Der vorliegende Fall gibt dem Senat keinen Anlass, von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Wirksamkeit eines Leistungsausschlusses für rein psychische Reaktionen (BGH, Urteil vom 23.06.2004, IV ZR 130/03, abgedruckt in R + S 2004, 385 zu § 2 Abs. 4 AUB 94) auf ein Unfallereignis abzuweichen. § 2 Abs. 1, Abs. 3 b) und § 10 Abs. 5 AUB 72 lassen klar erkennen, dass krankhafte (auch psychische) Störungen, die eine organische Ursache haben, nicht vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind. Die organische Schädigung, die zu einem psychischen Leiden führt, vermag danach den Ausschlusstatbestand nicht auszulösen, diese seelischen Beschwerden beruhen dann nicht, wie von den Klauseln wörtlich verlangt, ihrerseits auf psychischen Einwirkungen/ Störungen, sondern sind physisch hervorgerufen und mithin nicht vom Ausschluss erfasst. Hingegen sind Gesundheitsschädigungen infolge psychischer Reaktionen, die auf Einwirkungen von außen über Schock, Schreck, Angst und ähnliches vermittelt werden, nicht vom Leistungsversprechen des Versicherers umfasst. Dieser Leistungsausschluss hält auch dann, wenn eine Gruppenunfallversicherung für Feuerwehrleute in Frage steht, einer Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG a.F./ § 307 BGB n.F. stand. Auch insoweit gelten die Erwägungen des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 23.06.2004. Danach bedeutet nicht jede Leistungsbegrenzung bereits eine Vertragszweckgefährdung, sondern ist zunächst grundsätzlich der freien unternehmerischen Entscheidung des Versicherers überlassen, soweit er mit der Beschreibung der Hauptleistung beim Versicherungsnehmer nicht falsche Vorstellungen erweckt. Eine Gefährdung ist erst dann anzunehmen, wenn mit der Einschränkung der Leistung der Vertrag ausgehöhlt werden kann und damit der Versicherungsvertrag in Bezug auf das zu versichernde Risiko zwecklos wird. Dies ist hier aber nicht der Fall. Der zugesagte Unfallversicherungsschutz für von außen auf den Körper wirkende Ereignisse bleibt von dieser Klausel für alle Gesundheitsschäden – also einschließlich psychischer Leiden – unangetastet, soweit sich die Beschwerden nicht als Folge psychischer Reaktionen darstellen. Es trifft daher nicht zu, dass bei Wirksamkeit des § 10 Abs. 5 AUB für seelische Unfallfolgen aller Art zumeist ein Leistungsausschluss zugunsten des Versicherers gegeben wäre. Für den gesamten Bereich physisch vermittelter Unfallschädigungen greift dieser Ausschluss nicht. Bereits deswegen scheidet eine Aushöhlung des Unfallversicherungsvertrages aus; sein Zweck, Schutz vor Unfallrisiken zu bieten, wird in diesem weit gespannten Bereich ausreichend erfüllt. Dies gilt auch hinsichtlich einer speziell für Feuerwehrleute abgeschlossenen Unfallversicherung. Auch bei diesen sind psychische Erkrankungen nach den AUB der Beklagten nicht generell vom Unfallversicherungsschutz ausgeschlossen, sondern nur dann, wenn sie sich als Folge psychischer Störungen darstellen, also nicht durch eine physische Schädigung hervorgerufen sind. Ein Feuerwehrangehöriger, der aufgrund einer bei einem Einsatz erlittenen körperlichen Verletzung (auch) psychisch erkrankt, wäre von dem Leistungsausschluss nicht betroffen. Der Ausschluss der psychischen Reaktionen stellt auch dann keine unangemessene Benachteiligung dar, wenn im Rahmen eines Gruppenversicherungsvertrages Versicherungsschutz von Feuerwehrangehörigen im Rahmen ihrer Einsätze gewährt werden soll. Auch für diesen Vertragszweck und diese spezielle Personengruppe gelten die Erwägungen des Bundesgerichtshofs in der vorstehend zitierten Entscheidung: "Mit dem Ausschluss knüpft die bedingungsgemäße Entschädigung von Unfallschäden an objektiv erfassbare Vorgänge an. Das trägt dem Interesse des Versicherers an einer möglichst zuverlässigen Tarifkalkulation und an einer zeitnahen, mit vertretbarem Kostenaufwand ergehenden Entscheidung über die Entschädigung Rechnung. Andererseits liegen eine zügige Regulierung und günstige Prämien auch im Interesse des Versicherungsnehmers. Eine möglichst reibungslose, kostengünstige Vertragsabwicklung wäre bei der Einbeziehung von psychogenen Schäden so nicht mehr gewährleistet. Denn diese Schäden hängen stark auch von den persönlichen Dispositionen eines Versicherungsnehmers ab. ... Zur Feststellung solcher zu entschädigenden unfallbedingter Folgen werden regelmäßig langwierige, ggf. stationäre Untersuchungen erforderlich werden, um einigermaßen verlässliche Feststellungen treffen zu können, ob eine krankhafte psychische Reaktion vorliegt und diese dann auch auf dem Unfall beruht." Eine abweichende Beurteilung ist nicht deshalb geboten, weil es sich bei Feuerwehrangehörigen nach den von dem Kläger angesprochenen Einstellungsvoraussetzungen um psychisch besonders stabile Personen handeln sollte. Auch bei dieser Personengruppe kann eine rein psychische Reaktion nur schwer einem bestimmten Unfallereignis zugeordnet werden. Bei helfenden und mit Selbstgefährdung verbundenen Berufen oder Tätigkeiten kann es auch bei ursprünglich von psychischen Störungen weitgehend unbelasteten Personen im Verlauf der Tätigkeit leicht zu einem Überforderungssyndrom kommen, aus dem heraus sich eine psychische Erkrankung entwickelt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. IV. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. V. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf € 28.632,00 festgesetzt. K. D. M.