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Urteil

I-18 U 105/05

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2009:0401.I18U105.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das am 9. Juni 2005 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf (31 O 131/03) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 105.181,88 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.476,70 € seit dem 10. Februar 2001, aus weiteren 8.426,43 € seit dem 30. Juni 2001 sowie aus 94.278,75 € seit dem 10. November 2003 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Klägerin zu 15,2 % und die Beklagte zu 84,8 %. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 15,2 % und die Beklagte zu 84,8 % Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in 2. Instanz trägt die Beklagte zu 92,2 % Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten in 2. Instanz trägt die Klägerin zu 7,8 %. Im Übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten in 2. Instanz selbst. Die Kosten des Revisionsverfahrens (BGH I ZR 118/06) tragen – soweit die Revision zugelassen worden ist – die Klägerin zu 15, 4 % und die Beklagte zu 84,6 %. Die Kosten der revisionsrechtlichen Nichtzulassungsbeschwerde trägt die Beklagte, soweit ihr Antrag auf Zulassung der Revision zurückgewiesen worden ist. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicher- heit in Höhe von 110 % des jeweils von ihr zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Wegen des Sach- und Streitstandes wird zunächst auf den Tatbestand des Senatsurteils vom 31. Mai 2006 verwiesen. 2 Der Bundesgerichtshof hat dieses Urteil in den Schadensfällen 2, 5-6, 8-12, 15, 19-23 und 26 aufgehoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, es müsse in diesen Schadensfällen eine erneute Abwägung nach § 425 Abs. 2 HGB, § 254 Abs. 2 BGB wegen eines Mitverschuldens der Versenderin erfolgen, weil diese es unterlassen habe, die Beklagte darauf hinzuweisen, dass im Verlustfall ein ungewöhnlich hoher Schaden drohe. 3 Die erneute Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge führt zur Wiederherstellung des Senatsurteils vom 31. Mai 2006. Denn inzwischen ist – worauf der Senat die Parteien in der Ladungsverfügung vom 29. Oktober 2008 vorsorglich hingewiesen hat - gerichtsbekannt, dass die Beklagte weder die Beförderung im Standardtarif ablehnt noch besondere Sicherungsmaßnahmen ergreift, wenn ihr der Versender den jeweiligen Warenwert eines Pakets mitteilt, solange dieser Warenwert nicht über 50.000,- US $ liegt. 4 Mithin ist in den eingangs genannten Schadensfällen davon auszugehen, dass ein Mitverschulden der Versenderin ausscheidet, weil feststeht, dass die unterlassenen Hinweise auf drohende ungewöhnlich hohe Schäden nicht mitursächlich für die eingetretenen Warenverluste geworden sind. 5 Der hiergegen von der Beklagten erhobene Einwand, der Senat dürfe diesen Umstand nicht mehr berücksichtigen, weil zum Zeitpunkt des Senatsurteils vom 31. Mai 2006 und zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesgerichtshofs noch unstreitig gewesen sei, dass die unterlassenen Hinweise mitursächlich für die entstandenen Schaden gewesen seien, verfängt nicht. Aufgrund der im Urteil des Bundesgerichtshofs ausgesprochenen Aufhebung ist der Senat gehalten, Art und Ausmaß des Mitverschuldens durch eine umfassende neue Abwägung in jedem Einzelfall zu ermitteln. Im Rahmen dieser Abwägung ist in erster Linie maßgeblich, in welchem Ausmaß der unterlassene Hinweis den Schaden mitverursacht hat, so dass die Frage, ob der unterlassene Hinweis überhaupt mitursächlich für den eingetretenen Schaden geworden ist, untrennbar mit einer erneuten sachgerechten Abwägung nach § 254 BGB verbunden ist. 6 Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 und 711 ZPO. 7 Ein Anlass, zugunsten der Beklagten die Revision zuzulassen, besteht nicht. 8 Streitwert des Berufungsverfahrens: 9 - bis zum Senatsurteil vom 31. Mai 2006: 124.027,19 €. 10 - danach: 105.181,88 €.