Urteil
I-9 U 158/08
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2009:0525.I9U158.08.00
10Zitate
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufungen der Kläger wird das Urteil der 8. Zivilkammer – Einzelrichterin - des Landgerichts Düsseldorf vom 29.07.2008 (8 O 164/07) unter Zurückweisung der Berufungen im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) 21.005,00 € nebst4 % Zinsen aus 6.005,00 € vom 10.06.2003 bis 30.06.2003 und aus 21.005,00 € vom 01.07.2003 bis 14.06.2007, Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 21.005,00 € seit dem 15.06.2007 sowie weitere 588,45 € zu zahlen. II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 2) 721.499,33 € nebst4 % Zinsen aus 511.291,88 € vom 15.10.2001 bis 24.10.2001, aus 920.325,38 € vom 25.10.2001 bis 25.11.2001, aus 1.026.674,09 € vom 26.11.2001 bis 16.12.2001, aus 1.008.938,39 € vom 17.12.2001 bis 20.12.2001, aus 895.813,73 € vom 21.12.2001 bis 13.01.2002, aus 752.482,73 € vom 14.01.2002 bis 23.01.2002 und aus 721.499,33 € vom 24.01.2002 bis 27.03.2008 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 721.499,33 € seit dem 28.03.2008 zu zahlen. III. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 3) 343.590,63 € nebst4 % Zinsen aus 11.043,90 € vom 04.12.2001 bis 05.12.2001, aus 65.752,13 € vom 06.12.2001 bis 11.12.2001, aus 120.460,36 € vom 12.12.2001 bis 17.12.2001, aus 155.790,63 € vom 18.12.2001 bis 03.01.2002, aus 205.790,63 € vom 04.01.2002 bis 31.01.2002 und aus 343.590,63 € vom 01.02.2002 bis 16.06.2008 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 343.590,63 € seit dem 17.06.2008 zu zahlen. IV. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 4) 76.204,69 € nebst4 % Zinsen aus 3.067,75 € vom 25.09.2001 bis 07.10.2001, aus 34.844,54 € vom 08.10.2001 bis 15.10.2001, aus 128.308,70 € vom 16.10.2001 bis 30.10.2001, aus 70.744,30 € vom 31.10.2001 bis 07.02.2002, aus 82.744,30 € vom 08.02.2002 bis 12.02.2002, aus 90.744,30 € vom 13.02.2002 bis 21.02.2002, aus 76.744,30 € vom 22.02.2002 bis 15.08.2002 und aus 76.204,69 € vom 16.08.2002 bis 16.06.2008 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 76.204,69 € seit dem 17.06.2008 zu zahlen. V. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 5) 198.222,06 € nebst 4 % Zinsen aus 3.000,00 € vom 02.09.2002 bis 11.09.2002, aus 23.000,00 € vom 12.09.2002 bis 29.09.2002, aus 63.000,00 € vom 30.09.2002 bis 21.10.2002, aus 53.000,00 € vom 22.10.2002 bis 23.10.2002, aus 76.900,00 € vom 24.10.2002 bis 10.11.2002, aus 121.900,00 € vom 11.11.2002 bis 12.11.2002, aus 148.900,00 € vom 13.11.2002 bis 12.01.2003, aus 198.900,00 € vom 13.01.2003 bis 02.06.2003 und aus 198.222,06 € vom 03.06.2003 bis 16.06.2008 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 198.222,06 € seit dem 17.06.2008 zu zahlen. VI. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen. VII. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckenden Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des von ihnen zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Revision wird zugelassen. 1 G r ü n d e 2 I. 3 Die Kläger begehren von der Beklagten, einem britischen Broker-Unternehmen, den Ersatz von Verlusten, die sie unter Einschaltung verschiedener jeweils in Düsseldorf ansässiger Vermittler bei Börsentermingeschäften erlitten haben. 4 Wegen der Einzelheiten wird auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen. 5 Das Landgericht hat die Klagen mit der Begründung abgewiesen, die deutschen Gerichte seien international nicht zuständig. Eine solche Zuständigkeit ergebe sich insbesondere nicht aus Art. 5 Nr. 3 EuGVVO. Der Begriff der unerlaubten Handlung im Sinne dieser Vorschrift bestimme sich nicht nach dem am Ort des angerufenen Gerichts geltenden oder dem in materieller Hinsicht auf den jeweiligen Sachverhalt anzuwendenden Recht, sondern sei autonom auszulegen, um eine einheitliche Anwendung in den Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Eine Klage aus unerlaubter Handlung sei nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes jede Klage, mit der eine Schadenshaftung geltend gemacht werde, die nicht an einen Vertrag anknüpfe. Die mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Ansprüche knüpften hingegen an die zwischen den Parteien geschlossenen Kontoführungsverträge an. Inhaltlich gehe es um die Verletzung vertraglicher Aufklärungs- und Informationspflichten. Bei einer derartigen Fallgestaltung liege keine unerlaubte Handlung im Sinne von Art. 5 Nr. 3 EuGVVO vor. Die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts folge auch nicht aus anderen Regelungen der EuGVVO. 6 Gegen die Entscheidung des Landgerichts richten sich die Berufungen der Kläger. Sie rügen, das Landgericht habe die internationale Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO zu Unrecht verneint. Es werde verkannt, dass ausschließlich deliktsrechtliche Ansprüche geltend gemacht würden. Die Klagen knüpften nicht an einen Vertrag an, sondern stellten darauf ab, dass die Kläger bereits vor dem Vertragsschluss mit der Beklagten und den jeweiligen Vermittlern nicht in der gebotenen Weise über die mit den offerierten Geschäften verbundenen Risiken aufgeklärt worden seien und bei ordnungsgemäßer Aufklärung diese Verträge gar nicht geschlossen hätten. Zu diesen Pflichtverletzungen habe die Beklagte zumindest Beihilfe geleistet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes liege eine unerlaubte Handlung im Sinne von Art. 5 Nr. 3 EuGVVO selbst dann vor, wenn konkurrierende vertragliche Ansprüche geltend gemacht würden. Allein die Möglichkeit konkurrierender vertraglicher Ansprüche schließe eine internationale Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO nicht aus. Innerhalb Deutschlands sei das Landgericht Düsseldorf zuständig, weil der Schwerpunkt der Handlungsbeiträge am Sitz der jeweiligen Vermittler gelegen habe. 7 In der Sache sind die Kläger der Auffassung, die Beklagte sei ihrer Aufklärungspflicht über die mit den Anlagegeschäften verbundenen Risiken nicht nachgekommen. Zudem habe sie mit den Vermittlern Kick-back-Vereinbarungen abgeschlossen. Angesichts der Zahl der Geschäfte liege auch Gebührenschinderei vor. Ferner habe sich die Beklagte an einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch die Vermittler vorsätzlich beteiligt, da sie zumindest billigend in Kauf genommen habe, dass nicht ausreichend über die Risiken aufgeklärte Anleger Börsentermingeschäfte durchführten. Letztendlich habe die Beklagte bezogen auf die Kläger zu 2), 3) und 4) mit Gesellschaften zusammengearbeitet, die nicht über die notwendige Erlaubnis zur Anlage- und Abschlussvermittlung bzw. zur Finanzportfolioverwaltung verfügten, so dass auch eine Haftung gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB, 32 KWG gegeben sei. 8 Die Kläger beantragen, 9 unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 29.07.2008 die Beklagte zu verurteilen, 10 an die Klägerin zu 1) 11 21.005 € zuzüglich Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 6.005 € vom 10.06.2003 bis 30.06.2003 und aus 21.005 € seit 01.07.2003 sowie weitere 588,45 € zu zahlen, 12 an den Kläger zu 2) 13 721.499,33 € zuzüglich Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 511.291,88 € vom 15.10.2001 bis 24.10.2001, Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 920.325,38 € vom 25.10.2001 bis 25.11.2001, Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.026.674,09 € vom 26.11.2001 bis 16.12.2001, Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.008.938,39 € vom 17.12.2001 bis 20.12.2001, Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 895.813,73 € vom 21.12.2001 bis 13.01.2002, Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 752.482,73 € vom 14.01.2002 bis 23.01.2002 sowie Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 721.499,33 € seit 24.01.2002 zu zahlen, 14 an den Kläger zu 3) 15 343.590,63 € zuzüglich Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 11.043,90 € vom 04.12.2001 bis 05.12.2001, Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 65.752,13 € vom 06.12.2001 bis 11.12.2001, Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 120.460,36 € vom 12.12.2001 bis 17.12.2001, Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 155.790,63 € vom 18.12.2001 bis 03.01.2002, Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 205.790,63 € vom 04.01.2002 bis 31.01.2002 sowie Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 343.590,63 € seit 01.02.2002 zu zahlen, 16 an den Kläger zu 4) 17 76.204,69 € zuzüglich Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.067,75 € vom 25.09.2001 bis 07.10.2001, Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 34.844,54 € vom 08.10.2001 bis 15.10.2001, Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 128.308,70 € vom 16.10.2001 bis 30.10.2001, Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 70.744,30 € vom 31.10.2001 bis 07.02.2002, Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 82.744,30 € vom 08.02.2002 bis 12.02.2002, Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 90.744,30 € vom 13.02.2002 bis 21.02.2002, Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 76.744,30 € vom 22.02.2002 bis 15.08.2002 sowie Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 76.204,69 € seit 16.08.2002 zu zahlen und 18 an die Klägerin zu 5) 19 198.222,06 € zuzüglich Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.000 € vom 02.09.2002 bis 11.09.2002, Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 23.000 € vom 12.09.2002 bis 29.09.2002, Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 63.000 € vom 30.09.2002 bis 21.10.2002, Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 53.000 € vom 22.11.2002 bis 23.10.2002, Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 76.900 € vom 24.10.2002 bis 10.11.2002, Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 121.900 € vom 11.11.2002 bis 12.11.2002, Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 148.900 € vom 13.11.2002 bis 12.01.2003, Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 198.900 € vom 13.01.2003 bis 02.06.2003 sowie Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 198.222,06 € seit 03.06.2003 zu zahlen. 20 Die Beklagte beantragt, 21 die Berufungen der Kläger zurückzuweisen. 22 Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil und hält Art. 5 Nr. 3 EuGVVO weiterhin für nicht anwendbar, weil die Klagen letztlich an Verträge anknüpften, auf die die Kläger sich auch bezogen hätten. Art. 5 Nr. 3 EuGVVO erfasse nur autonome deliktische Ansprüche, die in einem solchen Fall nicht gegeben seien. Jedenfalls bedürfe es einer Vorlage der Sache an den Europäischen Gerichtshof. Selbst wenn man Art. 5 Nr. 3 EuGVVO für anwendbar halten wollte, wäre aber das Landgericht Düsseldorf nicht zuständig, weil weder der Handlungsort noch der Erfolgsort in dessen Bezirk lägen. Etwaige Informations- oder Organisationspflichten wären in London zu erfüllen gewesen; dort sei auch der Schaden eingetreten, weil die Anlagekonten dort geführt worden seien. Dagegen gehe es nicht an, für die Frage der Zuständigkeit an ein von einem Dritten begangenes Delikt anzuknüpfen. 23 In der Sache sei auf die streitgegenständlichen Rechtsverhältnisse nicht deutsches, sondern englisches Recht anzuwenden, weil die Parteien in Abschnitt 30.1 der jeweiligen Handelsvereinbarungen für Privatkunden (Private Customer Dealing Agreement) eine entsprechende Rechtswahl getroffen hätten. Gemäß Art. 41 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 EGBGB unterlägen damit auch deliktische Ansprüche dem englischen Recht. Im Übrigen habe sie keine unerlaubte Handlung begangen. Eigene Aufklärungspflichten hätten ihr gegenüber den Klägern nicht oblegen. Von etwaigen Pflichtverletzungen der Vermittler bzw. Berater, die sie bestreite, habe sie jedenfalls keine Kenntnis gehabt. Die Vermittler S. und W. hätten über die erforderlichen finanzaufsichtlichen Erlaubnisse verfügt. Die L. und die A. hätten erlaubnisfreie Anlageberatung betrieben. Soweit die A. sich ebenfalls mit der Anlage- und Abschlussvermittlung befasst habe, sei sie als gebundener Agent des W.. tätig geworden. Zur L. und zur A. habe sie – die Beklagte – keine vertraglichen Beziehungen unterhalten. Vor diesem Hintergrund hätten keine weiteren Überwachungspflichten bestanden. Die Vermittler bzw. Berater hätten aber auch keine unerlaubten Handlungen begangen. Die Kläger hätten schon nicht dargelegt, dass sie überhaupt aufklärungsbedürftig gewesen seien. Jedenfalls seien sie aber durch die Vermittler bzw. Berater ausreichend über die mit der Anlageform verbundenen Risiken informiert worden. Die Kläger hätten Aufklärungsmängel nicht substantiiert vorgetragen und das erhaltene Aufklärungsmaterial nicht vollständig vorgelegt. Schließlich seien ihr – der Beklagten – auch andere Pflichtverletzungen nicht vorzuwerfen. Kick-back-Vereinbarungen habe sie nicht getroffen; zudem seien die Gebühren in den jeweiligen Geschäftsbesorgungsverträgen offengelegt worden. Auch die Voraussetzungen eines Churning hätten nicht vorgelegen; vielmehr habe sie lediglich einen rechtlich zulässigen Service angeboten. Weiterhin erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung und beruft sich auf Verwirkung. 24 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. 25 Die Akte 8 O 418/07 des Landgerichts Düsseldorf lag vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. 26 II. 27 Die Berufungen der Kläger sind zulässig und mit Ausnahme eines Teils der Zinsforderungen auch begründet. 28 A. 29 Der Senat hat entgegen dem Antrag der Beklagten davon abgesehen, die Ansprüche der fünf Kläger gemäß § 145 Abs. 1 ZPO in getrennten Prozessen zu verhandeln, da sämtliche Ansprüche zur Entscheidung reif sind und auch die Förderung der Übersichtlichkeit eine Trennung nicht gebietet. 30 B. 31 Die vor dem Landgericht Düsseldorf erhobenen Klagen der Kläger sind zulässig. Das Landgericht Düsseldorf war sowohl örtlich als auch international zuständig. 32 Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ergibt sich aus Art. 5 Nr. 3EuGVVO, weil im Rechtsstreit Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. Die Verordnung ist im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Großbritannien anwendbar. Beide Parteien residieren in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (Art. 2 Abs. 1, 60 EuGVVO). Der persönliche und der sachliche Anwendungsbereich (Art. 1 Abs. 1 und 2 EuGVVO) sind eröffnet. 33 Der Gerichtsstand nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO ist gegeben, wenn das Klagevorbringen die Möglichkeit einer unerlaubten Handlung nahelegt. Ob die Beklagte tatsächlich eine unerlaubte Handlung begangen hat, ist demgegenüber eine Frage der Begründetheit der Klage (vgl. BGH NJW-RR 2008, 516, 517). Nach dem Klagevorbringen ergibt sich aber eine Beteiligung der Beklagten an einer sittenwidrigen Schädigung der Kläger durch die jeweils eingeschalteten Vermittler. Die Beklagte soll nach dem Vorbringen der Kläger zumindest billigend in Kauf genommen haben, dass die Vermittler die Kläger in sittenwidriger Weise, insbesondere ohne die erforderliche Aufklärung, zur Durchführung von hochriskanten Optionsgeschäften veranlasst haben. 34 Diese unerlaubten Handlungen sind in Deutschland begangen worden, weil die Geschäfte vom – durchweg im Bezirk des Landgerichts Düsseldorf liegenden – Sitz der jeweiligen Vermittler aus veranlasst worden sind. Als Ort des schädigenden Ereignisses im Sinne des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO gilt auch dieser Handlungsort (vgl. BGH NJW 2003, 426, 428; Zöller/Geimer, 27. Aufl., Art. 5 EuGVVO RdN 26), der zugleich die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf begründete. Dass die Beklagte selbst nur in England tätig geworden ist, steht dem Gerichtsstand aus Art. 5 Nr. 3 EuGVVO nicht entgegen, denn als deliktische Gehilfin der Vermittler muss sie sich deren Tatbeiträge auch bei der Frage der internationalen Zuständigkeit zurechnen lassen (vgl. BGH WM 1995, 100, 102). 35 Entgegen der Auffassung des Landgerichts wird die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nicht durch die zwischen den Parteien bestehenden Kontoführungsverträge ausgeschlossen. Zwar sind die Rechtsbegriffe der EuGVVO, die nach innerstaatlichem Recht der Mitgliedstaaten eine unterschiedliche Bedeutung haben können, grundsätzlich autonom auszulegen. Hiernach bezieht sich der Begriff der unerlaubten Handlung auf alle Klagen, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen „Vertrag“ im Sinne von Art. 5 Nr. 1 EuGVVO anknüpfen (vgl. EuGH NJW 2002, 3159; BGH NJW 2008, 2344 f.). Im Streitfall stützen die Kläger ihre Ansprüche indes ausdrücklich auf den Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung. Die bloße Möglichkeit konkurrierender vertraglicher Ansprüche begründet keinen Vorrang des Vertragsgerichtsstandes nach Art. 5 Nr. 1 EuGVVO (vgl. BGH NJW 2008, 2344, 2345 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes). Art. 5 Nr. 3 EuGVVO erfasst dabei auch Delikte gegen das Vermögen (vgl. EuGH NJW 2004, 2441, 2442, wo zudem auf den „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist,“ abgestellt wurde, obwohl zugleich vertragliche Beziehungen bestanden). Angesichts der somit geklärten Rechtslage ist eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nicht erforderlich. 36 C. 37 Die Klagen sind mit Ausnahme eines Teils der Zinsforderungen auch begründet. 38 Die Beklagte haftet den Klägern aus mit den Vermittlern gemeinsam begangenen vorsätzlichen sittenwidrigen Handlungen gemäß §§ 826, 830 BGB. 39 1. 40 Ob die Vermittler und die Beklagte unerlaubte Handlungen begangen haben, ist nach dem deutschen Deliktsrecht zu beurteilen. Auf die Rechtswahlklausel in Abschnitt 30.1 der Handelsvereinbarung für Privatkunden (Private Customer Dealing Agreement, Anlage B 1 – 1 a) kann die Beklagte sich insoweit schon deshalb nicht berufen, weil diese nach ihrem Wortlaut nur die vertraglichen Beziehungen zwischen den jeweiligen Parteien, nicht jedoch deliktische Ansprüche erfasst („English law governs this agreement“). Zudem stünde Art. 42 EGBGB einer Rechtswahl für künftige unerlaubte Handlungen entgegen (vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.09.2006 – I-6 U 170/05 -, Anlage K 43). Es kann deshalb dahinstehen, ob die entsprechende Klausel im Übrigen wirksam in die Verträge einbezogen wurde. 41 Gemäß Art. 40 Abs. 1 Satz 1 EGBGB unterliegen Ansprüche aus unerlaubter Handlung dem Recht des Staates, in dem der Ersatzpflichtige gehandelt hat. Der Verletzte kann jedoch verlangen, dass anstelle dieses Rechts das Recht des Staates angewandt wird, in dem der Erfolg eingetreten ist (Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB). 42 Vorliegend befindet sich bereits der Handlungsort im Sinne des Art. 40 Abs. 1 Satz 1 EGBGB in Deutschland. Zwar gilt für die Haftung von Mittätern grundsätzlich das Recht des jeweiligen Handlungsorts (vgl. Palandt/Thorn, 68. Aufl., Art. 40 EGBGB RdN 4), was in Bezug auf die Beklagte das englische Recht wäre. Eine Ausnahme findet dieser Grundsatz jedoch in Art. 41 Abs. 1 EGBGB. Hiernach gilt nicht das jeweilige Recht am Handlungsort, sofern eine gemeinsame wesentlich engere Verbindung zum Recht eines anderen Staates besteht (vgl. Palandt/Thorn, Art. 40 EGBGB RdN 4). Das ist vorliegend der Fall. Der Vorwurf der Kläger geht dahin, dass sie durch die Vermittler und die Beklagte zur Anlage von Vermögen in hochspekulative Termingeschäfte veranlasst wurden, ohne ausreichend über die Risiken aufgeklärt worden zu sein. Die Aufklärung hätte in Deutschland erfolgen müssen. Von dort aus wurden die Kläger durch die Vermittler zu den hochspekulativen Anlagegeschäften veranlasst. Im Übrigen wurden auch die Anlagebeträge in Umsetzung des Anlageentschlusses von Deutschland aus überwiesen, so dass hier auch der schädigende Erfolg eingetreten ist (Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB). Dass die Konten bei der Beklagten als Einzelkonten der Kläger geführt wurden und das Geld somit rechtlich zunächst noch im Vermögen der Kläger blieb, ändert daran nichts, denn die Kläger haben mit der Entscheidung, ihr Geld in Optionsgeschäfte anzulegen, bereits Dispositionen getroffen, die letztlich zum Verlust der Beträge führten. 43 Der Anwendbarkeit des deutschen Deliktsrechts steht auch Art. 41 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB nicht entgegen. Der von den Klägern erhobene Vorwurf gegen die Beklagte leitet sich nicht aus den vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien ab, sondern geht dahin, dass die Beklagte gemeinschaftlich mit den in Deutschland ansässigen Vermittlern deliktisch gehandelt hat. Hierbei sind die Vermittler, die primär zur Aufklärung verpflichtet waren, als Haupttäter anzusehen, so dass ein engerer Bezug zum deutschen Recht besteht. 44 2. 45 Die Beklagte hat sich auch an von den Vermittlern begangenen unerlaubten Handlungen beteiligt. 46 a) 47 Die S., die L. bzw. die A. sowie das W. haben die Kläger vorsätzlich sittenwidrig geschädigt und damit unerlaubte Handlungen im Sinne von § 826 BGB begangen. 48 aa) 49 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind gewerbliche Vermittler von Terminoptionen verpflichtet, Kaufinteressenten vor Vertragsschluss schriftlich die Kenntnisse zu vermitteln, die sie in die Lage versetzen, den Umfang ihres Verlustrisikos und die Verringerung ihrer Gewinnchance durch den Aufschlag auf die Optionsprämie richtig einzuschätzen. Dazu gehört neben der Bekanntgabe der Höhe der Optionsprämie auch die Aufklärung über die wirtschaftlichen Zusammenhänge des Optionsgeschäfts und die Bedeutung der Prämie sowie ihren Einfluss auf das mit dem Geschäft verbundene Risiko. So muss darauf hingewiesen werden, dass die Prämie den Rahmen eines vom Markt noch als vertretbar angesehenen Risikobereichs kennzeichnet und ihre Höhe den noch als realistisch angesehenen, wenn auch weitgehend spekulativen Kurserwartungen des Börsenfachhandels entspricht. Ferner ist darzulegen, ob und in welcher Höhe ein Aufschlag auf die Prämie erhoben wird und dass ein solcher Aufschlag die Gewinnerwartung verschlechtert, weil ein höherer Kursausschlag als der vom Börsenfachhandel als realistisch angesehene notwendig ist, um in die Gewinnzone zu kommen. In diesem Zusammenhang ist unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass höhere Aufschläge vor allem Anleger, die mehrere verschiedene Optionen erwerben, aller Wahrscheinlichkeit nach im Ergebnis praktisch chancenlos machen. Die Aussagekraft dieses Hinweises, der schriftlich und in auch für flüchtige Leser auffälliger Form zu erfolgen hat, darf weder durch Beschönigungen noch auf andere Weise beeinträchtigt werden (vgl. BGH WM 2005, 28, 29 m.w.N.). 50 Diese Grundsätze sind auch im vorliegenden Fall anwendbar. Die S., die L., die A. und das W. haben den Klägern die Geschäftsverbindung zur Beklagten und die einzelnen Anlagegeschäfte vermittelt. Dabei ist im Hinblick auf die Aufklärungspflichten unerheblich, dass die L. und die A. nicht über eine eigene Erlaubnis zur Anlage- und Abschlussvermittlung verfügten, sie ihre Tätigkeit als Anlageberatung deklariert haben mögen und die A. nach Darstellung der Beklagten als gebundene Agentin des W. gehandelt haben soll. Maßgeblich ist, dass – unter welcher Rechtsgestaltung auch immer – tatsächlich Vermittlungsleistungen erbracht wurden. Im Übrigen könnten für eine Anlageberatung keine geringeren Anforderungen gelten. 51 Auch der Einwand der Beklagten, die Verluste seien nicht durch hohe Gebühren, sondern aufgrund der Marktentwicklung eingetreten, rechtfertigt eine Herabsetzung der Anforderungen an eine ordnungsgemäße Aufklärung nicht. Dieser Einwand könnte allenfalls relevant sein, wenn die Gebühren und Aufschläge gering gewesen wären und die Gewinnchancen nur unwesentlich verschlechtert hätten. Vorliegend ist das indes nicht der Fall: 52 Die S. hat der Klägerin zu 1) ausweislich des „Preisaushangs“ zu Ziffer 5 des Geschäftsbesorgungsvertrages eine Round-turn-Gebühr in Höhe von 100 USD, eine Dienstleistungsgebühr in Höhe von 6 % sowie eine Gewinnbeteiligung von 10 % berechnet (Anlage K 6). Nach der durch entsprechende Abrechnungen unterlegten, von der Beklagten nicht konkret angegriffenen Berechnung der Klägerin zu 1) auf Seite 7 der Klageschrift ergeben sich daraus Kostenanteile von zum Teil deutlich über 50 %. Ähnliches gilt für die übrigen Kläger. So belief sich die Gesamtkommission je Kontrakt bei der L. auf bis zu 129 USD, bei der A. auf bis zu 140 USD und beim W. auf bis zu 120 USD. Die Kläger haben daraus unter substantiierter Darstellung einzelner Geschäftsvorgänge und Vorlage von Belegen durchschnittliche Kostenaufschläge auf die Originalprämien von 39,90 % (Kläger zu 2)), 43,89 % (Kläger zu 3)), 49,03 % (Kläger zu 4)) bzw. 34,55 % (Klägerin zu 5)) errechnet. Auch diesen Zahlen ist die Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten. Soweit sie pauschal den „Zahlensalat“ der Kläger bestritten hat, bleibt bereits unklar, auf welche der zur Frage der Gebührenschinderei (Churning) angestellten Berechnungen sich dieser Einwand erstrecken, insbesondere ob damit auch die Angaben zu den Aufschlägen in Abrede gestellt werden sollten. Jedenfalls reicht es angesichts des detaillierten und mit umfangreichen Abrechnungen unterlegten Vortrags der Kläger aber nicht aus, lediglich die Ergebnisse zu bestreiten, ohne sich mit deren Ermittlung auseinanderzusetzen. Bei den danach anzusetzenden Aufschlägen handelt es sich nicht mehr um geringfügige Gebühren im Sinne der Rechtsprechung. Eine Geringfügigkeit kann bereits bei einem Gesamtaufschlag von 11 % nicht mehr angenommen werden (vgl. BGH WM 2006, 84, 86). 53 bb) 54 Nach den danach geltenden Maßstäben sind die Kläger nicht ordnungsgemäß über die Risiken der ihnen vermittelten Geschäfte aufgeklärt worden: 55 Die im Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen der S. und der Klägerinzu 1) (Anlage K 6) enthaltenen Angaben genügen den dargestellten Anforderungen nicht. Diese Hinweise erwähnen die mit den erhöhten Gebühren verbundenen Risiken nicht. Auch das Merkblatt „Wichtige Informationen über Verlustrisiken bei Börsentermingeschäften“ der Beklagten (Anlage K 7) reichte zur ordnungsgemäßen Aufklärung nicht aus. Es enthält lediglich abstrakte und typisierte Risikohinweise, die der Herstellung der Börsentermingeschäftsfähigkeit dienen, nicht aber dazu geeignet sind, eine anlegergerechte und objektgerechte Aufklärung zu gewährleisten (vgl. BGH NJW 1997, 2171, 2172; BGH NJW-RR 1997, 176). 56 Dass die Klägerin zu 1) weiteres schriftliches Informationsmaterial erhalten hat, kann nicht festgestellt werden. Zwar ist sie für den Umstand, dass sie nicht ausreichend aufgeklärt wurde, darlegungs- und beweispflichtig. Der Schwierigkeit eines solchen Negativbeweises ist aber dadurch Rechnung zu tragen, dass die Gegenpartei die entsprechende Behauptung unter Benennung übersandten Aufklärungsmaterials substantiiert bestreiten und die beweisbelastete Partei sodann die Unrichtigkeit dieser Gegendarstellung beweisen muss (vgl. BGH WM 2005, 28, 29). Eine solche weitere Aufklärung hat die Beklagte nicht konkret vorgetragen. 57 Schließlich kann auch nicht festgestellt werden, dass die Klägerin zu 1) bereits anlageerfahren war, dass sie sich als anlageerfahren geriert oder dass sie auf eine Aufklärung verzichtet hat, so dass eine individuelle Aufklärung ausnahmsweise entbehrlich gewesen wäre (vgl. hierzu BGH NJW 2000, 359, 361; BGH NJW-RR 2004, 484 f.; BGH NJW 2004, 3628, 3629). Soweit sie im Kontoführungsvertrag mit der früheren Beklagten zu 2) (Anlage B 3 zur Klageerwiderung der Rechtsanwälte M. vom 10.08.2007) angegeben hat, ein Jahr Erfahrungen mit Optionen und zwei Jahre Erfahrungen mit „Stocks/Bonds“ zu besitzen, konnte die S. – wie auch die Beklagte – hieraus nicht den Schluss ziehen, dass die Klägerin zu 1) mit den beabsichtigten Optionsgeschäften vertraut war. Erfahrungen im Aktienhandel sagen nichts darüber aus, ob ein Anleger die wirtschaftlichen Zusammenhänge und die erheblich höheren Risiken des Optionshandels kennt. Dafür sind vielmehr umfangreiche Erfahrungen im Optionshandel selbst erforderlich. Hiervon kann erst nach einer erheblichen Zeitspanne ausgegangen werden, die nach dem Ablauf eines Jahres ersichtlich noch nicht erreicht ist. Im Übrigen hat die Klägerin zu 1) im abgetrennten Verfahren 8 O 419/07 Landgericht Düsseldorf geltend gemacht, dass es sich bei der einjährigen Optionserfahrung gerade um die Geschäfte bei der hiesigen Beklagten gehandelt habe. Dies deckt sich mit ihrem Vortrag im vorliegenden Rechtsstreit, wonach sie vor den hier streitgegenständlichen Geschäften noch über keinerlei einschlägige Erfahrungen verfügte. 58 Die Kläger zu 2) bis 4) sind ebenfalls nicht ordnungsgemäß über die Risiken der eingegangenen Geschäfte aufgeklärt worden. Neben dem – wie bereits ausgeführt nicht ausreichenden – Merkblatt „Wichtige Informationen über Verlustrisiken bei Börsentermingeschäften“ haben sie jeweils einen „Vertrag über Anlageberatung im Bereich von Börsengeschäften“ mit der L. (Anlage K 2 – 1) bzw. der A. (Anlagen K 3 – 1 und K 4 – 2) unterzeichnet, die unter den Ziffern 7 (L.) bzw. 6 (A.) identische Risikohinweise enthalten. In diesen wird zwar ausgeführt, dass die erhobenen Kosten „erhebliche negative wirtschaftliche Auswirkungen auf das Ergebnis der Geschäfte“ hätten und „vor Erreichung der Gewinnzone“ erst verdient werden müssten. Diese Formulierung impliziert jedoch, dass solche Gewinne trotz der Kosten durchaus realistisch seien. Daran ändert auch der nächste Absatz nichts, in dem „bei Erstverlusten und wiederholten Geschäften ... die zur Erreichung der Ausgangsposition erforderliche Marktbewegung“ als „äußerst unwahrscheinlich“ bezeichnet wird. Dieser Hinweis ist eher geeignet, die Warnfunktion dieser Aussage auf besondere Fallkonstellationen zu beschränken und damit zu relativieren. Dass bereits die Original-Optionsprämie den vom Markt noch als vertretbar angesehenen Risikobereich kennzeichnet, jeder Aufschlag damit einen höheren als den vom Börsenfachhandel noch als realistisch angesehenen Kursausschlag erfordert, um auch nur den Einsatz zurückzuerhalten, und deshalb das ohnehin erhebliche Spekulationsrisiko bis zur annähernden Chancenlosigkeit erhöht wird, bleibt ebenso unerwähnt wie die exorbitante Höhe der Aufschläge, die ein unerfahrener Anleger aus den absoluten Preisangaben nicht zuverlässig ermessen kann. Hinzu kommt, dass die Risikohinweise ohne besondere Hervorhebung in einen mehrseitigen kleingedruckten Text integriert sind und damit nicht die gebotene Aufmerksamkeit auf sich ziehen. 59 Das Anschreiben der L. vom 28.09.2001 an den Kläger zu 2) (Anlage K 2 – 2) weist im Wesentlichen dieselben Mängel auf. Auch dort ist auf Seite 3 im „Zusatz zu den Warnhinweisen“ lediglich von negativen Einflüssen der Kosten auf das Spekulationsrisiko und einer Schmälerung der Gewinnchance, nicht jedoch in der gebotenen Deutlichkeit von der annähernden Chancenlosigkeit bei Durchführung mehrerer Geschäfte die Rede. Ebenso fehlt die Erläuterung der wirtschaftlichen Zusammenhänge (Preisbildung der Optionsprämie aufgrund der noch als realistisch angesehenen Erwartungen des Börsenfachhandels) und ein verständlicher Hinweis auf das Ausmaß der erhobenen Aufschläge und seine konkreten Auswirkungen auf die Gewinnchancen. Hinzu treten hier die werbenden Aussagen auf Seite 1 des Anschreibens, in denen die L. auf ihre Spezialisierung und besondere Kompetenz sowie auf angeblich hohe Gewinnchancen bei spekulativen Kapitalanlagen verweist. Dadurch wird dem unbefangenen Leser suggeriert, die nachfolgend dargestellten Risiken seien mit ihr als Partner beherrschbar oder könnten jedenfalls begrenzt werden. 60 Schließlich enthält auch die zumindest dem Kläger zu 2) zur Verfügung gestellte Broschüre „Basisinformationen über Termingeschäfte“ des Bank-Verlages Köln (Anlagen K 2 – 4 und K 2 – 13) keine für die vorliegende Fallkonstellation ausreichende Aufklärung. Zwar handelt es sich um ein umfassendes Schriftwerk mit Informationen aller Art über die verschiedensten Formen von Termingeschäften. Als ordnungsgemäße Risikoaufklärung war es jedoch vorliegend schon deshalb nicht geeignet, weil es im Wesentlichen allgemein gehaltene, nicht auf das konkrete Vertragsverhältnis zugeschnittene Informationen enthält und die Kläger die verhältnismäßig wenigen Punkte, die die konkret beabsichtigten Geschäfte betrafen, erst aufwändig hätten heraussuchen müssen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.02.2008 – I-15 U 59/07 -, zitiert nach juris, RdN 20; OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.10.2008 – I-6 U 197/07 -, Anlage BB 5, Bl. 803 d ff.). Im Übrigen fehlt auch dort der Hinweis, dass die Kläger bei den konkret vermittelten Termingeschäften infolge der exorbitanten Kostenbelastung praktisch chancenlos waren. 61 Weiteres Informationsmaterial haben die Kläger zu 2) bis 4) nach ihrer Darstellung nicht erhalten. Auch hier hat die Beklagte eine weiter gehende schriftliche Aufklärung nicht substantiiert vorgetragen. Soweit sie unter Hinweis auf die Anlage BE 5 mutmaßt, die Kläger zu 3) und 4) hätten weitere Schriften mit den Bezeichnungen „Risikoerklärung“ und „Kurzgefasste Einführung in die Grundsätze des Terminhandels der A.“ erhalten, entbehrt dieser Vortrag bereits deshalb einer hinreichenden Grundlage, weil die von den Klägern vorgelegten Anlagen K 3 – 1 und K 4 – 2 neben der fehlenden Empfangsbestätigung auch in anderen Punkten, etwa beim Schrifttyp und beim Zeilenumbruch, von der Anlage BE 5 abweichen und es sich somit ersichtlich um einen anderen Vordruck handelt. Zudem hat die Beklagte in der Anlage BE 5 u.a. die Daten unkenntlich gemacht, so dass die Vermutung der Kläger, dass es sich um eine frühere oder spätere Fassung des Vertrages handele, nicht von der Hand zu weisen ist. Im Übrigen trägt die Beklagte auch nicht vor, welchen Inhalt die bezeichneten Informationsschriften gehabt haben sollen. Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass, die Kläger zu 3) und 4) als Partei zu der ersichtlich ins Blaue gerichteten Behauptung der Beklagten, sie hätten weiteres Informationsmaterial erhalten, zu vernehmen. Ohnehin handelt es sich bei ihnen nicht um die Gegner der gegebenenfalls beweisbelasteten Partei (§ 445 Abs. 1 ZPO). 62 Schließlich kann auch nicht festgestellt werden, dass die Kläger zu 2) bis 4) auf dem Gebiet von Termingeschäften bereits anlageerfahren waren oder sich als anlageerfahren geriert haben und deshalb ausnahmsweise keiner Aufklärung bedurften. Die Kläger zu 2) und 3) haben in den Kundenfragebogen der L. (Anlage K 2 – 5) bzw. der Beklagten (Anlage K 3 – 6) Erfahrungen im Bereich des Termin- und Optionshandels verneint. Soweit der Beklagte zu 2) seine Erfahrungen mit „Börsengeschäften“ auf „weniger als 5 Jahre“ und seine Anlageerfahrung auf dem Gebiet „Termingeschäfte, Optionen, Futures, Optionsscheine, Spekulative Anleihen, Ausländische Aktien (Nebenwerte)“ auf 3 Jahre beziffert hat, bezog sich dies ersichtlich auf sein bereits auf Seite 1 des Vordrucks angegebenes Engagement in Aktien und Fonds, da die Frage nach Termingeschäften über andere Broker oder Banken gleichzeitig verneint wurde. Daran ändert auch die frühere Unterzeichnung des Informationsblattes über Verlustrisiken bei Börsentermingeschäften nichts. Allein hieraus kann nicht geschlossen werden, dass der Kläger zu 2) entgegen seinen übrigen Angaben tatsächlich bereits Termingeschäfte durchgeführt hatte. Die berufliche Stellung des Klägers zu 3) als Personalvorstand der B... AG und Rechtsanwalt vermittelte ihm ebenfalls keine Spezialkenntnisse auf dem Gebiet von Optionsgeschäften und schränkte die Aufklärungspflichten der A. damit nicht ein. 63 Der Kläger zu 4) hat zwar keinen Kundenfragebogen vorgelegt, jedoch vorgetragen, über die überreichten Schriftstücke hinaus keine weiteren Unterlagen erhalten zu haben. Das rechtfertigt nicht den Schluss, dass er entgegen seiner Darstellung über Anlageerfahrungen auf dem Gebiet des Optionshandels verfügte oder dass er Unterlagen, aus denen sich solche Erfahrungen ergeben könnten, zurückhält. Der Negativbeweis, bestimmte Kenntnisse nicht besessen bzw. Unterlagen nicht erhalten zu haben, lässt sich in allgemeiner Form naturgemäß nicht führen. Es obliegt deshalb der Beklagten, zunächst einmal konkrete Anhaltspunkte für Vorerfahrungen des Klägers zu 4) oder für die Abgabe weiterer Erklärungen zu diesem Punkt aufzuzeigen. Dazu trägt die Beklagte indes nichts vor. Demgemäß ist auch von einer uneingeschränkten Aufklärungsbedürftigkeit des Klägers zu 4) auszugehen. 64 Auch die der Klägerin zu 5) vom W. und der Beklagten zur Verfügung gestellten Materialien reichen für eine ordnungsgemäße Aufklärung nicht aus. Wegen des Informationsblattes „Wichtige Informationen über Verlustrisiken bei Börsentermingeschäften“, der Risikohinweise in Ziffer 9 des Vermittlungsvertrages (Anlage K 5 – 3), die weitestgehend identisch mit den Hinweisen in den Vermittlungsverträgen der L. und der A. sind, sowie der „Basisinformationen über Termingeschäfte“ des Bank-Verlages Köln (Anlage K 5 – 8) wird auf die vorangegangenen Ausführungen verwiesen. Das darüber hinaus ausgehändigte Schriftstück „Risiken von Termingeschäften im Überblick“ (Anlage K 5 – 6) genügt ebenfalls nicht den Anforderungen. Die dort in Ziffer 2 enthaltenen Hinweise zu den „Risiken hoher Transaktionskosten“ sind ohne Hervorhebung entscheidender Aussagen in ein mehrseitiges Schriftstück mit abstrakten und typisierten, nicht auf die konkreten Verhältnisse der tatsächlich durchgeführten Geschäfte und den individuellen Kenntnisstand der Klägerin zu 5) zugeschnittenen Risikohinweisen eingebettet. Zudem werden die Auswirkungen von Kostenaufschlägen nur abstrakt dargestellt. Das Ausmaß der tatsächlichen Kostenbelastung in Relation zur Original-Optionsprämie und die Folge der faktischen Chancenlosigkeit werden damit einem unerfahrenen Leser nicht hinreichend verdeutlicht (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.10.2008 – I-6 U 197/07 -, Anlage BB 5, Bl. 803 d ff.). Eine weiter gehende schriftliche Aufklärung hat die Beklagte auch hier nicht konkret vorgetragen. Das bloße Bestreiten reicht insoweit nicht aus. 65 An der Aufklärungsbedürftigkeit der Klägerin zu 5) bestehen keine begründeten Zweifel. Aus ihrem Kundenfragebogen (Anlage K 5 – 5) ergeben sich keinerlei einschlägige Anlageerfahrungen. Soweit die Klägerin zu 5) ihre Erfahrungen mit Börsengeschäften mit „weniger als 5 Jahren“ und ihre Anlageerfahrung im Termingeschäft mit „gering“ angegeben hat, handelt es sich jeweils um die geringste vorgegebene Erfahrungsstufe. Dass tatsächlich überhaupt keine entsprechenden Erfahrungen vorhanden waren, erschließt sich ohne Weiteres aus den übrigen Antworten, insbesondere aus der Verneinung der Fragen nach über andere Broker oder Banken durchgeführten Termingeschäften und der Unterzeichnung des Informationsblattes über Verlustrisiken bei Börsentermingeschäften nach § 53 Abs. 2 BörsG. Auch in diesem Fall fehlt es im Übrigen an konkreten Anhaltspunkten, dass tatsächlich weiter gehende Anlageerfahrungen vorhanden gewesen sein könnten. 66 Im Ergebnis ist somit keiner der Kläger von den jeweiligen Vermittlern in der gebotenen Weise über die Risiken der durchgeführten Geschäfte aufgeklärt worden. Soweit die Beklagte die im Einzelfall erteilte Aufklärung gleichwohl mit der Begründung für ausreichend hält, auch bei den hier erhobenen Aufschlägen verblieben realistische Gewinnchancen und bei der gegenteiligen Würdigung handele es sich um ein „Ammenmärchen“, steht dies in krassem Gegensatz zur ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Die Beklagte verkennt zudem, dass es nicht entscheidend darauf ankommt, ob die hohen Gebühren Gewinne bei einzelnen Geschäften auch unter besonders günstigen Marktverhältnissen schlechterdings ausschließen oder Anleger unter solchen Umständen auch eine Gesamtanlage bei rechtzeitigem Ausstieg noch mit einem Überschuss abschließen könnten. Maßgeblich ist vielmehr, dass das Verhältnis von Chancen und Risiken so nachhaltig zu Lasten des Kunden verschoben wird, dass sich ein ordnungsgemäß aufgeklärter Anleger auf ein solches Geschäft verständigerweise nicht mehr einlassen würde. Hieran kann indes bei den vorliegend erhobenen Aufschlägen kein Zweifel bestehen. Daran ändern auch die von der Beklagten dargestellten Einzelfälle nichts, die im Übrigen nach vorübergehenden Gewinnen ebenfalls letztlich im Verlustbereich endeten. 67 cc) 68 Die verantwortlichen Vermittler haben auch vorsätzlich gehandelt. Ihnen oblag es, für eine ordnungsgemäße Aufklärung der Kläger Sorge zu tragen. Dass die von ihnen verwendeten Unterlagen nicht ausreichend waren, lag dabei angesichts der spätestens seit Beginn der 90iger Jahre bestehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Inhalt der Aufklärungspflichten eines Vermittlers von hochspekulativen Börsentermingeschäften auf der Hand. Sollte ihnen dies nicht bekannt gewesen sein, so hätten sie sich dieser Erkenntnis jedenfalls bewusst verschlossen, was dem Vorsatz gleichzustellen ist. 69 dd) 70 Dass die Kläger vom Abschluss der Geschäfte Abstand genommen hätten, wenn sie zuvor in ordnungsgemäßer Weise aufgeklärt worden wären, wird vermutet. Dies gilt auch, soweit die Kläger nach erlittenen Verlusten weiterhin Anlagegeschäfte getätigt haben. Denn ein Kunde steht warnenden Hinweisen nach ersten durchgeführten Optionsgeschäften nicht mehr unvoreingenommen gegenüber, und zwar unabhängig davon, ob Gewinne oder Verluste erzielt wurden (vgl. BGH WM 1993, 1457, 1458). 71 b) 72 An diesen vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigungen hat sich die Beklagte beteiligt, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Teilnahme als Mittäterschaft, Anstiftung oder Beihilfe zu qualifizieren ist (§ 830 Abs. 2 BGB). 73 Die Voraussetzungen für die Teilnahme an einer unerlaubten Handlung im Sinne des § 830 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB richten sich nach den für das Strafrecht entwickelten Grundsätzen. Die Teilnahme verlangt demgemäß neben der Kenntnis der Tatumstände wenigstens in groben Zügen den jeweiligen Willen der einzelnen Beteiligten, die Tat gemeinschaftlich mit anderen auszuführen oder sie als fremde Tat zu fördern. Objektiv muss eine Beteiligung an der Ausführung der Tat hinzukommen, die in irgendeiner Form deren Begehung fördert und für diese relevant ist. Für den einzelnen Teilnehmer muss ein Verhalten festgestellt werden können, das den rechtswidrigen Eingriff in das fremde Rechtsgut unterstützt hat und das von der Kenntnis der Tatumstände und dem auf die Rechtsgutsverletzung gerichteten Willen getragen war. Dabei wird sich in Fällen der vorliegenden Art nur ausnahmsweise eine ausdrückliche Verabredung der Beteiligten zur Vornahme der sittenwidrigen Handlungen oder eine ausdrückliche Zusage eines Beteiligten zur Hilfeleistung feststellen lassen. Es ergibt sich dann die Notwendigkeit, die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalls, die möglicherweise auch Grundzüge bestimmter zu missbilligender branchentypischer Handlungsweisen aufzeigen, daraufhin zu untersuchen, ob sich ausreichende Anhaltspunkte für die Beteiligung an einem sittenwidrigen Verhalten ergeben (vgl. BGH NJW 2004, 3423, 3425). 74 Allein der Umstand, dass die vom Beteiligten vorgenommene Handlung als berufsspezifisch angesehen werden kann, schließt den Vorsatz zur Begehung eines Delikts dabei nicht aus. Eine generelle Straflosigkeit von „neutralen“, „berufstypischen“ oder „professionell adäquaten“ Handlungen kommt nicht in Betracht. Weder Alltagshandlungen noch berufstypische Handlungen sind in jedem Fall neutral. Fast jede Handlung kann in einen strafbaren bzw. deliktischen Kontext gestellt werden. Die genannten Begriffe sind daher für sich allein nicht geeignet, strafbare bzw. deliktische Beihilfe von erlaubtem Handeln eindeutig abzugrenzen. Vielmehr kann die Alltäglichkeit oder Berufstypik einer Handlung lediglich ein Kriterium bei der Gesamtwürdigung sein. Zielt das Handeln des Haupttäters ausschließlich darauf ab, eine deliktische Handlung zu begehen, und weiß dies der Hilfeleistende, so ist sein Tatbeitrag als Beihilfehandlung zu werten. In diesem Fall verliert sein Tun stets den „Alltagscharakter“; es ist als Solidarisierung mit dem Täter zu deuten und dann auch nicht mehr als sozialadäquat anzusehen. Weiß der Hilfeleistende dagegen nicht, wie der von ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, hält er es lediglich für möglich, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat bzw. einer unerlaubten Handlung genutzt wird, so ist sein Handeln regelmäßig nicht als strafbare bzw. deliktische Beihilfehandlung zu beurteilen, es sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafbaren bzw. deliktischen Verhaltens des von ihm Unterstützten war derart hoch, dass er sich mit seiner Hilfeleistung „die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein“ ließ (vgl. BGH, 5. Strafsenat, NJW 2000, 3010, 3011). 75 Nach diesen Grundsätzen ist das Handeln der Beklagten als bedingt vorsätzliche Beteiligung an den sittenwidrigen Schädigungen durch die Vermittler anzusehen. 76 Die Beklagte hat einen objektiven Tatbeitrag zur sittenwidrigen Schädigung durch die Vermittler geleistet. Sie hat diesen den Zugang zur Börse ermöglicht. Ohne diese Leistung hätten die Vermittler, die selbst nicht über eine Börsenzulassung verfügten, die Geschäfte nicht ausführen können. Zudem hat sie die Konten der Anleger geführt und die Gebühren abgerechnet. Gerade für diese Dienste hat die Beklagte auch ihre Provision erhalten. 77 Die Beklagte hat auch bedingt vorsätzlich gehandelt. Sie hat zumindest billigend in Kauf genommen, dass die Vermittler die Anleger dazu veranlassten, hochspekulative Börsentermingeschäfte ohne die erforderliche Aufklärung durchzuführen, und die Anleger dadurch einen Schaden erlitten. 78 Als großem und renommiertem Brokerhaus konnte der Beklagten nicht verborgen bleiben, dass die von ihr durchzuführenden Geschäfte bei den Klägern zwangsläufig zu erheblichen Verlusten führen mussten. Sie wusste, dass die Kläger hohe Aufschläge auf die Optionsprämien zu entrichten hatten. Das ergibt sich für die Kunden des W. schon aus dem mit diesem geschlossenen „Introducing Broker Agreement“ vom 12.07.2001 in Verbindung mit dem Schreiben vom selben Tage, in dem die Round-turn-Gebühr von 120 USD mit Anteilen von 95 USD für das W. und 25 USD für die Beklagte ausdrücklich vereinbart wurde (Anlagen K 3 – 18 und K 5 – 1). Soweit sie keine unmittelbaren Vertragsbeziehungen zur L. und zur A. unterhielt, hat sie diesen – wie auch anderen Gesellschaften – jedenfalls Orderformulare zur Verfügung gestellt, die die jeweils auf die Vermittler entfallenden Kommissionen auswiesen (Anlage K 2 – 14 bis 16 und K 3 – 7 bis 10) und etwa von den Kunden der A. auch verwendet wurden (z.B. Anlagen K 2 – 22 und K 3 – 20). Schließlich hat die Beklagte im Rahmen der Überleitung der Geschäfte von der A. auf das W. Kunden angeschrieben und auch in diesen Schreiben die anfallenden Round-turn-Kommissionen ausgewiesen (Anlagen K 3 – 16 und K 4 – 14). Damit hatte die Beklagte positive Kenntnis von der Höhe der Aufschläge, ohne dass es noch irgendwelcher Nachforschungen bedurfte. Als Fachunternehmen wusste sie demnach auch, dass die Kläger bei der Durchführung der Geschäfte, insbesondere im Falle mehrerer Transaktionen, praktisch chancenlos waren. Wenn sie sich gleichwohl auf diese Geschäfte einließen, lag der Verdacht auf der Hand, dass sie von den jeweiligen Vermittlern nicht ausreichend über die mit den Optionsgeschäften verbundenen Risiken aufgeklärt worden waren. Deshalb hätte die Beklagte die Geschäfte nicht ohne jedwede Vorsorge gegen einen Missbrauch durchführen dürfen, sondern hätte sich über die L., die A. und das W. sowie deren Art der Aufklärung informieren müssen (vgl. BGH NJW 2004, 3423, 3424 f.). 79 Das hat die Beklagte indes versäumt. Sie hat nach ihren eigenen Angaben das Informationsmaterial der Vermittler nicht gekannt. Die Beklagte konnte auch nicht allein aufgrund des Umstandes, dass das W. über eine Erlaubnis zur Anlage- und Abschlussvermittlung verfügte, darauf vertrauen, dass jedenfalls dieses Unternehmen seinen Aufklärungspflichten nachkam. Zur Erlangung dieser Erlaubnis werden nur gesetzliche, formale Mindestvoraussetzungen geprüft. Der Umstand, dass hohe, die Gewinnchancen erheblich verringernde und nahezu ausschließende Gebühren erhoben wurden, hätte demgegenüber eine konkrete Überprüfung des von den Vermittlern verwendeten Informationsmaterials erfordert. Ein Brokerhaus, das unter solchen Umständen die naheliegende Gefahr der missbräuchlichen Ausnutzung der geschäftlichen Überlegenheit des Vermittlers unbeachtet lässt und die die Interessen des Anlegers gefährdende Gebührenteilung ohne jedwede Schutzmaßnahme praktiziert, nimmt die Verwirklichung der Gefahr in Kauf und leistet damit zumindest bedingt vorsätzlich Hilfe zu dem sittenwidrigen Handeln der Vermittler. Dass diese die Gebühren gegenüber den Klägern ausgewiesen haben, ändert daran nichts. Ob die Hilfeleistung der eigentliche oder einzige Beweggrund des Brokers ist, ob er andere Absichten und Ziele als der Vermittler verfolgt und ob er dessen Handeln möglicherweise sogar innerlich ablehnt, ist für die Haftung demgegenüber unerheblich (vgl. BGH NJW 2004, 3423, 3425). 80 Ob der Beklagten auch die konkreten Aufschläge der S. aus einem entsprechenden Rahmenvertrag (der als Anlage K 55 überreichte, undatierte und nicht unterzeichnete Vertrag, Bl. 225 ff. GA, weist insoweit nur eine Round-turn-Gebühr von 20 USD aus) oder Orderformularen positiv bekannt waren, kann dahinstehen. Schon die Erkenntnis, dass mehrere andere im gleichen Marktsegment tätige deutsche Vermittler Aufschläge erhoben, die den Anlegern kaum Gewinnchancen ließen, hätten ihr Anlass geben müssen, sich auch über die Gebührenpraxis der S. zu informieren. Bereits ein einfacher Blick auf einige Kontobewegungen hätte dabei genügt, um zu erkennen, dass die S. ihre Kunden ebenfalls mit vergleichbaren Gebühren belastete. Da die Beklagte vor dieser Erkenntnis jedenfalls die Augen verschlossen und auch insoweit keinerlei Schutzvorkehrungen getroffen hat, ist ihr auch im Verhältnis zur Klägerin zu 1) zumindest bedingter Schädigungsvorsatz vorzuwerfen. 81 Auf die Frage, ob darüber hinaus Kick-back-Vereinbarungen getroffen wurden, ob die zu Lasten der Kläger durchgeführten Geschäfte den Tatbestand der Gebührenschinderei (Churning) erfüllen und ob sich gegenüber den Klägern zu 2) bis 4) auch eine Haftung aus §§ 823 Abs. 2, 32 KWG ergibt, kommt es nach alledem nicht mehr an. Die Beklagte haftet den Klägern jedenfalls wegen bedingt vorsätzlicher Beteiligung an den unerlaubten Handlungen der Vermittler, die in der Verleitung nicht hinreichend über die Risiken aufgeklärter Anleger zu hochspekulativen Optionsgeschäften bestehen, aus §§ 826, 830 BGB auf Schadensersatz. 82 c) 83 Art und Umfang des den Klägern zu erstattenden Schadens richten sich nach §§ 249 ff. BGB. Danach sind die Kläger so zu stellen, wie sie stehen würden, wenn ihre geschäftliche Unterlegenheit nicht missbraucht worden wäre und sie damit die hochriskanten Geschäfte nicht getätigt hätten. In diesem Fall wäre den Klägern der von der Beklagten nicht konkret bestrittene Verlust in Höhe der im Tenor angegebenen Beträge erspart geblieben. 84 Ein anspruchsminderndes Mitverschulden der allenfalls fahrlässig handelnden Kläger gegenüber einer Haftung der Beklagten aus § 826 BGB kommt grundsätzlich nicht in Betracht. 85 d) 86 Die Ansprüche der Kläger sind auch nicht verjährt. 87 Die dreijährige Verjährungsfrist (§ 195 BGB) beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Gleiches gilt gemäß § 852 Abs. 1 BGB a.F. in Verbindung mit Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB für vor dem 01.01.2002 entstandene Ansprüche mit der Maßgabe, dass die Verjährung bei grob fahrlässiger Unkenntnis dieser Umstände erst mit dem 01.01.2002 beginnt. § 37 a WpHG findet demgegenüber auf konkurrierende Ansprüche aus einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung keine Anwendung (vgl. BGH NJW 2005, 1579, 1581). 88 Es kommt mithin entscheidend darauf an, ob bzw. ab wann die Kläger die Umstände, aus denen sich die Haftung der Beklagten wegen einer Teilnahme an den von den Vermittlern begangenen sittenwidrigen Schädigungen ergibt, kannten bzw. hätten kennen müssen. Dass die Kläger diese Kenntnis schon vor der Mandatierung ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten in den Jahren 2006 bzw. 2007 hatten oder grob fahrlässig nicht hatten, ist indes nicht ersichtlich. Zwar wussten die Kläger bereits zuvor, dass sie Verluste erlitten hatten und dass die Beklagte als Broker tätig gewesen war. Hieraus ergibt sich jedoch keine Kenntnis der wirtschaftlichen Zusammenhänge, aus denen die Kläger hätten schließen müssen, dass die Beklagte sich an einer unerlaubten Handlung der Vermittler beteiligt hat. Dazu hätte es der Kenntnis vom Zusammenhang der Gebührenhöhe und der daraus konkret resultierenden Verringerung der Gewinnchance bedurft (vgl. BGH WM 2003, 975, 976), die für einen Zeitpunkt vor der anwaltlichen Beratung nicht unterstellt werden kann. 89 Die berufliche Stellung des Klägers zu 3) als Personalvorstand einer Aktiengesellschaft und zugleich Rechtsanwalt rechtfertigt nicht den Schluss auf eine frühere Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis. Die genannten Qualifikationen vermitteln nicht ohne Weiteres die erforderlichen wirtschaftlichen Einsichten in komplizierte Finanzgeschäfte und erst recht nicht die Kenntnis der tatsächlichen Umstände, die das Verhalten der Beklagten als Beihilfe zu unerlaubten Handlungen der Vermittler erscheinen lassen. Dass der Kläger zu 3) – wie auch die übrigen Kläger – in Kenntnis seiner Verluste nicht sogleich den Rat von Spezialisten einholte, ist ihm nicht als grobe Fahrlässigkeit anzulasten, da sich die Verluste aus der Sicht eines nicht hinreichend aufgeklärten Anlegers als Folge ungünstiger Marktentwicklungen darstellten. Diese Auffassung wird von der Beklagten im Übrigen bis heute vertreten. Soweit die Beklagte behauptet, der Kläger zu 3) habe die Sach- und Rechtslage durchaus erkannt, in Sorge über eine seinem beruflichen Ansehen abträgliche Berichterstattung jedoch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gescheut, ist dieser Vortrag mangels jedweder konkreter Anhaltspunkte ersichtlich ins Blaue gerichtet. Er lässt sich zudem schwerlich mit dem heutigen abweichenden Verhalten des Klägers zu 3) vereinbaren. Für die von der Beklagten beantragte Parteivernehmung besteht danach kein Anlass. 90 Auch das Vorbringen der Beklagten zur angeblichen Kenntnis der Kläger zu 4) und 5) entbehrt jeder ausreichenden Grundlage und ist damit unbeachtlich. Soweit die Beklagte behauptet, der Kläger zu 4) sei mit Schadensersatzforderungen an das W. herangetreten und habe sich dabei auch „zu einer möglichen Inanspruchnahme der Beklagten“ geäußert, bleibt dieses Vorbringen substanzlos. Insbesondere lässt es nicht erkennen, was genau der Kläger zu 4) erklärt und wie er die erforderliche Kenntnis von den haftungsbegründenden Umständen und Zusammenhängen erlangt haben soll. Es liegt durchaus nahe, dass ein Anleger angesichts von Verlusten in der hier eingetretenen Größenordnung seinen Unmut gegenüber dem Anlagevermittler zum Ausdruck bringt und dabei möglicherweise auch eine Inanspruchnahme der an den Geschäften Beteiligten androht. Dass der Kläger zu 4) diese Ankündigung damals offenbar nicht einmal gegenüber dem W. gerichtlich oder mit anwaltlicher Unterstützung außergerichtlich umgesetzt hat, deutet indes eher auf mangelnde Kenntnis der Zusammenhänge hin. 91 Bezüglich der Klägerin zu 5) trägt die Beklagte lediglich vor, diese habe nicht nur den Mitarbeitern des W., sondern auch denen der Beklagten vertraut und folglich auch sie – die Beklagte – für die erlittenen Verluste verantwortlich gemacht. Diesem Vortrag fehlt erst recht jede Grundlage. Das Vertrauen auf einen Geschäftspartner begründet als solches weder dessen Haftung für Verluste noch die Kenntnis des Anlegers von haftungsbegründenden Umständen. 92 e) 93 Schließlich haben die Kläger die ihnen zustehenden Schadensersatzansprüche auch nicht verwirkt. Die Verwirkung setzt neben dem Zeitmoment ein Umstandsmoment voraus, d.h. der Verpflichtete muss sich aufgrund des Verhaltens des Berechtigten darauf eingerichtet haben, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen. Zudem muss die verspätete Geltendmachung des Rechts wegen des geschaffenen Vertrauenstatbestandes als eine mit den Grundsätzen von Treu und Glauben unvereinbare Härte erscheinen (vgl. Palandt/Heinrichs, § 242 BGB, RdN 95 m.w.N.). Dass die Kläger bei der Beklagten in zurechenbarer Weise einen solchen Vertrauenstatbestand geschaffen hätten, ist indes nicht ersichtlich. Bei – zumal unerfahrenen – ausländischen Privatanlegern konnte die Beklagte keine Kenntnis der in England geltenden Aufbewahrungsbestimmungen für Geschäftsunterlagen voraussetzen. Schon deshalb konnte sie auch nicht darauf vertrauen, nach Ablauf solcher Fristen nicht mehr auf Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden. Mangels konkreter Anhaltspunkte kommt auch ein berechtigtes Vertrauen, dass der Kläger zu 3) seine Ansprüche wegen beruflicher Rücksichtnahmen dauerhaft nicht geltend machen werde, von vornherein nicht in Betracht. 94 f) 95 Die Zinsansprüche ergeben sich für die Zeit vor der jeweiligen Rechtshängigkeit aus § 849 BGB. Diese Vorschrift ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann anwendbar, wenn der Geschädigte durch eine unerlaubte Handlung zur Überweisung von Geld bestimmt worden ist (vgl. BGH WM 2008, 291). Zwar mögen die Kläger die Möglichkeit gehabt haben, ihre jeweils nicht in Optionsgeschäften gebundenen Guthaben bei der Beklagten zurückzufordern. Dies haben sie jedoch aufgrund ihrer mangelnden Aufklärung über die Bedeutung der Börsentermingeschäfte nicht getan. 96 Die Zinshöhe vor Rechtshängigkeit bleibt allerdings auf 4 % beschränkt (§ 246 BGB). Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz kommen erst ab Rechtshängigkeit in Betracht, §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB, weil die Kläger einen früheren Verzugseintritt nicht dargetan haben. Hierzu reicht insbesondere das Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu 1) vom 28.03.2007 (Anlage K 34) nicht aus, da dieses keine eindeutige Aufforderung zur Leistung und somit keine Mahnung beinhaltet. Vielmehr wurde die Beklagte lediglich aufgefordert, einen Vorschlag zu unterbreiten, wie der erlittene Schaden ersetzt werden kann. Hinsichtlich der weiteren Kläger fehlt es überhaupt an der Darlegung eines verzugsbegründenden Schreibens. 97 Soweit die Klägerin zu 5) in ihrem Antrag u.a. die Verzinsung eines Betrages von 53.000 € vom 22. 11 .2002 (statt 22. 10 .2002) bis zum 23.10.2002 beantragt hat, handelte es sich um ein offenkundiges Schreibversehen, das ohne Weiteres zu berichtigen war. 98 g) 99 Die für das Anwaltsschreiben vom 28.03.2007 entstandenen Rechtsanwaltsgebühren kann die Klägerin zu 1) unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung ersetzt verlangen. Gegen die Höhe dieser Gebühren bestehen angesichts des Umfangs und der Schwierigkeit der Materie mit Auslandsbezug keine Bedenken. 100 D. 101 Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 102 Der Senat hat die Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zugelassen, weil die Rechtssache im Hinblick auf die teilweise abweichende Rechtsprechung anderer Zivilsenate des Oberlandesgerichts Düsseldorf – insbesondere zu den Voraussetzungen, unter denen eine Beteiligung des Brokers an einer sittenwidrigen Schädigung des Kunden durch den Vermittler anzunehmen ist – grundsätzliche Bedeutung hat. 103 Streitwert für die Berufungsinstanz: 1.360.521,71 €.