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Beschluss

II-6 UF 130/07

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2009:0605.II6UF130.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde der Kindesmutter wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Velbert vom 12.07.2007 teilweise dahingehend abgeändert, dass die Auswahl von Frau U.als Vormünderin aufgehoben wird. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Ablehnungsgesuch der Kindesmutter vom 22.05.2009 wird als unzulässig verworfen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Kindes-mutter auferlegt. 1 I. 2 Die Kindesmutter hat neben A., geboren am 06.09.2005, zwei weitere Kinder, den am 18.06.2004 geborenen A. und den am 24.06.2007 geborenen D.. Der Vater von A., Herr F., steht für die elterliche Sorge nicht zur Verfügung. Die Vaterschaft für A. ist weder anerkannt noch festgestellt. Für D. hat Herr H. die Vaterschaft anerkannt. Alle drei Kinder leben in Pflegefamilien, A. in E. und A. in E.. Umgangskontakte mit A. finden begleitet einmal im Monat statt. Umgangskontakte mit A. hat die Kindesmutter seit geraumer Zeit nicht mehr wahrgenommen. Zu D. hat sie seit der Geburt keinen Kontakt mehr. 3 Im Zusammenhang mit der Geburt A. verweigerte die Kindesmutter einen geplanten Kaiserschnitt. Dieser war medizinisch dringend erforderlich, da der Geburtstermin deutlich überschritten war. Sie entwich durch ein Fenster des Krankenhauses, so dass ein Polizeieinsatz und eine einstweilige Unterbringung nach PsychKG erforderlich wurden. Mit Einverständnis der Kindesmutter hat sodann das Amtsgericht – Familiengericht – Velbert mit Beschluss vom 09.07.2004 der Kindesmutter für A. das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht der Gesundheitsfürsorge und das Recht auf Beantragung von Hilfen zur Erziehung entzogen und auf das Jugendamt der Stadt E. als Pfleger übertragen. Die Pflegschaft für A. ist bei dem Amtsgericht Velbert geführt worden. 4 Während der Schwangerschaft mit A. wandte sich die Kindesmutter an das Jugendamt der Stadt H. und hat unter dem 22.06.2005 Hilfe zur Erziehung nach § 19 SGB VIII beantragt. Ab dem 29.07.2005 war sie in S. gemeldet und hielt sich dort seit dem 10.09.2005 in der Mutter-Kind-Einrichtung des S. auf. Das OVG für das Land NRW hat durch Beschluss vom 28.11.2005 den Bürgermeister der Stadt H. im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, der Kindesmutter bis zum 28.02.2006 Hilfe nach § 19 SGB VIII für sich und ihre Tochter A. in der Mutter-Kind-Einrichtung S. des S. zu leisten. Mit einstweiliger Anordnung vom 14.09.2005 hat das Amtsgericht Velbert der Kindesmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht über A. entzogen und auf das Jugendamt des Kreises S. als Aufenthaltsbestimmungspfleger übertragen, um eine Gefährdung des körperlichen Wohls des Kindes A. zu verhindern. Am 24.11.2005 erfolgte auf Veranlassung der Kindesmutter, die den S. verlassen wollte, eine Notfall-Inpflegename von A.. Am 07.12.2005 verlangte die in den S. zurückgekehrte Kindesmutter ihr Kind zurück. A. wurde daraufhin am 08.12.2005 zurückgeführt. Am 01.02.2006 verließ die Kindesmutter die Einrichtung in S. und zog auf eigenen Wunsch in Absprache mit dem Jugendamt der Stadt H. mit A. in die Mutter-Kind-Einrichtung I. in D. Diese Einrichtung verließ sie am 20.02.2006 eigenmächtig und fuhr ohne eine Nachricht zu hinterlassen mit dem Kind in den S.. 5 Am 23.02.2006 ist A. durch den damaligen Aufenthaltsbestimmungspfleger in Obhut genommen worden. Sie lebt seitdem in einer Pflegefamilie. 6 Am 13.4.2007 meldete sich die Kindesmutter in der Mutter-Kind-Einrichtung des S. in H. an. Zur Zeit wohnt die Kindesmutter zusammen mit Herrn H. in V., von dem sie nach ihren eigenen Angaben aber getrennt lebt. Ein Gespräch mit der Mitarbeiterin des Jugendamtes der Stadt H., Frau S., eskalierte der Art, dass die Kindesmutter Frau S. beleidigte und – des Büros verwiesen – ihr ins Gesicht schlug. Sie erhielt daraufhin Hausverbot. 7 Das Jugendamt der Stadt H. hat beantragt, 8 der Kindesmutter die elterliche Sorge zu entziehen und auf einen Vormund zu übertragen. 9 Die Kindesmutter hat beantragt, 10 den Antrag auf Entziehung der elterliche Sorge zurückzuweisen, hilfsweise ihre Mutter, Frau S., als Vormünderin zu bestellen. 11 Das Amtsgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob die Kindesmutter erziehungsfähig ist. Der Sachverständige Prof. Dr. F. hat sein Gutachten unter dem 06.12.2005 erstattet. Das Amtsgericht hat der Kindesmutter sodann mit Beschluss vom 12.07.2007 die elterliche Sorge über A. entzogen und auf einen Vormund übertragen. Als Vormünderin ist Frau E. ausgewählt worden. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Kindesmutter: Das Sachverständigengutachten sei unbrauchbar. Ein neues Gutachten sei einzuholen. Sie sei mit entsprechender Hilfe in der Lage, ihre Kinder zu erziehen. 12 Den Antrag der Kindesmutter auf Rückübertragung der gesamten elterlichen Sorge betreffend A. hat das Amtsgericht Velbert durch Beschluss vom 14.12.2007 zurückgewiesen und über die Bereiche Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesundheitsfürsorge und Recht auf Beantragung von Hilfen zur Erziehung hinaus die gesamte elterliche Sorge entzogen und auf einen Vormund übertragen. Als Vormünderin ist ebenfalls Frau E. ausgewählt worden. 13 Die Kindesmutter beantragt, 14 den Beschluss des Amtsgerichts aufzuheben, hilfsweise der Kindesmutter lediglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht für A. zu entziehen, hilfsweise die Bestellung des Vormundes aufzuheben und eine andere geeignete Privatperson als Vormund einzusetzen. 15 Das Jugendamt und die Verfahrenspflegerin beantragen, 16 die Beschwerde zurückzuweisen. 17 Der Senat hat ergänzend Beweis erhoben durch Beweisbeschluss vom 26.06.2008. Wegen des Ergebnisses der weiteren Beweisaufnahme wird auf das Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Prof. Dr. F. vom 18.12.2008 und auf seine mündliche Anhörung im Termin vom 27.04.2009 Bezug genommen. 18 II. 19 Das gemäß § 621 e Abs. 1 ZPO als befristete Beschwerde zulässige Rechtsmittel ist ganz überwiegend unbegründet. 20 Das Amtsgericht Velbert war erstinstanzlich als Familiengericht zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus §§ 64 Abs. 1, 43, 36 Abs. 1 S. 2 FGG. Die Kindesmutter wohnte zwar weder bei dem Eingang des Antrags bei Gericht noch bei der Geburt A. im Bezirk des Amtsgericht Velbert. Sie war vielmehr seit dem 29.07.2005 in S. gemeldet. Jedoch ist hier gemäß §§ 43, 36 Abs. 1 S. 2 FGG das Amtsgericht Velbert als das Gericht, bei dem bereits die Pflegschaft für das ältere Geschwisterkind A. anhängig war, zuständig geworden. Unschädlich bleibt, dass A. bei Antragseingang bei Gericht am 04.08.2005 noch nicht auf der Welt war und nach § 36 a FGG die Geschwisterzuständigkeit grundsätzlich nicht für ungeborene Kinder gilt. Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Velbert ist mit der Geburt A. begründet worden. Die Verfahrensweise des Amtsgerichts ist auch nicht, wie die Kindesmutter mit der Beschwerde rügt, willkürlich. Selbst wenn zunächst mit Rücksicht auf § 36 a FGG ein anderes Gericht mit der Sache befasst gewesen wäre, wäre nach der Geburt A. eine Abgabe an das Amtsgericht Velbert in Frage gekommen, § 46 FGG. 21 Der Kindesmutter war wegen Kindeswohlgefährdung die elterliche Sorge vollständig zu entziehen, §§ 1666, 1666 a BGB. Eine Kindeswohlgefährdung gemäß § 1666 Abs. 1 BGB liegt dann vor, wenn eine gegenwärtige oder zumindest unmittelbar bevorstehende Gefahr für die Kindesentwicklung abzusehen ist, die bei ihrer Fortdauer eine erhebliche Schädigung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (vgl. Olzen in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl., § 1666 BGB Rn 50 m. w. N.). Das ist hier der Fall. Die Kindesmutter ist krankheitsbedingt erziehungsunfähig. Der Senat folgt dabei der überzeugenden Einschätzung des psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. F. in seinen schriftlichen Gutachten vom 06.12.2005 und 18.12.2008, mündlich erläutert im Senatstermin am 27.04.2009. 22 Der Senat vermag dem Antrag der Kindesmutter, ein neues Gutachten einzuholen, nicht zu folgen. Gemäß § 412 Abs. 1 ZPO kann das Gericht eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn er das Gutachten für ungenügend erachtet. Das ist hier nicht der Fall. Der Sachverständige ist als auch forensisch tätiger Psychiater ausreichend sachkundig und erfahren, zumal es sich hier nicht um einen Spezialfall für einen Kinder- und Jugendpsychiater handelt, da die am 26.03.1984 geborene Kindesmutter mittlerweile 25 Jahre alt. Der Sachverständige ist nach seinen ergänzenden Angaben, an denen der Senat auch unter Berücksichtigung der schriftsätzlichen Stellungnahme der Kindesmutter vom 22.05.2009 keine Veranlassung sieht zu zweifeln, etwa hälftig als freier Sachverständiger tätig, wobei 10 % dieser gutachterlichen Tätigkeit auf Familiensachen entfallen. 23 Das Gutachten ist zudem vollständig, widerspruchsfrei und überzeugend. Unschädlich ist dabei, dass der Sachverständige keine Interaktionsbeobachtungen Mutter und Kind gemacht hat. Diese waren im Rahmen der beauftragten rein psychiatrischen Begutachtung nicht zu leisten, darüber hinaus auch nicht erforderlich. Das Amtsgericht hat zu Recht von der zusätzlichen Einholung eines familienpsychologischen Gutachtens abgesehen, weil – dies auch zur Überzeugung des Senats – feststeht, dass die Kindesmutter krankheitsbedingt erziehungsunfähig ist und die Erziehungsdefizite auch nicht durch Unterstützungsmaßnahmen ausgeglichen oder abgemildert werden können. 24 Der Sachverständige hat bei der Kindesmutter eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, paranoiden, schizoid-zwanghaften und dissozial-aggressiven Anteilen diagnostiziert, der zur Folge die Kindesmutter derzeit nicht in der Lage ist, die Erziehung ihrer Kinder zu gewährleisten. Die Kindesmutter kann sich demgegenüber nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Sachverständige Trends aus unauffälligen Befunden abgeleitet habe. Der Sachverständige hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert, dass sich insbesondere bei dem strukturierten klinischen Interview für DSM IV und der Untersuchung des Narzissmusinventars deutliche Hinweise auf eine paranoide Beeinträchtigung sowie auf einen narzisstische Störung ergeben haben. Auffällig waren insbesondere im Zusammenhang mit dem Narzissmusinventar – so der Sachverständige anschaulich – die von ihm erhobenen Werte zum Größenselbst und zur Objektabwertung, die deutlich über den Mittelwerten lagen, die bei Patienten in einer klinischen Behandlung erhoben worden sind. Der bei der Kindesmutter gefundene Wert auf der Psychopathieskala lasse – so der Sachverständige weiter – unter anderem darauf schließen, dass Frau K. bei Konflikten gereizt und aggressiv reagieren könne. Diese letzte Schlussfolgerung des Sachverständigen hat die Kindesmutter durch ihr Verhalten in der Vergangenheit anschaulich bestätigt. So hat die Mitarbeiterin des Jugendamts der Stadt H., Frau S. geschildert, dass die Kindesmutter bei einem Gespräch so erregt gewesen sei, dass sie sie wegen beleidigender Äußerungen ihres Büros verwiesen habe, woraufhin die Kindesmutter sie geschlagen habe. 25 Die Feststellungen des Sachverständigen zu der krankheitsbedingt beeinträchtigten Erziehungsfähigkeit decken sich nicht nur mit bereits vorliegenden ärztlichen Begutachtungen und Attesten, sondern finden ihre Bestätigung – wie schon gezeigt – auch in dem Verhalten der Kindesmutter und ihrer Selbsteinschätzung. So hat die Ärztin für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie, Frau A., vom sozialpsychiatrischen Dienst des Gesundheitsamts E. bereits in ihrem in dem Betreuungsverfahren betreffend die Kindesmutter unter dem 28.05.2004 erstellten Gutachten auf eine schwere Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und unreifen Zügen mit dem klinischen Bild einer wenig selbstkritisch, sich selbst überschätzenden Persönlichkeit hingewiesen. Auch der Diplom-Psychologe R. ist in seiner Begutachtung vom 16.10.2005, die er für das oberverwaltungsgerichtliche Verfahren betreffend Hilfen nach § 19 SGB VIII erstellt hat (12 B 1922/05), zu dem Ergebnis gekommen, dass die Kindesmutter zu der betreffenden Zeit nicht in der Lage gewesen sei, das Kind zu erziehen. Einer Epikrise über eine stationäre Behandlung vom 28.04.2001 bis zum 20.05.2001 ist als in Diagnose zu entnehmen: Verdacht auf paranoide Schizophrenie. Im Zusammenhang mit der Geburt A. verweigerte die Kindesmutter einen Kaiserschnitt, der medizinisch dringend notwendig war, da der Geburtstermin deutlich überschritten war. Sie entwich durch ein Fenster des Krankenhauses, so dass ein Polizeieinsatz und eine einstweilige Unterbringung nach PsychKG erforderlich wurden. Frau K. hat im Rahmen des Termins vom 22.02.2006 überdies erklärt, dass sie ihrer Tochter A. nicht rund um die Uhr zur Verfügung stehen könnte, sie schaffte mal drei Tage am Stück, dann bräuchte sie einen halben Tag Ruhe, in diesem Rhythmus ginge das weiter. 26 Andere Maßnahme als der Entzug der gesamten elterlichen Sorge und weitere Trennung des Kindes von der Mutter kommen zur Zeit nicht in Betracht. Andere, weniger einschneidende Maßnahmen sind nicht geeignet, um Gefahren für das Kindeswohl zu verhindern. 27 Die Kindesmutter war – wie gezeigt – psychisch nicht ausreichend stabil und somit alltagsbelastbar, alleine das Kind seinen Bedürfnissen entsprechend zu versorgen. An dieser Einschätzung, die jedenfalls für die Vergangenheit auch von der Kindesmutter selbst getragen wird, hat sich aber auch zwischenzeitlich nichts geändert. Trotz verschiedener Hilfsangebote hat sich die Situation der Kindesmutter nicht nachhaltig verbessert, ihre Lebenssituation nicht stabilisiert. 28 Zwar fordert die Kindesmutter nach wie vor vehement Hilfe bei der Erziehung ein. Aufgrund ihrer Persönlichkeitsstörung ist sie aber nicht in der Lage, diese von ihr eingeforderte Hilfe auch auf Dauer anzunehmen. Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, dass insbesondere die vorliegende Kombination von narzisstischen, schizoid-zwanghaften und paranoiden Anteilen, die als überdauerndes Muster an Erleben und Verhalten vorliegen, sowohl in den therapeutischen Beziehungen als auch in den Beziehungen zu den eigenen Kindern gegenwärtig werden. Dabei sei – so der Sachverständige nachvollziehbar – aufgrund der Verhaltensschilderungen davon auszugehen, dass beide Kinder derzeit überwiegend im Sinne symbiotischen Verhaltens mit den eigenen narzisstischen Fantasien verschmelzen, alle anderen Objekte (Mitarbeiter von Jugendamt, Gericht, Angehörige und so weiter) abgewertet und als bedrohlich "Machenschaften" empfunden werden; allerdings sei die überidealisierte Beziehung zur Tochter auch insofern nicht stabil, als dass die Kindesmutter dann doch sehr rasch abgestillt habe und unvermittelt die Einrichtung des S. in S. verließ und nach E. fuhr; aus nervenärztlicher Sicht müsse das sehr positive Erscheinungsbild von Frau K. mit ihrer Tochter kurz nach der Geburt ("liebevolle Beziehung") immer auch unter dem Aspekt der narzisstischen Persönlichkeitsaspekte gesehen werden; so trete die Kindesmutter grundsätzlich zunächst im Kontakt sehr positiv wirkend und selbstbewusst auf; die dahinter steckenden narzisstischen Bedürfnisse werden erst in der weiteren Beziehung offenkundig und führen dann zur Objektabwertung, zu Bedrohungserleben, Aggression oder Flucht, im schlimmsten Fall zur psychotischen Dekompensation. 29 Diese Einschätzung ist plausibel. Bereits in dem Betreuungsgutachten ist angesprochen worden, dass es der Kindesmutter aufgrund ihrer Störung nicht gelungen sei, ihr Leben in einigermaßen geordneten Bahnen zu führen, dass die Kindesmutter nicht in der Lage sei, selbst gefasste Entschlüsse und ständig wechselnde Pläne in die Tat umzusetzen. Es ist auf die Impulshaftigkeit und fehlende Kontinuität im Handeln der Kindesmutter hingewiesen worden und auf die nicht ausreichende Möglichkeit, die Folgen ihres Handelns zu bedenken. Dies findet seine Bestätigung in der Lebensgeschichte der Kindesmutter. Insbesondere stellt der gewünschte Einzug in eine Mutter-Kind-Einrichtung zur Zeit keine tragfähige Lösung dar. So hat sie sich zwar Hilfe suchend an die Einrichtungen S. in S., H. und H. sowie das I. in D. gewandt, sich letztlich aber nicht für eine dieser Mutter-Kind-Einrichtungen entscheiden können. Sie ist in keiner dieser Einrichtungen auf Dauer geblieben, und hat sich auch, worauf die Verfahrenspflegerin zutreffend hingewiesen hat, vom Konzept S. mehrfach endgültig losgesagt. 30 Die angeratene Therapie ist nicht erfolgt. Der Sachverständige hat angesichts des Ausmaßes der Persönlichkeitsstörung nachvollziehbar eine mehrmonatige tagesklinische Behandlung mit einer ambulanten Fortsetzung und Resozialisation (schulisch und beruflich) für erforderlich gehalten. Die Kindesmutter hat sich allerdings lediglich sporadische auf ambulante Therapien eingelassen. So war sie, wie im Senatstermin angegeben, zuletzt von Oktober 2008 bis Mitte Januar 2009 in psychotherapeutischer Behandlung bei Herrn S. in W.. Trotz Empfehlung, sich weiter behandeln zu lassen, findet aktuell keine Behandlung mehr statt. 31 Die Kindesmutter kann sich gegenüber dem Sachverständigengutachten nicht mit Erfolg darauf berufen, dass eine Traumatisierung durch die Trennung von A. nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Der Sachverständige hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Befindlichkeitsstörungen der Kindesmutter in S. nicht als Folge einer Belastung durch die damalige Lebenssituation verkannt werden dürfen. Vielmehr seien – so der Sachverständige weiter – die Verhaltensweisen der Kindesmutter in überwiegendem Maß in ihrer Persönlichkeitsstörung begründet. 32 Eine andere Sichtweise ergibt sich auch nicht, wenn man wegen der Schwerhörigkeit – wie die Kindesmutter meint – eine Traumatisierung ausnimmt. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, wäre eine therapeutische Begleitung der Kindesmutter um so dringlicher, die aber – wie gezeigt – nicht stattfindet. 33 Auch soweit die Kindesmutter dem Sachverständigen vorwirft, er habe auf vorhandene ärztliche Einschätzungen Bezug genommen ohne eigene Untersuchungen anzustellen, vermag ihr der Senat nicht zu folgen. Die vom Sachverständigen durchgeführten Untersuchungen sind in den Gutachten dokumentiert, beschrieben und im Rahmen der mündlichen Verhandlung ergänzend erläutert worden. Selbstverständlich gehört es auch zum Gutachtenauftrag, vorhandene ärztliche Einschätzungen zu verwerten. Dies hat der Sachverständige nachvollziehbar geleistet mit dem Ergebnis, dass seine Beurteilung bestätigt worden ist. 34 Soweit die Kindesmutter einwendet, dass Intelligenztests keinen Rückschluss auf die Erziehungsfähigkeit zulassen, ist dem zu entgegnen, dass solche Rückschlüsse hier auch nicht gezogen worden sind. Selbst wenn die Feststellung einer leichten Intelligenzminderung durch den Sachverständigen unzutreffend gewesen sein sollte, bliebe dies ohne Auswirkung auf das Ergebnis der Begutachtung. Der Senat sieht daher auch keine Veranlassung, dem Sachverständigen aufzugeben, die von der Kindesmutter während der Exploration ausgefüllten Fragebögen vorzulegen. Der Sachverständige hat in seinen Gutachten nicht nur die durchgeführten Tests, sondern auch die gefundenen Ergebnisse und getroffenen sachverständigen Wertungen benannt, dokumentiert und erläutert. Der Vorlage der Fragebogen, die nunmehr mit Schriftsatz vom 26.05.2009 beantragt worden ist, bedarf es vor diesem Hintergrund nicht. Der Sachverständige hat sein Gutachten im Senatstermin zudem mündlich ergänzend erläutert. Die anwaltlich vertretene Kindesmutter hatte Gelegenheit sich mit den Feststellungen des Sachverständigen auseinanderzusetzen und Fragen zu stellen. Von dem Fragerecht ist ausgiebig Gebrauch gemacht worden. 35 Auch die Anhörung der Kinder A. und A. drängt nicht zu einer Veränderung der bestehenden Situation. Vielmehr fühlen sie sich in ihren derzeitigen Pflegefamilien wohl. A. steht auch den praktizierten Umgängen mit der Kindesmutter positiv gegenüber. 36 Eine Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf den Kindesvater kommt nicht in Betracht. Die Vaterschaft ist weder anerkannt noch festgestellt. 37 Der Senat hält es aber für geboten, die Erstentscheidung dahingehend abzuändern, dass die Auswahl der Vormünderin aufgehoben wird. Es erscheint fraglich, ob die ausgewählte Vormünderin noch die erforderliche Distanz aufbringen kann, so dass jedenfalls aktuell nicht davon ausgegangen werden kann, dass ihre Auswahl dem Wohl des Kindes am besten entspricht (§ 1697 a BGB): In dem an das Gericht gerichtete Schreiben der Vormünderin vom 12.03.2009 heißt es, sie erlebe das Verhalten von Frau K. als dreist und ärgerlich. Zwar ist die Entlassung des Einzelvormunds Sache des Vormundschaftsgerichts, § 1886 BGB. Hier geht es aber infolge der befristeten Beschwerde um die Überprüfung der Erstentscheidung. Im Rahmen dieser obliegt die Anordnung der Vormundschaft dem Familiengericht, die Auswahl des Vormunds steht im Ermessen des Gerichts, § 1697 BGB. Der Senat macht von dem ihm zustehenden Auswahlrecht keinen Gebrauch – ausreichende Erkenntnisse über einen anderen geeigneten Einzelvormund fehlen – und überlässt die Auswahl dem Vormundschaftsgericht. Die Mutter kommt als Vormünderin – wie bereits das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat – nicht in Betracht. Es ist nicht zu erwarten, dass sie sich dem Wunsch der Kindesmutter, alsbald mit den Kindern in eine Mutter-Kind-Einrichtung zu wechseln, wird widersetzen können. So hat Frau S. sich auch mit Schreiben vom 06.07.2007 dahingehend geäußert, dass sie sich entschlossen habe, für A. nur Oma zu sein. Der Senat geht davon aus, dass die bestellte Vormünderin bis zu ihrer Entlassung durch das Vormundschaftsgericht im Amt bleibt (vgl. Palandt/Diederichsen, BGB, 68. Aufl., § 1886 BGB, Rn 6). 38 Abgesehen davon, dass auch nach Durchführung der Anhörung keine Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen besteht, ist das neuerliche Ablehnungsgesuch der Kindesmutter vom 22.05.2009 bereits unzulässig. Die Kindesmutter hat ihr Ablehnungsrecht dadurch verloren, dass sie nach Anhörung des Sachverständigen über das Beweisergebnis und zur Sache verhandelt hat (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl., § 406, Rn 12). 39 Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 Abs. 1 S. 2 FGG. 40 Der Beschwerdewert beträgt 3.000 €.