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Urteil

I-12 U 138/08

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2009:0625.I12U138.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 01.08.2008 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 I. 2 Zur Darstellung des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils nebst der darin wiedergegebenen Sachanträge Bezug genommen. 3 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe die Voraussetzungen des allein in Betracht kommenden Anfechtungstatbestandes des § 133 Abs. 1 InsO nicht substantiiert vorgetragen. Es sei jedenfalls nicht ausreichend dargetan, dass die Beklagte im Zeitpunkt der Zahlungen einen evtl. Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin kannte oder auch nur wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit der späteren Insolvenzschuldnerin drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Die spätere Insolvenzschuldnerin sei erstmals im Juli 2005 in Zahlungsschwierigkeiten gegenüber der Beklagten geraten. Diese hätten zwar über einen längeren Zeitraum als ein halbes Jahr angehalten, die spätere Insolvenzschuldnerin habe jedoch - sei es auch verspätet und erst auf Mahnungen und Vollstreckungsaufträge hin - regelmäßig Zahlungen erbracht, so dass sie während dieses Zeitraums ständig nur mit Beiträgen für einen oder zwei Monate gleichzeitig in überschaubarer Höhe und für jeweils relativ kurze Zeit im Rückstand gewesen sei. Sie habe vor allem die mit der Beklagten getroffenen Stundungsvereinbarungen eingehalten. Die von der Schuldnerin getätigten Überweisungen seien ohne weiteres ausgeführt worden und die begebenen Schecks seien eingelöst worden. Weitere objektive Umstände habe der Kläger nicht dargelegt, so dass die Beklagte keine weiteren Kenntnisse gehabt habe als die, dass aufgrund jeweils momentaner finanzieller Engpässe die Schuldnerin nicht rechtzeitig habe zahlen können und deshalb Stundung beantragt habe. Dies sei Alltagsgeschäft bei der Beklagten. 4 Gegen dieses Urteil richtet sich die frist- und formgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers, mit welcher dieser seine erstinstanzlich gestellten Anträge weiterverfolgt. 5 Der Kläger meint, das Landgericht habe die Anforderungen an die Darlegung des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes bzw. der Kenntnis davon überzogen. Der Umstand, dass die Schuldnerin immer wieder zur Erfüllung ihrer laufenden Verpflichtungen Stundungen benötigt habe, habe schon die Krise gekennzeichnet. Wer mehr als drei Wochen nicht in der Lage sei, seinen fälligen Verbindlichkeiten nachzukommen, sei zahlungsunfähig. Die durch die Schuldnerin begehrten Stundungsfristen seien über diesen Zeitraum deutlich hinausgegangen. Allein aus dem Verlauf der Verzögerungen und Stundungsbitten und –ein- räumungen habe sich der zwingende Rückschluss auf Zahlungsunfähigkeit ergeben. Dies gelte um so mehr, als die Beklagte zusätzlich gewusst habe, dass die Schwestergesellschaft der Schuldnerin sich ebenfalls in Engpässen befunden habe. Die Beklagte habe für die Zahlungen präzise Termine gesetzt, woraus sich ergebe, dass sie Wert auf deren Einhaltung gelegt habe. Auch die Abwicklung spreche gegen eine von bloßer Pflichterfüllung getragene Zahlungsmotivation der Schuldnerin. Es habe gezielt vermieden werden sollen, dass Einzelforderungen zur Vollstreckung abgegeben wurden. Die Zahlungen seien nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit nicht wieder vollständig und pünktlich aufgenommen worden. Kontinuierliche Zahlungsschwierigkeiten stellten keinen momentanen Engpass dar. 6 Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Sie meint, Stundungsbitten seien für einen Sozialversicherungsträger etwas völlig Normales. Ein geringerer als über sechs Monate aufgelaufener Beitragsrückstand könne nur bei Hinzutreten besonderer Umstände dazu führen, dass eine Kenntnis des Sozialversicherungsträgers von Zahlungsunfähigkeit bejaht werden könne. Entgegen der Auffassung des Klägers habe die Abwicklung der Stundungsvereinbarungen gegen einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners gesprochen. Im übrigen sei erstinstanzlich auch ausgeführt worden, dass es bereits an einer schlüssigen Darlegung des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes auf Seiten der Schuldnerin fehle. 7 II. 8 Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Aus den folgenden Gründen ist an dem Erkenntnis des Landgerichts festzuhalten: 9 Mit Recht hat das Landgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des hier allein in Betracht kommenden Anfechtungstatbestandes des § 133 InsO verneint. Aufgrund zutreffender rechtlicher und tatsächlicher Würdigung insbesondere unter Einbeziehung der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08.12.2005 (Aktenzeichen IX ZR 182/01) hat das erstinstanzliche Gericht ausgeführt, dass es jedenfalls an einer Kenntnis der Beklagten von einem evtl. Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin fehlte. 10 Zutreffend gehen alle Beteiligten davon aus, dass beim Vorliegen von kongruenten Leistungen besondere Umstände für die Annahme des Benachteiligungsvorsatzes erforderlich sind. Eine Kenntnis der Beklagten von Umständen, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit hindeuteten, ist nicht feststellbar. Das Landgericht hat den vom Kläger vorgetragenen Sachverhalt zutreffend ausgewertet und gewürdigt, ohne die Anforderungen an die Darlegung zu überspannen. Zu Unrecht bemängelt die Berufung, dass die Stundungen nicht gebührend berücksichtigt seien und sich aus dem Verlauf der Zahlungen und Stundungsbitten sowie –einräumungen der zwingende Rückschluss auf Zahlungsunfähigkeit ergeben habe. Dieser Schluss war im Streitfall für die Beklagte nicht gerechtfertigt. Darüber hinaus gab es auch keine ausreichenden Anzeichen aus Sicht der Beklagten für drohende Zahlungsunfähigkeit. Zutreffend ist allerdings, dass Stundungsbitten, insbesondere wenn sie über einen längeren Zeitraum wiederholt werden, wie auch das gesamte Zahlungsverhalten durchaus bei der Frage nach Umständen, die auf drohende Zahlungsunfähigkeit hinweisen, zu berücksichtigen sind. Im Streitfall reicht der im Wesentlichen unstreitige Ablauf des Zahlungsverhaltens bis zum 07.06.2006 (letzte der von der Beklagten nicht als anfechtbar anerkannten Zahlungen) indes für die der Beklagten nachteilige Schlussfolgerung nicht aus. Der Kläger stützt sich im Wesentlichen letztlich darauf, dass Stundungen erbeten und gewährt wurden. Hieraus musste die Beklagte indes nicht darauf schließen, dass Zahlungsunfähigkeit drohte, sondern darauf, dass bei der Klägerin Zahlungsengpässe bestanden. Der Umstand, dass dies über einen längeren Zeitraum von über einem halben Jahr hinweg mehr oder weniger kontinuierlich immer wieder vorkam, deutete nicht zwingend darauf, dass Zahlungsunfähigkeit bestand oder drohte, sondern konnte auch bedeuten, dass Liquiditätsschwierigkeiten länger andauerten, die aber nur zu jeweils kurzfristigen Engpässen führten. Das Landgericht hat auch zutreffend gewürdigt, dass die Beitragsrückstände im Laufe der Zeit nicht etwa anwuchsen. Die Liquiditätslage blieb aus Sicht der Beklagten knapp aber eben ausreichend. Die Beklagte musste insbesondere nicht zwingend annehmen, dass, wenn die ihr geschuldeten Beitragszahlungen nur mit gewissen Schwierigkeiten gezahlt werden konnten, andere Gläubiger in großem Umfang fällige Zahlungen nicht erhielten. Die Überlegung, dass der Schuldner bzw. dessen verantwortliche Organe im Hinblick auf die Strafdrohung eher an Sozialversicherungsträger als an andere Gläubiger zahlen, trifft in erster Linie in dem Fall zu, in dem erkannt wurde, dass die Insolvenz bevorsteht. Dass dies der Fall war, musste die Beklagte aber nicht bereits daraus schließen, dass die Schuldnerin immer wieder für nicht besonders hohe Beträge Stundungen in Anspruch nahm, abgesehen davon, dass ohnehin eine Stundung gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 1 SGB IV nicht erlaubt gewesen wäre, wenn dadurch der Anspruch auf Beitragszahlung gefährdet worden wäre. Auch kommt es eben nicht zu einer Bestrafung, wenn objektiv nicht gezahlt werden konnte. Zutreffend hat das Landgericht auch gesehen und gewürdigt, dass in einigen Fällen Zahlungsziele nicht eingehalten wurden. Nach Dauer und Beträgen handelt es sich aber um Vorgänge von untergeordneter Bedeutung. Dabei ist nicht zu verkennen, dass der Umstand, dass im Einzelfall auch lediglich Teilzahlungen erfolgten, ein deutlicher Hinweis darauf war, dass ausreichende liquide Mittel zeitweise nicht vorhanden waren. Hieraus musste aber nicht zwingend darauf geschlossen werden, dass Zahlungsmittel in großem Umfang fehlten. Insbesondere war dies deshalb nicht der Fall, weil die hier in Rede stehende vorletzte und letzte Rate für den Beitragsmonat Februar 2006 teilweise bzw. deutlich später als vereinbart gezahlt wurde, zwischenzeitlich aber die Märzbeiträge pünktlich und in voller größerer Höhe beglichen worden waren. Auch aus dem Umstand, dass die meisten Stundungen über den Zeitraum von drei Wochen hinausgingen und die Schuldnerin auch mit einem kleineren Teilbetrag über diese Zeitspanne hinaus in Verzug geriet, vermag der Kläger nichts für sich herzuleiten. Hieraus folgt nicht, dass die Schuldnerin in wesentlichem Umfang nicht imstande war, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. 11 Schließlich zieht der Kläger mit Recht keine für ihn günstigen Folgerungen aus dem Umstand, dass die Beklagte einige Male möglicherweise inkongruente Deckung erlangte, als die Schuldnerin etwas früher als im Wege der Stundung vereinbart, Zahlungen leistete. Dies deutete nach den gesamten Umständen nicht darauf hin, dass es der Schuldnerin darum ging, die Beklagte zu bevorzugen. Es passt vielmehr in das Bild im Ganzen, dass die freien Zahlungsmittel der Schuldnerin knapp waren und gezahlt wurde, wenn der Kontostand dies zuließ. Auch der weitere Umstand, dass der Beklagten bekannt war, dass auch die Schwestergesellschaft der Schuldnerin Zahlungsschwierigkeiten hatte, belegt nicht deren Kenntnis von drohender Zahlungsunfähigkeit bei der Schuldnerin bis zum 07.06.2006. Die Berufungserwiderung (Bl. 226 d.A.) weist zu Recht darauf hin, dass der Kläger einen relevanten Zusammenhang insofern schon nicht dargelegt hat. 12 Schließlich zieht der Kläger auch keine konkreten Schlussfolgerungen aus dem Umstand, dass die Sachbearbeiter der Schuldnerin und der Beklagten Wert darauf legten, die Vollstreckungsabteilung der Beklagten nicht zu befassen. Ein Schluss darauf, dass die drohende Zahlungsunfähigkeit bekannt war, ist auch nicht ohne weiteres gerechtfertigt. 13 Eines Eingehens darauf, dass der Kläger auch die Kenntnis der Schuldnerin von der Zahlungsunfähigkeit nicht schlüssig dargelegt hat, bedarf es danach nicht mehr. Schon die Zahlungsunfähigkeit ist nicht ausreichend dargelegt. Soweit der Kläger darauf hinweist, dass bestimmte Forderungen zu den jeweiligen Zeitpunkten der anfechtbar geleisteten Zahlungen offen und bis zur Eröffnung des Verfahrens nicht gezahlt waren, fehlt es an einer wenigstens schriftsatzgleichen Darlegung der "Wesentlichkeit" dieser Forderungen. Von einer dieser Art dargelegten Zahlungsunfähigkeit muss die Schuldnerin im übrigen auch keine Kenntnis gehabt haben, da ex ante eine Prognose erforderlich gewesen wäre. Der Verweis auf hohe Verbindlichkeiten und deren Anwachsen in der Klageschrift reicht ebenfalls zur Darlegung der Zahlungsunfähigkeit nicht aus. 14 Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst. 15 Wert der Berufung: 42.364,08 €