Urteil
I-18 U 235/08
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2009:0701.I18U235.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am 22.10.2008 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kr. (2 O 23/08) wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckba-ren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 I. 2 Die Klägerin macht (unter Ansatz eines Mitverschuldens von 50 %) Schadensersatz deshalb geltend, weil Polizeibeamte des beklagten Landes ihren Transportkonvoi dazu veranlasst hätten, eine ungeeignete Fahrtstrecke einzuschlagen, jedenfalls das Einschlagen dieser Strecke pflichtwidrig nicht verhindert hätten. 3 In der Nacht vom 21. auf den 22.02.2006 transportierte die Klägerin eine 11,80 m lange, 4,15 m breite und 4,68 m hohe Kiste mit einem Kessel (Lufterhitzer) vom K. nach Kr.. Die von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde genehmigte Strecke verlief in Kr. u.a. über die "R. Str. - li. E." (Anl. K 4, 4. Seite, Bl. 33 GA). Stattdessen bogen sowohl der Transportkonvoi als auch das auflagengemäß begleitende Polizeifahrzeug von der R. Straße nach rechts in die einmündende W….-Straße ab und anschließend von dieser nach links in den E.. Dort konnte der Kessel unter einer Schilderbrücke gerade noch passieren. Kurz danach stieß er bei einer Fahrgeschwindigkeit von mindestens 40 km/h gegen eine Fußgängerbrücke und wurde beschädigt. Die Reparaturkosten in Höhe von 164.227,93 € hat der Verkehrshaftungsversicherer der Klägerin, die A. Versicherung AG, dem Güterberechtigten erstattet. 4 Die Klägerin hat behauptet, an der Einmündung der W....Straße sei das - unstreitig - vorausfahrende, von POK K. gesteuerte Polizeifahrzeug zunächst geradeaus gefahren und dann ca. 10 m nach rechts in die W....Straße eingebogen, wo es in der Mitte der Linksabbiegerkurve stehen geblieben sei, um so potentiellen Linksabbiegeverkehr - kommend aus der R. Straße - zu warnen bzw. zu stoppen und so ein ungehindertes Abbiegen des Konvois sicherzustellen. An dieser Position angelangt, habe POKin J. das Fahrzeug verlassen und sich auf die Gegenfahrbahn der W.....Straße begeben, um den von dort auf die Kreuzung zufahrenden Verkehr für den Fall zu warnen bzw. zu stoppen, dass der Schwerlasttransport im Rahmen des Abbiegevorgangs über die Fahrbahnmitte hinausragte. Aufgrund dieser Art der Verkehrssicherung habe der Konvoi den Eindruck gewinnen müssen, dass er nach rechts in die W....Straße abbiegen sollte, denn nur dann hätten die vorgenommenen Absicherungen einen Sinn ergeben, nicht aber bei einem Geradeausfahren des Konvois. 5 Das beklagte Land hat behauptet, als erstes habe der - unstreitig - hinter dem Polizeifahrzeug fahrende Werkstattwagen der Klägerin angehalten, weil sein Fahrer M. gemeint habe, ein Verkehrsschild abbauen zu müssen. Daraufhin habe das Polizeifahrzeug unmittelbar hinter der in der Kreuzung befindlichen Verkehrsinsel und also noch im Kreuzungsbereich angehalten. Sodann hätten sich die Beamten positioniert, um sowohl auf der R. Straße dem Konvoi entgegenkommenden als auch aus der W....Straße sich nähernden Verkehr aufhalten zu können. 6 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. 7 Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihren erstinstanzlichen Antrag weiter und rügt, dass das Landgericht sich mit seiner Auffassung entgegenstehender Rechtsprechung nicht auseinandergesetzt habe. Im Übrigen wiederholt und vertieft sie ihre erstinstanzliche Argumentation. 8 Die Klägerin beantragt, 9 unter Abänderung des angefochtenen Urteils das beklagte Land zu verurteilen, an die A. Versicherung AG, C.... ……… 82.113,96 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.02.2008 zu zahlen. 10 Das beklagte Land beantragt, 11 die Berufung zurückzuweisen, 12 und verteidigt das angefochtene Urteil. 13 Wegen des Sachverhalts im Übrigen und der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf das angefochtene Urteil verwiesen sowie auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen. Die Beiakten 404 O 26/07 Landgericht Hamburg waren zu Informationszwecken Gegenstand der mündlichen Verhandlung. 14 II. 15 Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das Landgericht hat zu Recht einen Amtshaftungsanspruch der Klägerin verneint. 16 1. 17 Auf die Entscheidungen des BGH vom 07.11.1989 - VI ZR 267/88 -, NJW 1990, 632, und vom 09.02.1961 - III ZR 155/59 -, VersR 1961, 438, kann die Berufung von vorn herein nichts stützen. Dort ging es jeweils um Schäden, die andere Verkehrsteilnehmer infolge der unzureichenden Absicherung von Großraumtransporten erlitten hatten. Für die hier interessierende Frage, welche Amtspflichten gegenüber dem Transportführer selbst bestehen, folgt daraus nichts. 18 Ebenso wenig hilft die von der Klägerin mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 19.06.2009 vorgelegte Entscheidung des VG Ansbach vom 08.08.1986 (PVT 1987, 170) hier weiter. Als Disziplinarentscheidung befasst sie sich von vorn herein lediglich mit den Amtspflichten als solchen und nicht mit der Frage, wem gegenüber sie dem Beamten obliegen; im übrigen ging es auch dort nicht um einen Schaden am Transportgut, sondern um die Tötung einer mit dem Schwertransport kollidierten anderen Verkehrsteilnehmerin. 19 2. 20 Das beklagte Land hat sich nicht dadurch haftbar gemacht, dass seine Beamten den Konvoi der Klägerin zum Abbiegen in die W....Straße veranlasst hätten. 21 a) 22 Die einen Schwerlast- oder Großraumtransport begleitenden Polizeibeamten sind nicht verpflichtet, unter allen Umständen die genehmigte Fahrtstrecke einzuhalten. Wie die Berufung selbst zu Recht betont, sind sie vielmehr zu Änderungen befugt (s. auch OLG Düsseldorf 08.12.1988 - 18 U 221/88 -, zitiert nach Juris). 23 b) 24 Solche Änderungen - ob bewusst angeordnet oder ungewollt veranlasst - lösen auch nicht dem Genehmigungsinhaber gegenüber die Amtspflicht aus, zu prüfen, ob die neue Strecke für ein schadloses Passieren der übergroßen Ladung geeignet ist. Das ist zwar der Sache nach die Auffassung des LG Lübeck (14.06.1993 - 10 O 33/93 -, TranspR 1994, 242). Ihr kann aber nicht beigetreten werden. 25 Vielmehr beschränkt sich der Sinn und Zweck der Polizeibegleitung - sei es auf dem ursprünglich genehmigten, sei es auf einem von der Polizei vor Ort angeordneten abweichenden Weg - darauf, die von dem Großraumtransport ausgehenden Gefahren für den allgemeinen Verkehr sowie für den Straßenkörper einschließlich Brücken usw. abzuwehren (vgl. § 44 Abs. 2, 3 StVO, Ziff. VI Nr. 7 VwV zu § 29 StVO). Ob zum allgemeinen Verkehr in diesem Sinne auch der Großraumtransport selbst gehört, der seinerseits gegen Schäden durch Kollisionen mit anderen Verkehrsteilnehmern geschützt wird, oder ob dieser Schutz nur ein Reflex des Schutzes der anderen Verkehrsteilnehmer vor dem Großraumtransport ist, braucht nicht entschieden zu werden, denn darum geht es hier nicht. 26 Für eine Amtspflicht, den Genehmigungsinhaber vor solchen Gefahren zu schützen, die aus dem Zustand der - neuen - Transportstrecke folgen, vermag der Senat dagegen keine Grundlage zu erkennen. Das LG Lübeck erörtert eine solche auch nicht, sondern schließt aus dem Fehler der Polizeibeamten (die sich dort, vor dem LKW herfahrend, erklärtermaßen "verfahren" hatten) direkt auf eine Ersatzpflicht, ohne sich mit der Frage der Drittbezogenheit auseinanderzusetzen. Gegen eine solche Drittbezogenheit spricht vielmehr der Ausgangspunkt, dass - entgegen LG Lübeck - der Führer eines Großraumtransportes selbst die Verantwortung für die Eignung der Strecke trägt, und zwar auch insoweit, wie die genehmigte Strecke etwa von der beantragten abweicht (s. hier Anl. 1, Nr. 1 der Allgemeinen Auflagen, Bl. 31 GA). Es ist nicht ersichtlich, weshalb sich an dieser Zuordnung der Verantwortlichkeit etwas ändern sollte, wenn die Polizei erst während des Transportes gem. § 44 Abs. 2 StVO einen anderen Fahrtweg anordnet. 27 Das Fehlen einer entsprechenden Amtspflicht dem Genehmigungsinhaber gegenüber liegt unausgesprochen auch schon dem Urteil des Senats vom 08.12.1988 - 18 U 221/88 -, zitiert nach Juris, zugrunde. Dort war der Genehmigungsinhaber von der Polizei auf einen anderen als den genehmigten Weg gewiesen worden, war auf diesem Weg ebenfalls mit einer Brücke kollidiert und hatte den Schadensersatzanspruch des Brückeneigentümers erfüllt. Seine Forderung gegen das beklagte Land prüfte der Senat lediglich unter dem Gesichtspunkt der §§ 840, 426 BGB und in diesem Rahmen die Verletzung einer dem Brückeneigentümer gegenüber obliegenden Amtspflicht; eine direkte Amtspflicht gegenüber dem Genehmigungsinhaber wurde dagegen nicht erörtert. Ein Anspruch aus §§ 840, 426 BGB scheiterte sodann an § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB, weil eine etwaige Amtspflichtverletzung im Verhältnis zum Brückeneigentümer jedenfalls nicht vorsätzlich war und der Brückeneigentümer eine anderweitige Ersatzmöglichkeit in Form seines Anspruchs gegen den Transportunternehmer hatte. 28 Letzteres ist nach wie vor zutreffend, weshalb die Klägerin hier auch nichts auf einen Gesamtschuldnerausgleich mit dem beklagten Land hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs des Güterberechtigten stützen kann. Dagegen überzeugt nicht die Auffassung des LG Lübeck a.a.O., bei einem "Verfahren" der begleitenden Polizeibeamten handele es sich um eine Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr. Der Schaden entsteht in solchen Konstellationen nicht infolge der Bewegung des Polizeifahrzeugs als solcher, sondern deshalb, weil damit konkludent verkehrsregelnde Anordnungen getroffen werden oder der Genehmigungsinhaber das jedenfalls so versteht. Das Treffen verkehrsregelnder Anordnungen ist aber rein hoheitlich. 29 c) 30 Zudem kann in tatsächlicher Hinsicht nicht davon ausgegangen werden, dass die Beamten den Konvoi in zurechenbarer Weise zum Abbiegen in die W....Straße veranlassten. 31 aa) 32 Dass die Beamten bewusst eine solche Anweisung geben wollten, lässt sich nicht feststellen. Die Klägerin will das zwar möglicherweise behaupten. Einen tauglichen Beweis bietet sie jedoch nicht an. Die Klägerin bezieht sich insoweit sinngemäß auf das Zeugnis ihres Mitarbeiters M. sowie dasjenige der Polizeibeamten J. und K. jeweils unter Bezugnahme auf ihre Angaben im Ermittlungsverfahren. Aus den Angaben des Zeugen M. geht hierzu aber nichts hervor und aus denen der Polizeibeamten das Gegenteil. 33 bb) 34 Die Art, in welcher die Beamten die Einmündung der W....Straße absicherten, gab den Mitarbeitern der Klägerin auch keinen objektiven Anlass zu der Annahme, dass sie nach rechts in diese Straße hinein abbiegen sollten. 35 Entgegen dem Verständnis der Klägerin stimmen die Angaben der Zeugen M., J. und K. im Ermittlungsverfahren nicht darin überein, dass das Polizeifahrzeug in die W....Straße hinein abgebogen wäre und sich dort nach ca. 10 m wie auf S. 10 der Klageschrift als "Position Nr. 1" dargestellt positioniert hätte, und dass POKin J. zu Fuß die linke Fahrbahn der W....Straße abgesichert hätte. Vielmehr hat lediglich der Zeuge M. einen solchen Standort des Polizeifahrzeuges geschildert; im übrigen hat er angegeben, dass die Beamten ihr Fahrzeug nicht verlassen hätten. Die Zeugen J. und K. haben demgegenüber angegeben, dass sie mit dem Polizeifahrzeug geradeaus gefahren seien und sodann kurz nach rechts, wo sie es zur Warnung des entgegenkommenden Verkehrs halb quer abgestellt hätten. POKin J. sei ausgestiegen und habe sich zu dem Fahrzeug des Zeugen M. begeben, welcher zwischenzeitlich nach rechts in die W....Straße eingebogen sei. 36 In keiner dieser beiden Varianten hatte das Verhalten der Polizeibeamten den objektiven Erklärungsgehalt, dass der Transport abbiegen solle. Das gilt für die von den Beamten geschilderte Absicherung des Gegenverkehrs auf der R. Straße mit dem Polizeifahrzeug. Es gilt aber auch, wenn das Polizeifahrzeug gemäß der Beschreibung des Zeugen M. in der W....Straße gestanden haben sollte. Unter diesen Umständen hätte es zwar in der Tat an einer Absicherung des Transportes gegen den Gegenverkehr gefehlt. Eine solche Absicherung wäre aber entgegen der Auffassung der Klägerin nicht nur für eine weitere Geradeausfahrt des Konvois sinnvoll gewesen, so dass aus ihrem Fehlen auf eine Abbiegeabsicht geschlossen werden könnte, sondern ebenso für ein Rechtsabbiegen, welches eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt, während derer die übergroße Ladung den Gegenverkehr auf der R. Straße weiterhin gefährdet. Ebenso wenig trifft es zu, dass die Absicherung des Verkehrs in bzw. aus der W....Straße auf eine Abbiegeabsicht hingewiesen hätte; dass der Verkehr auf der R. Straße Vorfahrt hatte, gilt für dort geradeausfahrende und für abbiegende Fahrzeuge gleichermaßen. 37 Aus diesen Gründen wäre auch die von der Klägerin in der Berufungsinstanz, über die Angaben des Zeugen M. hinaus, behauptete zusätzliche Absicherung der W....Straße durch POKin J. zu Fuß nicht anders zu beurteilen. 38 cc) 39 Hinzu kommt, dass die Mitarbeiter der Klägerin nicht einmal subjektiv den Eindruck hatten, die Polizeibeamten wiesen sie zum Abbiegen an. Das folgt aus der von der Klägerin selbst in Bezug genommenen Äußerung des einzigen unter ihnen, der die Bewegungen des Polizeifahrzeugs wahrnahm, M.. Ausweislich dieser Äußerung wählte er den Weg über die W....Straße nicht wegen eines Verhaltens der Beamten, sondern deswegen, weil er diesen Weg, den er von anderen (überschweren, aber nicht übergroßen) Transporten her kannte, von sich aus für den richtigen hielt. 40 Unter diesen Umständen hat auch das Fehlen eines Funkgerätes im Polizeifahrzeug schon rein tatsächlich nichts zu dem Schaden beigetragen. Aus keiner der Aussagen geht hervor, dass die Mitarbeiter der Klägerin etwa das Bedürfnis gehabt hätten, mit den Polizeibeamten Kontakt aufzunehmen, und dies am nicht vorhandenen Funkgerät gescheitert wäre. 41 3. 42 Die Polizeibeamten waren nicht verpflichtet, die Mitarbeiter der Klägerin von dem Abweichen von der genehmigten Strecke abzuhalten. Eine Grundlage für eine solche Amtspflicht ihr gegenüber besteht nicht. Zudem gelten die oben 2. b), 2. und 3. Absatz, angestellten Überlegungen hier entsprechend. 43 4. 44 Schließlich ist dem Landgericht beizupflichten, dass selbst dann, wenn eine Mitverantwortung der Polizeibeamten an dem falschen Abbiegevorgang bestanden haben sollte, die Klägerin den erst etliche km später eingetretenen Unfall doch nicht nur zur Hälfte, sondern ganz überwiegend selbst verschuldet hätte. Seiner zutreffenden Überlegung, dass die nur knapp unterfahrbare Schilderbrücke der Klägerin Anlass zum Anhalten und Überprüfen hätte geben müssen, wodurch die Kollision vermieden worden wäre, hält die Berufung inhaltlich nichts entgegen. 45 III. 46 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 47 Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind nicht erfüllt. Das Urteil beruht auf der Anwendung anerkannter Rechtssätze auf den Einzelfall sowie auf der Feststellung von Tatsachen. 48 Streitwert für die Berufungsinstanz: 82.113,96 €