Urteil
I-15 U 107/08
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2009:0807.I15U107.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung des Klägers vom 25.06.2008 wird das Teilurteil der Ein-zelrichterin des Landgerichts Düsseldorf vom 09.04.2008 teilweise abge-ändert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagte zu 3.) wird verurteilt, an den Kläger 5.525,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.03.2007 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 3.) dem Kläger aus einer vor-sätzlich begangenen Handlung zum Schadensersatz verpflichtet ist. Die weiteren Entscheidungen bleiben der Schlussentscheidung vorbehalten. Der Beklagte zu 3.) trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 1 G r ü n d e : 2 I. Von der Darstellung des Sachverhaltes wird gemäß § 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO abgesehen. Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO). 3 II. Die zulässige Berufung ist begründet. 4 Das Landgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz gegen den Beklagten zu 3.) gemäß § 826 BGB zu. 5 1. Ein Anlageberater, der vorsätzlich eine anleger- oder objektwidrige Empfehlung abgibt, und die Schädigung des um Rat fragenden Anlegers zumindest billigend in Kauf nimmt, ist dem Anleger wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zum Schadensersatz verpflichtet (vgl. BGHZ 175, 276 m.w.N.). Wird die Empfehlung aufgrund grob fahrlässigen Verhaltens leichtfertig in unrichtiger Weise abgegeben, ist sie dann als sittenwidrig zu werten, wenn sie erkennbar für den Vertragsschluss des Anlegers von Bedeutung ist und in Verfolgung eigener Interessen in dem Bewusstsein einer möglichen Schädigung des Anlegers abgegeben wird (vgl. BGH a.a.O.). Dies gilt erst Recht für einen Anlagevermittler, der über eine allgemeine Beratung hinaus seine Tätigkeit darauf ausrichtet, dem Anleger eine bestimmte Kapitalanlage zu vermitteln. 6 Soweit der Beklagte zu 3.) unstreitig nicht persönlich als Vermittler gegenüber dem Kläger tätig geworden ist und der tatsächlich vermittelnde Zeuge I. G. jedenfalls nicht im Namen des Beklagten zu 3.) aufgetreten ist, schließt dies allein eine Haftung des Beklagten zu 3.) noch nicht aus. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat der Geschäftsführer einer Gesellschaft, welche Anlagegeschäfte vermittelt (z.B. Börsenoptionsgeschäfte), dafür Sorge zu tragen, dass die Kunden der Vermittlungsgesellschaft ordnungsgemäß aufgeklärt werden (vgl. BGH NJW-RR 2006, 627). Ein Geschäftsführer, der Optionsgeschäfte ohne gehörige Aufklärung der Kunden abschließt, den Abschluss veranlasst oder bewusst nicht verhindert, missbraucht seine geschäftliche Überlegenheit in sittenwidriger Weise und haftet den Anlegern gemäß § 826 BGB auf Schadensersatz (vgl. BGH a.a.O. mit weiteren Nachweisen). Diese Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall, in dem es zwar nicht um die Vermittlung von Börsenoptionsgeschäften geht, sondern um die Vermittlung einer Beteiligung als sogenannter stiller Gesellschafter, entsprechend anwendbar. Insoweit kann nicht dem Einwand des Beklagten zu 3.) gefolgt werden, dass der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterliegende Optionsvermittlung andere höhere, für einen Kunden nicht erkennbare Risiken aufweise, als die hier in Rede stehende Beteiligung an einer Gesellschaft als atypischer stiller Gesellschafter. Eine Haftung des Geschäftsführers ist danach also dann anzunehmen, wenn er trotz Kenntnis der fehlerhaften Beratung der für die Gesellschaft tätigen Vermittlung hiergegen nicht einschreitet oder die fehlerhafte Beratung sogar aktiv in Form von Schulungen oder ähnliches oder gar durch Vorgaben für die Vermittlung veranlasst. Aufgrund der vor dem Berufungsgericht durchgeführten Beweisaufnahme ist das Berufungsgericht davon überzeugt, dass der Beklagte zu 3.) maßgeblich auf die Durchführung der Schulungen der Vermittler Einfluss genommen hat, diese Schulungen fehlerhaft ausgeführt worden sind, dass der Vermittler gehalten ist, über die Risiken der Anlage nicht ausreichend aufzuklären oder der Vermittler gar selbst nur unzureichend aufgeklärt ist und im konkreten Fall auch der Kläger tatsächlich nicht über die mit seiner Beteiligung verbundenen Risiken aufgeklärt wurde. 7 a) Der Kläger hat den ihm obliegenden Beweis erbracht, dass der Zeuge I. G. im April 2002 in der Wohnung des Klägers im Namen der F.aufgetreten ist und dieser im Zuge des durchgeführten Vertragsschlusses lediglich die Vorteile der Gesellschaftsbeteiligung insbesondere in Form von erlangbaren Steuervorteilen angepriesen hat. Es steht nach der Beweisaufnahme weiterhin fest, dass dem Kläger, wenn überhaupt, das zugehörige Immissionsprospekt erst nach Vertragsschluss ausgehändigt worden ist. Aufgrund der Vernehmung der zu Beweisziffer 1.) des Beweisbeschlusses vom 08.04.2009 benannten Zeugen Y., C., M. G. und I. G. ist bereits zweifelhaft, ob dem Kläger überhaupt ein Prospekt übergeben worden ist. Während die Zeugen Y., C. und M. G. übereinstimmend die Darstellung des Klägers bestätigten, nach der ihnen kein Papier, außer das von ihm unterzeichnete Vertragsformular ausgehändigt worden ist, hat lediglich der damals als Vermittler auftretende Zeuge I. G. angegeben, er hätte ein Prospekt übergeben. Abgesehen davon, dass in Anbetracht der dem widersprechenden übrigen Zeugenaussagen bereits erhebliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Bekundung bestehen, hat der Zeuge I. G. weiter auf Nachfrage einräumen müssen, dass er nicht wisse, was genau für ein Prospekt er übergeben habe und er auf Vorzeigen des Emmissionsprospektes zunächst bekundet hat, dass er eigentlich nicht so etwas großes übergeben habe. Soweit er auf weitere Nachfrage angab, dass er dies aber auch nicht ausschließen könne, begründet dies noch keine hinreichend konkreten Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen der übrigen Zeugen Y., C. und M. G., dass kein Prospekt übergeben worden ist. Aber selbst wenn man unterstellen würde, dass tatsächlich das Emmissionsprospekt vom Zeugen I. G. übergeben worden ist, ist festzustellen, dass dies nach dessen Aussage erst nach Abschluss des Vertrages geschehen ist. Ein nach Vertragsschluss übergebenes Prospekt kann jedoch nicht die erforderliche Risikoaufklärung des Klägers vor Vertragsschluss darstellen. 8 Unabhängig davon steht aufgrund der Zeugenaussagen weiter fest, dass der Kläger nicht über die verschiedenen mit seiner Beteiligung als atypischer stiller Gesellschaft verbundenen Nachteile in ausreichender Weise aufgeklärt worden ist. Alle hierzu vernommenen Zeugen einschließlich des Zeugen I. G., haben angegeben, dass vornehmlich bei dem Gespräch die Frage im Raum stand, ob und in welcher Höhe Steuern erspart werden könnten bzw. am Ende des Jahres vom Finanzamt zurückerlangt werden könnten. In dieser Hinsicht haben alle Zeugen Y., C. und M. G., auch wenn ihre Erinnerung an den Inhalt des Gespräches nur noch zum Teil vorhanden war, jedenfalls übereinstimmend angegeben, dass es immer nur um die Frage der Steuern gegangen sei. Diesem Beweisergebnis steht die Aussage des insoweit von der Beklagten zu 3.) gegenbeweislich benannten Zeugen I. G. nicht entgegen. Soweit er Angaben zum Inhalt des Gespräches machen konnte, bezog sich auch dies vornehmlich auf die Frage, wie die Steuer zu berechnen ist. Zudem hat der Zeuge I. G. weiter angegeben, dass weder das Prospekt, von deren Inhalt er keine genauen Angaben mehr machen konnte, überhaupt durchgesprochen worden sei oder in irgendeiner Weise über konkrete Risiken gesprochen worden ist. Hierzu hat er vielmehr angegeben, dass ihm bereits bei den Schulungen beigebracht worden sei, dass kein Risiko bestehe und dass er genau dies immer so an seine Kunden weiterzugeben habe. Hierzu passt im Übrigen, dass der Zeuge I. G. weiter angegeben hat, dass er sein Gespräch an dem Muster, wie es ihm als Anlage K 1 zur Klageschrift vorgehalten worden ist, orientiert hat. Dabei hat er auf weitere Nachfrage erklärt, dass das eigentliche Verkaufsgespräch und die Berechnung immer gleich abgelaufen seien; nämlich so, wie es in der ihm gezeigten Anlage K 1 wiedergegeben wurde. 9 Für die Richtigkeit der Zeugenaussagen spricht, dass sie sich weitgehend, zum Teil allerdings erst auf Vorhalt, daran erinnern konnten, wer jeweils an den Terminen teilgenommen hat und welche Sprache gesprochen worden ist, wo die Termine stattgefunden haben und wer dabei einen Vertrag unterschrieben hat oder eben nicht. Es besteht hiernach kein Zweifel, dass an dem Termin, an dem der Kläger den Vertrag unterzeichnet haben, neben dem Zeugen I. G. auch die drei benannten Zeugen Y., C. und M. G. teilgenommen haben. Soweit der Zeuge I. G. in diesem Zusammenhang zunächst angab, dass er in Begleitung einer Frau gewesen sei, nämlich Frau E., hat sich im Verlauf der Vernehmung später herausgestellt, dass er nicht von Frau E., sondern von Herrn M. G. begleitet worden ist. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass er nach Einsicht in das Original Zeichnungsformular festgestellt hatte, dass er die Berechnung vorgenommen hatte und in diesem Fall die Bemühung von Frau E. nicht erforderlich gewesen ist. Wäre Frau E. noch dabei gewesen, hätte diese die Berechnung vorgenommen und auch den Antrag zur Zeichnung ausgefüllt. Dies kann ausgeschlossen werden, nachdem der Zeuge I. G. festgestellt hat, dass das Antragsformular seine eigene Handschrift aufweist. 10 Im Übrigen kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass im Zuge der Ausfüllung des Formulars die einzelnen Abschnitte des Formulars mit dem Kunden, hier insbesondere dem Kläger, durchgesprochen worden sind. Insbesondere der Abschnitt unter "Wichtiger Hinweis", in dem u.a. auf eine Nachschusspflicht hingewiesen wird, war dem Zeugen I. G. kein Begriff. Aufgrund seiner weiteren Aussagen zur Frage einer Risikoaufklärung bzw. dessen Unterbleiben ist auch davon auszugehen, dass ihm die Nachschusspflicht nicht nur deshalb kein Begriff ist, weil der Termin schon relativ lange zeitlich zurück liegt, sondern weil auch dieser Punkt unter Risikogesichtspunkten für ihn nicht relevant war und deshalb auch keine Veranlassung bestand, dies an den Kunden weiterzugeben. 11 b) Der Kläger hat weiterhin den ihm obliegenden Beweis erbracht, dass der Beklagte zu 3.) einen maßgeblichen Einfluss auf die Form des Verkaufsgespräches genommen hat und dieses Verkaufsgespräch darauf angelegt war, lediglich die Vorteile der Gesellschaftsbeteiligung anzupreisen und über etwaige Risiken nicht aufzuklären. 12 Aufgrund der weiteren Beweisaufnahme der zu Beweisziffer 2.) benannten Zeugen B., K., M., B., F., R. und des auch hierzu vernommenen Zeugen I. G. ist das Gericht davon überzeugt, dass die Vermittler dahingehend geschult worden sind, dass die Vermittlung der Kapitalanlage allein nach dem Schema, wie es von den Klägern als Anlage K 1 zur Akte gereicht worden ist, ablaufen sollte und dies über alle Ebenen des Strukturvertriebs F. vorgegeben worden ist, bis zur höchsten Ebene, an der der Beklagte zu 3.) selbst stand. Alle zu diesem Thema vernommenen Zeugen haben nahezu durchgängig bestätigt, dass sie die Verkaufsgespräche im Wesentlichen ohne Ergänzung oder Änderung nach dem Schema entsprechend der vorgelegten Anlage K 1 abgehalten haben und dies deshalb getan haben, weil sie jeweils in diesem Sinne geschult worden sind. Dies wird insbesondere überzeugend und eindringlich bestätigt durch die ausführlichen Angaben des Zeugen B. als auch die Aussage der Zeugin F. und der Zeugin K. und auch des Zeugen I. G.. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Aussagen der Zeugen M. und R.. Keiner der Zeugen hat angegeben, dass der Verkauf nach irgendeinem anderen Schema erfolgen sollte oder der Vermittler in irgendeiner Weise frei darin sein sollte, wie er das Verkaufsgespräch führen sollte. Alle Zeugen gingen vielmehr übereinstimmend davon aus, dass der Leitfaden, wie der Beklagte zu 3.) selbst die Anlage K 1 genannt hat, die maßgebliche Vorlage dafür bilden sollte, wie das Verkaufsgespräch mit dem Kunden durchzuführen ist. Maßgeblich für seine Verwendung sollte sein, wie es von mehreren Zeugen bekundet worden ist, dass hier ein bewährtes Konzept vorliege, und man von bewährten Konzepten ähnlich wie beim Franchise-System von M. nicht abweichen dürfe, weil dies den Erfolg gefährden würde. Das Konzept, wie der Inhalt der Anlage K 1 zeigt, ist ersichtlich darauf angelegt, den Kunden jeweils eine Vielzahl von Fragen immer mit "Ja" beantworten zu lassen, um am Ende in jedem Fall zu einer Vertragsunterzeichnung zu kommen. Dabei wird die Richtigkeit der Angaben der Zeugen weiterhin dadurch bestätigt, dass nicht nur unstreitig die Anlage K 1 in Papierform an die jeweiligen Vermittler über die verschiedenen Ebenen des Strukturvertriebes verteilt worden ist, sondern auch eine besprochene CD zum Abhören des Verkaufsgespräches verteilt bzw. an die Vermittler verkauft worden ist. Dass der Inhalt der Anlage K 1 und damit der Leitfaden für das Verkaufsgespräch nicht nur ein Einzelfall von selbstständig entwickelten anderen Mitgliedern war, sondern maßgeblich auf die Tätigkeit des Beklagten zu 3.) zurückzuführen ist, ergibt sich insbesondere aus dem Umstand, dass der Beklagte zu 3.) selbst nunmehr in seiner informatorischen Anhörung (abweichend von seinem früheren Sachvortrag) ausdrücklich zugestanden hat, die CD besprochen zu haben. Hieraus folgt erst Recht, dass dieser sogenannte Leitfaden nicht nur ein unverbindlicher Vorschlag oder ein unverbindliches Beispiel für ein Gespräch sein sollte, sondern wie es von den meisten Zeugen bestätigt worden ist, die entscheidende Vorgabe zur Durchführung des Gespräches für einen "erfolgreichen" Verkauf sein sollte. Der sich im Zuge der Beweisaufnahme gebildete Eindruck von einem maßgeblichen Einfluss des Beklagten zu 3.) auf den Inhalt der Schulung bestätigt sich zudem auch durch die Aussage des Zeugen O. im Verfahren 21 O 190/06 bzw. 21 O 154/06 vor dem Landgericht Dortmund. Dieser hat ausweislich des Protokolls vom 13.02.2009 der öffentlichen Sitzung der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund sehr ausführlich und plastisch geschildert, in welcher Weise der Beklagte zu 3.) für den Inhalt der Verkaufsschulung wie auch der hierzu erstellten CD Einfluss genommen hat. Der Zeuge O. hat insbesondere angegeben, dass der Beklagte zu 3.) auch selbst gegenüber Herrn Z., der wiederum später weitere Schulungen durchgeführt hat, auch u.a. gegenüber dem Zeugen O., die Schulung in der Weise vorgenommen hat, wie sie auch jetzt immer noch auf Anlage K 1 wiedergegeben wird und dies auf CD aufgenommen worden ist. Zudem seien etwaige Unterlagen immer direkt aus Hof vom Beklagten zu 3.) gekommen. Die Aussage des Zeugen O. ist auch hier als Urkundenbeweis verwertbar (vgl. BGH NJW 1995, 2856). Dem würde allenfalls dann etwas entgegen stehen, wenn eine Partei ausdrücklich die Vernehmung des Zeugen beantragt hätte, was hier jedoch nicht geschehen ist. Zu berücksichtigen ist in diesem Fall lediglich, dass einer Zeugenaussage in Form des Urkundenbeweises ein deutlich geringerer Beweiswert beizumessen ist. Gleichwohl stellt dieser im Hinblick auf den ganz überwiegenden Einklang mit den in diesem Verfahren vernommenen Zeugen auch ein erhebliches Beweisindiz für die Richtigkeit des klägerischen Vortrags dar. 13 Demgegenüber hat die Beweisaufnahme keine aussagekräftigen Anhaltspunkte ergeben, die gegen die Richtigkeit des klägerischen Vortrages sprechen. Der Zeuge R., der verhältnismäßig hoch in der Hierarchie des Unternehmens F. aufgestiegen war, hat angegeben, dass ein seriöser Verkauf erfordere, dass am Anfang das Emmissionsprospekt übergeben werde. Der Zeuge R. hat jedoch weiter zugestanden, dass er zahlreiche Vertreter gekannt habe, die dies anders gemacht hätten. Dass jedoch der eigentliche Gesprächsinhalt wesentlich von der Anlage K 1 abweicht und insbesondere entgegen dem Inhalt der Anlage K 1 tatsächlich konkrete Risikoaufklärung beinhaltet hat, hat selbst der Zeuge R. nicht angegeben; alle übrigen zu diesem Beweisthema vernommenen Zeugen erst Recht nicht. Der Überzeugung des Gerichts von der Richtigkeit des klägerischen Vortrags zum maßgeblichen Einfluss des Beklagten zu 3.) auf den Schulungsinhalt steht insbesondere auch nicht die Einlassung des Beklagten zu 3.) selbst entgegen. Zum Einen hat er nunmehr eingeräumt, dass er eine CD mit dem entsprechenden Inhalt, wie in Anlage K 1 wiedergegeben, besprochen hat, um diese als Leitfaden zu verteilen, so dass allein dieser Umstand unabhängig von den weiteren bereits seinen maßgeblichen Einfluss auf den Inhalt der Schulung belegt. Der Beklagte zu 3.) hat zudem weiterhin auf Nachfrage einräumen müssen, dass er – so seine Aussage – jedenfalls zusammen mit den damaligen weiteren Mitgliedern der Direktionsebene einen Teil der Anlage K 1 erstellt hat und zwar den Bereich des sogenannten Aquisitionsgespräches und den letzten Teil des Gesprächs. Dass er diesen Teil angeblich nicht allein erstellt hat, sondern zusammen mit dem Direktoriumskreis, ohne dass er trotz mehrerer Nachfragen angeben konnte, wie dies genau passiert sein soll, hindert seinen maßgeblichen Einfluss auf den Inhalt ebenso wenig, wie seine Angabe, dass ein Teil der Anlage K 1 aus der sogenannten G. Gruppe übernommen worden ist. Auch in der Entscheidung über die Übernahme des Inhalts liegt ein maßgeblicher Einfluss des Beklagten zu 3.) (gegebenenfalls zusammen mit weiteren Mitgliedern des Direktoriumskreises) vor. Soweit der Beklagte zu 3.) weiter angegeben hat, dass dies aber nur ein Schema gewesen sei und es auch ein anderes Schema in Form eines Präsentationsgespräches gegeben habe und zahlreiche Gruppen in den verschiedenen Direktionen auch eben nach einem anderen Schema gearbeitet haben sollen, bleibt seine Angabe ohne Substanz und kann daher nicht überzeugen. Insoweit überrascht in Anbetracht des langen Ablaufes des Prozesses, dass diese Angabe überhaupt erstmals im letzten Verhandlungstermin gemacht wird und er sich zudem – obwohl dies in Anbetracht der Beweisthemen nahe gelegen hat - nicht die Mühe gemacht hat, eine Kopie des Exemplars des angeblich bestehenden anderen Leitfadens vorzulegen. Dass dies nicht geschehen ist, spricht vielmehr dafür, dass die Angabe des Beklagten zu 3.) wahrheitswidrig ist und er auf diese Weise versucht, sich der bestehenden Verantwortung zu entziehen und seinen Einfluss auf den Inhalt der Schulung zu relativieren. Soweit der Beklagte zu 3.) weiter angegeben hat, dass er praktisch selbst nie Verkaufsschulungen gehalten habe, sondern immer nur Schulungen zum Aufbau des Unternehmens und zur Motivation, überzeugt dies ebenfalls nicht, da sich dies insbesondere nicht mit mehreren anderslautenden Zeugenaussagen in Einklang bringen lässt. Weiterhin passt seine Angabe, bereits seit ungefähr 1998 oder 2000 aus dem Verkauf ganz raus zu sein, nicht dazu, dass er eine CD mit dem Inhalt eines Verkaufsgespräches erstellt und in Umlauf gebracht hat. Im Übrigen war im Rahmen seiner Vernehmung auffällig, dass er auf verschiedene Vorhalte zu Inhalten seiner Schulung häufig entweder etwas nur relativiert zugestanden hat oder seine Stellungnahme mit dem Satz begann: "Das kann ich mir nicht vorstellen." Immer, wenn die Vernehmung auf einen für seine Position kritischen Punkt zu sprechen kam, wurden die Angaben des Beklagten zu 3.) besonders vage. Lediglich hinsichtlich der Frage, ob er gesagt haben soll, dass man das Prospekt nicht übergeben solle, hat er dies bestimmt verneint. Das Gericht glaubt ihm dies gleichwohl nicht. Im Übrigen überzeugen die Ausführungen des Beklagten zu 3.) dahingehend, dass es zahlreiche durch Mitarbeiter der X. durchgeführte Fachschulungen zu den einzelnen Produkten gegeben haben soll und hierbei alle Vermittler auch entsprechend über etwaige Risiken aufgeklärt worden sein sollen, in keiner Weise. Insoweit ist bereits bemerkenswert, dass der Beklagte zu 3.) in diesem Zusammenhang den Herrn H. erst ins Spiel bringt, obwohl dies bereits schriftsätzlich durch seine Anwälte vorgetragen worden ist, nachdem die Vernehmung auf Bitten seiner Verfahrensbevollmächtigten unterbrochen worden ist, um ihn über das Ergebnis des bisherigen Beweisergebnisses ins Bild setzen zu können. Es drängt sich hier der nahe liegende Eindruck auf, dass etwaige Unstimmigkeiten mit dem bisherigen Sachvortrag nachträglich gerade gerückt werden sollen. Zudem wird seine Behauptung durch die weitgehend gegenteiligen Angaben der vernommenen Zeugen widerlegt. 14 c) Auf die weitere Frage, ob der Beklagte zu 3.) auch verpflichtet war, gegen ihm bekannte fehlerhafte Beratungen aktiv vorzugehen, wofür insbesondere nach der Aussage des Zeugen R. und der Einlassung des Beklagten zu 3.), dass ihm dieser sehr nahe gestanden habe, einiges spricht, kommt es nicht an, da bereits der aktiv ausgeübte maßgebliche Einfluss auf den Inhalt der fehlerhaften Schulung für eine Haftung ausreichend ist. Dass den Beklagten die Unzulänglichkeit der Risikoaufklärung im Hinblick auf den Inhalt des Verkaufsgespräches nach Anlage K 1 bewusst gewesen muss, liegt auf der Hand. Dies wird im Übrigen bestätigt durch mehrere Zeugenaussagen, wonach es gerade dem Beklagten zu 3.) darauf ankam, einfache Personen – Meier, Müller, Schulze und ähnliche – mit dem Produkt zu konfrontieren und nicht an Rechtsanwälte, Steuerberater oder ähnliche Berufsgruppen heranzutreten, denen die Unzulänglichkeit der Risikoaufklärung leicht hätte auffallen können. Soweit der Beklagte zu 3.) in diesem Zusammenhang angegeben hat, dass er auf Meier, Müller, Schulze nur deshalb verwiesen habe, weil in den ersten 10 Monaten des Jahres das Herantreten an Selbständige keinen Sinn habe, glaubt ihm das Gericht dies mangels Plausibilität nicht. 15 d) Eine Schädigungsabsicht im Sinne des § 826 BGB scheidet auf Seiten des Beklagten zu 3.) auch nicht schon deshalb aus, weil er sich nach eigenen, insoweit unbestrittenem Vortrag selbst an der X. Sachwert AG in einer Größenordnung von ca. 15 Millionen DM beteiligt hat. Dies könnte allenfalls einen Vorsatz hinsichtlich der Frage entfallen lassen, ob konkrete Kenntnis darüber bestand, dass die Investition schon gar nicht werthaltig war und keine Gewinnerwartung bestand. Dies schließt jedoch gerade nicht das Wissen aus, dass ein Anleger trotz positiver Gewinnerwartung und Hoffnung nur unzureichend über die bestehenden Risiken aufgeklärt wird und möglicherweise nur deshalb einen Vertrag unterzeichnet, den der Anleger bei richtiger Aufklärung nicht unterzeichnet hätte. Dass sich ein Vermittler in der Hoffnung oder Erwartung, dass das Anlagegeschäft positiv verläuft, selbst an der Anlage beteiligt, beseitigt noch nicht die Sittenwidrigkeit einer gegenüber anderen Anlegern veranlassten oder wenigstens in Kauf genommenen fehlerhaften Risikoaufklärung und der Ausnutzung dieses Umstandes zur Erhöhung der Provisionseinnahmen im Zuge der Vermittlung. 16 e) Durch die unzureichende Aufklärung des Klägers durch den Zeugen I. G. bzw. den auf den Inhalt des Verkaufsgeschäfts maßgeblich Einfluss nehmenden Beklagten zu 3.) ist dem Kläger auch tatsächlich durch die Aufwendungen für die Kapitalanlage ein Schaden entstanden. 17 aa) Der dem Kläger hierdurch entstandene Schaden ist auch kausal auf die fehlerhafte Beratung zurückzuführen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist derjenige, der vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt, dafür beweispflichtig, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich pflichtgemäß verhalten hätte, der Geschädigte also den Rat oder Hinweis nicht befolgt hätte (vgl. BGHZ 124, 151). Bei einer unrichtigen oder unvollständigen Darstellung von für die Anlageentscheidung bedeutsamen Umständen besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die mangelhafte Darstellung für die Anlageentscheidung ursächlich war (vgl. BGH a.a.O.; zuletzt in NJW-RR 2009, 689). Diese Vermutung hat der Beklagte nicht widerlegt. Etwaige Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger sich auch im Fall einer pflichtgemäßen Aufklärung für diese Anlageform entscheiden hat, sind auch nicht aus den Umständen ersichtlich. 18 bb) Die Höhe seines Schadens hat der Kläger entgegen der Annahme des Landgerichts ausreichend nachvollziehbar dargelegt. 19 Der Kläger kann gemäß § 249 Abs. 1 BGB grundsätzlich verlangen, so gestellt zu werden, wie er ohne Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben und dementsprechend ohne Beteiligung an der Gesellschaft gestanden hätte. Insoweit kann der Anleger grundsätzlich Ersatz der für den Erwerb der Beteiligten aufgewendeten Leistung (z.B. Kaufpreis oder Einlagen) unter Abzug etwaiger Erlöse Zug um Zug gegen Übertragung der Gesellschaftsanteile verlangen sowie Ersatz weiterer im Zusammenhang mit der Beteiligung entstandener Schäden ersetzt verlangen. Der Kläger hat unstreitig insgesamt 7.875,00 € für die Geschäftsbeteiligung aufgewendet, von denen er im Zuge eines Vergleichsschlusses vom 29.11.2006 mit der X. Sachwert AG einen Betrag von 2.350,00 € zurückerlangt hat, so dass noch ein Schaden in Höhe von 5.525,00 € bei ihm verblieben ist. 20 Zwar führt der Umstand, dass der Kläger seine Anteile an der X. Sachwert AG zu Gunsten dieser aufgegeben hat dazu, dass eine Naturalrestitution im Sinne des § 249 Abs. 1 BGB nicht mehr möglich ist. Soweit die erlangte Gegenleistung nicht mehr herausgegeben werden kann, weil der Geschädigte darüber disponiert hat, ist insoweit entsprechend § 251 Abs. 1 BGB Wertersatz zu leisten bzw. der Wertersatz auf die vom Schädiger zu leistende Geldzahlung anzurechnen, so dass der Schädiger die Differenz zwischen der von dem Geschädigten geleisteten Aufwendung und dem Wert der von dem Geschädigten erlangten Gegenleistung zu ersetzen hat. Mit dem Vortrag zur Höhe des von ihm im Zuge des Vergleichs erlangten Betrages von 2.350,00 € hat er insoweit ausreichend zur Höhe des Wertes vorgetragen. Soweit der Beklagte zu 3.) in diesem Zusammenhang moniert, dass die Bewertung nicht nachvollzogen werden könne und auch ein höherer Wert denkbar sei, obliegt es nicht dem Kläger, dies näher darzulegen, sondern dem Beklagten zu 3.). Der Kläger durfte sich vielmehr berechtigt sehen, auch gegenüber der X. Sachwert AG zunächst, soweit es möglich war, einen Teil seines Schadens ersetzt zu bekommen und dementsprechend sich auf einen Vergleich – wie geschlossen – einzulassen. Wenn der Beklagte zu 3.) hiergegen einwenden möchte, dass er sich auf einen zu geringen Betrag eingelassen habe, obliegt es ihm nach den Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast im Zusammenhang mit der Schadensminderungspflicht als Schadensersatzschuldner darzulegen und zu beweisen, dass der Kläger eine ernsthafte Aussicht darauf hatte, einen höheren Betrag als 2.350,00 € zu realisieren. Auch wenn der Geschädigte nicht dazu berechtigt ist, im Zuge von vernünftigen Maßnahmen zur Minderung des Schadens den erhaltenen Gegenstand zu "verschleudern", bleibt es weiterhin Sache des Schuldners darzulegen, dass der Schadensersatzgläubiger im Rahmen seiner Handlung zur Schadensminderung pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt hat. Hierfür bietet der Vortrag des Beklagten zu 3.) auch nach Hinweis des Senats auf die abweichende Ansicht gegenüber der landgerichtlichen Entscheidung keinen Anhalt. Mangels ausreichender entgegenstehender Anhaltspunkte ist daher weiterhin von einem Wert der Beteiligung des Klägers von 2.350,00 € auszugehen, so dass von dem ursprünglich von ihm aufgewendeten Betrag kein weiterer Abzug vorzunehmen ist. 21 Die Schadenshöhe ist entgegen der weiteren Annahme des Beklagten zu 3.) auch nicht deshalb unzureichend dargelegt, weil der Kläger keine konkreten Angaben zu etwaigen erhaltenen Steuervorteilen gemacht hat. 22 Zwar sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Rahmen der Schadensberechnung vorteilhafte Umstände die mit dem schädigenden Ereignis in einem qualifizierten Zusammenhang stehen zu berücksichtigen, soweit ihre Anrechnung dem Sinn und Zweck des Schadensersatz entspricht und weder den Geschädigten unzumutbar belastet, noch den Schädiger unbillig entlastet (vgl. BGH NJW 2006, 2042). Zu solchen auf den Schadensersatzanspruch eines Geschädigten anzurechnenden Vorteilen gehören grundsätzlich auch Steuern, die der Geschädigte infolge der Schädigung erspart hat, wobei im Gegenzug mögliche steuerliche Nachteile insbesondere eine Besteuerung der Schadensersatzanleitung zu berücksichtigen sind (vgl. BGH a.a.O.). Allerdings ist bei der Betrachtung möglicher Steuervorteile zu berücksichtigen, ob dem Geschädigten aus der Zuerkennung des Schadensersatzanspruches und dessen Gestaltung steuerliche Nachteile erwachsen, etwa durch die Nachforderung des Finanzamtes oder durch die Besteuerung der Schadensersatzleistung. Eine Anrechnung der erzielten Steuervorteile im Wege der Vorteilsausgleichung scheidet aus, wenn die Rückabwicklung des Erwerbs zu einer Besteuerung führt, die dem Geschädigten die erzielten Steuervorteile wieder nimmt (vgl. BGH NJW 2008, 2773). Dabei ist die Darlegungslast des Geschädigten zu dem erlittenen Schaden gemäß § 287 ZPO erleichtert. In der Regel ist es nicht erforderlich, dass der Geschädigte die erzielten Steuervorteile und die ihm aus einer Versteuerung der Schadensersatzzahlung entstehenden Nachteile konkret darlegt und rechnerisch gegenüberstellt. Eine exakte Berechnung von Steuervorteilen unter Gegenüberstellung der tatsächlichen mit einer hypothetischen Vermögenslage würde angesichts der vielfältigen Besonderheiten und Möglichkeiten der konkreten Besteuerung und ihrer unterschiedlichen Entwicklung in verschiedenen Besteuerungszeiträumen häufig einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern. Dies will das Gesetz aber bei der Ermittlung der Höhe einer Schadensersatzforderung gerade vermeiden (§ 287 ZPO). Dies gilt grundsätzlich selbst dann, wenn auf die spätere Versteuerung der Schadensersatzforderung ein für den Geschädigten günstigerer Steuersatz Anwendung finden sollte. Es wäre unbillig, den Schädiger durch den ermäßigten Steuersatz zu entlasten (vgl. BGH NJW 1984, 2524). Etwas anderes wäre nur dann anzunehmen, wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Geschädigte durch seine Beteiligung außergewöhnliche Steuervorteile auf eine solche Weise oder in solcher Höhe erzielt hat, dass sie ihn in Abweichung vom Regelfall billigerweise auf die Entschädigungsleistung angerechnet werden müssten (vgl. BGH a.a.O.). Insoweit obliegt es dem Schädiger besondere Umstände darzulegen, auf deren Grundlage dem Geschädigten auch nach einer Anrechnung der aus der Ersatzleistung resultierende Steuerlast noch außergewöhnlich hohe Steuervorteile verbleiben (vgl. BGH a.a.O.). Derartige Umstände hat der Beklagte zu 3.) nicht vorgetragen. Dass sich der persönliche Steuersatz im Laufe der Zeit verändern kann, lässt noch nicht auf einen außergewöhnlichen beim Geschädigten verbleibenden Steuervorteil schließen. Dasselbe gilt für die abstrakte Möglichkeit, dass inzwischen eine Festsetzungsverjährung eingetreten sein könnte oder die abstrakte Möglichkeit, dass der Geschädigte den Rückfluss gegenüber dem Finanzamt (bewusst oder versehentlich) verschweigt. Daneben ergibt sich ein außergewöhnlicher Steuervorteil entgegen der Behauptung des Beklagten zu 3.) auch nicht schon aus dem Vortrag des Klägers. Soweit dieser behauptet, dass die Kapitalanlage u.a. wegen erheblicher zu erzielender Steuervorteile beworben worden sei, ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger weiter vorgetragen hat, dass sich die Steuervorteile aufgrund der Vorschrift des § 2 b EStG (Verbot der Verrechnung von Verlusten aus Gesellschaftsbeteiligung und Gewinn aus anderen Einkaufsarten) gerade nicht eingestellt haben. Gerade im Hinblick auf die genannte Steuervorschrift ist zweifelhaft, ob der Kläger überhaupt einen nennenswerten Steuervorteil erzielt hat. 23 f) Der Ersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten zu 3.) ist entgegen der Annahme des Landgerichts auch nicht verjährt. 24 Der gegen den Beklagten zu 3.) bestehende Anspruch aus deliktischer Handlung verjährt gemäß § 195 BGB in drei Jahren, wobei die Verjährungsfrist gemäß § 199 BGB mit dem Schluss des Jahres beginnt, indem der Ersatzanspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen wie auch der Person des Schädigers Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Entgegen der Ansicht des Landgerichts und des Beklagten zu 3.) kann hier nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger hiervon bereits im Jahr 2002 ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis hätte erlangen müssen. Dabei ist bereits zweifelhaft, ob der Kläger in Anbetracht der von ihm dargelegten Umstände der Vermittlung allein aufgrund des "wichtigen Hinweises" auf Seite 2 des Zeichnungsscheins auf die fehlende Mündelsicherheit der Anlage und eine möglicherweise eintretende Nachschusspflicht zum Ausgleich eines negativen Kapitalkontos bereits hätte erkennen müssen, dass er vom Zeugen I. G. unrichtig über die Risiken der Anlage aufgeklärt worden ist. Insoweit weist der Kläger zu Recht darauf hin, dass von einem normalen Anleger nicht unbedingt erwartet werden kann, dass er diese Begriffe sofort richtig versteht und erkennt, dass sie in Widerspruch zu den mündlichen Erläuterungen erfolgt sein sollen, zumal der Unterzeichner nach einer ausführlichen mündlichen Beratung den Text in der Regel nicht mehr sorgfältig durchliest, weil er in der Regel erwartet, dass ihm der Inhalt bereits mündlich mitgeteilt worden ist und auch danach in der Regel keine Veranlassung für den Anleger besteht, ein vollständiges Lesen nachzuholen. Aber selbst wenn man mit dem Landgericht annehmen wollte, dass der Kläger durch den Hinweis hätte erkennen müssen, dass er unrichtig aufgeklärt worden sei und deshalb ein Schadensersatzanspruch zu seinen Gunsten entstanden sei, ist nicht nachzuvollziehen, wie der Kläger zu dieser Zeit bereits hätte erkennen sollen, dass der Anspruch nicht nur gegenüber der vermittelnden Gesellschaft, sondern auch unmittelbar gegenüber deren Geschäftsführer, als dem Beklagten zu 3.) persönlich besteht. Diesen Schluss konnte der Kläger erst dann ziehen, als er Kenntnis davon erlangt hat, dass die zu beanstandende Gesprächsführung des Zeugen G. auch tatsächlich von dem Geschäftsführer der vermittelnden Gesellschaft mitzuverantworten ist, weil dieser konkret Einfluss auf die fehlerhafte Aufklärung ausgeübt hat. Dies ergibt sich jedenfalls nicht schon aus dem Zeichnungsschein selbst. Daneben legt der Beklagte zu 3.) keine Anhaltspunkte dafür dar, dass der Kläger anderweitig von diesem für den Verjährungsbeginn erheblichen Umständen Kenntnis erlangt hat bzw. hätte erlangen können, insbesondere vor dem vom Kläger zugestandenen Zeitpunkt im Jahr 2006. Demnach begann die Verjährungsfrist erst im Jahr 2006 und wurde mit der Klageerhebung im Jahr 2007 gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB rechtzeitig gehemmt. 25 2. Der Feststellungsantrag ist ebenfalls begründet. Das Feststellungsinteresse des Klägers rechtfertigt sich aus der Verbesserung seiner Situation im Falle einer Zwangsvollstreckung. 26 3. Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 280, 286, 288 BGB. 27 4. Der Schriftsatz des Klägers vom 04.08.2009 und der Schriftsatz des Beklagten zu 3.) vom 24.07.2009 geben keine Veranlassung zu einer abweichenden Entscheidung oder gar Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. 28 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. 29 IV. Für eine Zulassung einer Revision besteht kein begründeter Anlass. 30 Streitwert für das Berufungsverfahren: 5.525,00 € 31 P. 32 Richter am Landgericht