Urteil
I-1 U 157/08
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2009:0929.I1U157.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Klägerinnen gegen das am 29.08.2009 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerinnen je zur Hälfte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Die Klägerin zu 1. war die Ehefrau, die Klägerin zu 2. die Tochter des Herrn A…, der am 30.10.2003 bei einem Verkehrsunfall tödlich verunglückt ist. Die Klägerinnen machen gegen die Beklagten Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche wegen des Verkehrsunfalles geltend. 4 Am Vormittag des genannten Tages war A… mit seinem Pkw der Marke Daimler Benz mit dem amtlichen Kennzeichen B… in Wuppertal unterwegs. Gegen 11:30 Uhr befuhr er die C… in westlicher Richtung, Richtung D…. Die C… ist im Bereich der Unfallstelle mit jeweils zwei Fahrspuren für beide Fahrtrichtungen ausgestattet. Dabei ist die rechte Fahrspur der nach Osten führenden Richtungsfahrbahn dem Linienbusverkehr vorgehalten. Die beiden Richtungsfahrbahnen werden durch einen etwa 40 cm breiten und 15 cm hohen Betonsockel voneinander getrennt. A… befuhr die linke der beiden für seine Fahrtrichtung bestehenden Fahrspuren. Aus ungeklärter Ursache brach er plötzlich mit dem Heck seines Fahrzeuges nach rechts aus und schleuderte nach links über den Fahrbahnteiler hinweg in den Bereich der Gegenfahrbahn. Dort kollidierte er mit der hinteren Seite seines Fahrzeuges mit der Front des ihm dort entgegenkommenden Lkw der Beklagten zu 2., der von dem Beklagten zu 1. geführt wurde und bei der Beklagten zu 3. haftpflichtversichert war. Infolge des Aufpralls wurde der Pkw im Uhrzeigersinn um 180 Grad herumgeschleudert und prallte mit der linken hinteren Seite gegen eine die Gegenfahrbahn begrenzende Betonwand. Danach drehte sich das Fahrzeug um weitere 180 Grad und prallte mit der rechten vorderen Ecke erneut gegen die Betonwand, wo es schließlich zum Stehen kam. 5 Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Beklagte zu 1., als er sich der Unfallstelle näherte, eine Geschwindigkeit von 66 km/h inne hatte und damit die dort zugelassene Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritt. Unstreitig ist weiter, dass er die Kollision auch bei Einhaltung der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit nicht hätte verhindern können. 6 Bei dem Unfall erlitt A… schwerste cerebrale, thorakale und abdominelle Verletzungen, denen zufolge er in ein tiefes Koma fiel. Nach mehreren Operationen verstarb er am 01.11.2003 im Krankenhaus, ohne das Bewusstsein wiedererlangt zu haben. Sein Leichnam wurde eingeäschert und nach Japan überführt, woher die Klägerin zu 1. stammt. 7 Die Klägerinnen haben behauptet, der Unfall hätte nicht zu schweren oder tödlichen Verletzungen ihres Ehemannes bzw. Vaters geführt, wenn der Beklagte zu 1. die zugelassene Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h bei der Annäherung an die Unfallstelle eingehalten hätte. 8 Mit der Klage begehrt die Klägerin zu 1. die Erstattung der Beerdigungskosten einschließlich der Kosten der Überführung nach Japan in Höhe von € 17.908,42. Sie hat behauptet, der Verstorbene, der – unstreitig – die französische Nationalität besaß, habe eine große Affinität zu Japan gehabt; die Bestattung in Japan habe deshalb seinem Willen entsprochen. Im Hinblick darauf hat sie gemeint, auch die Kosten der Überführung des Verstorbenen nach Japan seien für eine standesgemäße Bestattung erforderlich gewesen und deshalb von den Beklagten zu erstatten. 9 Daneben verlangen die Klägerinnen von den Beklagten zu 1. und 3. aus ererbtem Recht des Verstorbenen und aus eigenem Recht die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes in Höhe von jeweils mindestens € 30.000,00. Sie haben behauptet, ihr Schock und ihre Trauer über den Tod ihres Ehemannes bzw. Vaters sei weit über die Folgen hinausgegangen, die normalerweise durch den Tod eines nahen Angehörigen ausgelöst würden. Noch heute litten sie wegen seines plötzlichen Unfalltodes unter Depressionen und befänden sich deshalb – unstreitig – in Behandlung. Die Klägerin zu 2. habe deshalb (wiederum unstreitig) auch ihr Violinstudium – ihr Vater war Professor für Violine – aufgegeben. 10 Ferner begehren die Klägerinnen die Zahlung einer angemessenen Unterhaltsrente für die Klägerin zu 1. in Höhe von € 1.480,32 monatlich und für die Klägerin zu 2. in Höhe von € 934,83 monatlich. Wegen der Berechnung wird auf Bl. 7-11 d. A. Bezug genommen. 11 Die Klägerinnen haben beantragt, 12 13 1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin zu 1. Beerdigungskosten in Höhe von € 17.908,42 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.11.2003 zu zahlen; 14 2. die Beklagten zu 1. und 3 gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie ein angemessenen Schmerzensgeld, mindestens aber € 30.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2003 zu zahlen; 15 3. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, den Klägerinnen jeden weiteren materiellen Schaden und die Beklagten zu 1. und 3. gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, allen immateriellen Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 30.10.2003 zu ersetzen; 16 4. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, 17 a) an die Klägerin zu 1. einen Unterhaltsrückstand in Höhe von monatlich € 1.480,32 seit dem 01.11.2003 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jeweils monatlich zum Monatsersten zu zahlen; 18 b) an die Klägerin zu 2. einen Unterhaltsrückstand in Höhe von monatlich € 934,83 seit dem 01.11.2003 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jeweils monatlich zum Monatsersten zu zahlen. 19 Die Beklagten haben beantragt, 20 die Klage abzuweisen. 21 Sie haben behauptet, A… hätte bei dem Unfall auch dann tödliche Verletzungen erlitten, wenn der Beklagte zu 1. die zugelassene Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h eingehalten hätte. 22 Hinsichtlich der Beerdigungskosten haben sie gemeint, die Kosten der Überführung nach Japan zählten nicht zu den Kosten einer standesgemäßen Beerdigung und seien deshalb nicht zu erstatten. Im Übrigen hätten die Klägerinnen die Beerdigungskosten nicht ausreichend substantiiert dargelegt. Die Berechnung der Unterhaltsrentenansprüche sei fehlerhaft. 23 Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen E…, den das Gericht auch mündlich angehört hat, sowie eines rechtsmedizinischen Gutachtens des Sachverständigen F…. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Gutachten des Sachverständigen E… vom 12.10.2007 (Bl. 192-204 d. A.) und des Sachverständigen F… vom 21.05.2008 (Bl. 281-284 d. A.) sowie auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 19.02.2008 (Bl. 235-240 d. A.) Bezug genommen. 24 Mit Urteil vom 29.08.2008 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es könne nach dem Ergebnis des medizinischen Sachverständigengutachtens schon nicht davon ausgegangen werden, dass der Unfall für den Tod des A… ursächlich gewesen sei. Zwar liege es nahe, dass die bei dem Unfall erlittenen Verletzungen zum Tod geführt hätten. Es sei jedoch nicht auszuschließen, dass eine unfallunabhängige Erkrankung wie etwa Herzrhythmusstörungen, ein Schlaganfall oder Zuckerstoffwechselstörungen vorgelegen habe, die zu dem plötzlichen Ausbrechen und Schleudern des Fahrzeuges und zum Tod des Fahrers geführt habe. Selbst wenn davon ausgegangen werde, dass die unfallbedingten Verletzungen ursächlich für den Tod gewesen seien, stehe nach dem Ergebnis des Gutachtens des Sachverständigen E… nicht fest, dass das Fehlverhalten des Beklagten zu 1. – die Geschwindigkeitsüberschreitung – ursächlich für den Unfall und den Tod des A… gewesen sei. Nach den Ausführungen des Sachverständigen E… wäre es möglicherweise auch dann zu den tödlichen Verletzungen gekommen, wenn der Beklagte zu 1. nicht schneller als die erlaubten 50 km/h gefahren wäre. Das im Auftrag der Staatsanwaltschaft Wuppertal erstellte Gutachten des Sachverständigen G…, das zu dem gegenteiligen Ergebnis komme, müsse im Hinblick auf die abweichenden Ergebnisse der Gutachten des Sachverständigen E… und des Sachverständigen H… in Zweifel gezogen werden. Schließlich wäre die Klage selbst dann abzuweisen, wenn unterstellt würde, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung des Beklagten zu 1. für den Unfall und den Tod des A… ursächlich gewesen sei. Denn sein Verursachungsbeitrag an dem Unfall, den sich die Klägerinnen zurechnen lassen müssten, überwiege den des Beklagten zu 1. so erheblich, dass die vorzunehmende Abwägung zu einer Alleinhaftung der Klägerinnen führe. 25 Mit ihrer gegen das Urteil gerichteten form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung verfolgen die Klägerinnen ihre erstinstanzlichen Anträge weiter. 26 Sie machen geltend, das Landgericht habe zu Unrecht in Zweifel gezogen, dass der Unfall ursächlich für den Tod ihres Ehemannes bzw. Vaters gewesen sei. Es gebe keine Anhaltspunkte für eine innere Erkrankung des Verstorbenen. Die Ärzte, die den Verstorbenen unmittelbar nach dem Unfall behandelt hätten, hätten in ihrem Gutachten bestätigt, dass der Tod nicht auf eine unfallunabhängige Erkrankung zurückzuführen sei, sondern auf die bei dem Unfall erlittenen Verletzungen. Im Übrigen hafteten die Beklagten, selbst wenn eine Vorerkrankung bestanden hätte, die im Zusammenwirken mit den bei dem Unfall erlittenen Verletzungen zum Tod geführt hätte. 27 Weiter rügen die Klägerinnen, das Landgericht sei auf die von ihnen beantragte Verwertung des im Auftrag der Staatsanwaltschaft eingeholten Gutachtens des Sachverständigen G… gemäß § 411 a ZPO nicht eingegangen. Es habe damit ihr Recht auf rechtliches Gehör verletzt. Das Gutachten des Sachverständigen E…, auf das das Gericht sein Urteil gestützt habe, sei unbrauchbar, da der Sachverständige sich geweigert habe, die seinem Gutachten zugrundeliegenden Berechnungen vorzulegen. Das Gericht hätte deshalb ein neues Gutachten einholen müssen; auf das von den Beklagten vorgelegte Privatgutachten, das im übrigen nur eine Stellungnahme ohne eigene Erhebungen darstelle, hätte es sich nicht stützen dürfen. 28 Schließlich meinen sie, die durch das Landgericht vorgenommene Abwägung der Betriebsgefahren sei nicht nachvollziehbar. Die dem Lkw der Beklagten anhaftende Betriebsgefahr sei naturgemäß höher als die des Pkw des Verunglückten. Für die erhöhte Betriebsgefahr des Lkw müssten die Beklagten einstehen, da der Unfall für den Beklagten zu 1. kein unabwendbares Ereignis dargestellt habe. Ein äußerst sorgfältiger Fahrer in der Situation des Beklagten zu 1. hätte die zugelassene Höchstgeschwindigkeit in jedem Fall eingehalten. Die Geschwindigkeitsbeschränkung sei hier insbesondere wegen einer vor der Unfallstelle gelegenen Baustelle unbedingt zu beachten gewesen. Angesichts der örtlichen Situation sei hier mit einer Behinderung durch Fahrzeuge, die wegen eines Unfalls, einer Panne oder aus sonstigen Gründen auf der Fahrbahn liegen blieben oder auf die Gegenfahrspur gerieten, zu rechnen gewesen. 29 Die Klägerinnen beantragen, 30 das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 29.08.2008, Az. 4 O 12/07, abzuändern und die Beklagten zu 1. bis 3. nach den erstinstanzlich gestellten Anträgen zu verurteilen. 31 Hilfsweise beantragen sie, 32 unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Wuppertal vom 29.08.2008, Az. 4 O 12/07, die Angelegenheit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Wuppertal zurückzuverweisen. 33 Die Beklagten beantragen, 34 die Berufung zurückzuweisen. 35 Sie verteidigen das erstinstanzliche Urteil und ergänzen und vertiefen ihren erstinstanzlichen Sachvortrag. 36 II. 37 Die Berufung ist nicht begründet. 38 Den Klägerinnen stehen die geltend gemachten Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche, die ihre rechtliche Grundlage nur in §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 S. 1, 17 Abs. 1, 10 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 S. 1, 11 S. 2 StVG, 3 PflVG a.F. haben könnten, nicht zu. 39 Zwar bezweifelt der Senat – anders als das Landgericht – nicht, dass der Unfall zwischen dem von dem Beklagten zu 1. geführten Lkw und dem Pkw des Ehemannes bzw. Vaters der Klägerinnen ursächlich für dessen Tod war. Jedoch hat der Verstorbene den Unfall maßgeblich selbst verschuldet, indem er über den Fahrbahnteiler zwischen den beiden Richtungsfahrbahnen hinweg auf die Gegenfahrspur gefahren ist. Der Beklagte zu 1. trägt an dem tödlichen Ausgang des Unfalls hingegen keine Schuld. Zwar hat er die im Bereich der Unfallstelle zugelassene Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 16 km/h überschritten. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass sein Unfallgegner auch dann tödliche Verletzungen erlitten hätte, wenn der Beklagte zu 1. nicht schneller als 50 km/h gefahren wäre. Die Klägerinnen haben insoweit den ihnen obliegenden Beweis nicht erbringen können, dass die überhöhte Geschwindigkeit des Beklagten zu 1. für den tödlichen Ausgang des Unfalls mitursächlich war. 40 Eine Haftung der Beklagten ergibt sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr. Diese tritt bei der gemäß § 17 Abs. 1 StVG gebotenen Abwägung der Verursachungsanteile der Unfallbeteiligten vollständig hinter dem alleinigen Verschulden des Ehemannes bzw. Vaters der Klägerinnen an dem Unfall zurück. 41 Im Einzelnen: 42 1. 43 Für den Senat steht außer Zweifel, dass es bei dem Betrieb des Lkw der Beklagten zum Tod des A… gekommen ist. Der Unfall war für den Tod ursächlich. 44 Zwar hat der rechtsmedizinische Sachverständige F… und ihm folgend das Landgericht ausgeführt, die genaue Todesursache sei nicht bekannt und könne auch nicht mehr geklärt werden, da eine Obduktion infolge der Einäscherung des Leichnams nicht mehr möglich sei. Eine krankhafte innere Ursache für den Tod wie etwa Herzrhythmusstörungen, ein Schlaganfall oder Zuckerstoffwechselstörungen, die auch zu dem plötzlichen Ausbrechen und Schleudern des klägerischen Fahrzeuges geführt haben könnte, sei nicht auszuschließen. 45 Jedoch ist hier davon auszugehen, dass die bei dem Unfall erlittenen Verletzungen selbst dann, wenn der Verstorbene unmittelbar vor dem Unfall einen Herzinfarkt oder Schlaganfall erlitten oder an einer unentdeckt gebliebenen anderen Erkrankung gelitten haben sollte, für den Tod zumindest mitursächlich gewesen sind. Für die Haftung des Unfallgegners reicht die Mitursächlichkeit des Unfalls für die Rechtsgutsverletzung und den daraus entstehenden Schaden des Geschädigten aus (vgl. BGH NJW-RR 05, 897; BGH NZV 06, 412). Wenn der Verunfallte tatsächlich vor dem Unfall einen Herzinfarkt oder Schlaganfall erlitten oder aufgrund einer unerkannten Erkrankung plötzlich das Bewusstsein verloren haben sollte – wofür keine Anhaltspunkte bestehen und was auch die Beklagten bis zu dem rechtsmedizinischen Gutachten nicht behauptet haben – hat diese Vorerkrankung zumindest nicht sofort zum Tod geführt, da A… unmittelbar nach dem Unfall unstreitig noch lebte. Zwar ist nicht auszuschließen, dass er kurz darauf an der – unterstellten – Vorerkrankung auch gestorben wäre, wenn der Unfall nicht passiert und er deshalb nicht verletzt worden wäre. Jedoch haben die schweren cerebralen, abdominalen und thorakalen Verletzungen, die der Ehemann bzw. Vater der Klägerinnen unstreitig bei dem Unfall erlitten hat und die nach Auffassung seiner behandelnden Ärzte todesursächlich waren, den Tod zumindest beschleunigt. 46 2. 47 Der Verstorbene hat gegen § 2 Abs. 1 S. 1 StVO verstoßen und dadurch den Unfall maßgeblich selbst herbeigeführt. Er ist mit seinem Fahrzeug über den zwischen den beiden Richtungsfahrbahnen verlaufenden Betonsockel hinweg auf die Gegenfahrspur gefahren und dort mit dem ihm entgegenkommenden Lkw der Beklagten kollidiert. Zwar ist nicht bekannt, aus welchem Grund er in den Bereich der Gegenfahrbahn geraten ist. Für sein Verschulden spricht jedoch schon der Beweis des ersten Anscheins. Gerät ein Fahrer von seiner rechten Fahrspur auf die Gegenfahrbahn und kommt es dort zu einem Unfall mit einem entgegenkommenden Fahrzeug, ist dies typischerweise auf einen Fahrfehler des von der Fahrbahn Abgekommenen zurückzuführen. Von seinem Verschulden an dem Unfall ist deshalb auszugehen, sofern nicht atypische Umstände dargelegt und bewiesen werden, durch die der Anschein erschüttert wird (vgl. BGH JZ 86, 251; OLG Düsseldorf VRS 74, 417; VRS 72, 32; OLG Koblenz, Urteil vom 20.11.2000, Az. 12 U 1461/99; KG Berlin, Urteil vom 01.10.1998, Az. 12 U 5185/97; LG Stuttgart, Urteil vom 14.09.1983, Az. 15 O 143/83). Die Klägerinnen haben den Anscheinsbeweis nicht erschüttert. Sie haben nicht dargelegt, aufgrund welcher unverschuldeten Umstände der Verstorbene in den Bereich der Gegenfahrbahn geraten ist. 48 3. 49 Den Beklagten zu 1. trifft an dem Unfall hingegen keine Schuld. Zwar hatte er, als er sich der Unfallstelle näherte, unstreitig eine Geschwindigkeit von 66 km/h inne, so dass er die dort zugelassene Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h unter Verletzung von § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO um 16 km/h überschritt. 50 Dieser schuldhafte Verkehrsverstoß war jedoch für den tödlichen Ausgang des Unfalls nicht adäquat kausal. Unstreitig wäre es auch dann zu einer Kollision zwischen den beiden Fahrzeugen gekommen, wenn der Beklagte zu 1. nicht schneller als 50 km/h gefahren wäre. Zu diesem Ergebnis ist auch der Sachverständige G… in seinem für die Staatsanwaltschaft Wuppertal erstellten Gutachten gelangt. Auch der tödliche Ausgang der Kollision ist nicht nachweislich auf den Verkehrsverstoß des Beklagten zu 1. zurückzuführen. 51 Es ist nicht auszuschließen, dass der Unfall auch dann zu tödlichen Verletzungen des Ehemannes bzw. Vaters der Klägerinnen geführt hätte, wenn der Beklagte zu 1. die zugelassene Höchstgeschwindigkeit eingehalten hätte. Ihre gegenteilige Behauptung haben die Klägerinnen nicht beweisen können. 52 a) 53 Grundsätzlich trägt der Anspruchssteller die Beweislast für die haftungsbegründende Kausalität. Er muss nachweisen, dass das rechtswidrige, schuldhafte Verhalten des Anspruchsgegners ursächlich für den Eintritt des Schadens war. Dabei erstreckt sich die Beweislast nicht nur auf die Kausalität des Verhaltens, sondern auch auf den Rechtswidrigkeitszusammenhang (vgl. Palandt/ Sprau, BGB, 67. Auflage, § 823 Rn. 81 m.w.N.). 54 b) 55 Die Klägerinnen haben diesen Beweis nicht erbracht. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts, an die der Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO grundsätzlich gebunden ist, ist nicht auszuschließen, dass A… auch dann tödliche Verletzungen erlitten hätte, wenn der Beklagte zu 1. nicht schneller als 50 km/h gefahren wäre. Zu diesem Ergebnis sind sowohl der Sachverständige E…, der im Auftrag des Landgerichts ein Gutachten über den Unfallhergang erstellt hat, als auch der rechtsmedizinische Sachverständige F… gelangt. An der Richtigkeit dieser Feststellungen zu zweifeln, sieht der Senat keine Veranlassung. 56 aa) Das Gutachten des Sachverständigen E… überzeugt. Der Sachverständige hat den tatsächlichen Unfallhergang und den hypothetischen, der sich bei einer Ausgangsgeschwindigkeit des Beklagten zu 1. ergeben hätte, mithilfe eines Computersimulationsprogrammes nachvollzogen. Die Zuverlässigkeit des Computerprogramms haben die Parteien nicht in Zweifel gezogen. 57 Entgegen der Auffassung der Klägerinnen ist der Sachverständige bei seinen Berechnungen von zutreffenden Vorgaben ausgegangen. Insbesondere hat er die Kollisionsposition der beiden Fahrzeuge, die er seinen Berechnungen zugrundegelegt hat, nach Überzeugung des Senats richtig ermittelt. Die Kollisionsposition hat er aus den durch Lichtbilder dokumentierten Fahrzeugschäden hergeleitet, indem er die sich daraus ergebenden Schäden in zwei maßstabsgerechte Zeichnungen der beteiligten Fahrzeuge eingetragen und die Zeichnungen entsprechend der sich ergebenden Beschädigungslinie zusammengeschoben hat. Diese Methode erscheint plausibel. Die von ihm festgestellte Kollisionsposition entspricht im Übrigen auch der, die der von den Beklagten eingeschaltete Sachverständige H… errechnet hat. Der Winkel und die Überlappungsbereiche der beiden Fahrzeuge sind in beiden Gutachten nahezu identisch. Der einzige Unterschied zwischen den beiden Kollisionspositionen liegt darin, dass die von dem Sachverständigen H… dargestellte Position den Beginn des Kontakts zwischen den beiden Fahrzeugen wiedergibt, während der Sachverständige E… die Kollisionsposition für den Moment dargestellt hat, in dem der Lkw am weitesten in das klägerische Fahrzeug eingedrungen war. 58 Das Gutachten des Sachverständigen G… gibt keinen Anlass, an der Richtigkeit der von den Sachverständigen E… und H… ermittelten Kollisionsposition zu zweifeln. Seine Annahme, dass der Erstkontakt des Lkw mit der Heckklappe des klägerischen Fahrzeuges stattgefunden haben müsse, ist aus Sicht des Senates nicht plausibel, da sie das Schadensbild, dass an der rechten Seite des Pkw vom Heck bis zum rechten Außenspiegel reicht, nicht überzeugend erklären kann. Wie der Sachverständige E… in seiner mündlichen Anhörung überzeugend ausgeführt hat, lassen sich die Schäden an der Heckklappe problemlos auf einen seitlichen Aufprall zurückführen. 59 Entgegen der Auffassung der Klägerinnen hat der Sachverständige E… auch die Länge der Bremsspuren, die er seinen Berechnungen zugrundegelegt hat, zutreffend ermittelt. Nach seinen Feststellungen hat der Lkw der Beklagten eine Bremsspur mit den linken Rädern von 8,2 m und mit den rechten Rädern von 11,5 m auf der Fahrbahn hinterlassen. Da der Sachverständige die Länge der Bremsspuren den von der Polizei am Unfallort gefertigten Luftbildaufnahmen entnommen hat, die fotogrammetrisch ausgewertet worden sind, ist davon auszugehen, dass die von ihm angesetzten Maße zutreffen. Zwar hat die Polizei in der Unfallakte festgehalten, die Bremsspuren seien 10 m lang gewesen. Dabei handelt es sich jedoch offensichtlich nur um eine ungefähre Angabe, wie eine von den Ermittlungsbehörden von der Unfallstelle gefertigte Luftbildaufnahme verdeutlicht, auf der die unterschiedliche Länge der Bremsspuren der rechten und der linken Räder deutlich zu erkennen ist (vgl. Bl. 196 d. A.). 60 bb) Das im Ergebnis abweichende Gutachten des Sachverständigen G… gibt aus Sicht des Senats keine Veranlassung, an der Richtigkeit des gerichtlich eingeholten und mit dem Gutachten des Sachverständigen H… in weiten Teilen übereinstimmenden Gutachtens des Sachverständigen E… zu zweifeln. Das Gutachten des Sachverständigen G… kann nicht überzeugen. Der Sachverständige hat seinen Berechnungen eine falsche Kollisionsgeschwindigkeit des Lkw der Beklagten zugrundegelegt und hat darauf sein Gutachten aufgebaut. Aufgrund einer eigenen Schätzung ist er von einer Kollisionsgeschwindigkeit des Lkw der Beklagten von 57 km/h ausgegangen, obwohl die Auswertung der Tachometerscheibe eine Kollisionsgeschwindigkeit von 60 km/h ergeben hat. Diese vermeintlich geringfügige Abweichung hat erhebliche Auswirkungen auf die weiteren Berechnungen. Wie der Sachverständige H… überzeugend ausgeführt hat, muss die Kollisionsgeschwindigkeit des klägerischen Fahrzeuges bei einer Kollisionsgeschwindigkeit des Lkw von 57 km/h nur bei 10 km/h, bei einer solchen von 60 km/h hingegen bei etwa 24 km/h gelegen haben, um zu einem derartigen Schadensbild an den Fahrzeugen zu führen. Da der Sachverständige G… von falschen Kollisionsgeschwindigkeiten ausgegangen ist, hat er seinen weiteren Berechnungen auch eine falsche Kollisionsposition zugrundegelegt. Dies hat zur Folge, dass auch seine Überlegungen zur Frage der Vermeidbarkeit des Unfalls für den Beklagten zu 1. bei Einhaltung der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit auf falschen Voraussetzungen beruhen und deshalb unbrauchbar sind. 61 cc) 62 Nach den Feststellungen des Sachverständigen F… kann ein Kausalzusammenhang zwischen der Geschwindigkeitsüberschreitung des Beklagten zu 1. und der Entstehung der tödlichen Verletzungen auch aus rechtsmedizinischer Sicht nicht nachgewiesen werden. 63 Wie der Sachverständige aus Sicht des Senats überzeugend dargelegt hat, ist zwar grundsätzlich bei Frontalzusammenstößen bei Aufprallgeschwindigkeiten von bis zu 40-45 km/h mit tödlichen Verletzungen eines ordnungsgemäß angeschnallten Fahrzeuginsassen nicht zu rechnen. Jedoch ließen sich auf einen Seitenaufprall im Rahmen einer Schleuderbewegung, wie er hier vorliege, die für Frontalzusammenstöße geltenden Werte nicht übertragen. Anders als bei einem Frontalzusammenstoß würden bei einem seitlichen Aufprall, insbesondere bei einer bereits bestehenden Schleuderbewegung, der Kopf und die Wirbelsäule der Fahrzeuginsassen durch den Sicherheitsgurt und die Kopfstütze kaum geschützt. Es könne deshalb schon bei deutlich geringeren Kollisionsgeschwindigkeiten zu ungehinderten Bewegungen der Halswirbelsäule und einem Aufprall des Kopfes gegen Fahrzeugteile mit daraus resultierenden lebensgefährlichen Verletzungen kommen. 64 Daraus folgt für den vorliegenden Fall, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass es möglicherweise sogar dann zu tödlichen Verletzungen des Ehemannes und Vaters der Klägerinnen gekommen wäre, wenn er selbst mit seinem Pkw gestanden hätte und der Beklagte zu 1. nicht schneller als 50 km/h gefahren wäre. 65 Der Senat sieht keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Feststellungen zu zweifeln. Die Ausführungen Sachverständigen sind plausibel. Sie werden im Kern von den Klägerinnen auch nicht angegriffen. Diese meinen lediglich, es sei nicht von einem seitlichen Aufprall, sondern von einem Aufprall auf das Heck des Pkw auszugehen. Wie bereits oben dargelegt, steht aufgrund des verkehrsunfallanalytischen Sachverständigengutachten des Sachverständigen E… jedoch fest, dass der Lkw der Beklagten frontal auf die rechte Seite des Pkw geprallt ist. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Im Übrigen wäre nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen F… im hier vorliegenden Fall die Entstehung tödlicher Verletzungen selbst dann nicht auszuschließen, wenn der Beklagte zu 1. mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h auf das Heck des Pkw aufgefahren wäre. 66 Nicht überzeugend ist das Gutachten des Sachverständigen G… auch insoweit, als er ohne nähere Prüfung und Begründung pauschal behauptet, bei der von ihm ermittelten Geschwindigkeitsveränderung des klägerischen Fahrzeuges von ca. 25 km/h seien schwerere oder tödliche Verletzungen nicht zu erwarten. Der Sachverständige hat dabei die Art des Aufpralls in keiner Weise berücksichtigt. Nach den insoweit einleuchtenden Ausführungen des Sachverständigen F… kann es bei einem seitlichen Aufprall, wie er hier vorliegt, schon bei verhältnismäßig niedrigen Aufprallgeschwindigkeiten zu sehr schweren und unter Umständen tödlichen Verletzungen kommen, da die Wirkung des Sicherheitsgurtes und der Kopfstütze bei solchen Unfällen erheblich eingeschränkt ist (vgl. Bl. 283 d. A.). 67 4. 68 Die Beklagten sind gegenüber den Klägerinnen nicht aus dem Gesichtspunkt der verschuldensunabhängigen Gefährdungshaftung zum Schadensersatz verpflichtet. 69 a) 70 Allerdings ist eine Haftung der Beklagten nicht gemäß § 17 Abs. 3 S. 1 StVO ausgeschlossen. Der Unfall war für den Beklagten zu 1. nicht unabwendbar. Er kann sich nicht darauf berufen, dass er darauf habe vertrauen dürfen, dass von der Gegenfahrbahn kein Fahrzeug auf seine Fahrspur geraten würde. 71 aa) Zwar darf nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Verkehrsteilnehmer, der sich verkehrsgerecht verhält, grundsätzlich darauf vertrauen, dass andere Verkehrsteilnehmer ebenfalls die Verkehrsregeln einhalten; dieser Vertrauensgrundsatz kommt jedoch in der Regel demjenigen nicht zugute, der sich selbst über Verkehrsregeln hinweggesetzt hat. Dies gilt allerdings nicht uneingeschränkt. Dient eine Verkehrsregel nur dem Schutz vor bestimmten Gefahren, büßt derjenige, der gegen die Regel verstößt, den Schutz des Vertrauensgrundsatzes nur gegenüber denjenigen Verkehrsteilnehmern ein, die an dem Verkehrsvorgang beteiligt sind, vor dessen typischen Gefahren die Vorschrift schützen soll (vgl. BGH, Urteil vom 25.03.2003, Az. VI ZR 161/02 mit zahlreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). 72 bb) Die von dem Beklagten zu 1. übertretene allgemeine Geschwindigkeitsbegrenzung innerhalb geschlossener Ortschaften auf 50 km/h, die auch im Bereich der Unfallstelle galt, soll grundsätzlich alle Verkehrsteilnehmer schützen. Sie dient deshalb auch dem Gegenverkehr, der etwa im Rahmen eines Überholmanövers oder eines Abbiegevorganges auf die Gegenfahrbahn geraten könnte. In den Schutzbereich der Norm fiel damit auch der dem Beklagten zu 1. entgegenkommende Fahrer des klägerischen Fahrzeuges. 73 Dem steht nicht entgegen, dass im Bereich der Unfallstelle mit Fahrzeugen, die von der Gegenfahrbahn aus auf die eigene Fahrspur fuhren, an sich nicht zu rechnen war. Querverkehr war praktisch ausgeschlossen, da es in der Nähe keine Kreuzungen, Straßeneinmündungen und Grundstückseinfahrten gibt. Aufgrund des 40 cm breiten und 15 cm hohen Betonsockels, der als Fahrbahnteiler zwischen den beiden Richtungsfahrbahnen dient, war auch mit auf der eigenen Fahrspur entgegenkommenden Überholern an sich nicht zu rechnen. Gleichwohl durfte der Beklagte zu 1. nicht darauf vertrauen, dass kein entgegenkommendes Fahrzeug in den Bereich der Gegenfahrbahn geriet, etwa um einem plötzlich vor ihm die Spur wechselnden Fahrzeug auszuweichen oder um – grob verkehrswidrig – zu wenden, da er selbst die zugelassene Höchstgeschwindigkeit um fast ein Drittel überschritt und sich damit selbst nicht regelgerecht verhielt. 74 b) 75 Eine Abwägung der Verursachungsanteile beider Unfallbeteiligter gemäß § 17 Abs. 1 StVO führt zu dem Ergebnis, dass der Fahrer des klägerischen Fahrzeuges den tödlichen Ausgang des Unfalles allein zu verantworten hat. 76 Er hat den Unfall durch einen groben Verkehrsverstoß herbeigeführt, indem er so gefahren ist, dass er über den erhöhten Fahrbahnteiler auf die Gegenfahrbahn geschleudert und dort mit einem entgegenkommenden Fahrzeug kollidiert ist. Von seinem Fahrzeug ging infolge dieses unkontrollierten Fahrmanövers eine deutlich erhöhte Betriebsgefahr aus. Für das Verschulden ihres verstorbenen Ehemannes bzw. Vaters müssen die Klägerinnen ebenso wie für die hohe Betriebsgefahr des von ihm geführten Fahrzeuges einstehen. 77 Demgegenüber müssen die Beklagten nur für die von dem Lkw ausgehende, ebenfalls erhöhte Betriebsgefahr einstehen. Angesichts des grob verkehrswidrigen Verhaltens des Pkw-Fahrers tritt diese jedoch vollständig dahinter zurück. 78 III. 79 Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens ergeht gemäß § 97 Abs. 1 ZPO. 80 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 81 Gegen das Urteil war die Revision nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen dafür gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. 82 Streitwert für das Berufungsverfahren: 83 für den 1. Antrag: € 17.908,42 84 für den 2. Antrag: € 60.000,00 (2 x € 30.000,00) 85 für den 3. Antrag: € 10.000,00 86 für den Antrag 4.a: € 88.819,20 (gemäß § 42 Abs. 2 S. 1 GKG) 87 für den Antrag 4.b: € 56.089,80 (gemäß § 42 Abs. 2 S. 1 GKG) 88 Gesamtstreitwert: € 232.817,42.