Beschluss
I-10 W 123/09
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2009:1117.I10W123.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde der Kostenschuldnerin vom 05.10.2009 (Bl. 194 GA) wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichter - vom 29.09.2009 (Bl. 188 GA) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Auf die Erinnerung der Kostenschuldnerin vom 29.01.2009 wird der Kostenansatz des Landgerichts Düsseldorf vom 08.01.2009 (Bl. III GA) dahingehend abgeändert, dass lediglich EUR 447,50 EUR Übersetzerentschädigung (statt EUR 6688,30) zu berücksichtigen sind. Der Kostenansatz und die hierauf beruhenden Kostenrechnungen sind nach Maßgabe dieses Beschlusses zu berichtigen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht er-stattet. 1 I. 2 Die Beschwerde der Kostenschuldnerin vom 05.10.2009 (Bl. 194 GA) gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichter - vom 28.09.2009 (Bl. 188 GA) ist gemäß § 66 Abs. 2 GKG zulässig. Das gerichtliche Verfahren wegen einer Nichterhebung von Kosten im Falle einer unrichtigen Sachbehandlung richtet sich nach § 66 GKG (vgl. Meyer, GKG, 9. Aufl., § 21 Rn. 15). 3 Die Beschwerde der Kostenschuldnerin ist teilweise begründet. Sie bleibt erfolglos, soweit im Kostenansatz eine Übersetzerentschädigung für die Übersetzung der "Klageerwiderung und Streitverkündung" und die Klageschrift berücksichtigt ist. Sie hat Erfolg, soweit der Kostenansatz eine Übersetzerentschädigung für die Übersetzung der Anlagen B1 - B3 und K1 - K7 berücksichtigt; insoweit hat das Landgericht den als Erinnerung gegen den im Tenor genannten Kostenansatz auszulegenden Antrag auf Nichterhebung der Kosten vom 29.01.2009 (Bl. 157 GA) zu Unrecht zurückgewiesen. 4 1. 5 Die für die Übersetzung der "Klageerwiderung und Streitverkündung" und die Klageschrift entstandenen Übersetzerkosten sind nicht nach § 21 GKG niederzuschlagen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt sind. 6 Nicht jede unrichtige Sachbehandlung löst die Anwendung des § 21 GKG aus. Vielmehr muss ein offensichtlicher und schwerer Fehler in der gerichtlichen Sachbearbeitung vorliegen, mithin ein Verstoß gegen klare gesetzliche Regelungen, der offen zu Tage tritt (vgl. Meyer, § 21 Rn. 2). Dies kann bezogen auf die Übersetzung der Klageerwiderungs-/Streitverkündungsschrift und Klageschrift nicht festgestellt werden. 7 Die Beklagte selbst hat in der Streitverkündungsschrift mitgeteilt: "Eine Ausfertigung dieses Schriftsatzes nebst Klageschrift fügen wird zur Zustellung an die Streitverkündete bei." Hierdurch hat sie ihren Willen zum Ausdruck gebracht, dass diese beiden Schriftstücke an den Streitverkündeten zugestellt werden sollen. Die Kostenschuldnerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, das Gericht habe die Beklagte gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates vom 29.05.2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedsstaaten (gültig vom 31.05.2001 bis 12.11.2008) davon in Kenntnis setzen müssen, dass der Streitverkündete die Annahme des Schriftstückes verweigern darf, wenn es nicht in einer der in Art. 8 der Verordnung genannten Sprache (Amtssprache des Empfangsmitgliedsstaates bzw. Zustellortes oder Sprache des Übermittlungsmitgliedsstaates, die der Empfänger versteht) abgefasst ist. Selbst wenn das Gericht hierzu verpflichtet gewesen wäre, fehlte es an der erforderlichen Kausalität für die Übersetzerkosten. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte bei einem entsprechenden Hinweis auf die Übersetzung der Klageerwiderung/Streitverkündung und Klageschrift ganz offensichtlich verzichtet hätte. Die Beklagte ist aufgrund Verfügung vom 09.05.2008 (Bl. 34R) zur Einzahlung eines Vorschusses von EUR 1200,- aufgefordert worden. Nach eigenem Vortrag im Schriftsatz vom 19.10.2009, Seite 2 (Bl. 203 GA) habe sie dies zum Anlass genommen, den Streitverkündeten mit Schreiben vom 16.05.2008 aufzufordern, sich zur Vermeidung von Übersetzungskosten mit der Zustellung der Unterlagen in deutscher Sprache einverstanden zu erklären; da innerhalb der gesetzten Frist zur Rückäußerung keine Stellungnahme erfolgt sei, habe sie den geforderten Vorschuss eingezahlt. Dieser Vortrag zeigt, dass die Beklagte sich der Möglichkeit, die Schriftstücke in deutscher Sprache zuzustellen, durchaus bewusst war, aber offensichtlich eine wirksame Zustellung sicherstellen wollte. 8 2. 9 Etwas anderes gilt in Bezug auf die Entschädigung für die Übersetzung der Anlagen zur Klageschrift K1 - K7 und die Anlagen zur Streitverkündungsschrift B1 - B3. Insoweit sind die angefallenen Übersetzerkosten nach § 21 GKG niederzuschlagen. 10 Die Beklagte hat eine Zustellung der Anlagen nicht beantragt. In der Streitverkündungsschrift S. 4, Bl. 25 GA hat sie ausdrücklich nur "eine Ausfertigung des Schriftsatzes nebst Klageschrift zur Zustellung an die Streitverkündete" aufgeführt. Aus der Einzahlung des angeforderten Vorschusses kann bei verständiger Würdigung ein Auftrag zur Übersetzung auch der Anlagen nicht gefolgert werden. Dies hat offensichtlich auch der Vorsitzende Richter der 1. Zivilkammer so verstanden. In seiner Verfügung vom 25.06.2008 (Bl. 80 GA) hat er entsprechend nur eine Übersendung einer beglaubigten Abschrift der Klageschrift und der Streitverkündungsschrift sowie die nötigen gerichtlichen Begleitschreiben an den Übersetzer verfügt. Diesbezüglich weist der Bezirksrevisor in seiner Stellungnahme vom 13.05.2009 (Bl. 164 GA) zu Recht darauf hin, dass nicht nachvollziehbar sei, warum der Übersetzer überhaupt die umfangreichen Anlagen übersetzt habe. 11 Das Gesetz schreibt die Zustellung übersetzter Anlagen nicht zwingend vor. Nach § 73 ZPO bedarf es lediglich der Einreichung und Zustellung eines Schriftsatzes, in dem der Grund der Streitverkündung und der Anspruch bezeichnet wird. Die Angaben sollen die Prüfung eines Beitritts ermöglichen und die Herbeiführung der ma- teriell-rechtlichen Wirkungen sicherstellen (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 74 Rn. 3). Die der Streitverkündungsschrift beigefügten Anlagen waren nach der ausdrücklichen Bezeichnung der Beklagten nicht zur Darlegung der erforderlichen Angaben gedacht, sondern ausschließlich als Beweismittel. Ob sie unter diesen Umständen dennoch zuzustellen waren (verneinend für eine Klageschrift: Zöller-Greger, ZPO, 28. Aufl., § 253 Rn. 26), mag dahinstehen. Sie bedurften im Rahmen der hier vorzunehmenden Auslandszustellung auch in Ansehung des Rechts des Empfängers zur Zurückweisung nach Art. 8 Abs. 1 EuZVO jedenfalls keiner Übersetzung (vgl. EuGH v. 08.05.2008, C-14/07, NJW 2008, 1721 zum Vorlagebeschluss des BGH v. 21.12.2006, VII ZR 164/05, NJW 2007, 775). Auf die genannte Entscheidung des BGH kann eine Pflicht zur Übersetzung auch der Anlagen nicht gestützt werden, weil der BGH gerade diese Frage dem EUGH zur Vorabentscheidung vorgelegt hat. 12 3. 13 Für die beantragte Zustellung der Streitverkündungsschrift nebst Klageschrift sowie die erforderlichen Begleitschreiben sind – ausweislich der differenzierten Rechnung des Übersetzers vom 08.08.2008 (Bl. 101f GA) Übersetzungskosten iHv gesamt EUR 447,50 angefallen. Die übrigen auf die Übersetzung der Anlagen entfallenden Kosten sind nach § 21 GKG nicht zu erheben. 14 Unter Berücksichtigung der reduzierten Übersetzerentschädigung von EUR 447,50 ergeben sich Gerichtskosten von insgesamt EUR 598,50. Hierauf entfallen auf die Parteien je 50%, entsprechend EUR 299,25. Unter Abzug der eigenen Zahlungen ergibt sich ein von der Klägerin noch zu zahlender Betrag von EUR 299,25 – EUR 75,50 = EUR 223,75 und für die Beklagte ein Überschuss von EUR 299,25 – EUR 6.688,30 = - EUR 6389,05 . 15 II. 16 Der Kostenausspruch folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.