OffeneUrteileSuche
Urteil

I-16 U 82/07

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2009:1120.I16U82.07.00
14Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

14 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Grundurteil des Landgerichts Düsseldorf vom 18.06.2007 klarstellend wie folgt neu gefasst wird: Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt, soweit der Kläger für das Jahr 1999 Ausgleich in Höhe von einem Drittel, für den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 30. September 2003 Ausgleich in Höhe der Hälfte der nach der Vereinbarung vom 12.06.1987 zu poolenden Bürokosten einschließlich entsprechender AfA von der Beklagten verlangen kann. Die weitergehende Klage wird abgewiesen, soweit der Kläger für das Jahr 1999 mehr als den vorgenannten Ausgleich geltend macht. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Der Kläger nimmt die Beklagte als Witwe und Erbin des am 19.12.2004 verstorbenen Rechtsanwalts … in Anspruch, der mit dem Kläger durch eine Bürogemeinschaft verbunden war. Er begehrt von ihr hälftigen Ausgleich der von ihm in der Zeit von 1999 bis Ende September 2003 getragenen Personal-, Mietausgaben und sonstigen Bürokosten sowie der in dieser Zeit angefallenen Absetzungen für Abschreibungen auf das von ihm angeschaffte Inventar. 4 Die Bürogemeinschaft mit Sitz in der … wurde mit Vereinbarung vom 12.06.1987 (BI. 19 ff. GA) zwischen dem Kläger, dem Erblasser der Beklagten und Rechtsanwalt … gegründet. Die in Ziffer 4 dieser Vereinbarung genannten Bürokosten teilten sich bis zum Jahr 1997 der Erblasser zu 1/3 sowie der Kläger und RA … nach interner Absprache zu 2/3. Nicht geteilt wurden die Kosten für die Einrichtung der eigenen Zimmer, für die Anschaffung der dienstlich genutzten Pkw sowie für die Anschaffung von geringwertigen Wirtschaftsgütern, die der Erblasser oder RA … zu Eigentum erwarben. Im April 1997 erlitt Rechtsanwalt … einen Schlagfall und schied Ende 1999 aus der Bürogemeinschaft aus. Seit dem Jahr 1998 wurde zwischen dem Kläger und dem Erblasser weder ein Ausgleich für die nach der Vereinbarung vom 12.06.1987 umlagefähigen Kosten berechnet noch gezahlt. Der Erblasser bezahlte jedoch selbst die Kosten für den Büroangestellten …. Der Kläger verauslagte die übrigen Bürokosten. Seit dem 01.10.1999 waren Rechtsanwalt … als freier Mitarbeiter des Erblassers und Rechtsanwalt … als freier Mitarbeiter des Klägers tätig, die zur Abgeltung der Büronutzung jeweils 25 % des mit eigenen Mandanten erwirtschafteten Umsatzes als Vergütung der Bürokosten an den Kläger bzw. an den Erblasser abführten. Ab Oktober 2003 wurden weitere Räume hinzugemietet und eine Bürogemeinschaft gemeinsam mit Rechtsanwalt …, Rechtsanwalt … und Rechtsanwältin … begründet (BI. 74 GA). Im April 2005 gründete die Beklagte mit Rechtsanwalt …, Rechtsanwalt … und Rechtsanwältin … eine Sozietät, welche die Räume der Bürogemeinschaft nutzte. Ende 2005 zog der Kläger in seine jetzigen Kanzleiräume. Steuerlich hat der Kläger die Kosten, deren hälftigen Ausgleich er von der Beklagten begehrt, in voller Höhe in den jeweiligen Jahren als eigene Betriebsausgaben behandelt. So erzielte der Kläger im Jahr 1999 Betriebseinnahmen von DM 1.505.152,38 und setzte Betriebsausgaben in Höhe von DM 986.866,49 ab (BI. 63 GA). Von diesen Betriebsausgaben verlangt er einen Ausgleich in Höhe von € 85.865,82 (BI. 59 GA). Darin enthalten ist bereits ein Ausgleich für die AfA auf das Büroinventar (BI. 57 f. GA). Im Jahr 2000 hatte er Betriebseinnahmen in Höhe von DM 1.354.446,66 und Ausgaben in Höhe von DM 883.777,14 (Anlage K5). In die Kostenausgleichsberechnung bezieht er € 251.365,26 ein (BI. 45 GA). Zudem verlangt er einen AfA-Betrag von € 5.627,29 (BI. 60 GA.). Im Jahr 2001 erreichte er Betriebseinnahmen von DM 1.294.398,83 abzüglich Betriebsausgaben in Höhe von DM 1.114.780,60 (Anlage K8). Von den Betriebsausgaben stellt er € 268.397,25 in die Ausgleichsberechnung ein (vgl. BI. 46 GA). Zudem begehrt er den Ausgleich der AfA in Höhe von € 5.627,29 (BI. 60 GA). Im Jahr 2002 erzielte er Einnahmen in Höhe von € 709.573,28 bei Betriebsausgaben von € 477.149,50 (Anlage K 10). Als umlagefähig behandelt er € 266.765,74 (BI. 47 GA). Zudem will er AfA in Höhe von € 4.727,74 ersetzt haben (BI. 60 GA). Im Jahr 2003 erzielte der Kläger schließlich Betriebseinnahmen von € 697.189,89 und Betriebsausgaben von € 570.642,68 (Anlage K12). Hiervon bezieht er den Jahresbetrag von € 285,079,60 in die Ausgleichsberechnung (BI. 48 GA) und AfA in Höhe von € 3.895,32 ein (BI. 61 GA). Der Erblasser hat in seinen steuerlichen Angelegenheiten die vorgenannten Kosten mit Ausnahme der Kosten für den Büroangestellten … nicht als Betriebsausgaben erklärt. 5 Der Kläger hat behauptet, erst ab Januar 2004 sei zwischen den damaligen Mitgliedern der Bürogemeinschaft wieder ein Ausgleich der Bürokosten vorgenommen worden. Er hat gemeint, der Erblasser sei aufgrund des Vertrags vom 12.06.1987 in der Zeit von 1999 bis 2003 mindestens zum hälftigen Ausgleich der zu poolenden Kosten verpflichtet. Er hat weiter gemeint, aus den Protokollen der Besprechungen der Mitglieder der Bürogemeinschaft vom 17.07.2003 (BI. 22 GA) und vom 04.04.2005 (BI. 17 f. GA) sei ersichtlich, dass in jener Besprechung der Erblasser und in dieser die Beklagte jeweils ihre Ausgleichsverpflichtung dem Grunde nach anerkannt hätten. 6 Mit am 31.12.2005 beim Amtsgericht Hagen eingegangenem Antrag hat der Kläger den Erlass eines Mahnbescheids über € 380.000,- zzgl. 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Zustellung als Kostenausgleich für die Jahre 2000 bis 2003 beantragt. Der Mahnbescheid ist am 14.02.2006 mit den im Antrag enthaltenen Angaben erlassen worden. Die am selben Tage abgesandte Kostenrechnung hat der Kläger am 22.02.2006 beglichen. Auf den am 17.02.2006 eingegangenen Widerspruch der Beklagten hat das Amtsgericht am 20.02.2006 die Kosten für das streitige Verfahren angefordert, die der Kläger am 03.07.2006 beglichen hat. Am 07.07.2006 ist die Akte beim Landgericht Düsseldorf eingegangen. Mit dort am 22.12.2006 eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger die Klage auf Zahlung von € 529.634,39 erhöht, da er nunmehr auch Ausgleich der AfA und den Kostenausgleich für das Jahr 1999 begehrte. Dieser Schriftsatz ist der Beklagten am 19.01.2007 zugestellt worden, nachdem der Kläger am 09.01.2007 den am 04.01.2007 angeforderten weiteren Kostenvorschuss gezahlt hatte. 7 Der Kläger hat beantragt, 8 die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 529.634,39 nebst Zinsen in Höhe von 8 % über den Basiszinssatz auf einen Betrag von € 380.000,- seit dem 16.02.2006 und auf einen Betrag von € 149.634,39 ab 18.01.2007 zu zahlen. 9 Die Beklagte hat beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Die Beklagte hat behauptet, die von den Zeugen und Rechtsanwälten … und … an den Kläger bzw. an den Erblasser der Beklagten abgeführten Honorarumsätze seien zum Teil ein Entgelt für die Kosten der Bürogemeinschaft gewesen. Sie meint, diese Umsatzanteile müssten in eine Auseinandersetzungsrechnung einbezogen werden. Die Beklagte behauptet ferner, die Bürogemeinschaft des Klägers mit dem Erblasser sei zum 30.09.2003 als beendet anzusehen. Seitdem sei der Ausgleich sämtlicher Kosten unter den Mitgliedern der Bürogemeinschaft kontinuierlich abgerechnet und vollzogen worden. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Ferner hat sie sich hilfsweise auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen, das ihr solange zustünde, wie der Kläger nicht an einem Antrag auf Erlass eines Grundlagenbescheides für die steuerliche Festsetzung der GbR … für die Jahre 1999 - 2003 mitwirke. Schließlich hat sie hilfsweise die Aufrechnung mit einem ihrer Ansicht nach gegebenen Schadenersatzanspruch in Höhe von € 230.000,- erklärt. In dieser Höhe habe sie für den Erblasser Steuern für die Jahre 2000 - 2002 nachzahlen müssen, da der Kläger den Ausgleich der Bürogemeinschaftskosten nicht abgerechnet habe. 12 Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach zugesprochen. Der Erblasser sei aufgrund der Vereinbarung vom 12.06.1987 verpflichtet gewesen, dem Kläger die vom ihm in den Jahren 1999 bis zum 30.09.2003 für die Bürogemeinschaft gezahlten Kosten, deren Höhe noch streitig sei, für jedes Jahr gesondert auszugleichen. Die Vereinbarung vom 12.06.1987 sei so auszulegen, dass der Erblasser nach dem Ausscheiden von RA … die Hälfte der ausgleichsfähigen Kosten zu tragen habe. Diese Verpflichtungen seien mit dem Erbfall auf die Beklagte übergegangen. Die Klageforderung sei nicht verjährt, da der Erblasser gegenüber dem Kläger seine Verpflichtungen in der Besprechung vom 17.03.2003 anerkannt habe. Damit sei gemäß §§ 217, 208 BGB a.F. die Verjährung unterbrochen worden. Dasselbe gelte im Hinblick auf die protokollierte Erklärung der Beklagten in der Besprechung vom 04.04.2005. Die von der Beklagten erklärte Aufrechnung stünde einem Grundurteil über die Klageforderung nicht entgegen, da die von ihr behaupteten Gegenforderungen in jedem Fall nicht die Höhe der Klageforderungen erreichen würden. 13 Die Berufung der Beklagten greift diese rechtliche Würdigung in mehrfacher Hinsicht an. Sie meint, der Kläger habe auf einen Kostenausgleich verzichtet, indem er entgegen § 721 Abs. 2 BGB die Bürokosten nicht jährlich abgerechnet habe. Dazu aber sei er verpflichtet gewesen, da er geschäftsführender Gesellschafter gewesen sei. Im Übrigen verhalte sich der Kläger nach § 242 BGB treuwidrig, wenn er zunächst die ganzen Kosten steuermindernd absetze und sodann von der Beklagten einen hälftigen Ausgleich derselben verlange. Schließlich seien die Klageforderungen verjährt. 14 Die Beklagte beantragt, 15 unter Abänderung angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. 16 Der Kläger beantragt, 17 die Berufung zurückzuweisen. 18 Er verteidigt das angefochtene Urteil. Die Bürogemeinschaft sei noch gar nicht aufgelöst. Die Gesellschafter der Bürogemeinschaft hätten sein Ausscheiden gemäß Protokoll vom 04.04.2005 so geregelt, dass ausschließlich die Beklagte die von ihm getragenen Kosten anteilig zu erstatten hätte. Einer Auseinandersetzungsbilanz bedürfe es entgegen der vom Senat in seinem Beschluss vom 27.02.2008 geäußerten Einschätzung nicht, da kein Gesamthandsvermögen vorhanden sei. Entgegen der Meinung der Beklagten habe er seine Ausgleichsforderung nicht verwirkt, da er nach Maßgabe des Ab- und Zuflussprinzips die von ihm vorgelegten Bürokosten im Jahr der Verausgabung steuermindernd geltend machen musste. Wenn die Beklagte ihm den geforderten Kostenausgleich zahle, würde er wiederum nach dem Ab- und Zuflussprinzip den Geldbetrag im Jahr der Zahlung als Einnahme versteuern müssen, währenddessen die Beklagte diesen Betrag im Jahr der Zahlung als Ausgabe verbuchen könne. Unabhängig davon sei er inzwischen auch bereit, an einem Verfahren zur einheitlichen Feststellung der Betriebsausgaben mitzuwirken. Schließlich meint der Kläger, seine Klageforderungen seien nicht verjährt. Die Verjährungsfrist habe noch nicht zu laufen begonnen, da Ansprüche wegen Verlustverteilung erst mit der noch nicht stattgefundenen Auflösung der Gesellschaft stattfinden würden. Ferner liege noch gar kein Rechnungsabschluss vor, der zwingende Voraussetzung für den Fristanlauf sei. Des Weiteren sei er wie das Landgericht der Meinung, der Erblasser und die Beklagte selbst hätten die Klageforderungen durch die Vereinbarungen vom 17.07.2003 und 04.04.2005 anerkannt. Selbst wenn man nur von einer Hemmung der Verjährung ausgehen wolle, habe diese von der ersten bis zur zweiten Vereinbarung fortgedauert, weil eine Beendigung der Verhandlungen nicht festgestellt werden könne. Schließlich habe die Beklagte sogar mit Schriftsatz vom 22.05.2007, Seite 3 (BI. 156 GA) auch im laufenden Verfahren den Anspruch dem Grunde nach anerkannt. 19 Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird zunächst gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils. Ergänzend wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 21.08.2009 hat der Kläger seine Klage mit Zustimmung der Beklagten für den Zeitraum von Oktober bis Dezember 2003 zurückgenommen. 20 II. 21 Die zulässige Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf ist unbegründet. 22 Der Tenor der landgerichtlichen Entscheidung war jedoch neu zu fassen, da er nach den zutreffenden Entscheidungsgründen des Landgerichts die Klage dem Grunde nach nicht für vollständig gerechtfertigt ausweisen durfte, sondern diese bezüglich einer ungerechtfertigten Mehrforderung für das Jahr 1999 abzuweisen war. 23 1. 24 Nachdem der Kläger mit Zustimmung der Beklagten seine Klage teilweise zurückgenommen hat, soweit er ursprünglich Zahlungsansprüche auch für die Monate Oktober bis Dezember 2003 geltend gemacht hatte, kann dahinstehen, ob infolge fehlender Ausführungen des landgerichtlichen Urteils zu diesem Zeitraum dieses als – ggf. unzulässiges – Teilurteil hätte angesehen werden müssen. Einer diesbezüglichen Abänderung bedarf es nicht mehr. 25 2. 26 In der Sache steht dem Kläger, wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, dem Grunde nach ein Anspruch auf anteilige Ausgleichung der in der Bürogemeinschaft gepoolten Kosten einschließlich AfA gegen die Beklagte als Erbin nach ihrem verstorbenen Ehemann … zu. 27 a) 28 Zutreffend hat das Landgericht zunächst die Anspruchsgrundlage in dem Gesellschaftsvertrag vom 12.06.1987 gesehen. In Ziffer 4 dieser Vereinbarung werden die "gepoolten" Kostenpositionen der Bürogemeinschaft einzeln aufgeführt, Ziffer 5. erlegt "FÄRBER" 1/3 dieser Kosten auf. Aus den Ziffern 2. und 3. ergibt sich, dass ein Großteil dieser Kosten auf "…" abgeschlossen werden (Mietverhältnis, Arbeitsverträge), so dass die entsprechende Verauslagung durch diesen, den Kläger des hiesigen Verfahrens, bereits aus dem Vertragstext unterstellt werden kann und sich also im Zusammenspiel der Einzelvereinbarungen ein Zahlungsanspruch des Klägers auf Kostenerstattung gegen … dem Grunde nach ableiten lässt. § 721 BGB, gar noch in entsprechender Anwendung, bedarf es hier nicht zur Ergänzung. Durch das Ausscheiden von … Ende 1999 hat sich die Bürogemeinschaft – als reine Innengesellschaft – seinerzeit nicht aufgelöst, sondern wurde zwischen … und … weiter praktiziert. Mangels entgegenstehender Erkenntnisse aus dem wechselseitigen Parteivortrag muss die Vereinbarung und damit die Anspruchsgrundlage als weiter existent angesehen werden, solange diese Bürogemeinschaft noch bestand. Sie fand ihr Ende zum 30.09.2003 . Mit dem unstreitigen Hinzutreten weiterer Mitglieder und insbesondere mit der dann geänderten Vereinbarung hinsichtlich Kostentragung und -beteiligung (vgl. Bl. 135 GA), so z.B. auch hinsichtlich der Mieterposition (vgl. Bl. 89 GA), gab es von nun an eine neue, in wesentlichen Aspekten anders gestaltete Bürogemeinschaft. 29 b) 30 Der dem Grunde nach dem Kläger zustehende Anspruch richtet sich infolge des Erbfalls gegen die Beklagte, die für diese Verbindlichkeit des Erblassers als Universalerbin gem. §§ 1922, 1967 BGB haftet. 31 c) 32 Mit dem Landgericht ist weiter davon auszugehen, dass für den der Klageforderung zugrundeliegenden Zeitraum, in der die Bürogemeinschaft lediglich aus zwei statt wie ursprünglich aus drei Mitgliedern bestand, also nach dem Ausscheiden von Rechtsanwalt … Ende 1999 für den Zeitraum vom 01.01.2000 bis zum 30.09.2003, eine hälftige Aufteilung der Kosten gewollt war. Der Senat schließt sich der von der Berufung insoweit auch nicht angegriffenen, auf der Grundlage der Vereinbarung aus 1987 und dem daraus erkennbaren Willen der Bürogemeinschaft zu einer Aufteilung nach Köpfen getroffenen, anpassenden Auslegung durch das Landgericht an. Diese stellt eine absolut lebensnahe, verständige Würdigung dar und entspricht zudem auch dem Grundgedanken der gesetzlichen Zweifelsregelung des § 722 Abs. 1 BGB, der indes wegen der anderweitig festzustellenden Vereinbarung nicht herangezogen werden muss. Belastbare Anhaltspunkte, dass sich die Verteilung von diesem "Kopfprinzip" abweichend vielmehr fortan nach Umsatzanteilen richten sollte, sind dem wechselseitigen Parteivortrag nicht zu entnehmen, so dass insbesondere dahinstehen kann, welcher der beiden Rechtsanwälte mehr oder umfänglichere oder aufwändigere Mandate hatte und inwieweit diese zu einer verstärkten oder verminderten Inanspruchnahme des Büros führten. 33 Wie das Landgericht in den Entscheidungsgründen (Bl. 187 GA) ebenfalls richtig ausgeführt hat, war der Erblasser der Beklagten bis zum Ausscheiden von Rechtsanwalt … Ende 1999 in Höhe von einem Drittel der nach Ziffer 4. der Vereinbarung vom 12.06.1987 zu poolenden Kosten verpflichtet; eine insofern bereits vom Gesellschaftsvertrag aus 1987 abweichende Vereinbarung hat der hierfür darlegungsbelastete Kläger nicht vorgetragen. Da der Kläger jedoch bereits für das Jahr 1999 einen hälftigen Ausgleich der gepoolten Kosten verlangt hat, war bezüglich der darin liegenden, nicht begründeten Mehrforderung von einem Sechstel die Klage teilweise abzuweisen, was das Landgericht im Tenor verabsäumt hat. Ein Grund, diese teilweise Abweisung dem Schlussurteil vorzubehalten, besteht nicht. Insoweit ist der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif und durch Endurteil zu erledigen (vgl. BGH, VersR 56, 768; Zöller-Vollkommer, ZPO, 27. Aufl, § 304 Rz. 18) Dementsprechend hat der Senat diesen Teil des Rechtsstreits an sich gezogen und die versehentliche Nichtabweisung des unbegründeten Teils im Rechtsmittelverfahren nachgeholt (vgl. BGH, a.a.O.; OLG Koblenz, Urt. v. 7.1.1985 – 12 U 166/84) und den Tenor des landgerichtlichen Urteils entsprechend klargestellt bzw. zu ergänzt. 34 d) 35 Der Geltendmachung des Anspruchs steht nicht die gesellschaftsrechtliche "Durchsetzungssperre" entgegen. Zwar sind nach Beendigung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts die früheren Gesellschafter grundsätzlich gehindert, ihre jeweiligen Ansprüche gegen die Gesellschaft oder gegeneinander isoliert geltend zu machen. Diese jeweiligen Forderungen sind vielmehr als unselbständige Rechnungsposten in eine Auseinandersetzungsbilanz einzustellen, ein Zahlungsanspruch besteht nur hinsichtlich des abschließenden Saldos (st. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 2.7.1962 - II ZR 204/60, BGHZ 37, 299, 304 f.; Urt. v. 10.5.1993 - II ZR 111/92, ZIP 1993, 919 f. = WM 1993, 1340 m. Anm. Müller, EWiR 1993, 769; Urt. v. 5.7.1993 - II ZR 234/92, ZIP 1993, 1307 m. Anm. Crezelius, EWiR 1993, 971; Urt. v. 24.10.1994 - II ZR 231/93, NJW 1995, 188). Auch wenn eine abschließende Auseinandersetzungsrechnung noch nicht erstellt ist, kann der einzelne Gesellschafter einen Anspruch aber jedenfalls dann isoliert geltend machen, wenn die Gefahr von Hin- und Herzahlungen während des Auseinandersetzungsverfahrens, der durch diese Durchsetzungssperre begegnet werden soll (vgl. BGH, Urt. v. 2.7.1962 - II ZR 204/60, BGHZ 37, 299, 304 f.), nicht besteht (BGH, Urt. v. 4.7.1988 – II ZR 312/87, NJW-RR 1988, 1249; Palandt-Sprau, 68. Aufl. 2009, § 730 Rz. 7). Das ist u.a. dann der Fall, wenn bereits vor Abschluss der Auseinandersetzung feststeht, dass einem Gesellschafter ein bestimmter Betrag in jedem Fall zusteht (BGH, Urt. v. 3.5.1976 – II ZR 92/75, WM 1976, 789 ff.; Urt. v. 10.5.1993 - II ZR 111/92, ZIP 1993, 919 f. = WM 1993, 1340 m. Anm. Müller, EWiR 1993, 769) oder wenn es nur noch um die Verteilung des letzten Aktivpostens geht (vgl. BGH, Urt. v. 24.10.1994 - II ZR 231/93, NJW 1995, 188 m.N.). Ein solcher Ausnahmefall aber liegt hier vor. Zunächst fehlt es bereits an einem Gesamthandsvermögen der Gesellschaft, welches eine vorrangige Auseinandersetzung überhaupt erforderlich machen würde. Dies ist schon in dem Bürogemeinschaftsvertrag aus 1987 nicht angelegt und bei einer Bürogemeinschaft als bloßer Innengesellschaft ohnehin typischerweise nicht zu erwarten. Der Senat hält insofern nicht mehr an der noch im Hinweisbeschluss vom 27.02.2008 vertretenen Bewertung fest, dass bzgl. der anteiligen Bürokostenerstattung der Rechtsanwälte … und … Gesamthandspositionen denkbar seien. Es handelt sich hierbei bei genauer Betrachtung – wenn überhaupt – um gegenseitige Verrechnungspositionen bezüglich des einen Anspruchs des Klägers gegen die Beklagte, die nicht gleichsam künstlich in einer "Auseinandersetzung" geklärt werden müssen, sondern allenfalls bei der Ermittlung der Anspruchshöhe Bedeutung erlangen können. 36 Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass ein solcher Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auch am Ende dieser Ermittlungen besteht, was von dieser auch nicht in Abrede gestellt wird. Die vom Kläger getragenen Verauslagungen, unstreitig bereits hinsichtlich der Miete und der Arbeitsverhältnisse, bilden deutlich den Löwenanteil der zu verteilenden "Poolkosten". Dies zeigt sich auch deutlich an den vorgelegten Abrechnungsergebnissen der Jahre 1996 und 1997, die jeweils eine Kostenerstattung in Höhe von 100.000 DM zugunsten des Klägers auswiesen. Dass sich in der Verauslagungspraxis mit dem Ausscheiden … so wesentliche Änderungen ergeben hätten, die eine Reduzierung der entsprechenden Kostenerstattungen bis auf Null oder weiter zur Folge haben könnten, ist von der Beklagten weder vorgetragen noch den feststehenden Umständen (Poolvereinbarung, Mieter- und Arbeitgeberrolle des Klägers) nach anzunehmen. Dem steht vorliegend nicht entgegen, dass der Kläger nicht sämtliche Verauslagungspositionen des Erblassers konkret und substanziiert benennen kann, sondern vielmehr auch auf Schätzungen, wie etwa hinsichtlich der von … getragenen Kosten für den Angestellten … zurückgreift. Weil die Parteien weder in organisierter Form einen gemeinsamen Geschäftsbetrieb noch insbesondere eine Gemeinschaftskasse geführt haben, kann der Kläger hier nicht ohne weiteres wissen, welche Ausgaben der Erblasser im Einzelnen noch gehabt hat. In einem derartigen Falle aber genügt es, dass der den Ausgleich verlangende Gesellschafter eine Abrechnung über diejenigen Einnahmen und Ausgaben vorlegt, die er als für gemeinsame Rechnung erfolgt behaupten bzw. anerkennen will, und der andere Gesellschafter – bzw. wie hier dessen Rechtsnachfolger - im Prozess Einwendungen gegen Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Abrechnung erhebt, insbesondere die eigenen, für gemeinsame Rechnung gemachten Ausgaben geltend macht und belegt. Die Aufgabe des Gerichts ist es dann, die Streitpunkte - notfalls durch Beweiserhebung -- zu klären und auf diese Weise schließlich ein etwaiges Auseinandersetzungsguthaben des klagenden Gesellschafters festzustellen (BGH, Urt. v. 3.5.1976 – II ZR 92/75, WM 1976, 789ff.) Schutzwerte Belange der Beklagten werden hier dadurch, dass solche - potentiellen und bereits realen - Streitpunkte innerhalb des Rechtsstreits über den einen Anspruch auf den Ausgleich der Verauslagungen geklärt werden, nicht beeinträchtigt. Nach entsprechender Ermittlung des hier vom Kläger geltend gemachten Zahlungsanspruchs drohen keine Hin- und Herzahlungen mehr. 37 e) 38 Der dem Grunde nach bestehende Anspruch ist auch fällig. Mit dem Schriftsatz des Klägers vom 14.11.2006 (für den Zeitraum 2000-2003) und dem Schriftsatz vom 22.12.2006 (für das Jahr 1999 und die AfA) ist jedenfalls auch die hierfür notwendige Abrechnung erfolgt. Der Kläger hat in den eingereichten Aufstellungen und Excel-Tabellen sämtliche seiner Ansicht nach abzurechnenden Positionen offengelegt; Einwendungen der Beklagten und der Wunsch nach weiterer Substanziierung hindern nicht die Annahme einer grundsätzlich fälligkeitsbegründenden Vornahme der Abrechnung. Jedenfalls die Basis für die Ermittlung der Höhe des Anspruchs ist gelegt; die Beklagte hatte bereits und wird im Rahmen des Betragsverfahrens vor dem Landgericht noch ausreichend Gelegenheit haben, die einzelnen Positionen zu bestreiten oder zu akzeptieren, der Kläger kann sie dementsprechend versuchen zu belegen oder zu ergänzen. 39 f) 40 Der Anspruch des Klägers auf anteilige Erstattung der von ihm verauslagten Bürokosten ist für den geltend gemachten Zeitraum nicht verjährt. Der Lauf der Verjährung der - jedenfalls bis 1997 immer jährlich abgerechneten, insoweit bestätigen die vorgelegten Abrechnungen nachhaltig den entsprechenden Vortrag des Klägers, dem die Beklagte durch ihr bloßes Bestreiten mit Nichtwissen insofern nicht mehr hinreichend entgegentritt – Kostenansprüche konnte nicht vor jeweiliger Fälligkeit beginnen; die Fälligkeit wiederum trat vorliegend nicht etwa analog der Zweifelsregelung des § 721 Abs. 2 BGB jeweils mit Abschluss eines "Geschäftsjahres" ein, sondern war für den streitgegenständlichen Zeitraum abhängig von der Rechnungslegung, die bis zum Prozess unstreitig nicht erfolgt ist und somit die Annahme der Verjährung ausschließt. 41 Entgegen der Ansicht der Beklagten findet § 721 Abs. 2 BGB auf den vorliegenden Fall einer Bürogemeinschaft ohne Gesamthandsvermögen schon keine Anwendung. Ohnehin aber besteht für die von dieser Norm verkörperte Zweifelsregelung wegen einer anderweitig zwischen den Gesellschaftern vereinbarten Handhabung kein Raum. So bestand bis 1997 eine feste Übung, die Kosten untereinander jährlich abzurechnen. Von dieser Übung sind ab 1998 dann aber beide noch verbliebenen Mitglieder der Bürogemeinschaft bzw. der Innengesellschaft abgewichen; der Kläger und … haben seither nicht noch einmal abgerechnet. Dass hier die Verpflichtung zur Abrechnung alleine den Kläger getroffen hätte und insoweit eben eine übereinstimmende Aufgabe bzw. Änderung der bisherigen Übung anzunehmen wäre, ist nicht ersichtlich. Zwar behauptet die Beklagte insofern, der Kläger sei geschäftsführender Gesellschafter gewesen. Das entsprechende Vorbringen ist indes nicht hinreichend substanziiert und findet auch keine Stütze in der Vereinbarung über die Bürogemeinschaft von 1987. Allein die Verauslagung des Großteils der gemeinsamen Kosten führt noch nicht zu der Annahme einer Geschäftsführerstellung. Erst recht nicht geeignet für den "Beweis" dieser letztlich rechtlichen Bewertung ist das Angebot der Zeugeneinvernahme einen Büromitarbeiters (Bl. 153 d.A.). Vielmehr ist die durch die Vereinbarung über die Schaffung der Bürogemeinschaft begründete gesellschaftsrechtliche Treuepflicht beider Gesellschafter als gleichstufig anzusehen, so dass die Verantwortung für die Abrechnung bzw. Rechnungserstellung ebenso den Kläger wie den regelmäßig zahlungspflichtigen … traf; die Nichtvornahme der Abrechnungen stellte insofern eine – ggf. stillschweigende – Abänderung der bis dahin bestehenden Übung bzw. Vereinbarung zur jährlichen Abrechnung dar. Dies wird auch belegt durch die Protokollnotiz aus Juli 2003, nach der der Kläger und … sich noch zu diesem Zeitpunkt zunächst über einen Abrechnungsmodus - und zwar für den zurückliegenden Zeitraum, der bei vernünftigem Verständnis den gesamten nicht abgerechneten Zeitraum umfassen sollte - verständigen wollten. Der Protokollnotiz lässt sich vielmehr entnehmen, dass die beiden Beteiligten die bis dahin nicht abgerechnete "Vergangenheit" des gesellschaftsvertraglichen Kostenerstattungsanspruchs nun endgültig und einheitlich erledigen wollten; die Aufsplittung des Ausgleichs nach einzelnen Jahren mit jeweils separatem Verjährungslauf würde dieser Vereinbarung nicht gerecht. 42 Selbst wenn man aber – entsprechend dem Grundgedanken, der der Regelung des § 721 Abs. 1 BGB zugrundeliegt – jedenfalls den Zeitpunkt der Auflösung der Gesellschaft als fälligkeitsbegründend ansehen möchte, käme eine Verjährung nicht in Betracht. 43 Der - nach dem voranstehenden einheitlich zu betrachtende - Anspruch des Klägers auf anteilige Kostenerstattung wäre sodann frühestens am 30.09.2003 fällig geworden. Die Verjährung für den gesamten bis dahin nicht mehr abgerechneten Zeitraum ab 1998 hätte sodann mit Ablauf des 31.12.2003 begonnen und mit Ablauf des 31.12.2006 geendet, § 195 BGB . Sowohl das am 31.12.2005 eingeleitete Mahnverfahren wie auch die Klage vom 3.8.2006 wären hier also gem. § 204 BGB hemmungsbegründend gewesen, allerdings nur für den ausdrücklich im Mahnbescheid so bezeichneten und auch zunächst nur so begründeten "Kostenausgleich für die Jahre 2000, 2001, 2002 und 2003". Die das Jahr 1999 betreffende Klageerweiterung unter dem 22.12.2006 wurde allerdings erst am 19.01.2007 zugestellt; hier greift indes § 167 ZPO ein, wonach bei demnächstiger Zustellung der Zeitpunkt des Eingangs bei Gericht maßgeblich für die Fristwahrung ist. Das "demnächst" dieser Vorschrift ist zu bejahen, da der Kläger die entsprechende, angesichts der Feiertage nicht zu späte Kostenanforderung des Gerichts vom 04.01.2007 zügig, nämlich schon am 09.01.2007 erfüllte und die Klageerweiterung dann wiederum in akzeptablem Zeitrahmen zugestellt wurde. 44 Auf die Frage, ob den Protokollnotizen vom 17.07.2003 (BI. 22 GA) und vom 04.04.2005 (BI. 17 f. GA), wie der Kläger und das Landgericht annehmen, tatsächlich verjährungshemmende Anerkenntnisse zu entnehmen sind oder die entsprechenden Abreden jedenfalls Ausdruck von ebenfalls verjährungshemmenden Verhandlungen sein könnten, kommt es danach nicht an. 45 g) 46 Die Geltendmachung des dem Kläger nach alledem zustehenden Ausgleichsanspruchs ist ihm schließlich auch nicht gem. § 242 BGB nach Treu und Glauben verwehrt. Der Senat hat seinen insofern noch im Hinweisbeschluss vom 27.02.2008 dargestellten Rechtsstandpunkt aufgegeben, wie er bereits in der mündlichen Verhandlung vom 21.08.2009 den Parteien im Einzelnen erläutert hat. 47 aa) 48 Der Senat sieht es insbesondere nicht im Sinne des § 242 BGB als treuwidrig an, dass der Kläger seinerzeit die von ihm voll verauslagten Bürokosten steuerlich geltend gemacht hat und dass er erst im Nachhinein die Ausgleichsforderungen beziffert und gerichtlich geltend macht. Hierin liegt weder ein widersprüchliches Verhalten noch ein missbräuchlicher Wechsel des Rechtsstandpunktes. 49 Wie bereits oben ausgeführt, war der Kläger nicht geschäftsführender Gesellschafter und auch nicht als alleinverantwortlich im Hinblick auf jährliche Abrechnungen anzusehen. Damit aber war der Kläger selbstverständlich verpflichtet, die nicht abgerechneten und insoweit ihm – zunächst – allein zur Last fallenden Betriebsausgaben bei seinen Steuererklärungen anzugeben. Genauso ist der Kläger verpflichtet, eine eventuell erfolgende Nachzahlung entsprechend steuerlich anzumelden. Der seinerzeit gleichsam gemeinsam geübte "Verzicht" auf eine zeitnahe Abrechnung innerhalb der Bürogemeinschaft kann nun nicht einseitig zu Lasten des Klägers dazu führen, dass er keine Nachforderung erheben dürfte; dies war, wie die Protokollnotiz vom 17.07.2003 deutlich belegt, auch nicht die Vorstellung der beiden Gesellschafter, die ersichtlich noch eine Ausgleichung anstrebten und dabei notwendigerweise auch von den steuerlichen Umständen wussten. Der Geltendmachung der Ausgleichsansprüche wohnt insofern eben gerade kein widersprüchliches Element inne, sondern entspricht bei lebensnaher Betrachtung eben den vernünftigen Erwartungen der beiden Beteiligten. 50 Der Fall ist auch darüber hinaus in entscheidenden Aspekten nicht vergleichbar mit den für diese Form der Treuwidrigkeit einschlägigen Fallgestaltungen, die der im Hinweisbeschluss des Senats vom 27.02.2008 zitierten Rechtsprechung zugrundeliegen. Diesen Sachverhalten ist es vielmehr eigen, dass etwas verlangt wird, was gar nicht verauslagt worden ist, oder dass eigennützig Vorteile gezogen wurden, die einen voll geltend gemachten Erstattungsanspruch von vornherein mindern würden. Die hier erfolgte steuerliche Geltendmachung in den einzelnen Jahren und die frühere oder spätere Nachforderung der Erstattung von Dritten besetzt aber gerade nicht in diesem Sinne unterschiedliche Rechtsstandpunkte. Lediglich mit Blick auf Besteuerungsfragen ergeben sich, bedingt durch den zeitlichen Aspekt, bestimmte, allenfalls günstige und weniger günstige Gestaltungsmöglichkeiten der Beteiligten. Den sich aus der Verauslagung und späteren Ausgleichung ergebenden Zahlungsflüssen, die sich wechselseitig als Einnahmevorteile oder Ausgaben darstellen, schließen sich jeweils unabhängig vom Willen der Beteiligten steuerliche Folgen an; diese "begleiten" gleichsam die Zahlungen, können auch unterschiedliche Ergebnisse zeitigen, jedoch – unbeschadet denkbarer anderer Verwirkungstatbestände – als solche nicht dazu führen, dass die Hauptansprüche nicht mehr geltend gemacht werden können. Der pflichtgemäßen steuerlichen Geltendmachung durch den Kläger kann insofern jedenfalls nicht entnommen werden, dass er insofern die – immensen – Auslagen alleine tragen und auf die Ausgleichung verzichten wollte; die spätere Geltendmachung setzte insofern also auch keinen Wechsel des Rechtsstandpunkts voraus. Der Senat kann zwar unschwer erkennen, dass die bisherige steuerliche Nichtberücksichtigung bei … und der Beklagten zu einer damals höheren Steuerschuld führte, aber – und hier schließt sich der Senat der Argumentation des Klägers unbedingt an – dieser partielle "Nachteil" kann und muss denknotwendigerweise immer niedriger gewesen sein als das, was der Erblasser und die Beklagte im Zuge der damals ersparten Kostenbeteiligung als – wiederum temporären - finanziellen Vorteil daraus erlangten, dass sie keine Kostenerstattung leisteten. Weiterhin sind Zinsgewinne - die im Gegensatz zum diesbezüglichen Vortrag der Beklagten vor diesem Hintergrund eben nicht nur auf Seiten des Klägers zu suchen wären - in der Lage, potentielle etwaige Nachteile, die aus einer - von der Beklagten behaupteten - heute ungünstigeren steuerlichen Behandlung resultieren könnten, ggf. zu lindern oder gar aufzuwiegen. 51 bb) 52 Auch eine Verwirkung im eigentlichen Sinne kommt vorliegend nicht in Betracht. Ein Recht - hier das Recht des Klägers, einen Ausgleich für die von ihm verauslagten Bürokosten zu fordern – ist dann verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten auch darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (BGH, Urt. v. 16.06.1982 - IVb ZR 709/80, BGHZ 84, 280; Urt. v. 12.03.2008 - XII ZR 147/05, NJW 2008, 2254). Diese Voraussetzungen sind ersichtlich ebenfalls nicht gegeben. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Verwirkung ohnehin nur einen außerordentlichen Rechtsbehelf darstellt (BGH, Urt. v. 26.05.1992 - VI ZR 230/91, NJW-RR 1992, 1241) und es dem Berechtigten daher auch grundsätzlich frei steht, bei der Geltendmachung seiner Rechte die durch Gesetz oder Vertrag bestimmten Fristen voll auszunutzen (vgl. Palandt-Ellenberger, 68. Aufl., § 242 Rz. 87), ist hier bereits das für eine solche Verwirkung erforderliche "Zeitmoment" nicht gegeben. Bis zur Geltendmachung des Anspruchs ist kein dementsprechend längerer Zeitraum verstrichen, während dessen der Kläger nichts zur Durchsetzung seines Rechts getan hätte. Nach den obigen Ausführungen zur Fälligkeit und insbesondere auch zur Bedeutung der noch im Juli 2003 ausweislich der Protokollnotiz bestehenden beiderseitigen Verhandlungsabsicht über diesen Anspruch kam eine entsprechende Geltendmachung ohnehin frühestens ab Beendigung der Zweier-Gesellschaft zwischen dem Kläger und … in Betracht. Angesichts der nun – frühestens! - beginnenden Verjährungsfrist von 3 Jahren war das für eine Verwirkung erforderliche Zeitmoment mit Sicherheit nicht bereits zum Zeitpunkt des Todes des … Ende 2004 erreicht; nun aber setzte der Kläger die Beklagte auch nach deren eigenem Vortrag (im Schriftsatz vom 27.02.2007, dort S. 6) - unmittelbar nach der Beerdigung ihres Ehemannes - davon in Kenntnis, dass er noch Forderungen gegen den Verstorbenen habe. Weiterhin wurde die Beklagte schon durch die Protokollnotiz aus April 2005 wieder an diesen Umstand erinnert, aus dem sich zwanglos ergeben musste, dass der Kläger mitnichten auf Ansprüche verzichten wollte, sondern weiterhin eine Geltendmachung bevorstand, die dann gegen Ende des Jahres 2005 auch tatsächlich erfolgte. Weder bestand so also ein vom Kläger geschaffener intensiver Vertrauenstatbestand, der es gerechtfertigt erscheinen ließe, die Verwirkung weit vor dem Eintreten der Verjährung annehmen zu können noch ergibt sich eine besondere Schutzbedürftigkeit der Beklagten, die eine entsprechend Reduzierung dieser Zeitspanne zur Folge haben müsste. 53 Dass neben dem Zeitmoment insofern auch das "Umstandsmoment" in dem Sinne, dass die Beklagte sich darauf einrichten konnte, dass der Kläger seinen Anspruch nicht mehr verfolgen werde, nicht vorliegen konnte, kann daher bereits dahinstehen. 54 cc) 55 Auch die weiteren "Einwendungen" der Beklagten, mit denen sie eine Treuwidrigkeit des Klägers begründen möchte, greifen nicht durch. Soweit sie sich in verschiedenen Facetten auf nunmehr ggf. ergebende steuerliche Nachteile gegenüber einer zeitnahen Geltendmachung der Kostenlast beziehen, verkennen diese sämtlich, dass es nicht allein dem Kläger oblag, die Abrechnung voranzutreiben, sondern der Erblasser seinerseits darauf Einfluss hätte nehmen können, und zwar in einer dem Kläger gegenüber vollauf gleichberechtigten Weise. Dass dieses geschehen sei, ist dem Beklagtenvortrag entgegen der im Schriftsatz vom 21.09.2009 noch einmal geäußerten Ansicht nicht zu entnehmen. Die in Bezug genommenen Zitatstellen aus den erstinstanzlichen Schriftsätzen vom 27.02.2007 und 03.05.2007 erschöpfen sich in der pauschalen Darlegung, der Kläger sei, "auch von dem Zeugen …" mehrfach darauf angesprochen worden, eine konkrete Regelung zu treffen bzw. "Rechenschaft zu legen"; sie sind nicht geeignet, die Annahme einer in beiderseitigem Einverständnis unterlassenen Abrechnung zu erschüttern. 56 dd) 57 Kein Ausweis einer Treuwidrigkeit des Klägers kann es schließlich auch sein, dass er es so nun in der Hand gehabt haben soll, ob die Beklagte die Kosten noch bzw. nicht mehr unter Anwendung des Ehegattensplittings steuerlich geltend machen konnte – der Kläger (der zudem nicht die alleinige Verantwortung für die Abrechnung hatte, s.o.), wusste nicht, dass der Ehemann der Beklagten im Dezember 2004 versterben werde, und allein das war der Auslöser dafür, dass heute kein Ehegattensplitting mehr möglich ist. Nach eigenem Vortrag der Beklagten (s. o.) hatte der Kläger ihr zudem unmittelbar nach der Beerdigung ihres Ehemannes mitgeteilt, dass er noch Forderungen gegen den Verstorbenen habe. Es wäre nun an ihr gewesen, hier entsprechend nachzufragen, wenn sie diesbezüglich die - für 2004 noch - günstigeren steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten in Anspruch hätte nehmen wollen. Gleiches gilt in Ansehung der Protokollnotiz vom 04.04.2005; auch zu diesem Zeitpunkt hätten noch - im Sinne der Beklagten – rechtzeitige Abrechnungen und Zahlungen erfolgen können. 58 h) 59 Dass der Anspruch des Klägers schließlich durch Aufrechnung gänzlich erloschen wäre oder erlöschen könnte, ist gleichfalls nicht ersichtlich. Jedenfalls keinen Bedenken begegnet die diesbezügliche Feststellung des Landgerichts, die in Betracht gezogenen Gegenansprüche könnten den Anspruch des Klägers in keinem Fall übersteigen. Ohnehin ist aber ein konkreter Schadensersatzanspruch, mit dem die Beklagte aufrechnen könnte, derzeit schon dem Grunde nach nicht zu erkennen. Da dem Kläger keine Treuwidrigkeit vorzuwerfen ist, ist zunächst kein Ansatzpunkt für eine entsprechende Haftung erkennbar. Soweit die Beklagte nun die Behauptung aufstellt, dass sie bei Kenntnis von den Forderungen des Klägers möglicherweise die Erbschaft ausgeschlagen hätte, muss ihr wiederum ihr eigener Vortrag entgegengehalten werden, dass ihr bereits unmittelbar nach der Beerdigung Forderungen avisiert worden sind – es hätte ihr oblegen, ggf. über Konsequenzen für die Annahme der Erbschaft nachzudenken. 60 III. 61 Entgegen der Forderung der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 21.09.2009 war eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach dem Termin vom 21.08.2009 weder erforderlich noch geboten. Insbesondere liegt keiner der gesetzlich in § 156 Abs. 2 ZPO exemplarisch aufgeführten Gründe hierfür vor. Sicher konnte die Beklagte nicht vorhersehen, dass der Senat seine im Beschluss vom 27.02.2008 dargestellte Auffassung tiefgreifend ändert, wie es geschehen ist. Keinesfalls aber ist dadurch ihr rechtliches Gehör verletzt worden. Zum einen hat die Beklagte bereits mit der Berufungsbegründung und schließlich auch im Nachgang zu dem Beschluss vom 27.02.2008 immer Gelegenheit zur Darstellung ihrer Rechtsauffassung gehabt und hat diese Gelegenheit auch genutzt. Die Einwendungen des Klägers gegen die seinerzeit vertretene Rechtsauffassung des Senats sind stets umfangreich repliziert worden. Auf der Grundlage dieses gesamten Sach- und Rechtsvortrags hat der Senat schließlich im Termin vom 21.08.2009 die nunmehrige Rechtsauffassung ebenfalls umfänglich und, wie es das Protokoll ausweist, im Einzelnen erörtert. Der Beklagten blieb es unbelassen, sowohl im Termin als auch noch danach – der Senat hat in diesem Zusammenhang keinerlei Anlass, den Inhalt des Schriftsatzes vom 21.09.2009 zu ignorieren, hat vielmehr auch diesen in weiterhin ausführliche Beratungen einbezogen – ihre abweichende Rechtsauffassung ausführlich darzulegen bzw. auch zu ergänzen. 62 IV. 63 Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem Schlussurteil des Landgerichts vorbehalten; eine Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ist nicht veranlasst. 64 Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Beklagte hat zwar angeregt, die Revision zuzulassen. Die Rechtssache hat aber weder grundsätzliche Bedeutung noch weist sie Besonderheiten auf, die zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes erforderten. 65 … … …