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Beschluss

I-8 W 28/09

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2009:1221.I8W28.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des Landgerichts Duisburg vom 07.09.2009 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Gegenstandswert: 468,74 €. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Mit dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss hat das Landgericht die Beklagten verpflichtet, 909,54 € nebst anteiliger Zinsen an den Kläger zu erstatten. Bei der Berechnung des Erstattungsanspruchs hat das Landgericht unter hälftiger Anrechnung der wegen der vorgerichtlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers angefallenen Geschäftsgebühr lediglich eine 0,65-fache Verfahrensgebühr in Ansatz gebracht. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der sofortigen Beschwerde. 4 II. 5 Die nach §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat der Rechtspfleger nur die um die hälftige Geschäftsgebühr verminderte Verfahrensgebühr gegen die Beklagten festgesetzt. 6 Dass vorliegend für die vorgerichtliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers eine Geschäftsgebühr angefallen ist, steht außer Streit. Der Kläger ist jedoch der Auffassung, diese Gebühr sei im Hinblick auf die am 05.08.2009 in Kraft getretene Regelung des § 15a Abs. 2 RVG auf die gerichtliche Verfahrensgebühr nicht – auch nicht teilweise – anzurechnen. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden: 7 Die Geschäftsgebühr ist nach der Anrechnungsvorschrift RVG VV-Vorbemerkung 3 Abs. 4 auf die im nachfolgenden Prozess angefallene Verfahrensgebühr nach RVG VV-Nr. 3100 zur Hälfte, hier also in Höhe von 0,65 anzurechnen, was zu einer Reduzierung des Kostenerstattungsanspruchs in der von dem Rechtspfleger errechneten Höhe führt. Den Beklagten ist es nicht verwehrt, sich auf diese Anrechnung zu berufen. § 15a Abs. 2 RVG lässt zwar die Berufung nur in drei – hier nicht vorliegenden – Fällen (Erfüllung oder Titulierung eines der beiden Gebührenansprüche oder Geltendmachung beider Gebührenansprüche im selben Verfahren) zu; diese Vorschrift ist hier allerdings deshalb nicht anzuwenden, weil sie erst am 05.08.2009 in Kraft getreten ist und nach § 60 Abs. 1 RVG deshalb nur für solche Fälle gilt, in denen der unbedingte Auftrag an den Anwalt nach dem 05.08.2009 erteilt worden ist, was hier nicht der Fall ist. 8 Allerdings hat, worauf der Kläger zutreffend hinweist, der BGH mit Beschluss vom 02.09.2009 (II ZB 35/07) die Auffassung vertreten, dass sich die Anrechnungsvorschrift im Verhältnis zu Dritten grundsätzlich (also auch bei Erteilung des Anwaltsauftrages vor dem 05.08.2009) nicht auswirke, weil durch die Einfügung von § 15a Abs. 1 RVG die bereits zuvor bestehende Gesetzeslage lediglich klargestellt worden sei. 9 Dieser Auffassung hat der für Kostenfragen zuständige 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf widersprochen (Beschluss vom 03.12.2009, I-10 W 126/09). Er vertritt den Standpunkt, dass durch § 15a RVG die bisherige Gesetzeslage geändert und nicht lediglich klargestellt worden ist. Zur Begründung verweist er zunächst auf die bisherige obergerichtliche Rechtsprechung, wonach im Falle einer nach RVG-Vorbemerkung 3 Abs. 4 wegen desselben Gegenstandes entstandene Geschäftsgebühr anteilig auf die gerichtliche Verfahrensgebühr, die sich entsprechend vermindert, anzurechnen ist. Der 10. Zivilsenat führt näher aus, dass mit Schaffung des § 15a RVG der Begriff der Anrechnung erstmals bestimmt wird und dass sich aus den Gesetzmaterialien keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Norm lediglich klarstellende Funktion zukommen sollte. Vielmehr werde der Wille des Gesetzgebers zum Ausdruck gebracht, die bestehende Rechtslage zu modifizieren. 10 Der erkennende Senat schließt sich den überzeugenden Ausführungen des 10. Zivilsenats an. Die Anrechnung der anwaltlichen Geschäftsgebühr auf die gerichtliche Verfahrensgebühr durch den Rechtspfleger ist deshalb zu Recht erfolgt. 11 III. 12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 13 Mit Rücksicht auf die divergierende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte zur Anwendung des § 15a RVG auf sog. "Altfälle" ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 2. Alt., Abs. 3 Satz 1 ZPO).