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Urteil

I-4 U 139/08

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2010:0126.I4U139.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 11. Zivilkammer – Einzelrich-terin – des Landgerichts Düsseldorf vom 23.Juni 2008 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 1 G r ü n d e 2 I. 3 In der Zeit von Januar 1996 bis Dezember 1999 schloss der Kläger, der Hauptgesellschafter der D.-Gruppe ist, im Rahmen eines Finanzierungskonzepts für Bauvorhaben seines Unternehmensverbunds insgesamt sechs kapitalbildende Lebensversicherungsverträge bei der Beklagten ab (Versicherungsnummern: ...). Das Todesfallrisiko war jeweils für eines seiner drei damals bereits volljährigen Kinder abgedeckt, die durch Unterschrift auf den Versicherungsanträgen in die Vertragsschlüsse eingewilligt hatten. Vermittelt wurden die Versicherungsverträge durch das von dem Kläger eingeschaltete Versicherungsmaklerunternehmen L. & Partner GmbH. Der Kläger wollte mit den Ablaufleistungen aus den Versicherungsverträgen in Zukunft fällig werdende grundpfandrechtlich besicherte Kredite ablösen, die von einzelnen Unternehmen seiner Unternehmensgruppe aufgenommen und von der Beklagten refinanziert wurden. Die Finanzierung unter Einbeziehung von Lebensversicherungsverträgen diente zudem der Erzielung steuerlicher Vorteile. Der Kläger hat das Maklerunternehmen L. & Partner GmbH in einem Rechtsstreit vor dem Landgericht München und – in der Berufungsinstanz – vor dem Oberlandesgericht München wegen einer angeblichen Beratungspflichtverletzung in Anspruch genommen, die er darin sieht, dass die L. und Partner GmbH ihn nicht darüber aufgeklärt habe, dass die Rendite aus den von ihr vermittelten Kapitallebensversicherungsverträgen geringer sei als aus Rentenversicherungsverträgen, die kein Todesfallrisiko abdeckten, für sein Finanzierungskonzept aber genauso geeignet gewesen seien. Nach Klageabweisung in der ersten Instanz hat das Oberlandesgericht München mit Urteil vom 17. Oktober 2007 festgestellt, dass die L. & Partner GmbH verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der diesem durch die auf eine fehlerhafte Beratung zurückzuführende falsche Tarifwahl (Lebensversicherung statt Rentenversicherung) entstanden ist und noch entstehen wird. Inzwischen betreibt der Kläger das Höheverfahren gegen die L. & Partner GmbH vor dem Landgericht München I; wegen der Einzelheiten des dortigen Parteivortrags wird auf die Anlagen C 16 (GA Bl. 511 ff) und TW 21 (GA Bl. 599 ff.) Bezug genommen. Die sechs bei der Beklagten abgeschlossenen Versicherungen hatten insgesamt einen Erlebensfallkapitalwert in Höhe von 77.262.533 DM (= 39.554.835 €). Der Kläger hat als Anlage TW 1 (GA 249 ff.) die Versicherungsscheine sowie die den jeweiligen Verträgen zugrundeliegenden AVB der Beklagten vorgelegt. Nach dem Inhalt der Versicherungsscheine ist in den einzelnen Verträgen ein bestimmtes, in einem absoluten Betrag beziffertes Erlebensfallkapital bei Ablauf der Versicherung garantiert. Ebenfalls garantiert ist für die einzelnen Jahre der Versicherungslaufzeit ein Todesfallkapital. Auf Blatt 6 des hier beispielhaft zitierten Versicherungsscheins .... (die übrigen Scheine enthalten entsprechende Regelungen) heißt es unter der Überschrift "Beitragsfreie Versicherungsleistungen und Rückkaufswerte": 4 "Wenn Sie die Werte der nachfolgenden Übersicht der Summe der eingezahlten Beiträge gegenüberstellen, so berücksichtigen Sie bitte, dass zur Bildung der beitragsfreien Versicherungsleistungen oder der Rückkaufswerte nicht die vollen Beiträge verwendet werden können. 5 Beim Tod erbringen wir die vereinbarte Versicherungsleistung, auch wenn Sie erst einen Beitrag gezahlt haben; zur Deckung dieser Leistungen muss ein Teil der von Ihnen gezahlten Beiträge herangezogen werden. 6 Des weiteren müssen wir die Kosten für das Einziehen der Beiträge und die Verwaltung der Versicherung aus den Beiträgen bestreiten. Für die Beratung beim Abschluss einer Versicherung und das Einrichten eines Vertrages entstehen ebenfalls Kosten. Diese werden Ihnen nicht gesondert in Rechnung gestellt; sie müssen aus den ersten Beiträgen bestritten werden. 7 Nur der verbleibende Teil des Beitrages steht für die Bildung der beitragsfreien Versicherungsleistung und des Rückkaufswertes zur Verfügung. …" 8 Dem schließt sich eine Übersicht über die für jedes Versicherungsjahr garantierten beitragsfreien Leistungen sowie die – ebenfalls für jedes einzelne Versicherungsjahr ausgewiesenen - garantierten Rückkaufswerte an. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 7 zum Versicherungsschein (GA Bl. 255) Bezug genommen. 9 Gemäß Blatt 4 des Versicherungsscheins (GA Bl. 252) ist unter der Überschrift "Überschussbeteiligung" folgendes vereinbart: 10 "Die Versicherung ist am Überschuss der Victoria beteiligt. Als Gewinnverwendung wurde vereinbart: Verzinsliche Ansammlung (§ 19 Ziff. 6 AVB). Die Gewinnanteile, die sich aus der in den Versicherungsbedingungen vorgesehenen Überschussbeteiligung ergeben, hängen in ihrer Höhe vor allem von den Kapitalerträgen, aber auch vom Risikoverlauf und von der Entwicklung der Kosten ab. Die Höhe der Gewinnanteile, die von Jahr zu Jahr ermittelt und zugesagt werden, kann sich daher ändern. Verbindliche Angaben über die Höhe der künftigen Überschussbeteiligung sind nicht möglich. Über den Verlauf der Überschussbeteiligung unter der Voraussetzung, dass die heute gültigen Gewinnanteile unverändert bleiben, können Sie sich anhand unserer vollständigen Leistungsdarstellungen (Beispielrechnungen) informieren, die wir Ihnen auf Wunsch zur Verfügung stellen." 11 In § 17 AVB (GA Bl. 258) heißt es unter der Überschrift "Wie werden die Abschlusskosten erhoben und ausgeglichen?": 12 "Die mit dem Abschluss von Lebensversicherungen im Regelfall verbundenen Kosten, etwa für Beratung, Anforderung von Gesundheitsauskünften und Ausstellung des Versicherungsscheins werden Ihnen nicht gesondert in Rechnung gestellt. Den Teil dieser Kosten, der bei der Berechnung der Deckungsrückstellung angesetzt wird, verrechnen wir nach einem aufsichtsrechtlich geregelten Verfahren mit Ihren ab Versicherungsbeginn eingehenden Beiträgen, soweit diese nicht für Versicherungsleistungen und Verwaltungskosten vorgesehen sind." 13 § 19 AVB (GA Bl. 258 f.) regelt die Überschussbeteiligung. Hier heißt es: 14 "1. 15 Um die zugesagten Versicherungsleistungen über die in der Regel lange Versicherungsdauer hinweg sicherzustellen, sind die vereinbarten Lebensversicherungsbeiträge besonders vorsichtig kalkuliert. In dem Maße, wie die tatsächliche Entwicklung der Erträge aus den Kapitalanlagen, der Sterblichkeit und der Kosten für Abschluss und Verwaltung der Versicherungsverträge günstiger verläuft als kalkulatorisch angenommen, entstehen Überschüsse, an denen wir Sie und die anderen Versicherungsnehmer beteiligen. Die Überschussermittlung erfolgt nach den Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes und des Handelsgesetzbuches und den zu diesen Gesetzen erlassenen Rechtsverordnungen. 16 2. 17 Der Umfang der Überschussbeteiligung richtet sich nach den Grundsätzen des § 81 c Versicherungsaufsichtsgesetz und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen, deren Einhaltung die Aufsichtsbehörde überwacht. 18 Nach diesen Grundsätzen haben wir gleichartige Versicherungen in einem Gewinnverband zusammengefasst und darüber hinaus nach engeren Kriterien innerhalb des Gewinnverbandes Unterverbände gebildet. Von den Kapitalerträgen kommt den Versicherungsnehmern im Wege der Überschussbeteiligung mindestens der in der Rechtsverordnung zu § 81 c Versicherungsaufsichtsgesetz jeweils festgelegte Anteil zugute. Bei günstiger Sterblichkeitsentwicklung und Kostensituation können weitere Überschüsse hinzukommen. … 19 3. 20 Ihre Versicherung gehört zum Gewinnverband .... … Die Anteile Ihrer Versicherung an den Überschüssen des Gewinnverbandes ... bestehen aus laufenden Zinsgewinnanteilen, Risikogewinnanteilen und Grundgewinnanteilen sowie dem einmaligen Schlussgewinnanteil. Mit den laufenden Zinsgewinnanteilen werden Sie am entstandenen Zinsüberschuss und mit den laufenden Risiko- und Grundgewinnanteilen am entstandenen Risiko- und Kostenergebnis beteiligt. …" 21 § 19 Abs. 5 AVB (GA Bl. 259) regelt die Bemessung der jeweiligen Gewinnanteile und die Einzelheiten der Zuteilung. Danach wird der Zinsgewinnanteil in Prozent des gewinnberechtigten Deckungskapitals der Versicherung und in Prozent eines gegebenenfalls aus der verzinslichen Ansammlung vorhandenen Guthabens bemessen und zum Ende jedes Versicherungsjahrs zugeteilt, sofern das gewinnberechtigte Deckungskapital bereits positiv ist. Der Begriff des gewinnberechtigten Deckungskapitals wird dahin erläutert, dass es sich hierbei um das mit den "Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation (§ 174 Abs.2 VVG) prospektiv zum Tag der Gewinnzuteilung berechnete Deckungskapital, jedoch ohne eine etwaige Verwaltungskostenrückstellung" handelt. Der Risikogewinnanteil wird in Prozent des rechnungsmäßigen Risikobeitrags für das abgelaufenen Kalenderjahr zu dessen Ende zugeteilt. Der Grundgewinnanteil wird bei Vereinbarung der verzinslichen Ansammlung in Prozent des tariflichen Jahresbeitrags bemessen und zu Beginn eines jeden Versicherungsjahrs zugeteilt. 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Inhalts der Versicherungsscheine und der AVB der Beklagten wird auf Anlage TW 1 (GA Bl. 249 ff.) Bezug genommen. 23 In einem vor dem Senat in dem Rechtsstreit 4 U 172/06 geschlossenen Vergleich hat sich die Beklagte verpflichtet, dem Kläger darüber Auskunft zu erteilen, mit welchen Abschlusskosten sie die Prämienleistungen des Klägers für seine sechs Lebensversicherungsverträge belastet hat. Diese Auskunft hat die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 06.09.2007 (GA Bl. 29, 30) erteilt; hierauf wird Bezug genommen. 24 Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte sei nicht berechtigt, Abschluss- und Verwaltungskosten zu erheben. Da § 17 AVB wegen mangelnder Transparenz unwirksam sei, fehle es an einer Anspruchsgrundlage, diese Kosten von seinen Prämienzahlungen abzuziehen. Indem die Beklagte die Prämienzahlungen mit Kostenanteilen belastet habe, seien diese nicht vollständig in die Vermögensbildung eingeflossen. Sie hätten daher "die garantierte Ablaufleistung" vermindert. Sie hätten einerseits die Spareinlage und den Zins- und Zinseszinsertrag und überdies höhere Überschüsse aufgrund des zinstragenden Deckungskapitals verhindert. Jedenfalls sei die Beklagte aber nicht berechtigt gewesen, kalkulatorische Abschlusskosten anstelle tatsächlich entstandener zu erheben. 25 Die Beklagte hat sich auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.10.2005 (ZIP 2005, 2109, 2116 f) berufen, wonach der ersatzlose Wegfall der in der Entscheidung vom 9. Mai 2001 (BGHZ 147,354) für unwirksam erklärten Klausel über die Abschlusskostenverrechnung (die in ihrem Wortlaut § 17 AVB der Beklagten entsprach) nicht geeignet sei, die hierdurch entstandene Vertragslücke zu schließen. Die Tatsache, dass vertraglich nicht ausdrücklich geregelt sei, ob und wie entstandene Abschlusskosten zu verrechnen seien, bedeute nicht etwa, dass diese Abschlusskosten allein der Versicherer zu tragen habe. Ein vollständiger Wegfall der Verrechnung der Abschlusskosten mit den Prämien entlaste die Versicherungsnehmer im Ergebnis auch nicht, sondern spiegele sich entsprechend in einer verminderten Überschussbeteiligung wider. In seinem Urteil vom 24.10.2007 (IV ZR 209/03) habe der Bundesgerichtshof es ausdrücklich gebilligt, dass der Versicherer trotz des Verstoßes der fraglichen Klausel gegen das Transparenzgebot berechtigt sei, die Abschlusskosten mit der eingezahlten Prämie zu verrechnen, wenn der Vertrag vereinbarungsgemäß bis zum Ablauf durchgeführt werde. Nur bei vorzeitiger Beendigung der Beitragszahlungen seien Korrekturen beim Rückkaufwert, der ein bestimmtes Maß nicht unterschreiten dürfe, vorzunehmen. 26 Hiergegen hat der Kläger eingewandt, die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs seien auf das "Massengeschäft" der Versicherer, d.h. auf Versicherungsverträge von Verbrauchern mit vergleichsweise geringer Ablaufleistung bezogen. Die von ihm, dem Kläger, abgeschlossenen Versicherungsverträge unterschieden sich hiervon durch ihre "enorme Werthaltigkeit". Indem ihm durch den Transparenzmangel die Höhe der von den Beitragszahlungen abgezogenen Abschluss- und Verwaltungskosten verschleiert worden sei, habe er seine Entschließungsfreiheit im Rahmen der Privatautonomie nicht ausüben können, insbesondere habe er seine aufgrund der Werthaltigkeit der Verträge starke Verhandlungsposition nicht nutzen können, um günstigere Konditionen durchzusetzen. Nicht nur die Verrechnung im Wege des Zillmer-Verfahrens habe sich nachteilig ausgewirkt, sondern auch die "horrenden", da als kalkulatorische Anteile der Versicherungssumme erhobenen Kostenanteile, welche die Beklagte aufgrund intransparenter AVB eingefordert habe, ohne dass ihm, dem Kläger, dies bewusst gewesen sei. Hierdurch seien auch seine Ansprüche auf Überschussbeteiligung in nicht vorhersehbarer Weise geschmälert worden. Deshalb sei für seine Verträge der Wegfall der Verrechnung von Abschluss- und Verwaltungskosten sach- und interessengerecht, wenigstens aber die Berechnung nicht der kalkulatorischen, sondern lediglich der tatsächlich entstandenen Kosten bzw. die Erhebung angemessener Kosten. 27 Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. 28 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Rückzahlung bereits erhobener Abschluss- und Verwaltungskosten zu. Zwar sei § 17 AVB wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam. Im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung gemäß §§ 133, 157 BGB sei die Beklagte aber zur Erhebung der Abschlusskosten berechtigt. Für den Kläger sei bei Abschluss der Versicherungsverträge erkennbar gewesen, dass entsprechende Kosten von ihm zu übernehmen seien. Jedenfalls für die fortgeführten Verträge verbleibe es auch bei der Verrechnung nach dem Zillmer-Verfahren. Dies entspreche auch dem Interesse des Klägers, weil die Abschlusskosten schnell getilgt und bei längerfristiger Tilgung entstehende höhere Finanzierungskosten erspart würden. Der Transparenzmangel betreffend die nachteiligen Folgen der Verrechnung bei vorzeitiger Vertragsbeendigung habe sich im vorliegenden Fall nicht ausgewirkt. Auch die Verrechnung der weiteren – über die Provisionen hinausgehenden – Abschlusskosten entspreche dem Interesse des Klägers. Hierbei handele es sich um ein übliches System. Dass die in die Prämie einfließenden Kosten kalkulatorisch ermittelt worden seien, habe der Kläger bei Vertragsschluss § 19 Ziff. 1 AVB entnehmen können. Hinsichtlich der Verwaltungskosten sei zwar eine ausdrückliche Grundlage für die Erhebung dieser Kosten in den AVB nicht ersichtlich. Auch insoweit ergebe die Vertragsauslegung jedoch, dass die Beklagte zur Erhebung dieser Kosten berechtigt sei. Es sei allgemein bekannt, dass für die Verwaltung von Versicherungsverträgen Kosten anfielen. Die Belastung des Versicherungsnehmers mit diesen Kosten sei üblich und interessegerecht, da er den zugrundeliegenden Verwaltungsaufwand verursache. Dass die Verwaltungskosten zu seinen Lasten in die Prämie einkalkuliert worden seien, habe der Kläger aus §§ 17 S. 2, 19 Nr. 1 AVB schließen können. 29 Hiergegen richtet sich die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers, mit der er geltend macht, ihm stehe insbesondere ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB zu, da die Beklagte die Abschluss- und Verwaltungskosten ohne Rechtsgrund erhoben habe. Die ursprüngliche Anspruchsgrundlage für die Verrechnung von Abschlusskosten in § 17 AVB sei wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam. Dass die Beklagte die intransparente Klausel nicht im Rahmen eines Treuhänderverfahrens nach § 172 Abs. 2 VVG ersetzt habe, dürfe ihr nicht zum Vorteil gereichen. Das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, die ersatzlose Streichung der Klausel könne keine angemessene Regelung darstellen. Wie bei jedem Vertragsverhältnis habe auch bei einem Kapitallebensversicherungsvertrag der Anbieter und damit der Versicherer die ihm entstandenen Kosten, namentlich die Transaktions- und Opportunitätskosten selbst zu tragen. Eine Ausnahme könne nur dann bestehen, wenn Gesetz oder Vertrag eine Kostenüberwälzung erlaubten. Die Erhebung der einmaligen Abschlusskosten im Wege des Zillmer-Verfahrens entspreche auch nicht, wie es das Landgericht im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung angenommen habe, seinem, des Klägers, Interesse. Die Beklagte habe durch diese Verrechnungsweise seine "Konten" zunächst ins Minus gesetzt und diese "Schuld" mit seinen Prämien abzahlen lassen. Hierfür seien die Beiträge aber nicht bestimmt gewesen. Sie hätten vielmehr in die Vermögensbildung einfließen sollen. Stattdessen sei die "garantierte Ablaufleistung" in zweierlei Hinsicht vermindert worden. Einerseits habe sich die Spareinlage und andererseits der Zins- und Zinseszinsertrag vermindert. Des weiteren seien höhere Überschüsse aufgrund zinstragenden Deckungskapitals verhindert worden. Die "fortlaufenden" Abschlusskosten seien in den Versicherungsbedingungen nicht erwähnt und könnten ihm daher nicht auferlegt werden. Die Beklagte erhebe sie nur deshalb in Form einer jährlichen Rate, weil eine Zillmerung nach § 4 Abs. 1 Deckungsrückstellungsverordnung nur bis zur Höhe von 4 % der Versicherungssumme erlaubt sei. Diese habe sie aber bereits durch die einmaligen Abschlusskosten abgeschöpft. Die Beklagte sei insbesondere auch nicht berechtigt, die Abschlusskosten kalkulatorisch zu erheben. Diese Erhebungsart könne insbesondere nicht § 19 Ziffer 1 der AVB entnommen werden. Das gleiche gelte für die Verwaltungskosten. Das Landgericht habe bei seiner ergänzenden Vertragsauslegung die besondere Werthaltigkeit der Verträge und ihren Zweck der Kreditsicherung nicht hinreichend berücksichtigt. Die Beklagte habe durch ihre Verrechnung der Kosten mit den Prämien eine Leistung erhalten, die um "ca. das Tausendfache" über dem liege, was "für ihre Gegenleistung angemessen" sein könne. Er, der Kläger, sei davon ausgegangen und "habe davon ausgehen dürfen, dass allenfalls angemessene Kosten von einigen hundert Euro von den Prämien abgezogen würden". Die von der Beklagten in die Prämien einkalkulierten Kostenanteile von – unstreitig – 6,11 % seien keineswegs marktüblich gewesen. Es wäre ihm problemlos möglich gewesen, bei anderen Anbietern günstigere Konditionen zu erhalten, wenn er die Höhe der Kostenanteile der Beklagten bei Vertragsschluss gekannt hätte. Wie er zwischenzeitlich in Erfahrung gebracht habe, agierten am Markt Versicherer mit deutlich günstigeren Angeboten. Ihm sei nicht bekannt gewesen, dass ein Versicherungsmakler sechsstellige Provisionen für die vorliegend abgeschlossenen Verträge erhalte. 30 Der Kläger beantragt, 31 I. 32 das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 23. Juni 2008 (Az.: 11 O 515/07) abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, 33 1. 34 an ihn bislang bereits erhobene Abschlusskosten für die bei der Beklagten bestehenden Lebensversicherungsverträge mit den Versicherungsscheinnummern 35 - ... 36 in Höhe von 1.777.160,80 EUR und ebenfalls für die genannten Verträge bislang bereits erhobene Verwaltungskosten in Höhe von 380.720,00 EUR sowie hinsichtlich des Versicherungsvertrags mit der Nr. ... einen weiteren Anteil aus der Überschussbeteiligung von 177.000,00 EUR jeweils zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 37 2. 38 festzustellen, 39 a) 40 dass die Beklagte verpflichtet ist, auch zukünftig die unter Ziff. 1 genannten Lebensversicherungsverträge des Klägers nicht mit jährlichen Abschluss- und Verwaltungskosten zu belasten, 41 b) 42 dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn hinsichtlich der Überschussbeteiligung aus den oben genannten Lebensversicherungsverträgen so zu stellen, als wären seine Prämienzahlungen nicht durch die Verrechnung von Abschluss- und Verwaltungskosten geschmälert worden. 43 3. 44 Hilfsweise beantragt er, 45 a) 46 für den Fall, dass die Belastung mit Abschluss- und Verwaltungskosten erst am Ende der Laufzeit des jeweiligen Vertrags erfolgt, 47 aa) 48 hinsichtlich des Vertrages mit der Versicherungsschein-Nummer ... die Beklagte zu verurteilen, an ihn Abschlusskosten in Höhe von 643.383,25 EUR und Verwaltungskosten in Höhe von 60.000,00 EUR jeweils zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 49 bb) 50 hinsichtlich der weiteren unter Ziffer 1 genannten Lebensversicherungsverträge festzustellen, dass die Beklagte – auch hinsichtlich der Überschussbeteiligung – verpflichtet ist, ihn so zu stellen, als wenn keine Abschluss- und Verwaltungskosten erhoben worden wären. 51 b) 52 für den Fall, dass die Beklagte berechtigt sein sollte, zwar nicht die kalkulatorischen Abschluss- und Verwaltungskosten, allerdings aber die tatsächlich angefallenen zu erheben, beantragt er, 53 aa) 54 ihm Auskunft über die tatsächlich angefallenen – im Gegensatz zu den bisher erhobenen kalkulatorischen – Abschluss- und Verwaltungskoten bei den unter Ziffer 1 genannten Lebensversicherungsverträgen und die Auswirkungen der minderen Belastung der tatsächlichen Kostenanteile auf die Überschussbeteiligung der Verträge zu erteilen. 55 bb) 56 an ihn die Differenz zwischen den bisher belasteten und den tatsächlich zu erhebenden Abschluss- und Verwaltungskoten sowie der sich dadurch geänderten Überschussbeteiligung zu erstatten, die er nach Auskunftserteilung beziffern wird, nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen 57 cc) 58 und für den Fall, dass die Beklagte die entsprechende Auskunft nach Ziffer 3 b) aa) erteilt hat, festzustellen, dass die streitgegenständlichen Verträge des Klägers auch zukünftig nur mit den tatsächlichen Abschluss- und Verwaltungskosten belastet werden dürfen. 59 Die Beklagte beantragt, 60 die Berufung zurückzuweisen. 61 Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. 62 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die zwischen ihnen in dieser Instanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 63 II. 64 Die Berufung ist unbegründet. 65 Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Rückzahlung oder künftige "Nichterhebung" der Abschluss- und Verwaltungskosten, die in den bisher von ihm geleisteten oder künftig zu entrichtenden Beitragszahlungen kalkulatorisch enthalten sind. Auch ein Anspruch auf eine Überschussbeteiligung, die unter "Hinzurechnung" der in seinen Beitragszahlungen enthaltenen Kostenanteile ermittelt wird, besteht nicht. Der hilfsweise geltend gemacht Anspruch, seine Verträge statt mit kalkulatorischen nur mit "tatsächlich entstandenen" Abschluss- und Verwaltungskosten zu belasten, nach Auskunftserteilung die Differenz zurückzuzahlen und bei der Überschussbeteiligung zu berücksichtigen, ist nicht begründet. Den Rechtsgrund für die Zahlung der Beiträge einschließlich der hierin enthaltenen kalkulatorischen Kostenanteile bilden die – wie von den Parteien übereinstimmend zu Recht nicht in Abrede gestellt – wirksam geschlossenen sechs Lebensversicherungsverträge. 66 Wie zwischen den Parteien unstreitig ist, sind in den von dem Kläger zu zahlenden Beiträgen, welche die Parteien durch den Abschluss der einzelnen Versicherungsverträge vereinbart haben, kalkulatorische Kostenanteile enthalten, die der Abdeckung der der Beklagten im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Verwaltung von Versicherungsverträgen entstehenden Kosten dienen. Diese einkalkulierten Kostenanteile sind nicht identisch mit dem der Beklagten für den einzelnen individuellen Vertrag tatsächlich entstehenden Kostenaufwand (z.B. die nach Vertragsschluss an den Vermittler gezahlte Provision, die Kosten einer bestimmten ärztlichen Auskunft betreffend den Versicherungsnehmer, der Ausfertigung des jeweiligen Versicherungsscheins, der bezahlten Arbeitszeit, die ein Mitarbeiter für die Verwaltung des jeweiligen Versicherungsvertrags konkret benötigt), sondern werden nach einem bestimmten kalkulatorischen Verfahren, das sich an Durchschnittswerten orientiert und sich den Geschäftsberichten der Beklagten entnehmen lässt - im konkreten Fall ein Prozentanteil der kalkulierten Beitragssumme, insgesamt 6,11 % der Beitragssumme bei Ablauf der Versicherungen - auf die jeweils von der Beklagten für bestimmte Tarife dem Versicherungsnehmer angebotenen Beiträge umgelegt. Dabei ist den Versicherungsscheinen und den AVB der Beklagten nicht konkret zu entnehmen, in welcher Höhe Kostenanteile in die von dem Versicherungsnehmer geleisteten Beiträge einkalkuliert sind und welche Kostenarten im einzelnen in die Kalkulation einfließen. Dass Vertriebs- und Verwaltungskosten in den von der Beklagten für bestimmte Versicherungsleistungen verlangten Preisen (Prämien) enthalten sind, versteht sich allerdings für jeden Teilnehmer am Wirtschaftsleben von selbst. Denn jeder Unternehmer kalkuliert in den verlangten Preis für die von ihm angebotenen Produkte oder Dienstleistungen die ihm entstehenden Herstellungs- und Vertriebskosten ein; anderenfalls könnte kein Unternehmer kostendeckend, geschweige denn mit Gewinn arbeiten. Dabei ist für den Abnehmer meist nicht ersichtlich, in welcher Höhe derartige Kosten in den von ihm schließlich für ein bestimmtes Produkt gezahlten Preis einfließen. Das Bewusstsein, dass Kosten in die Preiskalkulation einfließen, hat aber jeder Verbraucher, erst recht kann dies für den Kläger unterstellt werden, der die Versicherungsverträge im Rahmen eines steueroptimierten Finanzierungskonzepts von Immobiliengeschäften/Bauvorhaben für die von ihm beherrschte, nach seinem eigenen Vortrag sehr bedeutsame und umsatzstarke Unternehmensgruppe abgeschlossen hat. 67 Entgegen der Ansicht des Klägers bildet im Streitfall nicht allein die Klausel des § 17 AVB die Rechtsgrundlage für die "Erhebung" von Abschluss- und Verwaltungskosten. Vielmehr geht aus dem gesamten Vertragsinhalt - und nicht nur aus der (möglicherweise intransparenten) Regelung des § 17 AVB - klar hervor, dass die zwischen den Parteien vereinbarten Prämien Kostenbestandteile enthalten, die nicht "gesondert" in Rechnung gestellt werden, sondern von vornherein in die Beiträge einkalkuliert sind. So wird im Versicherungsschein unter der Überschrift "Beitragsfreie Versicherungsleistungen und Rückkaufswerte" ausdrücklich darauf hingewiesen, dass zur Bildung der beitragsfreien Versicherungsleistungen und Rückkaufswerte nicht die vollen Beiträge verwendet werden können, sondern hieraus - neben der Abdeckung des Todesfallrisikos - die Kosten für das Einziehen der Beiträge, die Verwaltung der Versicherung, die Beratung beim Abschluss und das Einrichten des Vertrags bestritten werden müssen (GA Bl. 254). Bestandteil der Versicherungsscheine ist eine Tabelle mit den garantierten Rückkaufswerten und den garantierten beitragsfreien Leistungen der jeweiligen Versicherungen für die gesamte Laufzeit, aufgegliedert nach den einzelnen Versicherungsjahren. Diese Werte sind, auch soweit sie - vor ihrer Vereinbarung bei Vertragsabschluss - mittels des Zillmerverfahrens berechnet wurden, bei Vertragsabschluss durch Parteivereinbarung endgültig vertraglich beziffert und so fixiert. Die Beklagte konnte, gleichgültig in welcher Höhe Abschlusskosten für den konkreten Vertrag tatsächlich anfielen, die so vereinbarten Rückkaufswerte später nicht mehr modifizieren. Hieraus ergibt sich, dass eine Verrechnung im rechtlichen Sinn von Beiträgen und (tatsächlich für den konkreten Vertrag) angefallenen Abschlusskosten beim Rückkauf oder der Beitragsfreistellung nicht stattfinden würde und die Kosten daher unabhängig von den für den konkreten Vertrag tatsächlich entstandenen in das "Preis-Leistungsverhältnis" einkalkuliert waren. Gleichzeitig konnte der Kläger der Tabelle entnehmen, dass die Rückkaufswerte, zumal in den ersten Versicherungsjahren, nicht der Summe der bis dahin bezahlten Beiträge entsprachen, sondern in der Anfangszeit ganz erheblich dahinter zurückblieben. Die wesentliche Vereinbarung zum Rückkauf bestand in der Vereinbarung des Verrechnungsverfahrens in der Rückkaufswerttabelle vorn im Vertragsdokument. 68 Auch hinsichtlich der "Ablaufleistung" bei Durchführung der Verträge bis zum vereinbarten Ende konnte der Kläger aufgrund der Vertragsgestaltung nicht davon ausgehen, dass die gesamte von ihm gezahlte Beitragssumme von der Beklagten separiert für seine Verträge und ohne Kostenabzug verzinslich angelegt würde und dass bei Vertragsende die gesamten Beiträge zuzüglich der aus ihrer Anlage erzielten Rendite wieder ausbezahlt werden würde. Ein solches Kapitalanlageprodukt - vergleichbar einem Sparvertrag - hat der Kläger bei Abschluss der Versicherungsverträge gerade nicht gewählt. Vielmehr ist in den jeweiligen Versicherungsscheinen eindeutig eine garantierte – als absoluter Betrag bezifferte - Ablaufleistung als "Erlebensfallkapital" (und nur in diesem Sinne eine "Mindestverzinsung") vereinbart. Auch dieses Erlebensfallkapital schuldet die Beklagte bei Vertragsende unabhängig von der Höhe der ihr für den einzelnen Vertrag tatsächlich entstehenden Kosten und unabhängig von ihrem Anlageerfolg. Der Kläger konnte aufgrund der Bezifferung des Erlebensfallkapitals ohne weiteres erkennen, in welcher Höhe er die eingezahlten Beiträge und eine Rendite hierauf bei Vertragsende sicher ausbezahlt bekommen würde. Die Beklagte hat ihm damit aber keine "Mindestverzinsung der vollen Prämienleistungen, worauf der Kläger in der Klageschrift (GA Bl. 4) abstellt, zugesagt und insbesondere nicht erklärt, dass sie die gesamte Beitragssumme nach Art einer "Spareinlage" (GA Bl. 9) für ihn anlegen und die aus dieser "Spareinlage" fließende Rendite bei Vertragsende mit "Zins und Zinseszins" (GA 9) an ihn auskehren würde. In den Versicherungsverträgen garantiert ist - neben den Rückkaufswerten, dem Todesfallkapital und den beitragsfreien Leistungen für den Fall, dass der Vertrag nicht wie vorgesehen bis zum vereinbarten Termin zu Ende geführt wird - bei Versicherungsende nur eine bezifferte Ablaufleistung, das Erlebensfallkapital, welches die Beklagte unabhängig von dem tatsächlich in Kapitalanlagen fließenden Betrag, der Kostenentwicklung und dem Anlageerfolg auf jeden Fall zu zahlen hat. Dieses ihm versprochene Erlebensfallkapital konnte der Kläger ohne weiteres z.B. mit der Rendite vergleichen, die er bei "Ansparung" der vollen Beiträge in einer anderen Anlageform hätte erzielen können, und auf diese Weise seine "Entschließungsfreiheit" ausüben. 69 Über das bezifferte Erlebensfallkapital hinaus hat der Kläger, wie sich ebenfalls klar aus den Verträgen ergibt, lediglich einen Anspruch auf eine - nicht garantierte –Überschussbeteiligung, d.h. auf einen Anteil am Unternehmensgewinn, den die Beklagte nach Versicherungsbeginn erzielt. Ausgangspunkt dieser der Höhe nach nicht fest zugesagten Zusatzleistung ist, wie der Vertragsgestaltung eindeutig zu entnehmen ist, nicht etwa die Rendite aus einer separierten Anlage der von dem Kläger eingezahlten Prämien nach Art einer Spareinlage, sondern der jährlich sich ergebende Erfolg, der handelsrechtliche Überschuss, den die Beklagte als Unternehmen erzielt und der sich aus dem Jahresabschluss ergibt. Dass dieser kollektiv und nicht etwa für jeden Vertrag gesondert aus der Anlage der von dem einzelnen Versicherungsnehmer eingezahlten Prämien ermittelt wird, folgt bereits aus der Erläuterung im Versicherungsschein unter der Überschrift "Überschussbeteiligung". Hier heißt es, dass die Versicherung am Überschuss "der V." beteiligt ist und die Gewinnanteile, die sich aus der Überschussbeteiligung ergeben, in ihrer Höhe von den Kapitalerträgen, aber auch vom Risikoverlauf und der Entwicklung der Kosten abhängen. Bereits dieser Erläuterung – und weiter § 19 AVB – entnimmt der Versicherungsnehmer, dass die Überschussbeteiligung nicht etwa die Rendite aus einer separierten Kapitalanlage der jeweiligen Beiträge ohne Kostenabzug ist, sondern ein Anteil am Unternehmenserfolg der Beklagten. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer, auf dessen Verständnis es bei der Auslegung Allgemeiner Versicherungsbedingungen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ankommt (BGHZ 123, 83, 85 m.w.N.), versteht den Begriff "Überschuss" nicht dahin, dass ein anderer als der sich aus dem Jahresabschluss ergebende Überschuss verteilt werden soll (BGHZ 128, 54). 70 Dass die Überschussbeteiligung des Versicherungsvertrags nicht aufgrund einer Ansparung der vollen Prämienleistungen ohne Kostenabzug und deren verzinslicher Anlage berechnet wird, sondern der Rohüberschuss des Versicherungsunternehmens – zerlegt auf verschiedene Ergebnisquellen wie Kapitalanlage (des Versicherungsunternehmens), Risikoverlauf und Kostenentwicklung – den Ausgangspunkt für die Aufteilung zwischen Versichertengemeinschaft und dem Unternehmen und sodann für die Zuordnung zum einzelnen Vertrag bildet, zeigt die Regelung des § 19 AVB dem Versicherungsnehmer in deutlicher Weise. In § 19 Abs. 1 AVB wird explizit darauf hingewiesen, dass der Versicherungsnehmer auch an den "Kostengewinnen" der Beklagten beteiligt wird, die sich daraus ergeben können, dass die Kosten "für Abschluss und Verwaltung der Versicherungsverträge" aufgrund aufsichtsrechtlicher Vorgaben sehr vorsichtig kalkuliert sind und die tatsächliche Entwicklung dieser Kosten günstiger verlaufen kann als kalkulatorisch angenommen. Weiter erläutert wird dies in § 19 Abs. 3 und 5 AVB. Hier heißt es u.a., dass der Versicherungsnehmer mit den laufenden Grundgewinnanteilen am entstandenen Kostenergebnis beteiligt wird und der Grundgewinnanteil während der Beitragszahlungsdauer in Prozent des tariflichen Beitrags bemessen wird. Der Regelung des § 19 AVB entnimmt der aufmerksame Versicherungsnehmer daher, dass in die von ihm zu zahlenden Beiträge pauschale Kostenanteile einkalkuliert sind, die – wegen der aufsichtsrechtlichen Vorgabe der vorsichtigen Kalkulation - über denjenigen liegen können, die dem Versicherer tatsächlich entstehen. An diesen Kostenüberschüssen partizipiert er aber im Rahmen der Überschussbeteiligung, indem ihm ein Anteil hieran, der in Prozent der tariflichen Beiträge bemessen wird (§ 19 Abs. 5 AVB), zugeteilt und in Form der vertraglich vereinbarten verzinslichen Ansammlung (§ 19 Abs. 6 AVB) gutgeschrieben wird. Dies bedeutet, dass dann, wenn der wie im Streitfall mit einem Prozentanteil der gesamten Prämiensumme kalkulierte Kostenanteil wegen der Prämienhöhe – in absoluten Zahlen - besonders hoch ausfällt (was der Kläger für seine Verträge mit Blick auf deren besondere "Werthaltigkeit" vor allem beanstandet), der bedingungsgemäß zuzuteilende Kostengewinnanteil (= Grundgewinnanteil) – bei einem entsprechenden positiven Kostenergebnis des Versicherungsunternehmens - in dem entsprechenden Verhältnis "hoch" ausfällt, weil er sich während der Beitragszahlungsdauer ebenfalls nach der Prämienhöhe bemisst. Weiterhin kann der aufmerksame Versicherungsnehmer dem § 19 AVB das von dem Kläger beanstandete Prinzip der Kostenkalkulation entnehmen, nämlich dass die Beitragszahlungen von vornherein einkalkulierte Kostenanteile enthalten, und dass insbesondere wegen der aufsichtsrechtlich vorgegebenen besonders vorsichtigen Kalkulation hieraus "Kostengewinne" entstehen können, wenn die dem Versicherer tatsächlich entstehenden Kosten niedriger sind als die in die Beiträge einkalkulierten Kostenanteile, woran der Versicherungsnehmer im Rahmen der Überschussbeteiligung aber wieder nach Maßgabe der Beitragssumme partizipiert. 71 Dass die kalkulierten Abschluss- und Verwaltungskosten im Rahmen der Überschussverteilung bei der Ermittlung des gewinnberechtigten Deckungskapitals und der hieran ausgerichteten Zuteilung der Zinsgewinnanteile nicht in Ansatz gebracht werden und dass der dem einzelnen Vertrag zugeteilte Grundgewinnanteil ("Kostengewinnanteil") je nach tatsächlicher Entwicklung der Kosten und der unternehmerischen Entscheidung des Versicherers in einzelnen Versicherungsjahren auch "Null" betragen kann, wie der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat geltend gemacht hat, führt nicht dazu, dass § 19 AVB insoweit intransparent ist oder den Kläger unangemessen benachteiligt. 72 Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 9.05.2001 (IV ZR 121/00, VersR 2001, 841, 845 ), welcher der Senat folgt, eine dem § 19 AVB in den Grundzügen entsprechende Klausel (dort: § 17 ALB) ausdrücklich für wirksam gehalten und insoweit ausgeführt, der Versicherungsnehmer rechne schon deshalb mit erheblichen Unsicherheiten bei der Frage, ob überhaupt ein Überschuss ermittelt werden könne und gegebenenfalls in welcher Höhe, weil ihm in § 17 Abs. 1 ALB erläutert werde, dass der etwaige Überschuss aus Kapitalerträgen herrühre und von den Kosten für den Abschluss des Vertrages und der Verwaltung beeinflusst werde. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wisse, dass diese Faktoren nicht konstant seien und deshalb der Überschuss variieren werde. Selbst dem wirtschaftlich nicht bewanderten Versicherungsnehmer werde die Unsicherheit der Höhe des Überschusses verdeutlicht, indem es in § 17 Abs. 1 ALB ausdrücklich heiße: "Je größer die Erträge aus den Kapitalanlagen sind, je weniger vorzeitige Versicherungsfälle eintreten und je kostengünstiger wir arbeiten, umso größer sind dann entstehende Überschüsse, an denen wir Sie und die anderen Versicherungsnehmer beteiligen." Ähnlich - und noch deutlicher - ist der Zusammenhang zwischen Kosten, Anlageerfolg sowie Risikoentwicklung auf der einen Seite und der Überschussbeteiligung auf der anderen Seite in § 19 der hier zugrundeliegenden AVB beschrieben. Da § 17 Abs. 1 ALB, so weiter der Bundesgerichtshof a.a.O., dem Versicherungsnehmer deutlich mache, dass er mit einer bestimmten Höhe des Überschusses nicht rechnen könne, sei diese Klausel auch nicht dadurch in einer ihn benachteiligenden Weise intransparent, dass er den aus der Anwendung der gesetzlichen Regelungen bei der Bilanzierung sich ergebenden Spielraum nicht erkenne. Einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer könnten die Grundsätze zur Bilanzierung nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz und dem Handelsgesetzbuch nicht in verständlicher Weise dargelegt werden. Es genüge deshalb, dass der Versicherer in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen auf die Anwendung dieser Gesetze hinweise. Der Versicherer sei auch nicht verpflichtet, sich auf genauere Maßstäbe zur Überschussbeteiligung schon bei Vertragsschluss festzulegen, etwa indem er bestimmte Prozentsätze nenne. Soweit der Versicherer die sich aus § 81c VAG ergebenden Regelungen nicht weiter erläutere, liege darin keine unangemessene Benachteiligung. Das Transparenzgebot verlange eine dem Versicherungsnehmer verständliche Darstellung nur soweit, wie dies nach den Umständen gefordert werden könne. Die Regelungen des § 81c VAG und der dazu ergangenen Rechtsverordnung seien indessen so komplex und kompliziert, dass sie einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht weiter erklärt werden könnten. 73 Die hier in Frage stehende Klausel zur Überschussbeteiligung ist detaillierter als die der Entscheidung des BGH zugrundeliegende und lässt die Grundsätze der Überschussbeteiligung ( Bildung von Gewinnverbänden, Aufteilung der Überschussanteile in Zinsgewinnanteile, Risikogewinnanteile, Grundgewinnanteile und einmaliger Schlussgewinnanteil, Grundlagen der Bemessung der einzelnen Gewinnanteile) in verständlicher Weise erkennen. Das im Vertrag erläuterte System der sich am Unternehmensgewinn der Beklagten orientierenden Überschussbeteiligung bewirkte – für den Versicherungsnehmer erkennbar - eine unvermeidliche Unsicherheit über die genaue effektive Höhe der zukünftigen Leistungen, soweit diese zu den übrigen, der Höhe nach vertraglich festgelegten Leistungen (insbesondere Erlebensfallkapital) hinzutraten. Der Kläger konnte danach aufgrund der gesamten Vertragsgestaltung - unabhängig von der Klausel des § 17 AVB - nicht erwarten, dass er bei Vertragsende Leistungen erhält, die sich aus einer verzinslichen Anlage der gesamten Beitragssumme ohne Abzug der in seine Beiträge einkalkulierten Kosten ergeben, was er im Ergebnis mit seiner Klage begehrt. 74 Entgegen der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Ansicht des Klägers ermöglicht das vertraglich vereinbarte System der Überschussbeteiligung es der Beklagten auch nicht, "willkürlich an der Kostenschraube zu drehen" und den Versicherungsnehmer im Rahmen der Überschussbeteiligung auf diese Weise unangemessen zu benachteiligen. Dass das Versicherungsunternehmen einen gewissen Grad an Einfluss darauf hat, in welchem Umfang es im Rahmen der gesetzlichen Regelungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes und des Bilanzrechts Überschüsse ausweist und den Einzelverträgen zuteilt, hat der Bundesgerichtshof a.a.O. als akzeptabel anerkannt. Einer "willkürlichen" Handhabung des Versicherers hierbei wird für die ab dem 29.07.1994 abgeschlossenen Verträge (§ 11 c VAG), zu denen auch die des Klägers gehören, aufsichtsrechtlich entgegengewirkt. Gemäß § 81 c Abs. 1 und 3 VAG sowie § 4 Mindestzuführungsverordnung sind Versicherer verpflichtet, die Versicherungsnehmer angemessen an den Überschüssen zu beteiligen; dabei dürfen die für die einzelnen Ergebnisarten (Kapitalanlagen-, Kosten -, Risiko- und übrigem Ergebnis) festgelegten Mindestgrenzen (z.B. 90 % des Kapitalanlageergebnisses) nicht unterschritten werden. Der überwiegende Teil des Überschusses wird zunächst in die Rückstellung für Beitragsrückerstattung als Sammelbecken für die Überschussbeteiligung aller Versicherungsnehmer eingestellt; diese Beträge dürfen nur noch für die Überschussbeteiligung verwendet werden (§ 56 a S. 3, 4 VAG). Diese aufsichtsrechtlichen Bestimmungen sind durch die Verweisung hierauf in § 19 AVB zum Bestandteil der zwischen den Parteien geschlossenen Verträge gemacht worden. 75 Mit dem gesamten Inhalt der vereinbarten vertraglichen Regelungen, insbesondere der konkreten Vereinbarung von Leistung (Beitragszahlung) und Gegenleistung (Todesfallkapital, Rückkaufswerte, Erlebensfallkapital, Überschussbeteiligung) sowie § 19 AVB ist daher nicht nur hinreichend verdeutlicht worden, dass die Beitragszahlungen überhaupt Kostenanteile enthalten und nicht insgesamt für den Versicherungsnehmer "mit Zins und Zinseszins" angelegt werden, sondern auch, dass diese Kosten vorab kalkuliert sind und nicht mit den tatsächlich für den einzelnen Vertrag entstehenden Kosten übereinstimmen müssen. Denn anderenfalls – wenn es auf die Verrechnung konkret entstandener Kosten ankäme - könnten keine festen Rückkaufswerte zugesagt werden, und es könnten keine "Kostenüberschüsse" infolge der "besonders vorsichtigen Kalkulation" der vereinbarten Beiträge entstehen. 76 Die Klausel des § 17 AVB ist deshalb nicht als alleinige "Anspruchsgrundlage" für die "Erhebung" von Kosten anzusehen. Auch wenn diese Klausel unwirksam sein sollte, bildet die vertragliche Gesamtregelung eine Rechtsgrundlage für die mit den Beitragszahlungen geleisteten Kostenanteile. Es kann deshalb hier im Ergebnis dahinstehen, ob § 17 AVB im Streitfall als intransparent und deshalb unwirksam anzusehen ist oder ob dem Transparenzmangel durch die Bezifferung der garantierten Rückkaufswerte und beitragsfreien Versicherungsleistungen für jedes einzelne Versicherungsjahr im Versicherungsschein hinreichend entgegengewirkt wird. 77 Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 9.05.2001 (IV ZR 121/00, VersR 2001, 841) eine mit § 17 AVB gleichlautende Klausel (dort: § 15 ALB) mit der Begründung für unwirksam erklärt, § 15 ALB genüge den Anforderungen des Transparenzgebots nicht. Den ersten Satz der Klausel, dass die mit dem Abschluss der Versicherung verbundenen Kosten nicht gesondert in Rechnung gestellt werden, verstehe der Versicherungsnehmer als ihm günstig. Umso mehr müsse dem Versicherungsnehmer an derselben Stelle in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen verdeutlicht werden, dass die nachfolgende Regelung der Verrechnung für ihn einen erheblichen wirtschaftlichen Nachteil für den Fall bedeute, dass er von seinem gesetzlichen Recht (§§ 176, 174 VVG) Gebrauch mache, den Vertrag in den ersten Jahren zu kündigen oder beitragsfrei zu stellen . Der wirtschaftliche Nachteil eines erheblichen Verlustes seiner eingezahlten Prämien werde dem Versicherungsnehmer mit der im zweiten Satz des § 15 ALB beschriebenen Regelung nicht hinreichend verdeutlicht. Allerdings könne eine Tabelle zur Darstellung der wirtschaftlichen Folgen hilfreich sein, wenn sie garantierte Rückkaufswerte so darstelle, dass der Versicherungsnehmer leicht erkennen könne, in welcher Weise das Anwachsen des Kapitals durch die Verrechnung mit den Abschlusskosten belastet werde. 78 Die in dem vom BGH entschiedenen Fall in dem Versicherungsschein enthaltene Tabelle wies keine konkret bezifferten Rückkaufswerte für sämtliche Versicherungsjahre aus und war deswegen nicht in vollem Umfang geeignet, dem Versicherungsnehmer die wirtschaftlichen Nachteile vor Augen zu führen, die er im Falle einer Kündigung oder Beitragsfreistellung hinnehmen musste, da – so die Begründung des BGH - der Umstand, dass der Versicherungsnehmer bei einer Kündigung innerhalb der ersten zwei Jahre überhaupt keine oder nur eine sehr geringe Leistung der Beklagten erhalte, aus der Tabelle, die Bestandteil des Versicherungsscheins sei, nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit hervorgehe. Sie weise zu Beginn keinen Rückkaufswert mit Null auf. Es reiche nicht aus, wenn der Versicherungsnehmer dies erst durch einen Vergleich mit den in der Tabelle angeführten Daten der Laufzeit und dem Abschlussdatum ermitteln müsse. Hinreichend transparent sei die Tabelle auch insoweit nicht, als sie insgesamt nur sieben Werte bei einer Laufzeit von 30 Jahren aufführe. Der Zusatz "Die Werte für die nicht genannten Jahre errechnen sich nach versicherungsmathematischen Grundsätzen. Sie erhöhten sich nicht linear." gebe dem Versicherungsnehmer im Bedarfsfall keine ausreichende Kenntnis über seine Ansprüche. 79 Die Tabellen in den Versicherungsscheinen weisen für die hier in Streit stehenden Verträge anders als in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall die jeweiligen garantierten Rückkaufswerte ebenso wie die beitragsfreien Versicherungsleistungen für jedes Versicherungsjahr in absoluten Zahlen aus; einer zusätzlichen Berechnung, um auch den im Verhältnis zu den eingezahlten Prämien besonders niedrigen Rückkaufswert in den ersten Versicherungsjahren zu ermitteln, bedarf es hier nicht, so dass die Nachteile im Fall einer Kündigung oder Beitragsfreistellung in den ersten Versicherungsjahren für den Kläger jedenfalls deutlicher erkennbar waren als in dem vom BGH entschiedenen Fall. Das OLG Stuttgart hat in seiner Entscheidung vom 27.09.2007 (RuS 2009, 474-475) eine Heilung der Intransparenz einer gleichlautenden Klausel angenommen, wenn dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung ein Versicherungsverlauf vorgelegt wurde, dem die Rückkaufswerte für sämtliche Versicherungsjahre zu entnehmen sind. 80 Ob der weitere vom BGH in seiner Entscheidung vom 9.05.2001 angesprochene Transparenzmangel, dass in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen auf die Tabelle nicht an der Stelle verwiesen werde, an der ein Versicherungsnehmer Informationen über den Rückkaufswert und die beitragsfreie Versicherungssumme erwarte und nicht schon an dieser Stelle der Allgemeinen Versicherungsbedingungen in den Grundsätzen auf die wirtschaftlichen Nachteile des Versicherungsnehmers hingewiesen werde, die dem Versicherungsnehmer dadurch entstünden, dass die Abschlusskosten einschließlich der erheblichen Vermittlungsprovision schon bei Beginn der Vertragslaufzeit belastet würden, hier besteht, ist zweifelhaft. Immerhin sind die Rückkaufswerte und beitragsfreien Versicherungssummen an prominenter Stelle, nämlich vorn im Versicherungsschein aufgeführt, und wird unmittelbar vor den Tabellen auch darauf hingewiesen, dass die für die Beratung beim Abschluss einer Versicherung und das Einrichten eines Vertrages entstehenden Kosten aus den ersten Beiträgen bestritten werden müssten. 81 Dies kann aber bereits deshalb offen bleiben, weil sich die von dem BGH als intransparent angesehenen Nachteile der Verrechnung der Abschlusskosten (bzw. hier: des überwiegenden Teils der Abschlusskosten) mit den Beiträgen in den ersten Jahren der Laufzeit des Vertrags nach dem Zillmerungsverfahren nicht ausgewirkt haben. Die Verträge sind teilweise – nahezu – abgelaufen, bei den übrigen Verträgen ist eine vorzeitige Beendigung nach dem eigenen Vorbringen des Klägers nicht beabsichtigt. 82 Selbst wenn man § 17 AVB hier als unwirksam ansähe, sei es aus den vom BGH bezeichneten Gründen oder weil man die Formulierung "im Regelfall verbundenen Kosten" für missverständlich hielte, wäre damit, wie vorstehend ausgeführt, die vertragliche Grundlage für die Zahlung von Abschluss- und Verwaltungskosten als Bestandteil der Beiträge nicht entfallen. 83 Der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch, die bereits geleisteten Kostenanteile seiner Prämien zurückzuzahlen und ihn bei der Überschussbeteiligung so zu stellen, als wären diese Kosten nicht "erhoben" worden, hilfsweise nur die tatsächlich für die einzelnen Verträge entstandenen Kosten mit den Beiträgen zu verrechnen, ist aber auch dann nicht begründet, wenn man wegen der – unterstellten - Unwirksamkeit des § 17 AVB eine vertragliche Regelungslücke annimmt. 84 Der Senat folgt der Auffassung des Bundesgerichtshofs, dass es dann, wenn die Kapitallebensversicherungsverträge bis zu Ende geführt werden (sollen) und nicht bereits in den ersten Jahren des Versicherungsverhältnisses gekündigt oder beitragsfrei gestellt werden, bei der Verrechnung der Abschlusskosten nach dem Zillmerungsverfahren verbleibt und dass der Vertrag auch eine hinreichende Grundlage für die "Erhebung" von Verwaltungskosten durch Einkalkulation in die Beiträge bildet. 85 In seinen Entscheidungen vom 12.10.2005 und vom 24.10.2007 (BGH RuS 2005, 519; 2008, 28) hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich klargestellt, dass die durch die Unwirksamkeit der Abschlusskostenverrechnungsklausel entstandene Vertragslücke sachgerecht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen sei und diese Auslegung zu dem Ergebnis führe, dass es bei vereinbarungsgemäßer Durchführung des Vertrages bei der Verrechnung der Abschlusskosten nach dem Zillmerungsverfahren bleibe und nur bei vorzeitiger Beendigung der Beitragszahlung Korrekturen beim Rückkaufswert oder der beitragsfreien Versicherungssumme vorzunehmen seien. Die Belastung des Versicherungsnehmers mit Abschlusskosten sei nicht nur aufsichtsrechtlich und rechnungsmäßig vorgeschrieben, sondern liege auch den vertragsrechtlichen Beziehungen zu Grunde. Entsprechendes gelte für die sonstigen mit dem Betrieb eines Versicherungsunternehmens verbundenen Aufwendungen, z.B. die Verwaltungskosten. Ein vollständiger Wegfall der Verrechnung der Abschlusskosten mit den Prämien würde die Versicherungsnehmer im Ergebnis auch nicht entlasten, sondern sich entsprechend in einer verminderten Überschussbeteiligung widerspiegeln. 86 Der Kläger hat keinen rechtlichen Grund dafür aufgezeigt, und ein solcher ist auch nicht ersichtlich, dass die von ihm abgeschlossenen Verträge eine gegenüber anderen Kapitallebensversicherungsverträgen derart abweichende Interessenlage aufweisen, dass sei im Rahmen der Ersetzung des – unterstellt - unwirksamen § 17 AVB im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu einem anderen Ergebnis führen würde. Dass es ihm darum ging, eine möglichst hohe Rendite zu erwirtschaften, unterscheidet ihn nicht von anderen Versicherungsnehmern, die eine Kapitallebensversicherung etwa zur Altersvorsorge abschließen. Der Mehrzahl der Versicherungsnehmer wird es ebenso wie dem Kläger bei Abschluss einer Kapitallebensversicherung auf eine möglichst hohe Rendite bei gleichzeitiger hoher Sicherheit der Anlage – die u.a. durch die aufsichtsrechtlich vorgegebene vorsichtige Kalkulation der Beiträge erreicht wird – ankommen. Der Kläger hat diese Anlageform auch mit Blick auf ihre Eignung als Sicherungsmittel für Kredite seiner Unternehmensgruppe und wegen der Möglichkeit der Erzielung von Steuervorteilen gewählt, die andere Kapitalanlageformen (mit evtl. höherer Rendite) nicht geboten hätten. Ob die von der Beklagten als "Erlebensfallkapital" sicher zugesagte Rendite für sein Finanzierungskonzept auskömmlich war, konnte der Kläger ohne weiteres der garantierten bezifferten Ablaufleistung entnehmen. Dass die darüber hinausgehende Überschussbeteiligung nach Entstehung und Höhe unsicher war, war aus dem Vertragsinhalt klar ersichtlich. Inwieweit seine Interessen deshalb bei der ergänzenden Vertragsauslegung zu einem anderen Ergebnis führen sollen als bei dem Großteil der Lebensversicherungsverträge, ist nicht erkennbar. 87 Auch dass die Beitragssumme der einzelnen von ihm abgeschlossenen Verträge über derjenigen liegen mag, die der durchschnittliche Versicherungsnehmer im Rahmen des Abschlusses einer Kapitallebensversicherung vereinbart, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Dass der kalkulierte Kostenanteil der Prämien wegen seiner Bemessung nach einem Prozentanteil der Beitragssumme relativ hoch war, bedeutet nicht, dass der Kläger im Ergebnis mit dem vollständigen kalkulierten Kostenanteil belastet wird. Sein Anteil an einem positiven Kostenergebnis der Beklagten wird im Rahmen der Überschussbeteiligung ebenfalls nach Maßgabe der Beitragssumme bemessen. Dass den AVB nicht konkret zu entnehmen ist, welche Höhe der kalkulierte Kostenanteil der Prämien aufweist, führt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts nicht dazu, dass überhaupt keine oder "nur" die tatsächlich entstandenen Kosten von der Prämie "abgezogen" werden dürfen. Eine "echte" derartige Verrechnung findet, wie vorstehend aufgezeigt, im Rahmen der Leistungsbemessung (Rückkaufswerte, beitragsfreie Leistungen, Todesfallleistung, Erlebensfallkapital) gar nicht bzw. bei der Überschussbeteiligung nur beschränkt auf bestimmte Ergebnisarten – Zinsgewinnanteile, die auf der Grundlage des gewinnberechtigten Deckungskapitals dem einzelnen Versicherungsnehmer zugewiesen werden - statt. Für eine konkrete Verrechnung tatsächlich im Zusammenhang mit dem Einzelvertrag entstandener Kosten mag zwar bei erster Betrachtung der Wortlaut des § 17 AVB sprechen; bereits aus § 19 AVB und der dortigen Erläuterung der vorsichtigen Kalkulation von Lebensversicherungsbeiträgen und der deshalb möglichen Entstehung von "Kostenüberschüssen" für den Fall, dass "die tatsächliche Entwicklung … der Kosten für Abschluss und Verwaltung der Versicherungsverträge günstiger verläuft als kalkulatorisch angenommen", erkennt der aufmerksame Versicherungsnehmer aber, dass die Kosten vorab pauschal in die Beiträge einkalkuliert sind und nicht abhängig von ihrer Entstehung im Einzelfall von den Beiträgen abgezogen werden. Dass der Bundesgerichtshof bei seinen Entscheidungen zur ergänzenden Vertragsauslegung einen anderen Sachverhalt zugrundegelegt hat, ist nicht ersichtlich. Auch das Bundesverfassungsgericht ist in seinem Nichtannahmebeschluss vom 15.02.2006 (VersR 2006,489-495) ausdrücklich davon ausgegangen, dass die Versicherer den Versicherungsnehmern nicht die tatsächlich im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vertragsabschluss angefallenen Kosten in Rechnung stellen, sondern "Durchschnittswerte auf Grund von Berechnungen zu Grunde legen, die den Versicherungsnehmern nicht bekannt sind". Vor diesem Hintergrund hat das BVerfG die vom BGH in seinem Urteil vom 12.10.2005 vorgenommene richterliche ergänzende Vertragsauslegung – wonach es grundsätzlich bei der Verrechnung der Abschlusskosten nach dem Zillmerungsverfahren verbleibt und für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Beitragszahlung jedenfalls die versprochene Leistung geschuldet ist, der vereinbarte Betrag der beitragsfreien Versicherungssumme und des Rückkaufswerts aber bei vorzeitiger Beendigung einen Mindestbetrag (die Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals) nicht unterschreiten darf - ausdrücklich bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber als verfassungskonforme zivilrechtliche Lösung gebilligt. 88 Dass die pauschale Einkalkulierung von Abschluss- und anderen Kosten in die von den Lebensversicherern verlangten Versicherungsbeiträge und nicht die individuelle Verrechnung der durch den Einzelvertrag dem Versicherer entstehenden Kosten der typischen Vertragsgestaltung von in Deutschland abgeschlossenen Lebensversicherungsverträgen entspricht, zeigen auch die Neuregelungen der VVG-InfoV. 89 In der Lebensversicherung betreffen die neu geregelten Informationspflichten zunächst die in die Bruttobeiträge einkalkulierten Abschlusskosten. Diese sind als "einheitlicher Gesamtbetrag" (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 VVG-InfoV) auszuweisen. Hierzu heißt es in dem die Neuregelung besprechenden Aufsatz von Castellví (Der Kostenausweis in der kapitalbildenden Versicherung nach der VVG-InfoV, r+s 2009, 1) : 90 "Die einkalkulierten Abschlusskosten sind also als ein Gesamtbetrag in Euro anzugeben. Dies dürfte in der Praxis keine großen Schwierigkeiten bereiten. Bei Vertragsbeginn wird ein bestimmter Beitrag für eine bestimmte Laufzeit vereinbart. Die Multiplikation beider führt zur sog. Beitragssumme. Üblicherweise werden die Abschlusskosten als Teil der Beitragssumme einkalkuliert . Damit lassen sich, da die Beitragssumme bei Vertragsbeginn feststeht, die einkalkulierten Abschlusskosten als ein absoluter Eurobetrag ermitteln und darstellen. Andere Modelle setzen als einkalkulierte Abschlusskosten einen Prozentsatz jeder Beitragszahlung an. Auch in diesem Fall lässt sich also, da alle relevanten Größen feststehen, ein Eurobetrag ermitteln und darstellen." 91 In der Gesetzesbegründung der VVG-InfoV (VersR 2008,183) heißt es: 92 "§ 2 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung nennt hierbei zunächst die in die Prämie einkalkulierten Kosten. Dazu gehören insbesondere die Abschluss- und Vertriebskosten, aber auch alle sonstigen Kosten, die in die Prämie einkalkuliert sind und damit über die Prämie vom Versicherungsnehmer getragen werden. Maßgeblich sind die rechnungsmäßig angesetzten Kosten, nicht die tatsächlichen Aufwände , wobei laufende Zuschläge zur Deckung von Abschlussaufwendungen (sogenannte Amortisationszuschläge) mit auszuweisen sind." (Hervorhebendes Unterstreichen in beiden Zitaten durch den Senat.) 93 Aus den Neuregelungen ergibt sich, dass – ebenso wie der BGH und das BVerfG - auch der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass üblicherweise in die Lebensversicherungsbeiträge pauschal Abschluss- und sonstige Kosten einkalkuliert sind. Das erst Anfang 2008 in Kraft getretene Gesetz hat jedoch keine Auswirkungen auf die zwischen den Parteien geschlossenen Verträge; bei Abschluss der hier in Frage stehenden Verträge hatte die Beklagte noch nicht entsprechend den in der VVG-InfoV enthaltenen Informationspflichten die Kalkulationsgrundlagen der vereinbarten Prämien offen zu legen, was der Kläger hier auch nicht geltend macht. 94 Das aus dem Vertragswerk und (falls überhaupt erforderlich) im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung gewonnene Auslegungsergebnis, dass die Beklagte zu einer "Erhebung" der nach einem Prozentanteil der Versicherungsprämie kalkulierten Abschluss- und Verwaltungskosten mit den Beiträgen berechtigt war und ist, stellt sich auch mit Blick auf die absolute Höhe der in den Beiträgen des Klägers kalkulatorisch enthaltenen Kostenanteile nicht als unbillig oder gar sittenwidrig dar, wie der Kläger im Berufungsrechtszug geltend macht. Dies wäre nur dann der Fall, wenn eine gravierende Äquivalenzstörung vorläge. Dass ein grobes Missverhältnis der beiderseitigen Leistungen besteht, hat der Kläger aber nicht konkret dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Soweit der Kläger auf die angebliche erhebliche Diskrepanz zwischen den kalkulatorischen und den tatsächlich durch seine Verträge entstandenen Abschluss- und Verwaltungskosten abstellt, ist dieses Vorbringen bereits nicht geeignet, eine Störung des Äquivalenzverhältnisses darzutun. Denn die kalkulatorisch in den Prämien enthaltenen Kosten müssen nicht dem bei Vertragsende von dem Kläger für die Versicherungsleistung tatsächlich gezahlten "Preis" entsprechen, weil im Rahmen der Überschussbeteiligung bei insgesamt positivem Kostenergebnis des Versicherers auch Kostenanteile "zurückgezahlt" und im Rahmen der vertraglich vereinbarten verzinslichen Ansammlung verzinst werden. Zudem werden die tatsächlich für die Verträge des Klägers aufgewandten Abschlusskosten mit Blick auf die nach den Erfahrungen des Senats grundsätzlich ebenfalls in einem Prozentanteil der Beitragssumme berechnete Vermittlungsprovision, welche die Beklagte an das von dem Kläger beauftragte Versicherungsmaklerunternehmen gezahlt hat, ebenfalls sehr hoch gewesen sein. Dass die mit 6,11 % kalkulierte "Gesamtkostenbelastung" zu den tatsächlich durch die Verträge entstandenen Kosten außerhalb jeden vernünftigen Verhältnisses steht, ist nicht erkennbar. 95 Für die Feststellung einer wucherischen Überhöhung der Beiträge infolge der hierin enthaltenen Kostenanteile müsste ein grobes Missverhältnis zwischen der Beitragshöhe und den von der Beklagten hierfür versprochenen Versicherungsleistungen bestehen. Dies hat der Kläger nicht dargetan; insbesondere hat er die Höhe der ihm für die bereits abgelaufenen Versicherungsjahre in Form der verzinslichen Ansammlung bereits zugeteilten Überschüsse nicht beziffert, die als Teil der Versicherungsleistung in die Äquivalenzbetrachtung einzubeziehen wären. Soweit er – mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 15.12.2009 nach Schluss der mündlichen Verhandlung, in der er keine Schriftsatzfrist beantragt hat – geltend macht, die Beklagte habe für seine Verträge seit 2004 keine Grundgewinnanteile ausgewiesen, obwohl die Verwaltungskosten seit Beginn der einzelnen Versicherungsverhältnisse "kontinuierlich erheblich" gesunken seien, überdies sei der von der Beklagten ausweislich ihres Geschäftsberichts 1997 für 1998 deklarierte Kostenüberschussanteil nicht angemessen nach der Jahresbeitragssumme gestaffelt und hinsichtlich der Aufteilung auf einzelne Tarifgruppen nicht nachvollziehbar, führt dies zu keiner abweichenden Beurteilung und gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO. Aus diesem – prozessual nicht mehr zu berücksichtigenden – neuen Vortrag ergibt sich insbesondere nicht, dass der Kläger nicht, wie im Vertrag vorgesehen, im Rahmen der Überschussbeteiligung verursachungsorientiert an den – auch durch die aufsichtsrechtlich vorgegebene vorsichtige Kostenkalkulation – entstandenen Gewinnen der Beklagten beteiligt wurde. Dass jedenfalls bis 2003 für seine Verträge Grundgewewinnanteile ausgewiesen wurden, stellt der Kläger nicht in Abrede. Der Umstand , dass die Beklagte für die Verträge des Klägers nach seiner Behauptung seit 2004 keine Grundgewinnanteile ausgewiesen hat, obwohl ihre Verwaltungskosten seit Vertragsbeginn gesunken seien, bedeutet nicht, dass die Beklagte in rechtsmissbräuchlicher Weise von den vertraglichen Vereinbarungen zur Überschussbeteiligung abgewichen ist. Die Reduzierung von Verwaltungskosten muss nicht zwangsläufig zu einem positiven Kostenergebnis der Beklagten geführt haben, sondern kann durch andere Kostenarten - z.B. höhere Abschlusskosten - aufgezehrt worden sein. Die von dem Kläger nur für einzelne Jahre und nur ausschnittweise vorgetragenen Zahlen zu angeblichen Kostengewinnen der Beklagten und deren Ausweisung für bestimmte Tarifgruppen lassen nicht den Schluss darauf zu, dass er entgegen der vertraglichen Regelung in § 19 AVB nicht verursachungsorientiert an einem etwaigen positiven Kostenergebnis der Beklagten beteiligt worden ist. 96 Zudem würde auch dann, wenn die Beklagte bei der Überschussverteilung nicht entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen verfahren sein sollte, nicht die von dem Kläger begehrte Rechtsfolge einer Verpflichtung der Beklagten zur vollständigen oder teilweisen Rückgewähr der in den Prämien enthaltenen kalkulatorischen Kostenanteile und zur Hinzurechnung der Kostenanteile bei der Ermittlung des gewinnberechtigten Deckungskapitals im Rahmen der Zins-Überschussbeteiligung eintreten. Der Kläger begehrt mit seiner Klage nicht die gerichtliche Überprüfung der Angemessenheit der Überschussbeteiligung entsprechend den in § 19 AVB vertraglich vereinbarten Vorgaben, sondern eine vollständige Abänderung der vertraglichen Regelungen betreffend die Bemessung von Leistung und Gegenleistung durch isolierte Herauslösung der Kostenanteile der vereinbarten Prämien. Ein solcher Anspruch bestünde aber selbst dann nicht, wenn die Beklagte – was von dem Kläger auch in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 15.12.2009 nicht hinreichend konkret dargetan worden ist – bei der Zuweisung der Überschussanteile entgegen den vertraglichen Vorgaben nicht verursachungsorientiert vorgegangen sein sollte. Ob dem Versicherungsnehmer in einem solchen - von dem Kläger nicht zum Gegenstand seiner Klage gemachten - Fall eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Versicherers bei der Feststellung und Verteilung des Überschusses ausnahmsweise ein Anspruch auf gerichtliche Überprüfung der Angemessenheit und ggf. neuer Festlegung der Überschussbeteiligung gemäß § 315 Abs. 3 S. 2 BGB zustehen kann (vgl. hierzu Schwintowski/Brömmelmeyer, Praxiskommentar zum Versicherungsvertragsrecht, 1. Aufl., § 153 VVG, Rdnr. 32), kann daher offen bleiben. 97 Eine sittenwidrige Überhöhung der von der Beklagten mit den Beiträgen "erhobenen" Kosten folgt auch nicht daraus, dass dem Kläger zwischenzeitlich Versicherer bekannt geworden sind, welche die Abschluss- und Verwaltungskosten niedriger kalkulieren als die Beklagte. Dies bedeutet nicht, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die von der Beklagten verlangten Prämien für die von ihr versprochenen Leistungen nicht marktüblich waren. Es bedarf auch nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der von dem Kläger in Abrede gestellten "Marktüblichkeit" der in den Beiträgen seiner Versicherungsverträge kalkulatorisch enthaltenen Kostenanteile. Wie vorstehend im einzelnen ausgeführt, ist die ursprüngliche Beitragskalkulation eines Versicherers für die Beurteilung der Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung nicht von allein ausschlaggebender Bedeutung, wenn wie hier eine Überschussbeteiligung (auch) unter Berücksichtigung der von dem Versicherer erzielten Kostenüberschüsse vereinbart und insoweit der tarifliche Jahresbeitrag als Bemessungsgrundlage vertraglich festgelegt ist. Denn dann entspricht der kalkulatorische Kostenanteil nicht dem vom Versicherungsnehmer bei Vertragsende gezahlten Preis. Wenn der Versicherer tatsächlich mit geringeren Kosten arbeitet als kalkulatorisch veranschlagt, schlägt sich dies in der Überschussbeteiligung nieder. Zudem erhöht ein besonders vorsichtig, d.h. besonders hoch kalkulierter Kostenanteil die Sicherheit der Anlage in eine Kapitallebensversicherung (vgl. Engeländer NVersZ 2001, 289). 98 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 99 Ein begründeter Anlass zur Zulassung der Revision ist nicht gegeben. 100 Die Frage, wie sich die – hier nur hilfsweise unterstellte - Unwirksamkeit einer Abschlusskostenverrechnungklausel in Kapitallebensversicherungsverträgen auswirkt, ist höchstrichterlich durch die Entscheidungen des BGH vom 12.10.2005 und vom 24.10.2007 (BGH RuS 2005, 519; 2008, 28) dahin geklärt, dass es bei vereinbarungsgemäßer Durchführung des Vertrages bei der vertraglich vorgesehenen Verrechnung der Abschlusskosten nach dem Zillmerungsverfahren und auch der Belastung der Prämien mit Verwaltungskosten und sonstigen mit dem Betrieb eines Versicherungsunternehmens verbundenen Aufwendungen bleibe. Dieser Rechtsprechung folgt der Senat. Ein rechtlicher Grund, mit Blick auf die hier vereinbarten Beitragssummen davon abzuweichen, ist nicht ersichtlich, zumal bei unwirksamen Bestimmungen in AGB die ergänzende Vertragsauslegung ebenso wie die Auslegung und Inhaltskontrolle solcher Bestimmungen nach einem objektiv generalisierenden Maßstab zu erfolgen hat, der am Willen und Interesse der typischerweise beteiligten Verkehrskreise (und nicht nur der konkret beteiligten Parteien) ausgerichtet sein muss (BGH RuS 2005, 519). 101 K. S. D.