Urteil
I-19 U 11/09
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2010:0217.I19U11.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 5. Zivilkammer– Einzelrichter – des Landgerichts Wuppertal vom 24. April 2009 (5 O 240/08) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 1 G r ü n d e 2 I. 3 Als Mitarbeiter einer S-firma befuhr der Kläger am 2. Januar 2008 das Gelände der K… W…, um dort Kalk zu laden. An der Verladestation befand sich beim Eintreffen des Klägers ein weiterer Lkw, hinter dem der Kläger anhielt. Der Kläger stieg sodann aus und öffnete den Domdeckel seines Lkw. Bevor es zum Beladen seines Lkw kam, stürzte der Kläger auf dem Betriebsgelände und zog sich verschiedene Frakturen zu. Wegen dieser Verletzungen befand er sich vom 2. Januar bis zum 11. Januar 2008 in stationärer Behandlung in der berufsgenossenschaftlichen Klinik in D…-B…. Infolge der Verletzungen war der Kläger sei dem 2. Januar 2008 arbeitsunfähig erkrankt. Seit dem 14. Februar 2008 erhielt er von der S…-Betriebskrankenkasse als Auftragsleistung für die Berufsgenossenschaft Verletztengeld. 4 Mit seiner Klage verlangt der Kläger im Wesentlichen Schmerzensgeld, die Erstattung unfallbedingter Schäden und die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche Schäden, die aus dem Unfallereignis vom 2. Januar 2008 resultieren, zu ersetzen hat. 5 Der Kläger hat behauptet, er sei auf dem vereisten Betriebsgelände der Beklagten gestürzt, als er sich auf dem Rückweg von der Toilette befunden habe, welche er während des Ladevorgangs des vor ihm an der Station befindlichen Lkw aufgesucht habe. 6 Der Kläger hat beantragt, 7 8 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, welches den Betrag von 4.000 € nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 9 10 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 2.133,63 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 11 12 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, die aus dem Unfallereignis vom 02.01.2008 resultieren, zu ersetzen; 13 14 4. die Beklagte zu verurteilen, ihn von der Zahlung weiterer 603,93 € an seine Prozessbevollmächtigten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen. 15 Die Beklagte hat beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Die Beklagte hat sich auf die Beschränkung der Haftung als Unternehmerin nach §§ 104, 106 SGB VII berufen. Sie hat eine Verkehrssicherungspflicht bestritten und dazu behauptet, spätestens um 6.30 Uhr sei das gesamte Gelände gestreut gewesen, lediglich eine gut erkennbare Mulde, in welcher vereistes Wasser gestanden habe, habe durch das Streusalz nicht aufgetaut werden können. Im Übrigen bestreitet die Beklagte, dass der Kläger auf dem Rückweg von der Toilette gestürzt sei. Vielmehr habe sich der Sturz – wie der Kläger selbst in einem „Fragebogen für Anspruchsteller“ unter der Bezeichnung „kurze Unfallschilderung“ angegeben habe, beim Verladen ereignet. 18 Das Landgericht Wuppertal – Einzelrichter – hat die Klage durch Urteil vom 24. April 2009 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Ansprüche des Klägers scheiterten jedenfalls an dem Haftungsausschluss aus §§ 106 Abs. 3, 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII. Der Unfall habe sich während der Verrichtung betrieblicher Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte ereignet. Die betriebliche Aktivität des Klägers, welche mit dem Befahren des Hofes begonnen und mit dem Öffnen des Domdeckels fortgesetzt worden sei, sei durch den behaupteten Gang zur Toilette nicht unterbrochen worden. 19 Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Klagebegehren weiterverfolgt. Der Kläger vertritt die Auffassung, das Landgericht habe den Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte zu weit ausgelegt. Im Übrigen fehle es an einer betrieblichen Aktivität des Klägers. Die Haftungsfreistellung beginne erst, wenn der Lkw unter dem Kalksilo steht und mit dem Ladevorgang begonnen wird. Im Übrigen wiederholt und vertieft der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen. 20 Der Berufungskläger beantragt, 21 22 1. die Beklagte zu verurteilen, das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 24.04.2009, Az.: 5 O 240/08, abzuändern, und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, welches den Betrag von 4.000 € nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB n.F. seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 23 24 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 2.133,63 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 25 26 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, die aus dem Unfallereignis vom 02.01.2008 resultieren, zu ersetzen; 27 28 4. die Beklagte zu verurteilen, ihn von der Zahlung weiterer 603,93 € an seine Prozessbevollmächtigten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen. 29 Die Berufungsbeklagte beantragt, 30 die Berufung des Klägers gegen das am 24. April 2009 verkündete Urteil des Landgerichts Wuppertal zurückzuweisen. 31 Die Berufungsbeklagte verteidigt das angefochtene Urteil, weil dem Beklagten jedenfalls die Haftungsprivilegierung nach § 106 Abs. 3 3. Alternative SGB VII zugute komme. Die betriebliche Aktivität des Klägers beginne mit dem Einfahren auf das Betriebsgelände der Beklagten und sei durch den angeblichen Gang zur Toilette nicht unterbrochen worden. Der Beladevorgang dauere von der Anfahrt auf das Gelände bis zum Verlassen des Geländes nach Abschluss des Beladevorganges an. 32 II. 33 Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet, weil das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. 34 1. 35 Der Senat ist an einer eigenen Sachentscheidung nicht durch § 108 SGB VII gehindert. 36 Der Unfallversicherungsträger hat einen Versicherungsfall angenommen. Dies ergibt sich daraus, dass die S…-Betriebskrankenkasse für die Berufsgenossenschaft „als Auftragsleistung“ Verletztengeld ab dem 14. Februar 2008 bezahlt. Damit ist eine Entscheidung nach § 108 Abs. 1 SGB VII ergangen, einer Aussetzung des Verfahrens nach § 108 Abs. 2 SGB VII bedarf es nicht. 37 2. Klageantrag zu 1. (Schmerzensgeld) 38 Die Beklagte ist dem Kläger nicht zur Zahlung von Schmerzensgeld verpflichtet, weil die Voraussetzungen für eine Haftungsfreistellung der Beklagten nach §§ 106 Abs. 3 3. Alternative, 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII vorliegen und von dieser Haftungsfreistellung auch Schmerzensgeldansprüche erfasst werden. 39 a) 40 Der Kläger war im Unfallzeitpunkt Versicherter einer gesetzlichen Unfallversicherung. Dies ergibt sich aus dem Schreiben der S…-Betriebskrankenkasse vom 16. Juli 2008. In diesem Schreiben heißt es, dass die S…-Betriebskrankenkasse für die Berufsgenossenschaft „als Auftragsleistung“ Verletztengeld ab dem 14. Februar 2008 bezahlt. 41 b) 42 Die Voraussetzungen des § 106 Abs. 3 3. Alternative SGB VII liegen vor, weil es zum Unfall des Klägers kam, als Versicherte mehrerer Unternehmen vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte verrichteten. 43 Der Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte erfasst über die Fälle der Arbeitsgemeinschaft hinaus betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt (BGHZ 157, S. 213; zitiert nach juris, dort Rdnr. 14). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die beiderseitigen Aktivitäten des Klägers und der Mitarbeiter der Beklagten sind miteinander so verknüpft, dass sie sich als ein aufeinander bezogenes Zusammenwirken darstellen. Der Kläger als Fahrer eines zu beladenen Lkw hat seinen Lkw auf dem Betriebsgelände der Beklagten in der Weise zu bewegen, wie es zur Erlangung eines gemeinsamen Ergebnisses – Befüllung des Lkw – sinnvoll ist. Bei der Befüllung des Lkw greifen die Tätigkeiten des Klägers und der Mitarbeiter der Beklagten so ineinander, dass nur durch gemeinsame Tätigkeit ein Arbeitsergebnis erzielt werden kann. Der Kläger hat die Aufgabe, seinen Lkw so an die Befüllstation zu manövrieren, dass der Befüllvorgang ordnungsgemäß abgewickelt werden kann. Dazu gehört auch das Öffnen der Domklappe auf dem Silotransporter. Die Mitarbeiter der Beklagten haben die Aufgabe, anschließend die Befülleinrichtung so in Gang zu setzen, dass der Lkw beladen werden kann. Anschließend hat der Kläger als Fahrer des beladenen Lkw die Aufgabe, sein Fahrzeug zu verschließen und in verkehrssicheren Zustand zu bringen. 44 Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung steht auch nicht entgegen, dass sich der Unfall – folgt man dem Vorbringen des Klägers in der Klage – ereignet haben soll, als er – der Kläger – sich auf dem Rückweg von der Toilette auf dem Betriebsgelände der Beklagten zu seinem Lkw befand. Ereignet sich ein Unfall nicht im unmittelbaren Arbeitsprozess, d.h. im Rahmen der bewussten und gewollten Ausübung von Tätigkeiten im Arbeitsablauf, kommt die Haftungsfreistellung nach § 106 Abs. 3 3. Alternative SGB VII dann zum Tragen, wenn eine räumliche oder tatsächliche Nähe zum Arbeitsprozess selbst besteht. Davon ist hier auszugehen. Stellt der Unternehmer den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Sanitäreinrichtungen auf seinem Betriebsgelände zur Verfügung, gehört der Weg zu Sanitäreinrichtungen zur Tätigkeit auf der Betriebsstätte. Den entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Urteil ist nichts hinzuzufügen. 45 c) 46 Durch §§ 106 Abs. 3 3. Alternative, 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind alle gesetzlichen Ansprüche auf Ersatz des Personenschadens ausgeschlossen, insbesondere Ansprüche aus unerlaubter Handlung, soweit sie auf Ersatz des Personenschadens gerichtet sind. Daneben werden auch zivilrechtliche Schmerzensgeldansprüche (§ 253 Abs. 2 BGB) ausgeschlossen, obwohl die gesetzliche Unfallversicherung kein Schmerzensgeld gewährt (Schmitt, SGB VII, 3. Aufl. 2008, § 104, Rn. 16). Damit kann der Kläger kein Schmerzensgeld (Klageantrag zu 1.) verlangen. 47 3. Klageantrag zu 2. (Schadensersatz) 48 Hinsichtlich der mit dem Klageantrag zu 2. geltend gemachten Ansprüche muss zwischen den Ansprüchen auf Ersatz der Differenz zwischen seinem Bruttogehalt und dem Bruttokrankengeld in Höhe von 2.116,20 € und dem Anspruch auf Erstattung der Kosten für einen Arztbericht in Höhe von 17,43 € unterschieden werden. 49 a) 50 Da durch §§ 106 Abs. 3 3. Alternative, 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII alle auf unerlaubte Handlung gestützten Ansprüche, soweit sie auf Ersatz des Personenschadens gerichtet sind, ausgeschlossen werden, können Ansprüche auf Ersatz der Differenz zwischen seinem Bruttogehalt und dem Bruttokrankengeld in Höhe von 2.116,20 € vom Kläger nicht geltend gemacht werden. 51 b) 52 Dagegen sind durch §§ 106 Abs. 3 3. Alternative, 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden nicht ausgeschlossen (Schmitt, a.a.O., Rdnr. 17), weil die gesetzliche Unfallversicherung insoweit grundsätzlich keine Leistungen erbringt. Dies hat zur Folge, dass über den Anspruch auf Erstattung der Kosten für einen Arztbericht in Höhe von 17,43 € gesondert zu entscheiden ist. 53 Hinsichtlich dieses Anspruchs ist der Vortrag des Klägers - ohne dass es der Entscheidung über den Grund des Anspruchs bedarf - nicht ausreichend substantiiert. Der Kläger legt lediglich eine nicht aussagekräftige Quittung des Arztes Dr. med. R… S… vom 27. Juni 2008 vor, aus der bereits nicht ersichtlich ist, worauf die Quittung sich bezieht. Es kann mangels einer Erläuterung durch den Kläger nur vermutet werden, dass mit dem Betrag von 17,43 € das fachorthopädische Attest vom 25. Juni 2008 vergütet werden soll. 54 Ohne Rücksicht auf diesen Substantiierungsmangel bleibt dem Vorbringen des Klägers nach außerdem noch offen, aus welchen Gründen er das Attest des Herrn Dr. S… hat anfertigen lassen. Da es in den Prozess eingeführt wurde, muss wohl – auch wenn auch das nicht vorgetragen wird - davon ausgegangen werden, dass der Kläger selbst insoweit von Vorbereitungskosten ausgeht, die er außerhalb des Kostenfestsetzungsverfahrens und mithin nach materiellem Recht verfolgt. Unabhängig davon, ob dem Kläger nach materiellem Recht ein nicht dem SGB VII nach ausgeschlossener Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB zusteht, ist der Anspruch auf Erstattung der Attestkosten jedenfalls schon deswegen nicht begründet, weil der Kläger die für einen Erstattungsanspruch erforderliche Kausalität zwischen der angeblichen Verletzungshandlung (Sturz auf der Eisfläche) und dem daraufhin eingetretenen Schaden (Beauftragung eines vergütungspflichtigen Attests) nicht ausreichend dargelegt hat. Der Kläger hat insbesondere nicht vorgetragen, warum er zur Prozessführung auf das ärztliche Attest angewiesen war. Schon aus diesem Grunde scheidet ein Anspruch aus. 55 4. Klageantrag zu 3. (Feststellungsantrag) 56 Auch hinsichtlich des mit dem Klageantrag zu 3. verfolgten Feststellungsantrags kann nicht einheitlich entschieden werden. 57 a) 58 Soweit er sich der Anspruch auf Feststellung richtet, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materielle Schäden zu ersetzen, ist festzustellen, dass der Anspruch insoweit unsubstantiiert ist. 59 Der Kläger hat keine Anhaltspunkte vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass ihm zukünftig materielle Schäden drohen, die nicht vom Haftungsausschluss nach §§ 104, 106 SGB VII betroffen sind. 60 b) 61 Der Anspruch auf Feststellung der Verpflichtung zur Erstattung künftiger immaterieller Schäden ist gleichfalls unbegründet. 62 Durch §§ 106 Abs. 3 3. Alternative, 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind nämlich grundsätzlich zivilrechtliche Schmerzensgeldansprüche (§ 253 Abs. 2 BGB) ausgeschlossen (Schmitt, SGB VII, 3. Aufl. 2008, § 104, Rn. 16). Damit wird der Kläger auch in Zukunft keinen Ersatz immaterieller Schäden bekommen können. 63 5. Klageantrag zu 4. (Anwaltskosten) 64 Die mit dem Klageantrag zu 4. in Form einer Freistellung geltend gemachten Anwaltskosten kann der Kläger gleichfalls nicht verlangen. 65 Ohne dass es einer Entscheidung bedarf, ob die vom Kläger errechnete Geschäftsgebühr als Rahmengebühr zutreffend ermittelt worden ist, scheitert der Anspruch bereits daran, dass dem Kläger insoweit schon dem Grunde nach kein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch zusteht. Der Kläger hat die Geschäftsgebühr aus 6.163,63 € errechnet, also nach dem Wert der Klageanträge zu 1. und zu 2. Damit macht der Kläger Rechtsanwaltsgebühren für die Verfolgung von Ansprüchen geltend, die ihm nach materiellem Recht deswegen nicht zustehen, weil sie der Haftungsbeschränkung der §§ 104, 106 SGB VII unterliegen. 66 Ein Anspruch auf Erstattung der Anwaltsgebühren scheidet daher schon aus diesem Grunde aus. 67 III. 68 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. 69 Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. 70 Streitwert für die Berufung: 8.133,63 €.