Beschluss
I-24 U 182/09
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2010:0326.I24U182.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO im Be-schlussverfahren zurückzuweisen. Der Kläger erhält Gelegenheit, zu den Gründen binnen einer Frist von z w e i W o c h e n schriftsätzlich Stellung zu nehmen. 2. Der für den 4. Mai 2010 geplante Senatstermin entfällt. 1 G r ü n d e 2 I . Das Rechtsmittel hat keine Erfolgsaussicht, § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Das Landgericht hat die - entsprechend § 184 ZPO statthafte (vgl. BGH, ZIP 2007, 541) - Feststellungsklage zu Recht abgewiesen. Die dagegen vorgebrachten Berufungsgründe rechtfertigen keine dem Kläger günstigere Entscheidung. 3 1. Dass der Beklagte durch die Abgabe der als "Teilzahlungsvereinbarung" bezeichneten, in der Sache ein Anerkenntnis darstellenden Erklärung vom 20. Dezember 2001 keine vorsätzliche unerlaubte Handlung begangen hat, hat bereits das Landgericht zutreffend festgestellt; hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung auch nicht. Der Beklagte hat mit der Vereinbarung aber auch nicht anerkannt, eine vorsätzliche unerlaubte Handlung begangen zu haben; hierfür gibt die Vereinbarung nichts her. 4 2. Soweit der Kläger seinen Vortrag, er könne gegen den Beklagten eine Forderung in Höhe von 50.966,12 EUR (= 99.681,07 DM) zuzüglich Zinsen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung geltend machen, darauf stützt, dass der Beklagte 5 - bereits bei Mandatsübernahme in den Jahren 1999 und 2000 weder zahlungsfähig noch zahlungswillig gewesen sei, 6 - ihn anlässlich einer Besprechung am 6. Dezember 1999 darüber getäuscht habe, zahlungsfähig zu sein und spätestens im Herbst des Jahres 2000 seine Honorarforderungen begleichen zu können, 7 - die Zeugin S. im Dezember 1999 veranlasst habe, Wechsel hinzugeben, für die keine Deckung bestand, 8 - kurz vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht fällige Forderungen zurückgeführt habe, so dass er mit seinen Forderungen ausgefallen sei, 9 - unmittelbar vor Stellen des Insolvenzantrages Bargeld, Büroausstattung und ein Computersystem beiseite geschafft habe, 10 handelt es sich um Lebenssachverhalte, die von der am 9. September 2002 erfolgten Anmeldung nicht gedeckt waren. Die von dem Kläger erhobene Feststellungsklage ist insoweit schon nicht zulässig (vgl. zu dieser Rechtsfolge BGH, ZIP 2001, 2099 f.). 11 Gem. § 174 Abs. 2 InsO sind bei der Anmeldung der Grund und der Betrag der Forderung sowie die Tatsachen anzugeben, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass der Forderung eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des Schuldners zugrunde liegt. Der Gläubiger muss im Rahmen der Anmeldung möglichst unter Beifügung der maßgeblichen Unterlagen alle Tatsachen vortragen, auf die er seine Forderung stützt. Die Forderungsanmeldung ist nur dann wirksam, wenn der geltend gemachte Anspruch hinsichtlich des Grundes und des Betrages hinreichend bestimmt ist (vgl. Hess, InsO, § 174 Rdn. 42 f.). Zum Grund der Forderung ist der Lebenssachverhalt, aus dem sich die Forderungsberechtigung des Gläubigers ergibt, in einer Weise mitzuteilen, die eine Prüfung der Berechtigung der Forderung erlaubt (Eickmann/Flessner, InsO, 3. Auflage, § 174 Rdn. 10). Bei Anmeldung einer Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung gehört hierzu auch der Vortrag eines Sachverhalts, der diese Einstufung rechtfertigt (vgl. Kübler/Prütting/Pape, InsO, § 174 Rdn. 27, 45). Dementsprechend ist Streitgegenstand der Feststellungsklage entsprechend § 184 InsO nicht die Forderung selbst; der Gegenstand der Klage ist vielmehr nach dem für den allgemeinen Zivilprozess in der Rechtsprechung anerkannten zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff (BGHZ 117, 1, 5; 124, 164, 166; 153, 173, 175; 157, 47, 50; BGH, ZIP 2010, 150 ff.) nach Antrag und Grund zu bestimmen, wobei Grund des erhobenen Anspruchs der in der Anmeldung angegebene Lebenssachverhalt ist (BGH, ZIP 2001, 2099; BGHZ 168, 112). Decken sich die Angaben zum Grund der Forderung in der Forderungsanmeldung nicht mit dem im Feststellungsrechtsstreit zur Anspruchsbegründung vorgetragenen Sachverhalt, ist die Klage unzulässig (vgl. BGH, a.a.O.; Kübler/Prütting/Pape, InsO, § 181 Rdn. 2; Hess, a.a.O., § 181 InsO, Rdn. 5). 12 Auf dieser Grundlage hat das Landgericht zutreffend festgestellt, dass als Streitgegenstand in der Anmeldung vom 9. September 2002 nur ein Anspruch des Klägers aus der Teilzahlungsvereinbarung vom 30.Dezember 2001 hinreichend genau bezeichnet worden ist, mithin nur dieser Sachverhalt zulässig zum Gegenstand der Feststellungsklage gemacht werden konnte. Entgegen dem Vorwurf der Berufungsbegründung hat das Landgericht dabei ausdrücklich auch das der Forderungsanmeldung beigefügte Anschreiben des Klägers berücksichtigt. Auch hieraus ergibt sich jedoch kein weitergehender Streitgegenstand. Abgesehen davon, dass der fragliche Absatz sprachlich verunglückt und in dieser Form kaum verständlich ist, genügt die Angabe, es seien "für einen Teil der Forderungen Wechsel gegeben worden", die nicht eingelöst worden seien und es "handele sich insofern um einen so genannten fortgesetzten Eingehungsbetrug, da Zahlungswilligkeit und Fähigkeit" im Zeitpunkt der Mandatsübernahme vorgespiegelt worden seien, mangels konkreter Angaben zu den dem Beklagten vorgeworfenen Handlungen nicht, um die Prüfung der Berechtigung der geltend gemachten Forderung zu ermöglichen. 13 Auch mit der weiteren Anmeldung vom 1. Dezember 2009 hat der Kläger die von ihm geltend gemachte Schadensersatzforderung wegen "Eingehungsbetrugs" nicht in genügender Form bezeichnet; denn der beigefügten Anlage lässt sich ein konkreter Sachverhalt, auf den der Kläger seinen vermeintlichen Anspruch gegen den Beklagten aus unerlaubter Handlung stützt, nach wie vor nicht entnehmen. Im Rahmen des anhängigen Klageverfahrens wäre die Anmeldung zudem ohnehin unerheblich. Denn will der Gläubiger den Grund des Anspruchs auswechseln, setzt die Erhebung der Feststellungsklage voraus, dass zuvor ein neues Anmeldungs- und Prüfungsverfahren durchgeführt worden ist, in dem die Forderung streitig geworden ist (vgl. Kübler/Prütting/Pape, InsO, § 181 Rdn. 2; Hess, a.a.O., § 181 Rdn. 5). Dass ein derartiges Prüfungsverfahren stattgefunden hat, ist vom Kläger nicht vorgetragen und sonst nicht ersichtlich. 14 3. Der Kläger hat im Übrigen eine Schadensersatzforderung aus unerlaubter Handlung nicht schlüssig dargetan. 15 a) Soweit der Kläger geltend macht, der Beklagte sei bereits bei Mandatsübernahme in den Jahren 1999 und 2000 zahlungsunwillig- und unfähig gewesen, genügt dies nicht, um den Tatbestand eines Eingehungsbetruges (§ 263 StGB) auszufüllen. Der Kläger hätte hierzu zunächst im Einzelnen vorzutragen, wann der Beklagte , über dessen Vermögen erst im August 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, ihm welche Mandate erteilt hat und wie sich dessen finanzielle Situation zu den fraglichen Zeitpunkten darstellte. Daraus, dass der Beklagte nicht über die Mittel verfügte, sämtliche Schulden zu bezahlen, folgte zudem noch nicht ohne weiteres, dass er schon bei Vertragsschluss den zur Annahme eines Eingehungsbetrugs erforderlichen Vorsatz hatte, über seine Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit zu täuschen, und dass er von vornherein in Kauf genommen hat, der Kläger werde mit seinen Forderungen ausfallen (BGHR StGB § 263 Mindestfeststellungen 1). Gegen einen solchen Vorsatz spricht hier, dass gelegentlich durchaus Zahlungen auf Honorarforderungen des Klägers erfolgt sind; dem dahingehenden Vortrag des Beklagten hat der Kläger nicht widersprochen. 16 Zudem genügt die Behauptung des Klägers, er habe auf die von dem Beklagten vorgespiegelte Zahlungsfähigkeit vertraut und deshalb weiterhin für ihn gearbeitet, unter den gegebenen Umständen nicht. Der Kläger hat für die Firma S. Design, deren wirtschaftlicher Inhaber nach Angabe des Klägers der Beklagte gewesen sein soll, eine Vielzahl von Mandaten geführt, aus denen ihm die wirtschaftliche Situation der Firma bekannt sein musste. Vor diesem Hintergrund hätte es näherer Darlegungen dazu bedurft, aus welchen Gründen er sich trotz möglicher Kenntnis von der Zahlungssäumigkeit der Firma S. bzw. des Beklagten weiterhin zu Tätigkeiten für diese bereitgefunden hat. Hätte der Kläger mit einer schlechten Vermögenslage der Mandanten auch nur gerechnet und gleichwohl weiterhin geleistet, wäre für einen durch Täuschung ausgelösten Irrtum und eine dadurch bedingte Vermögensgefährdung kein Raum (BGH, wistra 1992, 298 f.; wistra 1988, 25, 26; BGHR StGB § 263 Abs. 1 Irrtum 1 und 2 m.w.N.). 17 b) Der Kläger behauptet weiter, dadurch, dass der Beklagte ihm im Dezember 1999 durch unrichtige Angaben und die Hingabe ungedeckter Wechsel vorgespiegelt habe, er bzw. die Firma S. Design seien in der Lage, seine (gegenwärtigen oder auch künftigen?) Honorarforderungen zu begleichen, sei ihm ein Schaden in der geltend gemachten Höhe entstanden, weil er ohne diese Täuschung nicht weiter für den Beklagten bzw. die Firma S. Design tätig geworden wäre, sondern die Mandate im Dezember 1999 niedergelegt hätte. Wie sich allerdings aus der von dem Kläger selbst mit der Berufungsbegründung vorgelegten Aufstellung ergibt, ist die Mandatserteilung für eine Vielzahl der abgerechneten Aufträge schon vor Dezember 1999 erfolgt, so dass insoweit kein kausaler Zusammenhang zwischen der behaupteten Täuschung und dem Tätigwerden des Klägers besteht. Auch dass es dem Kläger noch gelungen wäre, vor der Insolvenz der Firma S. und des Beklagten seine Ende 1999 bereits entstandenen Forderungen durchzusetzen, ist vor dem Hintergrund dessen, dass der Kläger selbst vorträgt, beide seien bereits seit dem Jahr 2000 "praktisch zahlungsunfähig" gewesen, nicht ersichtlich. 18 Hinzu kommt, dass der Kläger seine Schadensersatzforderung auf nicht beglichene Honorarrechnungen stützt, auf die Teilzahlungen verrechnet worden sind. In dieser Form entspricht die Klage nicht den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, weil der Streitgegenstand nicht hinreichend individualisiert ist. Denn die Berechnungsweise des Klägers lässt nicht erkennen, welche Honoraransprüche noch Streitgegenstand sein sollen. Ist aber die Zusammensetzung des Streitgegenstandes nicht erkennbar, ist ein hierüber ergehendes Urteil nicht der materiellen Rechtskraft fähig und die Klage unzulässig (vgl. BGH, NJW-RR 1997, 441; vgl. auch Senat NZS 2009, 281). 19 c) Auf seine Behauptung, der Beklagte habe kurz vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht fällige Forderungen zurückgeführt und werthaltige Gegenstände beiseite geschafft, ist der Kläger mit der im Berufungsverfahren vorgelegten neuerlichen Forderungsanmeldung vom 1. Dezember 2009 nicht mehr zurückgekommen. Der Vortrag ist zudem nicht genügend, um einen Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 283 Abs.1 Nr.1, 283 c StGB zu begründen. Abgesehen davon, dass der Kläger die beanstandeten, von dem Beklagten bestrittenen Vorgänge nur in allgemeiner, einer Beweisaufnahme nicht zugänglichen Weise schildert, wäre ihm durch derartige Handlungen ein Schaden nur insoweit entstanden, wie der Kläger im Insolvenzverfahren mit seinen Forderungen dadurch ausgefallen ist. Hierzu ist nichts dargetan. 20 II . Auch die weiteren in § 522 Abs. 2 Ziff. 2 und 3 ZPO genannten Voraussetzungen der Berufungszurückweisung im Beschlussverfahren liegen vor. 21 III . Der Senat weist darauf hin, dass die Berufungsrücknahme vor Erlass einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO gemäß GKG KV 1222 S. 1 und 2 kostenrechtlich privilegiert ist; statt vier fallen nur zwei Gerichtsgebühren an. 22 IV . Zu der Streitwertbeschwerde des Beklagten weist der Senat auf Folgendes hin: 23 Der Streitwert einer Klage, mit der die Feststellung begehrt wird, eine angemeldete Forderung beruhe auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, bemisst sich nicht nach dem Nennwert der Forderung. Maßgeblich sind vielmehr die späteren Vollstreckungsaussichten des Insolvenzgläubigers nach Beendigung des Insolvenzverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung (vgl. BGH, Beschluss vom 5.11.2009, IX ZR 239/07, bei JURIS). Der Bundesgerichtshof hat nach diesem Grundsatz in einem Fall, in dem die Vollstreckungsaussichten nur als gering einzuschätzen waren, einen Abschlag von 75 % des Nennwertes der Forderung für angemessen erachtet (vgl. BGH, ZIP 2009, 435 m.w.N.; siehe auch BGH, ZIP 2009, 2172), und in einem weiteren Fall, in dem die Vollstreckungsaussichten des Klägers, deren Erhaltung er mit der Klage erstrebt hat, im mittleren Wahrscheinlichkeitsbereich lagen, den Streitwert für eine Feststellungsklage gemäß § 184 InsO auf den halben Nennwert der vollstreckbaren Forderung festgesetzt (vgl. BGH, IX ZR 239/07, a.a.O.; vgl. auch die Streitwertfestsetzung zu dem Urteil vom 18. Mai 2006 - IX ZR 187/04, WM 2006, 1347). 24 Vor dem Hintergrund der vorrangigen Unterhaltsverpflichtungen des Beklagten und der Tatsache, dass der Beklagte zu seinem vollstreckbaren Einkommen nicht substantiiert vorgetragen hat, sind die Vollstreckungschancen im Streitfall nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand nur als gering zu bewerten. Berücksichtigt man weiter, dass die Zinsforderung für die Bemessung des Streitwertes außer Betracht bleibt (§ 43 Abs.1 GKG), ist eine von der des Landgerichts abweichende Festsetzung des Streitwerts für die erste Instanz nicht geboten.