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Beschluss

I-2 W 6/10

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2010:0423.I2W6.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungs-beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 29.07.2009 – Az.: 4b O 146/07 – wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beklagten zu tragen. III. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 680,- €. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Die Beklagten begehren von der Klägerin aufgrund des vorläufig vollstreckbaren Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 15.01.2009 u.a. die Erstattung von Kosten i.H.v. 680,- € für die Übersetzung der Vertretungsanzeige ihrer Prozessbevollmächtigten, der Klageerwiderung und der Duplik. Dabei bringen sie den in § 1 Abs.1 S.1 JVEG vorgesehenen Satz von 1,25 € pro angefangene 55 Anschläge in Ansatz und behaupten, ihnen seien von ihren Prozessbevollmächtigten, die die Übersetzungen durch eigene, angestellte Übersetzer hätten fertigen lassen, für die genannte Leistung höhere Kosten, nämlich insgesamt 1.560,- € in Rechnung gestellt worden. 4 Die Klägerin bestreitet Anfall und Höhe der Kosten. 5 Die Rechtspflegerin des Landgerichts hat den Antrag der Beklagten, was die genannten Übersetzungskosten anbelangt, durch den angefochtenen Beschluss mit der Begründung zurückgewiesen, Übersetzungskosten für die eigenen Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten seien nicht erstattungsfähig. Nach Einlegung der Beschwerde und Kenntnisnahme der Rechtsprechung des Senats zur Erstattungsfähigkeit der Übersetzungskosten für die eigenen Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten hat sie der Beschwerde mit der Begründung nicht abgeholfen, das Entstehen von Übersetzungskosten in der letztlich noch angemeldeten Höhe von 1.560,- € sei nicht glaubhaft gemacht. 6 II. 7 Die zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss ist unbegründet. 8 1. 9 Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 17.07.2009 – I-2 W 29/09) sind Übersetzungskosten für die eigenen Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten zwar grundsätzlich erstattungsfähig. Ihr Entstehen ist – auch der Höhe nach – jedoch glaubhaft zu machen. Erst wenn danach festzustellen ist, dass höhere Kosten angefallen sind, als sich ergeben hätten, wenn der Übersetzer direkt vom Gericht herangezogen und nicht von den Prozessbevollmächtigen der Beklagten beauftragt worden wäre, greift die Beschränkung auf die fiktiven geringeren Kosten ein. 10 Das Landgericht ist im Nichtabhilfebeschluss zwar versehentlich davon ausgegangen, dass die Beklagten Übersetzungskosten i.H.v. 1.560,- € geltend machen, während es nur 680,- € sind. Es hat im Grundsatz jedoch zutreffend ausgeführt, dass die Höhe der den Beklagten entstandenen, weil ihnen von ihren Prozessbevollmächtigen in Rechnung gestellten Übersetzungskosten nicht glaubhaft gemacht ist. Zwar kommt es insoweit nicht, wie von der Klägerin vertreten, darauf an, welches Gehalt die bei den Prozessbevollmächtigen der Beklagten angestellten Übersetzer erhalten, sondern auf den Betrag, der den Beklagten tatsächlich in Rechnung gestellt worden ist. Dieser Betrag ist jedoch in der Tat nicht glaubhaft gemacht. Die als Anlage HE 6 vorgelegten Rechnungskopien weisen zwar die Position Übersetzung der genannten drei Schriftsätze auf. Der für diese Rechnungsposition in Ansatz gebrachte Betrag ist jedoch geschwärzt. Die Vorlage der Anlage HE 5 genügt zur Glaubhaftmachung der Inrechnungstellung nicht, da es sich um einen reinen betriebsinternen Beleg der Beklagtenvertreter handelt, der keine ausreichenden Rückschlüsse auf die tatsächliche Inrechnungstellung zulässt. Weshalb die Rechnung Anlage HE 6 dergestalt geschwärzt wurde, dass auch der Betrag für die streitgegenständliche Position unkenntlich gemacht wurde, ist weder von den Beklagten erläutert worden noch ansonsten ersichtlich. Würde er mit der behaupteten Summe von 1.560,- € übereinstimmen, hätte nichts näher gelegen, als eine Schwärzung dieser Zahl gerade nicht vorzunehmen. 11 2. 12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO. 13 Dr. T. K Dr. B S