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Beschluss

I-17 W 22/10

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2010:0512.I17W22.10.00
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Tenor

Der Beschluss des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 24. März 2010 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 14. April 2010 wird aufgehoben. Das Verfahren wird mit der Maßgabe, den Prozesskos-tenhilfeantrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden, an das Landgericht zurückverwiesen.

Entscheidungsgründe
Der Beschluss des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 24. März 2010 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 14. April 2010 wird aufgehoben. Das Verfahren wird mit der Maßgabe, den Prozesskos-tenhilfeantrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden, an das Landgericht zurückverwiesen. Gründe: I. Der Antragsteller beantragt Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage auf Zahlung von Geschäftsführervergütung in Höhe von 9.087, 42 € nebst Verzugszinsen für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Fa. B. Mit Beschluss vom 24.3.2010 hat das Landgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung zurückgewiesen, dass in Anbetracht des Vortrages des Beklagten, wonach selbst bei Erfolg der Klage lediglich eine Befriedigung in Höhe von 3.365,80 € zu erwarten sei, die Streitwertgrenze für die Zuständigkeit des Landgerichts nicht erreicht sei. Der Wert der Klageforderung bemesse sich nach dem bei der Verteilung der Insolvenzmasse zu erwartenden Betrag, der jedenfalls nicht über 5.000,00 € liege. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der er im Wesentlichen vorträgt, maßgeblich für die Bemessung des Streitwertes sei die geltend gemachte Klageforderung, nicht aber der ggf. auf die titulierte Forderung aus der Masse zu zahlende Betrag. Die anderweitige Bestimmung des § 182 InsO betreffe nur Klagen auf Feststellung von Insolvenzforderungen, nicht aber hier geltend gemachte Masseforderungen. Er beantragt, ihm unter Aufhebung des Beschlusses vom 24.03.2010 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin H. aus Bergheim zu gewähren. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig und hat vorläufigen Erfolg. Entgegen der Auffassung des Landgerichts fehlt es nicht deswegen an der Erfolgsaussicht der vom Kläger beabsichtigten Rechtsverfolgung im Sinne des § 114 ZPO, weil die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts gemäß den §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG nicht gegeben wäre. Der Streitwert der vom Kläger beabsichtigten Klage beträgt vielmehr 9.087,42 €. Nach § 3 ZPO ist der Zuständigkeitsstreitwert nach freiem Ermessen des Gerichts festzusetzen. Dabei ist bei Zahlungsklagen der geforderte Betrag – hier also 9.087,42 € – maßgeblich, auch wenn die Realisierbarkeit gering oder aussichtslos erscheint (Zöller/Herget, ZPO, 28. Auflage 2010, § 3, Rn. 1 und 16, Stichwort "Leistungsklage"). § 182 InsO, wonach sich der Streitwert einer Klage auf Feststellung einer vom Insolvenzverwalter bestrittenen Forderung nach dem Betrag bestimmt, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist, findet auf den hier angekündigten Klageantrag keine Anwendung. Der Antragsteller beabsichtigt die Geltendmachung von Vergütungsansprüchen für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Hierbei handelt es sich um Masseverbindlichkeiten gem. § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Das Dienstverhältnis mit einem Geschäftsführer einer GmbH besteht auch nach Verfahrenseröffnung mit Wirkung für die Masse gem. § 108 Abs. 1 Satz 1 InsO fort, wobei seine auf die Zeit bis zur Verfahrenseröffnung entfallenden Ansprüche Insolvenzforderungen im Sinne des § 38 InsO, die den Zeitraum nach Insolvenzeröffnung betreffenden Ansprüche dagegen Masseforderungen nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO sind (OLG Frankfurt, Urteil vom 16.9.2004, 3 U 205/03, ZIP 2005, 409ff., Rz. 20 bei juris; Baum- bach/Hueck/Haas, GmbHG, 19. Auflage 2010, § 60, Rn. 49; allgemein für Dienst-, und Arbeitsverhältnisse Münchener Komm./Hefermehl, InsO, 2. Aufl. 2008, § 55, Rn. 105; Uhlenbruck/Sinz, InsO, 13. Aufl. 2010, § 55, Rn. 62). § 182 InsO gilt demgegenüber unmittelbar nur für Klagen auf Feststellung bestrittener Insolvenzforderungen, nicht aber für Masseverbindlichkeiten (Münchener Komm./Schumacher, aaO, § 182 InsO, Rn. 3, 4; Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl. 2008, Anhang nach § 48 GKG – Regelung nach § 182 InsO, Rn. 4). Auf die Geltendmachung von Masseverbindlichkeiten findet § 182 InsO allenfalls dann Anwendung, wenn der Verwalter sich auf Masseunzulänglichkeit beruft und der Massegläubiger dementsprechend auf einen Feststellungsantrag umstellt (BGH, Beschluss vom 3.2.1988, VIII ZR 276/87, NJW-RR 1988, 689, 690 zu § 148 KO; Münchener Komm./Schumacher, aaO, § 182 InsO, Rn. 5). Das ist hier nicht der Fall. III. Da das Landgericht bislang die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage nur unter dem Gesichtspunkt seiner sachlichen Zuständigkeit, nicht aber in der Sache beurteilt und auch zur Bedürftigkeit des Antragstellers noch keine Feststellungen getroffen hat, macht der Senat von der Möglichkeit des § 572 Abs. 3 ZPO Gebrauch und verweist das Verfahren zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurück. IV. Eine Kostenentscheidung war im Hinblick auf § 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlasst. Anlass zur Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand nicht, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.