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Urteil

I-4 U 126/09

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2010:0601.I4U126.09.00
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Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 5. Zivilkammer - Einzel-richterin – des Landgerichts Krefeld vom 10. Juli 2009 abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus dem mit der Klägerin geschlos-senen Kapital-Lebensversicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer ... nicht bezugsberechtigt ist.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen, bis auf die

durch die Nebenintervention verursachten Kosten, welche der Streithelferin auferlegt werden.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 5. Zivilkammer - Einzel-richterin – des Landgerichts Krefeld vom 10. Juli 2009 abgeändert: Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus dem mit der Klägerin geschlos-senen Kapital-Lebensversicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer ... nicht bezugsberechtigt ist. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen, bis auf die durch die Nebenintervention verursachten Kosten, welche der Streithelferin auferlegt werden. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. G r ü n d e : I. Am 07.10.1993 beantragte die Klägerin bei der Beklagten den Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages mit einer Versicherungssumme in Höhe von 450.000,- DM und monatlicher Beitragszahlung. Als Bezugsberechtigten benannte sie ihren damaligen Schwiegervater J. F.. Am 12.10./05.11.1993 schloss J. F. als Darlehensnehmer mit der Beklagten als Darlehensgeberin einen Darlehensvertrag (Darlehen-Nr. ..., Anlage B 2) über 899.575,- DM mit einem Auszahlungskurs von 92 %; der Nettokreditbetrag (auszuzahlender Kreditbetrag) betrug 827.609,- DM. Gemäß Nr. 5 des Darlehensvertrages sollte zur Rückzahlung des Darlehens die bei der Beklagten mit der Klägerin abgeschlossene/ bzw. noch abzuschließende Lebensversicherung in Höhe von 450.000,- DM dienen, zu der der Beklagten als Darlehensgeberin das unwiderrufliche Bezugsrecht für den Erlebens- und Todesfall – beschränkt auf den Nettokreditbetrag von 827.609,- DM einzuräumen war. Nur für den Fall, dass diese Lebensversicherung nicht ordnungsgemäß zustande kommen oder nicht mehr unverändert bestehen sollte, war J. F. als Darlehensnehmer zur laufenden Tilgung des Darlehens verpflichtet. Im Übrigen war das Darlehen zur Rückzahlung fällig, wenn und soweit eine Leistung aus der der Rückzahlung dienenden Lebensversicherung fällig wurde, spätestens am 31.12.2018 in Höhe des dann noch geschuldeten Kapitals zzgl. Zinsen und Kosten. In Nr. 10 des Darlehensvertrages verpflichtete sich J. F. als Darlehensnehmer zur Zahlung der Lebensversicherungsprämie in Höhe von 1.147,50 DM monatlich. Gemäß Nr. 12 des Darlehensvertrags diente als "Sicherheit" eine "Grundschuld in Darlehenshöhe auf dem Pfandobjekt: P.-straße ..., ...K.". Auf diesem Grundstück wollte J. F. ein Bauvorhaben verwirklichen, dessen Finanzierung das Darlehen diente. Wegen der weiteren Einzelheiten des Darlehensvertrages wird auf die Anlage B 2 Bezug genommen. Am 06.12.1993 gab die Klägerin schriftlich eine von der Beklagten vorformulierte Erklärung (Anlage B 6) als "Versicherungsnehmerin" der "Lebensversicherung Nr. ... über 450.000,- DM" ab. Im Kopf dieser Erklärung wurden auch der "Darlehensvertrag Nr. ... vom 12.10.1993/05.11.1993" und die Beklagte als "Versicherer" sowie als "Darlehensgeberin" aufgeführt. In der Erklärung heißt es weiter: "Der/Die Versicherungsnehmer ändert/ändern hiermit die Bezugsberechtigungsklausel der oben angegebenen Lebensversicherung dahin, dass die Darlehensgeberin im Erlebens- und Todesfall der versicherten Person in Höhe des Nettokreditbetrages von 827.609,- DM aus dem vorgenannten Darlehensvertrag unwiderruflich Bezugsberechtigte ist. Der/Die Versicherungsnehmer stimmt/stimmen einem Verzicht der Bezugsberechtigten auf das Bezugsrecht für den Fall im Voraus zu, dass die Bezugsberechtigte die Ansprüche aus obiger Versicherung pfändet. Das Bezugsrecht vermindert sich in dem Umfang, in dem das Darlehen getilgt oder nicht in Anspruch genommen wird." Nach Unterzeichnung dieser Erklärung durch die Klägerin stellte die Beklagte am 09.12.1993 den Versicherungsschein über die streitgegenständliche Lebensversicherung aus ( Anlage B 5), in welchem es heißt: "Das verfügte Bezugsrecht ist widerruflich". Dem Versicherungsvertrag zugrunde lagen die Allgemeinen Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung (von der Beklagten vorgelegt mit Schriftsatz vom 27.04.2010 – GA Bl. 390, 391). In § 13 der Allgemeinen Bedingungen heißt es unter der Überschrift "Wer erhält die Versicherungsleistung?": "1. Die Leistung aus dem Versicherungsvertrag erbringen wir an Sie als unseren Versicherungsnehmer oder an Ihre Erben, falls Sie uns keine andere Person benannt haben, die bei Eintritt des Versicherungsfalls die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag erwerben soll (Bezugsberechtigter). Bis zum Eintritt des Versicherungsfalls können Sie das Bezugsrecht jederzeit widerrufen. 2. Wenn Sie ausdrücklich bestimmen, dass der Bezugsberechtigte die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag unwiderruflich und damit sofort erwerben soll, werden wir Ihnen schriftlich bestätigen, dass der Widerruf des Bezugsrechts ausgeschlossen ist. Sobald Ihnen unsere Bestätigung zugegangen ist, kann das bis zu diesem Zeitpunkt noch widerrufliche Bezugsrecht nur noch mit Zustimmung des von Ihnen Benannten aufgehoben werden. …" Wegen der weiteren Einzelheiten des Versicherungsvertrages wird auf die Anlage B 5 und die "Allgemeinen Bedingungen" Bezug genommen. Am 08.02./12.02.1994 schlossen die Beklagte und der Darlehensnehmer J. F. eine Nachtragsvereinbarung zu dem Darlehensvertrag, in welcher der Auszahlungskurs auf 100 % und damit der "Nettokreditbetrag (auszuzahlender Kreditbetrag)" e auf 899.575,- DM festgelegt wurde. In Nr. 5 des "Nachtrags" (Anlage B 4) wurde erneut vereinbart, dass zur Rückzahlung des Darlehens die mit der Klägerin abgeschlossene streitgegenständliche Lebensversicherung in Höhe von 450.000,- DM dienen sollte, zu der der Darlehensgeberin das unwiderrufliche Bezugsrecht für den Erlebens- und Todesfall – beschränkt auf den Nettokreditbetrag von 899.575,- DM – einzuräumen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage B 4 Bezug genommen. Mit Schreiben vom 09.02.1994 übersandte die Beklagte der Klägerin eine weitere von ihr vorformulierte "Erklärung", welche die Beklagte als Anlage B 12 (GA Bl. 114) vorgelegt hat. Im Kopf dieser Erklärung wurde wieder auf den "Darlehensvertrag Nr. ... vom 12.10./05.11.1993 und Nachtragsvereinbarung vom 08.02.1994/" sowie auf die "Bezugsrechtseinräumung vom 06.12.1993" Bezug genommen. In der von der Klägerin als Versicherungsnehmerin und J. F. als "Darlehensnehmer" unter dem 12.02.1994 unterzeichneten Erklärung heißt es weiter: "In Ergänzung des Darlehensvertrages und in Abänderung der oben angegebenen Bezugsrechtserklärung wird das für das betreffende Darlehen eingeräumte unwiderrufliche Bezugsrecht zu der im Betreff genannten Lebensversicherung sowohl für den Erlebens- als auch für den Todesfall beschränkt auf den Nettokreditbetrag 899.575,- DM. Das Bezugsrecht vermindert sich in dem Umfange, in dem das Darlehen getilgt wird." Im Mai/Juni 2005 und im August 2006 vereinbarten die Beklagte und Josef Feldberg u.a. für den Darlehensvertrag "Nr. ... über ursprünglich 459.945,39 €" betreffend das "Pfandobjekt P.-straße ..." die Berücksichtigung einer "zusätzlichen freiwilligen annuitätischen Tilgung" in Höhe von 1 % p.a. und ab August 2006 von 2 % p.a., wobei J. F. als Darlehensnehmer vorbehalten blieb, die Tilgungsleistung jederzeit schriftlich zu widerrufen, "sofern die ursprünglich für die Darlehenstilgung eingebundene Lebensversicherung ordnungsgemäß weitergeführt wird". Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen B 13 und B 14 (GA Bl. 115, 117) Bezug genommen. Mit notariellem Vertrag vom 17.07.2007 (Anlage B 7) übertrug J. F. mehrere Grundstücke, darunter das Grundstück P.-straße ... in K. auf seine Tochter, die Streithelferin der Beklagten. Als Gegenleistung für die Übertragung wurde u.a. die Übernahme der dinglich gesicherten Forderungen der Beklagten gegen J. F. vereinbart. Unter II. des Vertrages verpflichtete die Streithelferin als Erwerberin sich, "zur Entlastung" des J. F. als Veräußerer "die den Grundbesitz treffenden Forderungen mit Zinsen und Nebenleistungen ab dem 1. Januar 2008 derart zu bezahlen, dass die Gläubiger einen unmittelbaren Anspruch gegen (sie) erlangen". Genannt war auch die Forderung der Beklagten gemäß der "Schuldurkunde vom 17.12.1993 in Höhe von 459.945,39 €", welche zum 31. Dezember 2005 noch in Höhe von 457.631,93 € valutierte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage B 7 Bezug genommen. Am 30.08./ 13.09.2007 schloss die Beklagte mit der Streithelferin sowie J. F., der den Vertrag in der Unterschriftzeile mit der Bezeichnung "weiterer Darlehensnehmer/Sicherungsgeber" unterschrieb, den als Anlage B 8 vorgelegten "Darlehensvertrag", der wie folgt überschrieben ist: "Darlehen Nr. ... Schuldübernahme aus Darlehen Nr. ...". Weiter heißt es in dem Vertrag, dass die Beklagte der Streithelferin ein Darlehen in Höhe von 441.919,94 € (Stand: 01.01.2008) gewährt. Dieser Betrag wurde als "Nettodarlehensbetrag ( auszuzahlender Darlehensbetrag)" aufgeführt. Gemäß Nr. 3 des Vertrages wurde zur "Fälligkeit" folgendes vereinbart: "Das Darlehen ist zur Rückzahlung fällig, wenn und soweit Leistungen aus der nachgenannten Lebensversicherung bei der P. R. Lebensversicherung AG fällig werden, spätestens zum 01.12.2018. Folgende Lebensversicherung dient in Höhe des Nettodarlehensbetrages gemäß Ziff. 1 zur Rückzahlung des Darlehens: Versicherungs-Nr.: ..., Versicherungssumme: 230.081,35 €, Versicherungsnehmer: Frau B. L.-F. (die Beklagte). Der Darlehensgeberin ist mit besonderer Erklärung ein unwiderrufliches Bezugsrecht in Höhe des Nettodarlehensbetrages einzuräumen. …" Unter Nr. 4 war eine Tilgung in Höhe von 2 % des ursprünglichen Darlehensbetrages in Höhe von 459.945,39 € sowie eine Zins- und Tilgungsfälligkeit in monatlichen Teilbeträgen von 2.598,69 € vereinbart. Unter Nr. 7 "Sicherheit" ist neben der Grundschuld über 459.945,39 € auf dem Grundstück P.-straße ... in K. eine "selbstschuldnerische Bürgschaft in Höhe von 530.303,92 € des Herrn J. F." aufgeführt. Unter Nr. 8 "Kosten" heißt es: "Lebensversicherung (Ziff. 3), Lebensversicherungsprämie gemäß bei der Darlehensgeberin als Versicherungsunternehmen gesondert gestelltem Versicherungsantrag. Die endgültige Prämie ergibt sich aus dem Versicherungsschein." In Nr. 12 "Besondere Vereinbarungen" ist eingetragen: "Übertragung des Darlehens Nr. ... gemäß UR-Nr. 1068/2007 des Notars J. B. in K.". Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den als Anlage B 8 vorgelegten Darlehensvertrag Bezug genommen. Mit Schreiben vom 24.09.2007 (Anlage K 3, GA Bl. 8) teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass J. F. das Eigentum an dem "Pfandobjekt" P.-straße ... in K. auf die Streithelferin übertragen habe und dass "in diesem Zusammenhang auch das Darlehen übernommen wird". Weiter heißt es in dem Schreiben: "Aufgrund der technischen Umstellung ist die erneute Unterzeichnung der Bezugsrechtserklärung der im Vertrag eingebundenen Lebensversicherung Nr. ... erforderlich.". Angefügt war diesem Schreiben die als Anlage K 4 (GA Bl. 9) vorgelegte, von der Beklagten formulierte "Erklärung" in welcher auf den "Darlehensvertrag Nr. ..." Bezug genommen und als "Darlehensnehmer" die Streithelferin angegeben wird. In der vorformulierten Erklärung heißt es weiter: "Der/Die Versicherungsnehmer ändert/ändern hiermit die Bezugsberechtigungsklausel der oben angegebenen Lebensversicherung dahin, dass die Darlehensgeberin im Erlebens- und Todesfall der versicherten Person in Höhe des Nettokreditbetrages von 441.919,94 € aus dem vorgenannten Darlehensvertrag unwiderruflich Bezugsberechtigte ist. … Das Bezugsrecht vermindert sich in dem Umfange, in dem das Darlehen getilgt bzw. nicht in Anspruch genommen wird. Umfange, in dem das Darlehen getilgt bzw. nicht in Anspruch genommen wird. …". Mit Schreiben vom 24.11.2007 lehnte die Klägerin die Unterzeichnung dieser Erklärung ab und teilte mit, dass sie einer Umstellung oder Änderung des Lebensversicherungsvertrages nicht zustimme. Die einzige Bezugsberechtigte aus diesem Vertrag sei sie selbst. Mit Schreiben vom 10.12.2007 (Anlage BB 12, GA Bl. 341) forderte die Beklagte die Klägerin auf, die ab dem 01.02.2008 fälligen Beiträge für die Lebensversicherung auf eines ihrer Konten zu überweisen. Mit Schreiben vom 02.01.2008 (Anlage K 2, GA Bl. 7) teilte die Beklagte der Klägerin den Wert der streitgegenständlichen Versicherung zum 01.01.2008 mit. Danach betrug der Rückkaufswert 100.361,- €, die angesammelten laufenden Überschüsse 25.503,- € und die Schlussüberschussanteile 1.359,- €, insgesamt ergab sich ein Betrag in Höhe von 127.223,- €. Mit Schreiben vom 07.01.2008 (Anlage K 6, GA Bl. 11) teilte die Beklagte der Streithelferin mit, sie habe die Umbuchung des Darlehens ... vorgenommen; die "neue Darlehenskontonummer" laute .... Weiter heißt es in dem Schreiben: Da entgegen der Vereinbarung des Darlehensvertrages die Einbindung der Lebensversicherung Nr. .... auf Widerspruch der Versicherungsnehmerin … stößt, bitten wir um Ihre ausdrückliche Bestätigung, dass die Lebensversicherung aus der Verbindung zum Darlehen freigegeben werden kann." Unter der vorformulierten Erklärung: "Mit der Freigabe der Lebensversicherung Nr. ... erklären wir uns einverstanden", ist als Darlehensnehmerin die Streithelferin und als "Bürge" J. F. genannt. Ob diese Freigabeerklärung unterschrieben worden ist, haben die Parteien nicht vorgetragen. Mit Schreiben vom 27.01.2008 (Anlage K 8, GA Bl. 13) erklärte die Klägerin den Widerruf sämtlicher Verfügungen zum Bezugsrecht und bestimmte als Bezugsberechtigte für den Erlebensfall sich selbst, für den Todesfall ihre Kinder. Mit Schreiben vom 21.04.2008 (Anlage BB 13, GA Bl. 342) forderte die Beklagte die Klägerin erneut zu Beitragszahlungen auf. Am 26.05.2008 (Anlage K 13, GA Bl. 68) mahnte die Beklagte die Zahlung der rückständigen Beiträge vom 01.01.2008 bis zum 01.06.2008 an und erklärte, dass durch diese Zahlungsaufforderung das Versicherungsverhältnis als dergestalt gekündigt gelte, dass die Kündigung nach Ablauf der Nachfrist von zwei Wochen wirksam werde, wenn die Klägerin mit der Zahlung dann ganz oder teilweise im Verzug sei. Mit Schreiben vom 09.06.2008 (Anlage K 12, K 16, GA Bl. 21, 96) teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie nach ihrem Mahn- und Kündigungsschreiben von der Möglichkeit, die Folgen der Kündigung durch Zahlung sämtlicher Rückstände innerhalb der gestellten Frist zu beseitigen, keinen Gebrauch gemacht habe. Nach den "Allgemeinen Bedingungen" habe sich daraufhin der Versicherungsschutz auf die in dem Nachtrag (GA Bl. 96) genannte beitragsfreie Versicherungssumme in Höhe von 178.728,93 € ermäßigt. Im weiteren vorprozessualen Schriftwechsel zwischen den Parteien über die Frage, wem das Bezugsrecht aus der streitgegenständlichen Lebensversicherung zustehe, vertrat die Beklagte die Auffassung, dass die Lebensversicherung unabhängig von einer ausdrücklichen Zustimmung der Klägerin in das Darlehensverhältnis zwischen der Beklagten und der Streithelferin einbezogen bleibe, da der mit der Streithelferin geschlossene Darlehensvertrag "lediglich eine Vertragsübernahme" darstelle. Es habe sich lediglich ein "Parteiwechsel" vollzogen, die Schuld sei im Übrigen aber identisch geblieben. Für das hier eingeräumte unwiderrufliche Bezugsrecht sei es unerheblich, welche Parteien an dem Darlehen beteiligt seien. Die Klägerin hat geltend gemacht, Zweck der Bezugsrechtseinräumung zugunsten der Beklagten sei die Sicherung eines Darlehens der Beklagten an J. F. zur Finanzierung einer Immobilie in seinem Eigentum gewesen. Josef Feldberg habe im Rahmen einer "familiären Zuwendung und Bildung von Altersvorsorge" für sie, die Klägerin, die Versicherungsprämien gezahlt. J. F. habe beabsichtigt, die mit dem Darlehen und der Lebensversicherung zu finanzierende Immobile auf sie, die Beklagte zu übertragen, dergestalt, dass sie bereits weit vor Ende der Laufzeit der Versicherung übertragen würde, was dann nahezu steuerfrei möglich gewesen wäre. Dies sei mündlich zwischen J.F. und ihr, der Klägerin, abgesprochen worden. Dass es eine derartige Vereinbarung gegeben habe, zeigten auch die als Anlage K 14 und 15 vorgelegten Schreiben des anwaltlichen Vertreters des J. F. vom 21.11.und 5.12.2007, in welchen die Lebensversicherung als ihr, der Klägerin, zuzurechnender Vermögensbestandteil im Rahmen der ehelichen Zugewinnausgleichsberechnung mit ihrem Ehemann bezeichnet werde. Sie habe der Beklagten nur und ausschließlich zur Sicherung für das von J. F. aufgenommene Darlehen das Bezugsrecht eingeräumt. Da dieses Darlehen seit Herbst 2007 nicht mehr existiere, sei die Bezugsberechtigung der Beklagten hinfällig geworden. Ihre Bezugsrechtserklärung zugunsten der Beklagten sei zweck- und personengebunden gewesen, sie habe damit aber keinesfalls auch die Darlehensschuld eines anderen Darlehensnehmers als ihres Schwiegervater sichern wollen. Dies ergebe sich bereits aus der von der Beklagten selbst formulierten Klärung. Das Erlöschen der Bezugsberechtigung der Beklagten folge daher zwingend daraus, dass das ursprüngliche Darlehen für J. F. mit dem für die Streithelferin ausgezahlten Darlehensbetrag zurückgeführt worden sei. Selbst wenn es sich um eine Vertragsübernahme gehandelt hätte, wäre entsprechend dem Rechtsgedanken des § 418 Abs. 1 Satz 3 BGB ihre Zustimmung erforderlich gewesen. Die Beklagte und ihre Streithelferin sind dem entgegengetreten und haben geltend gemacht, die Streithelferin habe die Schuld aus dem Darlehensvertrag mit J. F. durch den Darlehensvertrag vom 30.08./13.09.2007 übernommen. Lediglich aus "technischen Gründen" sei die Vertragsübernahme in dem Darlehensvertrag mit einer neuen Darlehensnummer versehen worden. Ansonsten hätten sich keine inhaltlichen Änderungen ergeben. Eine neue Darlehenssumme sei nicht ausgezahlt worden, neue Konditionen seien nicht vereinbart worden. Deshalb bestehe das der Beklagten eingeräumte unwiderrufliche Bezugsrecht fort. Denn hiermit habe sie bereits eine gesicherte Rechtsposition erhalten, die ihr ohne ihre Zustimmung nicht mehr habe entzogen werden können. Die Auslegung, dass durch die Vertragsübernahme vom 30.08.2007/13.09.2007 auch das unwiderrufliche Bezugsrecht bestehen geblieben sei, führe nicht zu einer Benachteiligung der Klägerin. Denn die streitgegenständliche Lebensversicherung sei von Anfang an für die Rückzahlung des Darlehens abgeschlossen worden. Deshalb habe Josef Feldberg im Hinblick auf seine Verpflichtung aus dem Darlehensvertrag die Prämien der Lebensversicherung gezahlt. Diese Verpflichtung treffe nun die Streithelferin aufgrund der Vertragsübernahme. Die Klägerin selbst habe bisher keine Versicherungsprämien zahlen müssen und müsse dies auch in Zukunft nicht. Die Bildung einer Altersversorgung für die Klägerin durch die Lebensversicherung sei nie beabsichtigt gewesen. Die Klägerin sei aus rein wirtschaftlichen und versicherungstechnischen Gründen versicherte Person geworden. Mit Blick auf das Lebensalter der Klägerin sei die für sie als versicherte Person zu entrichtende Prämie die günstigste gewesen. Die Lebensversicherung sei allein zu dem Zweck abgeschlossen worden, hierüber die Rückzahlung des Darlehens für die Immobilie P.-straße ... vorzunehmen. J. F. habe zu keinem Zeitpunkt der Klägerin in Aussicht gestellt, ihr die Immobilie P.-straße ... später einmal zu übertragen. Die Übertragung der Immobilie P.-straße ... auf die Streithelferin habe keinen Bezug zur Trennung der Klägerin von ihrem Ehemann. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in erster Instanz und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, bereits die widerrufliche Einräumung des Bezugsrechts für J. F. zeige, dass die Klägerin aus dem Lebensversicherungsvertrag nie selbst bezugsberechtigt habe sein sollen. Die unwiderrufliche Bezugsrechtseinräumung zugunsten der Beklagten habe zu deren sofortigen Rechtserwerb geführt. Ihr Bezugsrecht sei nicht infolge einer Darlehenstilgung erloschen. Der Abschluss des Vertrages mit der Streithelferin am 30.08./13.09.2007 habe nicht zu einer Tilgung des Darlehens des J. F. geführt. Die Auslegung dieses Vertrags ergebe, dass eine Vertragsübernahme stattgefunden mit der Folge, dass die Streithelferin in das zwischen J. F. und der Beklagten bestehende Schuldverhältnis eingetreten sei. Die Beklagte habe die Vergabe einer neuen Darlehensnummer nachvollziehbar mit technischen Abläufen erklärt. Dass in dem Vertrag von einem "auszuzahlenden" Darlehensbetrag die Rede sei, stehe dem nicht entgegen. Denn bei Banken und Versicherung würden grundsätzlich standardisierte Formulare mit festen Textbausteinen verwendet, deren Änderung durch die Sachbearbeitung ausgeschlossen sei. Dass die Klägerin an der Vertragsübernahme nicht beteiligt gewesen sei, schade nicht, da sie ja auch an dem Darlehensvertrag mit J. F. nicht beteiligt gewesen sei. Das Bezugsrecht sei auch nicht gemäß § 418 BGB erloschen. Denn die "erfüllungshalber" erfolgte Einräumung des unwiderruflichen Bezugsrechts gegenüber der Beklagten habe keine bloße Sicherheit dargestellt. Nach den Absprachen der Parteien "hafte" die streitgegenständliche Lebensversicherung unter dem Gesichtspunkt einer Leistung erfüllungshalber für Darlehensansprüche der Beklagten, und zwar nunmehr für das der Streithelferin gewährte Darlehen. Hiergegen wendet sich die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin, mit der sie insbesondere geltend macht, die Bezugsrechtseinräumung zugunsten der Beklagten sei mit dem J. F. gewährten Darlehen untrennbar verknüpft gewesen, was bereits klar aus der von der Beklagten selbst formulierten Bezugsrechtserklärung hervorgehe. Dass auch die Beklagte selbst hiervon ausgegangen sei, zeige ihr Schreiben vom 24.09.2007 (Anlage K 3). Mit der Darlehensvaluta des der gewährten Darlehens sei die Darlehensverbindlichkeit des J. F. vollständig getilgt worden. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 10. Juli 2009 abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte aus dem Lebensversicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer ... nicht bezugsberechtigt ist. Die Beklagte und die Streithelferin beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen das angefochtene Urteil unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die zwischen ihnen in dieser Instanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Klägerin hat auch in der Sache Erfolg. Das der Beklagten gemäß den Erklärungen der Klägerin vom 06.12.1993 (Anlage B 6) und 12.02.1994 (Anlage B 12) als "unwiderruflich" eingeräumte Bezugsrecht ist dadurch erloschen, dass die Klägerin mit dem Darlehensvertrag vom 30. 08. 2007/ 13. 09. 2007 (Anlage B 8) den vormaligen Darlehensnehmer J. F. aus seiner Verpflichtung zur Rückzahlung des ihm mit dem Darlehensvertrag-Nr. ... und der unter derselben Vertragsnummer geschlossenen Nachtragsvereinbarung gewährten Darlehens entlassen hat. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass mit Abschluss des Darlehensvertrages vom 30. 08. 2007/ 13.09 2007 zwischen der Beklagten und der Streithelferin nicht mehr J. F. als Darlehensnehmer, wie in dem mit ihm im Jahr 1993 geschlossenen Darlehensvertrag und dem Nachtrag im Jahr 1994 vereinbart, zur Rückerstattung des Darlehens bei Fälligkeit, zur Zinszahlung und zur Zahlung der Versicherungsprämien gemäß Nr. 10 des Darlehensvertrages verpflichtet war. Er wurde mit dem Darlehensvertrag vom 30.08.2007/13.09.2007 von sämtlichen in dem Darlehensvertrag Nr. ... begründeten Pflichten vollständig freigestellt, seine Darlehensschuld war damit erloschen. Das Erlöschen der Darlehensschuld führte aber zugleich zu einem Erlöschen des Bezugsrechts, welches die Klägerin der Beklagten mit den Erklärungen vom 06.12.1993 und 12.02.1994 eingeräumt hatte. Denn das Bezugsrecht sollte zwar ausweislich der Erklärungen unwiderruflich sein; es wurde aber keineswegs uneingeschränkt und bedingungsfrei erteilt und hat der Beklagten auch keine "gesicherte Rechtsposition" in Bezug auf die künftigen Versicherungsleistungen verschafft. Die Klägerin als Versicherungsnehmerin konnte über die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag im Rahmen ihrer Gestaltungsfreiheit verfügen, insbesondere auch ein unwiderrufliches Bezugsrecht gegenständlich und zeitlich einschränken. Maßgeblich für den Inhalt eines Bezugsrechts ist, welche konkrete Ausgestaltung der Versicherungsnehmer ihm in seiner Erklärung gegenüber dem Versicherer gegeben hat; insbesondere kann er ein an sich unwiderrufliches Bezugsrecht mit einem Vorbehalt oder Einschränkungen versehen (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 02.12.2009, IV ZR 65/09, abgedruckt in VersR 2010, 517-519 m.w.N.). Wem in welchem Umfang ein Bezugsrecht und die daraus folgenden Ansprüche auf die Versicherungsleistungen zustehen, bestimmt der Versicherungsnehmer durch eine einseitige, empfangsbedürftige schriftliche Willenserklärung gegenüber dem Versicherer, die Verfügungscharakter hat (BGH, Urteil vom 18.06.2003, IV ZR 59/02, abgedruckt in VersR 2003, 1021-1022). Die Klägerin hat der Beklagten mit ihren Erklärungen vom 06.12.1993 und 12.02.1994 der Beklagten ein als unwiderruflich bezeichnetes Bezugsrecht eingeräumt, was regelmäßig auf einen sofortigen Rechtserwerb des Bezugsberechtigten hindeutet, weil nur so der mit dem Verzicht auf den Widerruf verfolgte Zweck erreicht werden kann, die Ansprüche auf die Versicherungsleistungen aus dem Vermögen des Versicherungsnehmers auszusondern (BGH a.a.O.). Allerdings war damit entgegen der Ansicht der Beklagten keine bereits vollständig gesicherte Rechtsposition in Bezug auf die künftigen Versicherungsleistungen verbunden. Die Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts schließt es z.B. nicht aus, dass der Versicherungsnehmer den Lebensversicherungsvertrag vor Vertragsende kündigt oder in eine beitragsfreie Versicherung umwandelt. Das Kündigungsrecht verbleibt auch bei Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts regelmäßig beim Versicherungsnehmer (BGH Urteil vom 02.12.2009, a.a.O.). So hat sich die Klägerin mit der Einräumung des Bezugsrechts auch hier nicht – was zwischen den Parteien außer Streit steht – ihres Rechtes begeben, das Versicherungsverhältnis jederzeit zu kündigen. Auch wenn das Bezugsrecht in diesem Fall den Anspruch auf den Rückkaufswert erfasst hätte, war allein durch die Bezugsrechtseinräumung nicht gewährleistet, dass die Beklagte die vollständige, bei Vertragsende im Jahr 2018 fällige Versicherungsleistung erhalten würde, mit der das Darlehen zurückgeführt werden sollte. Denn dann hätten die Prämien bis zum Eintritt des Versicherungsfalles (Tod der versicherten Person oder Ablauf der Versicherung im Jahr 2018) gezahlt werden müssen. Hierin lag aber nicht die einzige Einschränkung der durch die beiden Bezugsrechtserklärungen Anlage B 6 und B 12 der Beklagten eingeräumten Rechte an der künftigen Versicherungsleistung. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei der Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts für die Zuordnung der Ansprüche nicht eine theoretische rechtliche Konstruktion maßgeblich, sondern alleine der im rechtlich möglichen Rahmen geäußerte, durch Auslegung zu ermittelnde Gestaltungswille des Versicherungsnehmers (vgl. BGH, Urteil vom 13.06.2007, IV ZR 330/05, abgedruckt in VersR 2007, 1065-1068 m.w.N.). Die Auslegung der von der Beklagten vorformulierten Bezugsrechtserklärungen ergibt aber, dass der Bestand und der Umfang des als unwiderruflich bezeichneten Bezugsrechts von dem Fortbestehen der in dem Darlehensvertrag vom 12. Oktober 1993/5. November 1993 begründeten Pflichten des J. F. als Darlehensnehmer abhängig sein sollte. Denn nur dann war das für die Beklagte erkennbare und in dem von ihr formulierten Inhalt der Bezugsrechtserklärung berücksichtigte Interesse der Klägerin gewahrt, dass ein - aus Sicht der Beklagten und der Klägerin - solventer Schuldner zur Zahlung der Versicherungsprämien, welche im Ergebnis der Rückzahlung des Darlehens dienen und zugleich das bis zum Ende der Laufzeit tilgungsfreie Darlehen sichern sollten, zur Verfügung stand. Dass das Bezugsrecht nur als Sicherungs-/Tilgungsmittel für die Rückzahlung eines bestimmten, nach Höhe und Darlehensschuldner konkretisierten Darlehens bestimmt war, lassen die von der Beklagten vollständig formulierten Erklärungen, welche die Klägerin lediglich unterschrieb, klar erkennen. Bereits in der Überschrift der Erklärungen wird auf den mit dem damaligen Schwiegervater der Klägerin abgeschlossenen Darlehensvertrag durch Angabe der Vertragsnummer Bezug genommen. Dass für die Klägerin als Versicherungsnehmerin bei der Einräumung des Bezugsrechts auch die Person des Darlehensschuldners von Bedeutung war, zeigt sich – für die an beiden Verträgen beteiligte Beklagte offensichtlich - bereits darin, dass die Klägerin in ihrem der Beklagten übermittelten Antrag auf Lebensversicherung zunächst ihren Schwiegervater J. F. als Bezugsberechtigten benannt hatte und erst nach Abschluss des Darlehensvertrages, in welchem sich J. F. gegenüber der Beklagten zur Zahlung der Versicherungsprämien verpflichtete, die Bezugsrechtserklärung zugunsten der Beklagten abgab. Die Bezugsrechtserklärung verweist für den Umfang des Bezugsrechts ausdrücklich auf den der Höhe nach angegebenen "Nettokreditbetrag" aus dem in der Überschrift angegebenen Darlehensvertrag. Weiter heißt es in der Erklärung, dass sich das Bezugsrecht (ohne dass es eines Widerrufs bedarf) in dem "Umfange, in dem das Darlehen getilgt oder nicht in Anspruch genommen wird, vermindert". Dies ist als auflösend – nämlich durch Tilgung oder Nichtinanspruchnahme des dem J. F. mit dem Vertrag ... gewährten Darlehens – bedingte Einräumung des Bezugsrechts zu verstehen. Dass nach Vorstellung des Beklagten die von ihr formulierte Bezugsrechtseinräumung von dem Bestand eben dieser konkreten Darlehensverbindlichkeit abhängig sein sollte, zeigt sich weiter darin, dass sie es – zu Recht – für erforderlich hielt, die Erklärung nach der Vereinbarung des "Nachtrags" zu dem Darlehensvertrag an den hinsichtlich der Nettokreditsumme geänderten Vertrag anzupassen, indem sie der Klägerin mit Schreiben vom 09.02.1994 eine entsprechend abgeänderte Bezugsrechtserklärung übersandte. Auch nach Vorstellung der Beklagten erforderte daher jegliche Veränderung der Darlehensverbindlichkeit, die die Klägerin als Versicherungsnehmerin und Beitragsschuldnerin aus dem Versicherungsvertrag belasten könnte, deren Zustimmung. Im Rahmen des Versicherungsverhältnisses zwischen Beklagter und Klägerin war Schuldnerin der Versicherungsprämien allein die Klägerin als Versicherungsnehmerin. Der Schwiegervater der Klägerin war an diesem Vertrag nicht beteiligt, insbesondere wurde im Versicherungsvertrag nicht vereinbart, dass er die Prämienzahlung schuldete. Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten war die Klägerin aber nur als "Strohfrau" in das Finanzierungskonzept des J. F. eingebunden, weil eine auf sie lautende Lebensversicherung günstigere Prämien ermöglichte. Dass die Klägerin aber nur dann und nur unter der Voraussetzung bereit war, als "Prämienschuldnerin" für eine zu – fremden – Finanzierungszwecken abgeschlossene Lebensversicherung zur Verfügung zu stehen, wenn gesichert war, dass die Beitragszahlungen, welche letztlich der Rückführung des Darlehens dienen sollten, von demjenigen geleistet wurden, zu dessen Gunsten sie wirtschaftlich den Versicherungsvertrag abgeschlossen und – im wirtschaftlichen Ergebnis – das Bezugsrecht eingeräumt hatte, lag für die Beklagte auf der Hand. Diesem Interesse hat sie dadurch Rechnung getragen, dass sie in den von ihr formulierten Bezugsrechtserklärungen Umfang und Bestand des Bezugsrechts von dem Fortbestehen der Pflichten, die J. F. in dem Darlehensvertrag vom 12. Oktober 1993/5. November 1993 sowie der Nachtragsvereinbarung vom 08.02./12.02.1994 als Darlehensnehmer übernommen hatte, abhängig machte. Diese Verpflichtungen sind aber unstreitig durch Abschluss des Darlehensvertrags vom 30.08./13.09.2007 (Nr. ...) mit der Streithelferin erloschen. Wie sich aus dem Inhalt dieses Vertrags eindeutig ergibt und zwischen den Parteien auch unstreitig ist, wurde J. F. mit Abschluss dieses Vertrages von seiner Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehens und der ebenfalls im Darlehensvertrag gegenüber der Beklagten übernommenen Verpflichtung vor der Zahlung der laufenden Versicherungsbeiträge entbunden. Mit dem Darlehensvertrag ... hat er – ausschließlich gegenüber der Beklagten – eine neue selbständige Verpflichtung, nämlich eine selbstschuldnerische Bürgschaft für die Rückzahlung des seiner Tochter gewährten Darlehens übernommen. Auch hierin zeigt sich , dass es auch aus der Sicht der Beklagten durchaus nicht gleichgültig war, wer Schuldner des Darlehensrückzahlungsanspruchs und der Versicherungsprämien war. Anders als bei Abschluss des Darlehensvertrages mit J. F. genügte der Beklagten als "Sicherheit" nicht die für sie eingetragene Grundschuld an dem "Pfandobjekt" und die Einräumung des Bezugsrechts, vielmehr verlangte und erhielt sie eine zusätzliche Sicherheit, die Bürgschaft eines ihr als solvent bekannten Schuldners. Entgegen der Annahme des Landgerichts waren die Interessen der Klägerin durch einen "Schuldnerwechsel" ebenfalls berührt. Denn nachdem J. F. als Darlehensnehmer von seiner in dem Darlehensvertrag Nr. ... übernommenen Verpflichtung zur Tilgung des Darlehens und Zahlung der Versicherungsprämien befreit worden war, musste die Klägerin damit rechnen, nunmehr selbst als Versicherungsnehmerin auf Zahlung der Prämien in Anspruch genommen zu werden, was schließlich auch geschehen ist. Eine Absprache zwischen der Klägerin und der Streithelferin, dass diese die letztlich als Tilgungsleistung für das Darlehen bestimmten Versicherungsbeiträge entsprechend den Vereinbarungen im Darlehensvertrag mit der Beklagten zahlte, war – anders als zuvor mit dem Schwiegervater der Klägerin - nicht getroffen worden. Die Beklagte selbst hat nach der Entlassung des J. F. aus dem Darlehensvertrag nicht etwa die Streithelferin, sondern die Klägerin zur Zahlung der Versicherungsbeiträge aufgefordert, gemahnt und das Versicherungsverhältnis schließlich wegen Nichtzahlung der Beiträge gekündigt. Auch wenn es der Klägerin ihrerseits möglich gewesen wäre, durch vorzeitige Kündigung den Lebensversicherungsvertrag und damit auch ihre Beitragszahlungspflicht zu beenden, oder die Versicherung beitragsfrei zu stellen, war sie der Beklagten zunächst ohne eine derartige den Versicherungsvertrag beendende oder umgestaltende Erklärung uneingeschränkt zur Zahlung der laufenden Prämien verpflichtet, ohne dass sie diese Beitragszahlungspflicht auf die "neue" Darlehensnehmerin hätte abwälzen können. Dass auch die Parteien des Darlehensvertrages Nr. ... nicht davon ausgingen, dass das von der Klägerin zur Erfüllung/Sicherung der Darlehensverbindlichkeit des J. F. eingeräumte Bezugsrecht ohne Zustimmung der Klägerin auch für die Rückzahlung der Darlehensverbindlichkeiten der Streithelferin "haften" würde, wird in Nr. 3 dieses Vertrags deutlich, in welchem sich die Streithelferin als "neue" Darlehensnehmerin verpflichtete, der Beklagten als Darlehensgeberin "mit besonderer Erklärung ein unwiderrufliches Bezugsrecht in Höhe des Nettodarlehensbetrages einzuräumen". Dass es sich auch insoweit um einen "unveränderlichen" Baustein handelte, hat die Beklagte nicht konkret dargelegt und ist angesichts des individuell formulierten Inhalts der Nr. 3 des Darlehensvertrages vom 30.08.2007/13.09.2007 auch nicht ersichtlich. Im Einklang hiermit hat die Beklagte die Klägerin auch nach Abschluss des Darlehensvertrages vom 30.08.2007/13.09.2007 aufgefordert, eine neue Bezugsrechtserklärung abzugeben. Sämtliche für die Auslegung der Bezugsrechtserklärungen der Klägerin maßgeblichen Umstände führen danach zu dem Ergebnis, dass das Bezugsrecht nur für die Erfüllung/Sicherung der Forderungen aus dem mit J. F. geschlossenen Darlehensvertrag "haften", d.h. bei Ende des Versicherungsvertrages zur Erfüllung der dann noch bestehenden Darlehensverbindlichkeit herangezogen werden sollte. Durch die "Auswechslung" des Darlehensnehmers sind aber die in diesem Darlehensvertrag begründeten Verpflichtungen des Darlehensschuldners J. F. und damit auch das an dessen Darlehensverpflichtungen geknüpfte Bezugsrecht erloschen. Auf die Frage, ob es sich bei dem Darlehensvertrag Nr. ... um eine neu und selbständig begründete Darlehensvereinbarung zwischen der Streithelferin und der Beklagten handelte, oder ob die Streithelferin lediglich den Darlehensvertrag ihres Vaters zu geänderten Bedingungen fortgeführt hat, kommt es für die Frage, ob sich die Bezugsrechtserklärung der an diesem Vertrag nicht beteiligten Klägerin auch auf die Darlehensverbindlichkeit der neuen Darlehensnehmerin bezieht, nicht an. Insoweit ist ausschließlich auf die Auslegung der Bezugsrechtserklärungen der Klägerin abzustellen. Nur ergänzend sei bemerkt, dass der gesamte Inhalt des Vertrages, nicht nur die Bezeichnung des Nettodarlehensbetrages als auszuzahlender Darlehensbetrag, sondern auch die nunmehr erstmals aufgenommene Verpflichtung zu monatlichen Tilgungsleistungen in Nr. 4 des Vertrages (die von J. F. in den Jahren 2005 und 2006 erbrachten Tilgungsleistungen waren freiwillig), die Gewährung einer zusätzlichen Sicherheit (die selbstschuldnerische Bürgschaft des J. F.) sowie die neue Zinsvereinbarung dafür sprechen, dass mit diesem Vertrag die Darlehensverbindlichkeit des J. F. abgelöst und durch eine selbständige, neu begründete und anders ausgestellte Darlehensvereinbarung mit der Streithelferin ersetzt worden ist. Die Frage, ob der Klägerin die aus den Prämienzahllungen des J. F. resultierenden Versicherungsleistungen im Verhältnis zu ihrem Schwiegervater "zustehen" oder ob insoweit ein Bereicherungsanspruch bestehen mag, hat für das Versicherungsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten und die in diesem Verhältnis ausgesprochene Bezugsrechtserklärung keine Bedeutung und kann daher offen bleiben. . Ebenfalls dahinstehen kann die Frage, ob das der Beklagten eingeräumte Bezugsrecht überhaupt unwiderruflich war. Gemäß § 13 Nr. 2 Satz 1 AVB wird das Bezugsrecht erst unwiderruflich, wenn dem Versicherungsnehmer eine schriftliche Bestätigung des Versicherers zugegangen ist. Bis dahin ist es widerruflich (§ 13 Nr. 1 Satz 2 AVB), auch wenn der Versicherungsnehmer es als unwiderruflich bestimmt hat. Erst nach der Bestätigung durch den Versicherer kann das unwiderrufliche Bezugsrecht nur noch mit Zustimmung des Begünstigten geändert oder völlig widerrufen werden (§ 13 Nr. 2 Satz 2 AVB). Nach ihrer Erklärung vom 06.12.1993 (Anlage B 6) ist der Klägerin eine schriftliche Bestätigung der Beklagten, dass das Bezugsrecht unwiderruflich sei, nicht zugegangen. Im Gegenteil ist in dem erst nach ihrer Erklärung vom 06.12.1993 ausgestellten Versicherungsschein ausdrücklich mitgeteilt worden, dass das verfügte Bezugsrecht widerruflich sei. Ob in der Erklärung über das Bezugsrecht wegen des "Nachtrags" zum Versicherungsvertrag (Anlage B 12), welches die Beklagte der Klägerin zur Unterschrift zugeleitet hat, zugleich eine Bestätigung der Beklagten im Sinne des § 13 Nr. 2 Satz 1 AVB bezüglich der Unwiderruflichkeit des mit der Erklärung vom 6.12.1993 eingeräumten Bezugsrechts zu sehen ist, ist zumindest zweifelhaft. Unabhängig von der Widerruflichkeit und der anderweitigen Bezugsrechtsbestimmung der Klägerin in ihrem Schreiben vom 27.01.2008 (Anlage K 8) ist das Bezugsrecht der Beklagten bereits durch Entlassung des Darlehensnehmers J. F. aus den in dem Darlehensvertrag mit der Beklagten übernommenen Verpflichtungen erloschen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO. Soweit die Klägerin ihren Antrag in der Berufungsinstanz geändert hat, hatte dies nur klarstellende Bedeutung, hierin liegt keine teilweise Klagerücknahme Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. . Ein begründeter Anlass zur Zulassung der Revision ist nicht gegeben. Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 142.983,14 €. K. D. B.