Beschluss
I-25 Wx 15/10
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2010:0622.I25WX15.10.00
5Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller wird zurückgewiesen. I. Die Antragsteller begehren die Anerkennung einer ausländischen Adoptionsentscheidung nach dem Adoptionswirkungsgesetz (AdWirkG). Der antragstellende Ehemann besitzt die deutsche und die russische Staatsangehörigkeit. Die antragstellende Ehefrau besitzt lediglich die russische Staatsangehörigkeit. Mit rechtskräftiger Adoptionsentscheidung hat das P. Städtische Föderalgericht des Moskauer Gebiets in der Stadt P./Russische Föderation am 29.07.2008 die Adoption des am 15.04.2008 in P. geborenen Kindes R. durch die Antragsteller ausgesprochen. Des Weiteren wurde der Name des Kindes laut Beschluss in L. geändert. Dem Antrag der Antragsteller auf Anerkennung der ausländischen Adoption beigefügt waren eine Heiratsurkunde der Antragsteller (Bl. 4 – 7 GA), eine Geburtsurkunde des Kindes vor der Adoption sowie nach der Adoption (Bl. 22, 23 GA), Zustimmungserklärungen der leiblichen Eltern des Kindes (Bl. 20, 21 GA), die oben bezeichnete Adoptionsentscheidung vom 29.07.2008 (Bl. 16 – 19 GA) sowie Beschlüsse des Ministeriums für Bildung des Moskauer Gebiets vom 18.03.2008 betreffend die antragstellende Ehefrau sowie den antragstellenden Ehemann über die Möglichkeit, sich als Adoptivvater bzw. Adoptivmutter zu bewerben (Bl. 12 – 15 GA). In diesen Beschlüssen ist als Wohnort der Antragsteller die Stadt P. im Moskauer Gebiet bezeichnet. Bezüglich des antragstellenden Ehemannes ist ferner ausgeführt, dass dieser sowohl als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei der Moskauer staatlichen Universität als auch als Professor der Bergischen Universität in W. tätig ist. In der Adoptionsentscheidung vom 29. Juli 2008 ist ferner ausgeführt, dass die Antragsteller in der Stadt P. gemeldet sind. Ferner ist eine weitere Meldeanschrift der antragstellenden Ehefrau in der Stadt L. wiedergegeben. Schließlich ist in der Adoptionsentscheidung ausgeführt, dass die Wohnverhältnisse der Antragsteller sowohl unter der Meldeanschrift in P. als auch in der Stadt L. durch die Vormundschafts- und Pflegeabteilung des Ministeriums für Bildung überprüft worden sind und die Wohnverhältnisse der Familie die Aufnahme eines Kindes in die Familie zulassen. In dem Antrag auf Anerkennung der Adoptionsentscheidung vom 23. Oktober 2008 haben die Antragsteller ausgeführt, sie hätten ihren gewöhnlichen Wohnsitz in W.. Nachdem das beteiligte Bundesamt für Justiz am 24. März 2009 Stellung (Bl. 27 – 33 GA) genommen hatte, haben die Antragsteller mit Schriftsatz vom 23.04.2009 vorgetragen, lediglich der antragstellende Ehemann halte sich überwiegend in Deutschland auf, aber auch in Russland. Die antragstellende Ehefrau hingegen lebe überwiegend in Russland, halte sich aber auch oft in Deutschland auf. Gegenwärtig sei daher der tatsächliche Lebensmittelpunkt des antragstellenden Ehemannes in Deutschland, der tatsächliche Lebensmittelpunkt der antragstellenden Ehefrau hingegen in Russland. Durch Beschluss vom 2. Oktober 2009 (Bl. 50 – 52 GA) hat das Amtsgericht den Antrag der Antragsteller zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung haben die Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt, die das Landgericht durch Beschluss vom 16. März 2010 zurückgewiesen hat. Dagegen wenden sich die Antragsteller mit der vorliegenden sofortigen weiteren Beschwerde. II. Auf den vorliegenden Fall, der die Anerkennung einer in der Russischen Föderation ergangenen Adoptionsentscheidung in Deutschland zum Gegenstand hat, ist sowohl in verfahrensrechtlicher wie auch in materiell-rechtlicher Hinsicht gemäß Art. 111 Abs. 1 und 2 FGG-RG das bis zum 31.08.2009 geltende Recht anzuwenden, da das Anerkennungsverfahren bereits mit der Beantragung der Anerkennung der Adoption am 24. Oktober 2008 (Bl. 1 GA) und damit vor dem Stichtag des 31.08.2009 eingeleitet worden ist. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller ist mithin gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 AdWirkG in der bis zum 31.08.2009 geltenden Fassung (a. F.) i. V. m. §§ 27, 29 Abs. 2 FGG statthaft und gemäß §§ 5 Abs. 4 Satz 2 AdWirkG a. F., 29 Abs. 1 Satz 2, 22 Abs. 1 Satz 1 FGG zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Die sofortige weitere Beschwerde ist jedoch nicht begründet. 1. Gemäß § 2 Abs. 1 AdWirkG a. F. stellt das Vormundschaftsgericht auf Antrag fest, ob eine Annahme als Kind im Sinne des § 1 AdWirkG a. F. anzuerkennen oder wirksam und ob das Eltern-Kind-Verhältnis des Kindes zu seinen bisherigen Eltern durch die Annahme erloschen ist. Die Anerkennung einer im Ausland erfolgten Adoption setzt außerhalb des Anwendungsbereichs des Haagener Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (BGBl. II. 2001, S. 1034) voraus, dass die Annahme als Kind auf die Entscheidung eines ausländischen Gerichts oder einer gleichzustellenden Behörde beruht, es sich also um eine sog. Dekret-Adoption handelt. Im vorliegenden Fall geht es um die Anerkennung einer in der Russischen Föderation durch das Gericht der Stadt P. des Moskauer Bezirks zur Akte 2/324/07 ausgesprochenen Adoption des betroffenen Kindes also, um die Prüfung der ausländischen Entscheidung anhand der Regelungen in § 16 a FGG. a. Das Landgericht hat zutreffend die Anwendung des Art. 23 des Haager Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (HAÜ) auf den vorliegenden Fall verneint. Die Russische Föderation hat das Abkommen zwar gezeichnet, aber bislang nicht ratifiziert und ist deshalb nicht Vertragsstaat des Übereinkommens (vgI. Bayerisches Landesjugendamt, blja.bayern.de/Themen/Adoption/Voraussetzungen/Vertragsstaaten). b. Gemäß § 16 a Nr. 4 FGG ist die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ausgeschlossen, wenn sie zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts, insbesondere den Grundrechten offensichtlich unvereinbar ist. Da es sich um eine die grundsätzliche Anerkennung ausländischer Entscheidungen durchbrechende Ausnahmevorschrift handelt, ist eine ordre-public-Widrigkeit allerdings nicht schon dann gegeben, wenn ein solches Gericht nach – selbst zwingendem – deutschem Recht den Fall anders entschieden hätte. Die Anerkennung der ausländischen Entscheidung ist vielmehr nur dann ausgeschlossen, wenn sie zu einem Ergebnis führt, das zu dem Grundgedanken der entsprechenden deutschen Regelung und den darin enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass das Ergebnis nach inländischen Vorstellungen untragbar erscheint (vgl. OLG Düsseldorf (Senat) FamRZ 1996, 699; OLG Karlsruhe StAZ 2004, 111, 112; KG FamRZ 2006, 1405, 1406). Soweit es – wie hier – um die Anerkennung einer im Ausland erfolgten Adoption geht, müssen die Rechtsfolgen der ausländischen Entscheidung daher in einer besonders schwerwiegenden Weise gegen Sinn und Zweck einer Annahme an Kindes Statt nach deutschem Recht verstoßen. Maßgeblich Kriterium nach deutschem Recht ist es, dass – wie sich aus § 1741 Abs. 1 BGB ergibt – die Adoption dem Kindeswohl entspricht (vgl. BayObLG StAZ 2000, 300; KG a. a. O.; OLG Köln FamRZ 2009, 1607, 1608). aa. Nach allgemeiner Ansicht ist die Anerkennung einer ausländischen Adoptionsentscheidung insbesondere dann ausgeschlossen, wenn vor der Entscheidung keine oder nur eine unzureichende Kindeswohlprüfung stattgefunden hat oder eine solche vorgesehene Prüfung von den Beteiligten umgangen wurde (vgl. OLG Düsseldorf (Senat) Beschluss vom 19.08.2008 (I-25 Wx 114/07), KG FamRZ 2006, 1405, 1406; OLG Köln FamRZ 2009, 1607; LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 30.10.2008, 2-9 T 295/08). Denn der wesentliche Grundsatz des deutschen Adoptionsrechts schlechthin ist dass eine Adoption dem Wohl des anzunehmenden Kindes entspricht. Dies folgt aus § 1741 Abs. 1 BGB, wo dieser Grundsatz als erstes Tatbestandsmerkmal für eine zulässige Annahme herausgestellt wird. Das Gesetz trägt damit dem aus Art. 1 GG und Art. 2 GG folgenden Persönlichkeitsrecht des Kindes Rechnung (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 11.11.2008 – 17 W 3/08, zitiert nach juris). Allein das Kindeswohl ist Richtpunkt für das Wächteramt des Staates und Maßstab für in Kindschaftssachen zu treffenden Entscheidungen der Instanzgerichte (vgl. BVerfG FPR 2002, 264). Für die Anerkennungsfähigkeit einer ausländischen Adoptionsentscheidung ist daher zwingend erforderlich, dass diese sich mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob die konkrete Adoption dem Kindeswohl entspricht, ob also ein Adoptionsbedürfnis vorliegt, die Elterneignung der Annehmenden gegeben ist und eine Eltern-Kind-Beziehung bereits entstanden bzw. ihre Entstehung zu erwarten ist (vgl. LG Dortmund, Beschluss vom 07.12.2009, 15 T 56/08, zitiert nach juris). bb. Ob und inwieweit die fehlende Einhaltung weiterer deutscher Standards zu einem Adoptionsverfahren mit Auslandsbezug dazu führen kann, dass eine Anerkennung der ausländischen Entscheidung zu versagen ist, wird nicht einheitlich beurteilt. In der Gesetzesbegründung zur Einführung des Anerkennungs- und Wirkungsfeststellungsverfahrens nach § 2 AdWirkG a. F. heißt es, eine dem deutschen ordre public genügende Kindesprüfung setze voraus, dass der Adoptionsentscheidung eine fachliche Begutachtung des Adoptionsbewerbers vorausgegangen sei, die deren Lebensumstände annähernd vollständig erfassen müsse und deshalb in der Regel nur durch eine ausländische Fachstelle gewährleistet werden könne. Habe eine derartige fachlich fundierte Prüfung nicht stattgefunden, so begründe dies Zweifel an der Vereinbarkeit der ausländischen Entscheidung mit dem deutschen ordre public, die im Rahmen eines gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens der Aufklärung bedürften. Die im Herkunftsland vollzogene Adoption könne in einem solchen Fall nur anerkannt werden, wenn sie nach eingehender Prüfung im Ergebnis nicht gegen wesentliche Grundsätze des deutschen Adoptionsrechts, insbesondere nicht gegen § 1741 Abs. 1 BGB verstoße (vgl. BT-Drucks. 14/6011, S. 27). Hieraus und unter Hinweis auf die Aufforderung der Haager Konferenz an die Vertragsstaaten des Haager Adoptionsübereinkommens, die Standards des Übereinkommens auch gegenüber nicht Vertragsstaaten sinngemäß anzuwenden, wird insbesondere in der Literatur teilweise hergeleitet, dass die Nichtbeteiligung einer Fachstelle im Aufnahmestaat, also im Heimatland des Annehmenden, entsprechend dem Übereinkommen auch gegenüber Nichtvertragsstaaten einen ordre-public-Verstoß begründen könne (vgl. LG Stuttgart JAmt 2008, 102; AG Celle JAmt 2004, 377; MünchKommBGB/Maurer, BGB, 5. Aufl., § 2 AdWirkG, Rdn. 6; Staudinger/Henrich, BGB , Neubearbeitung 2008, Art. 22 EGBGB Rdn. 95 m. w. Nachw.). Nach der gegenteiligen Meinung soll demgegenüber der Umstand, dass der Adoptionsentscheidung keine die Lebensumstände des Adoptionsbewerbers annähernd vollständig erfassende fachliche Begutachtung vorausgegangen ist, dazu führen, dass eine Nachholung im Anerkennungsverfahren zu erfolgen habe (vgl. AG Hamm JAmt 2004, 375; Beyer, JAmt 2006, 329). In der Rechtsprechung wird überwiegend gefordert, dass eine Prüfung der Elterneignung, sei es durch eine Fachstelle, sei es durch entsprechende Stellen am Lebensmittelpunkt des Annehmenden zu erfolgen habe und deren Fehlen zur Nichtanerkennung führe, da es nicht Sinn und Zweck des Anerkennungsverfahrens sein könne, erstmals eine vollständige Kindeswohlprüfung durchzuführen. Das Verfahren diene nicht dazu, eine an eigenen Wertmaßstäben orientierte eigene Adoptionsprüfung an die Stelle der ordre-public-widrigen ausländischen Entscheidung zu setzen (vgl. OLG Düsseldorf (Senat), Beschluss vom 19.08.2008 (I-25 Wx 114/07); OLG Celle FamRZ 2008, 1109 m. Anm. von Weitzel; OLG Köln FamRZ 2009, 1607, 1608 f.; LG Potsdam FamRZ 2008, 1108; LG Dresden JAmt 2006, 360; LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 31.10.2008 – 2 – 9 T 295/08; Weitzel JAmt 2006, 333, Weitzel IPRax 2007, 308). Dieser vermittelnden Meinung, die neben dem Bericht einer Fachstelle des Heimatlandes entsprechend den Regelungen im Haager Adoptionsübereinkommen als auch sonstige Ermittlungen am Lebensmittelpunkt des Annehmenden als eine vom Grundsatz her hinreichende Kindeswohlprüfung ansieht, ist mit der Maßgabe beizutreten, dass im Falle eines Absehens von der Einschaltung einer Fachstelle im Heimatland des Adoptionsbewerbers ein Bericht zum Lebensumfeld des Erwerbers durch eine sonstige fachkundige Stelle oder Person unverzichtbar ist. Die Regeln des Haager Adoptionsübereinkommens gelten in Deutschland erst seit dem Jahr 2000 und können deshalb nicht zu den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts gerechnet werden (vgl. OLG Köln FamRZ 2009, 1607, 1608; KG FamRZ 2006, 845, 846). Auch die Gesetzesbegründung zu § 2 AdWirkG a. F. geht davon aus, dass die Einschaltung der Fachstelle nur den Regelfall darstelle, was anderweitige - gleichwertige – Feststellungen des Lebensumfeldes des Adoptionsbewerbers in seinem Heimatland nicht ausschließt. Zentraler und unverzichtbarer Maßstab ist allerdings die aus § 1741 Abs. 1 BGB folgende Notwendigkeit einer Kindeswohlprüfung mit der hiermit verbundenen umfassenden fachlichen Begutachtung der Eignung des Adoptionsbewerbers, die dessen Lebensumstände annähernd vollständig erfasst. Eine derartige Begutachtung durch eine entsprechende Stelle oder Person am Ort des tatsächlichen Lebensmittelpunktes des Adoptionsbewerbers ist daher für die Feststellung, dass eine Adoption dem Kindeswohl entspricht und ein Eltern-Kind-Verhältnis erwartet werden kann, und damit für die Anerkennungsfähigkeit einer ausländischen Adoptionsentscheidung unabdingbar. cc. Für die Beurteilung kommt es nicht auf den Zeitpunkt der ausländischen Entscheidung an, sondern auf den Zeitpunkt, in dem über die Anerkennung entschieden wird (vgl. BGH NJW 1989, 2197, 2199; KG FamRZ 2006, 845, 846; BayObLG Z 2000, 180; KG FamRZ 2006, 1405, 1407; Keidel/Kuntze/Winkler/Zimmerman, FGG, 15. Aufl., § 16 a FGG, Rdn. 8; MünchKommBGB/Klinkhardt, BGB, 5. Aufl., Art. 22 EGBGB, Rdn. 99). Hieraus folgt, dass zwischenzeitlich eingetretene oder bekannt gewordene neue Tatsachen, die das Kindeswohl betreffen, bei der Entscheidung über die Anerkennungsfähigkeit grundsätzlich zugrunde zu legen sind (vgl. KG FamRZ 2006, 845, 846; BayObLG StAZ 2000, 300 = juris, Rdn. 27). Dies bedeutet jedoch nicht, dass sämtliche für eine Adoption entscheidungserheblichen Umstände zu berücksichtigen sind, die seit dem Erlass der ausländischen Entscheidung bis zu deren Anerkennung aufgetreten sind. Denn dies würde im Ergebnis dazu führen, dass von dem Gericht, das ausschließlich über die Anerkennung der ausländischen Adoptionsentscheidung zu entscheiden hat, eine neue und eigene Adoptionsentscheidung zu treffen wäre (vgl. OLG Düsseldorf (Senat) , Beschluss vom 19.08.2008 (I-25 Wx 114/07); OLG Köln FamRZ 2009, 1607, 1609; LG Dresden JAmt 2006, 360; LG Potsdam, Beschluss vom 04.10.2007, 5 T 133/07). Dies wäre auch mit dem gesetzlichen Rahmen für die Prüfung der Anerkennungsfähigkeit einer ausländischen Entscheidung, wie er sich aus § 16 a FGG ergibt, nicht vereinbar. Insbesondere gibt das Anerkennungsverfahren keine Veranlassung, dass das zur Entscheidung über die Anerkennung berufene Gericht eine am ordre public orientierte eigene Adoptionsprüfung an die Stelle der ordre-public-widrigen ausländischen Entscheidung setzt (vgl. OLG Düsseldorf (Senat) a. a. O.; KG FamRZ 2006, 1406, 1409; OLG Köln a. a. O.; OLG Hamm JAmt 2006, 361 f; Weitzel JAmt 2006, 333, 334). c. Im vorliegenden Fall hat das Landgericht zu Recht die Anerkennung der russischen Adoptionsentscheidung des Gerichts der Stadt P. wegen ordre-public-Widrigkeit versagt. aa. Das russische Gericht hat in seiner Entscheidung vom 29.07.2008 (Bl. 8 – 11 GA; Übersetzung Bl. 16 – 19 GA) zwar eine Kindeswohlprüfung vorgenommen. Diese leidet jedoch – wie bereits das Landgericht zu Recht festgestellt hat – an erheblichen Mängeln. Sie ist vor allem völlig unzulänglich, weil wesentliche Gesichtspunkte nicht in die Entscheidung einbezogen worden sind. So sind sowohl das für die Adoption zuständige russische Gerichts als auch die russischen Adoptionsbehörden davon ausgegangen, dass die Antragsteller nicht nur zwei Meldeanschriften in Russland haben, sondern dass sich dort auch ihr Lebensmittelpunkt befindet. Dies ergibt sich unzweifelhaft aus der eingehenden Erwähnung der Meldeanschriften und deren Überprüfung, die letztlich zu der Feststellung geführt haben, dass die Wohnverhältnisse der Familie die Aufnahme eines Kindes zulassen. Mit keinem Wort wird dabei erwähnt, dass beide Antragsteller – zumindest aber der antragstellende Ehemann – ihren Lebensmittelpunkt in Wuppertal/ Deutschland haben. Zwar wird in der russischen Entscheidung u. a. erwähnt, dass der Ehemann auch einer Beschäftigung als Professor an der Bergischen Universität in W./Deutschland nachgeht. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass die Antragsteller ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland haben, und beabsichtigt war, mit dem Kind auch überwiegend in Deutschland zu leben. Dies hat dazu geführt, dass durch das russische Gericht offensichtlich keine Überprüfung stattgefunden hat, ob ein Verbleib des Kindes in einer Pflege- oder Adoptiv-Familie in Inland möglich ist, obwohl das Subsidiaritäts-Prinzip für Auslandsadoptionen auch in Russland gilt (vgl. Art. 124 Abs. 4 des Familiengesetzbuches der Russischen Föderation; Bericht des Bundesamtes für Justiz vom 24.03.2009, S. 5, 6, Bl. 29, 30 GA). Die Kindeswohlprüfung durch das russische Gericht ist deshalb unzureichend, weil es – entgegen den Feststellungen des russischen Gerichts – von Anfang an beabsichtigt war, das Kind zu den Antragstellern nach Deutschland zu holen, so dass die Adoption für das Kind die einschneidende Folge hatte, dass es nicht nur aus seinem bisherigen familiären und sozialen Umfeld herausgenommen, sondern auch mit den Antragstellern nach Deutschland gehen und im dortigen Sprach- und Kulturkreis aufwachsen sollte. bb. Ferner ist die Kindeswohlprüfung durch das russische Gericht auch deshalb unzulänglich, weil es die deutschen Wohn- und Familienverhältnisse, die ihm offenbar unbekannt waren, überhaupt nicht überprüft hat. Da die Antragsteller jedoch selbst mit ihrer Antragsschrift vom 23.10.2008 vorgetragen haben, sie hätten "ihren gewöhnlichen Wohnsitz in W.", wäre eine solche Überprüfung nach den oben genannten Grundsätzen zwingend erforderlich gewesen. Denn ohne eine Überprüfung der Wohn- und Familienverhältnisse an dem gewöhnlichen Hauptwohnort kann eine am Kindeswohl orientierte Prüfung nicht sinnvoll durchgeführt werden. cc. Damit steht fest, dass das russische Gericht von falschen Tatsachen ausgegangen ist, indem es von einem überwiegenden Lebensmittelpunkt in Russland und davon ausgegangen ist, dass auch nach der Adoption die Familie mit dem Kind ihren überwiegenden Lebensmittelpunkt in Russland behalten würde. Das Landgericht hat deshalb zu Recht die Anerkennung der Adoptionsentscheidung abgelehnt, da lediglich eine fehlerhafte bzw. völlig unzulängliche Kindeswohlprüfung stattgefunden hat. Eine Anerkennung des russischen Adoptionsurteils scheidet somit nach § 16 a Nr. 4 FGG aus. 2. Zu einer Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten besteht nach § 13 a FGG kein Anlass. Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 3.000 € festgesetzt. Die Entscheidung ist unanfechtbar.