Beschluss
VII-Verg 30/10
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2010:0705.VII.VERG30.10.00
3Zitate
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag der Beigeladenen zu 1, die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der 2. Vergabe-kammeer des Bundes vom 9. Juni 2010 (VK 2-35/10) zu verlän-gern, wird verworfen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Beigeladenen zu 1, die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der 2. Vergabe-kammeer des Bundes vom 9. Juni 2010 (VK 2-35/10) zu verlän-gern, wird verworfen. (Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.) Der Eilantrag der Beigeladenen zu 1 ist unzulässig, weil auch die sofortige Beschwerde unzulässig ist. Die Beigeladene zu 1 ist durch die angefochtene Entscheidung materiell nicht beschwert. Zwar hat die Vergabekammer in den Gründen ihres Beschlusses ausgeführt, dass die zu der Ausschreibung eingereichten Angebote der Beigeladenen zu 1 von der Wertung auszunehmen seien. Diese Ausführungen sind für die Entscheidung jedoch nicht tragend. Ob die Angebote wertbar sind, hätte dahingestellt bleiben können. Die diesbezüglichen Ausführungen der Vergabekammer nehmen ebenso wenig an einer Bestandskraft der Entscheidung der Vergabekammer teil. Die Vergabekammer hat den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin zurückgewiesen. Die Vergabekammer hat folglich auch nicht in das Vergabeverfahren eingegriffen. Ihre Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung haben keine Auswirkungen auf die Rechtsposition der Beigeladenen zu 1 im Vergabeverfahren. Davon abgesehen kann nach der Rechtsprechung des Senats der Beigeladene mangels Rechtsschutzbedürfnisses grundsätzlich ohnedies keinen zulässigen Eilantrag analog § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB stellen (vgl. u.a. Beschlüsse des Senats vom 13.1.2003 – Verg 67/02, vom 12.7.2004 – VII-Verg 39/04 und vom 9.3.2007 – VII-Verg 5/07). Davon kann nur eine Ausnahme gemacht werden, wenn dem Beigeladenen der Auftrag durch einen Zuschlag verloren zu gehen droht und dies zur Sicherstellung des Primärrechtsschutzes nur dadurch verhindert werden kann, indem ein Zuschlagsverbot in zeitlicher Hinsicht verlängert oder angeordnet wird. Eine Kostenentscheidung ist im Eilverfahren nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB nicht veranlasst. Sie ergeht zusammen mit der Beschwerdeentscheidung. Dicks Schüttpelz Frister