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Beschluss

VII-Verg 31/10

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2010:0705.VII.VERG31.10.00
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Tenor

Der Antrag der Beigeladenen zu 1, die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der 2. Vergabe-kammer des Bundes vom 9. Juni 2010 (VK 2-38/10) zu verlängern, wird verworfen.

Entscheidungsgründe
Der Antrag der Beigeladenen zu 1, die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der 2. Vergabe-kammer des Bundes vom 9. Juni 2010 (VK 2-38/10) zu verlängern, wird verworfen. (Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.) Der Eilantrag der Beigeladenen zu 1 ist nach der Rechtsprechung des Senats mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig (vgl. u.a. Beschlüsse des Senats vom 13.1.2003 – Verg 67/02, vom 12.7.2004 – VII-Verg 39/04 und vom 9.3.2007 – VII-Verg 5/07). Davon kann – zur Sicherstellung des Primärrechtsschutzes und aus Gründen der Dringlichkeit – nur eine Ausnahme gemacht werden, wenn dem Beigeladenen der Auftrag durch einen Zuschlag verloren zu gehen droht und dies nur dadurch verhindert werden kann, indem ein Zuschlagsverbot in zeitlicher Hinsicht verlängert oder angeordnet wird. Dergleichen ist im Streitfall nicht vonnöten. Die Vergabekammer hat der Antragsgegnerin auf den Nachprüfungsantrag aufgegeben, die Angebotswertung unter Berücksichtigung ihrer Rechtsauffassung zu wiederholen. Darauf wird die Vergabestelle nach § 101 a GWB eine Bieterinformation erteilen. Die Beigeladene zu 1 ist hinreichend dadurch geschützt, dass sie gegen die ihr so bekannt gegebene Vergabeentscheidung vorgehen kann, sollte diese ihr nachteilig sein. Eine Kostenentscheidung ist im Eilverfahren nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB nicht veranlasst. Sie ergeht zusammen mit der Beschwerdeentscheidung. Dicks Schüttpelz Frister