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Urteil

I-21 U 164/09

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2010:0713.I21U164.09.00
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 28.10.2009 verkündete Urteil der 3. Zi-vilkammer des Landgerichts Duisburg wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 28.10.2009 verkündete Urteil der 3. Zi-vilkammer des Landgerichts Duisburg wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Die Klägerin begehrt von den Beklagten, Mitglieder einer Rechtsanwaltskanzlei, Schadensersatz wegen fehlerhafter außergerichtlicher Anwaltsberatung. Die Klägerin, die ein Bauunternehmen in P..... betreibt, schloss am 18.09.2001 einen Bauvertrag mit der I..... GmbH ( im folgenden Firma I..... genannt ). Diese hatte im Jahr 2001 den Neubau eines Fertigungsgebäudes mit Sozial- und Büroflächen in L..... geplant, den sie bis August 2002 ausführte. Mit der Planung, Ausschreibung und Objektüberwachung hatte sie die Architekten X....., Y..... und Z..... (XYZ) beauftragt. Diese sandten der Klägerin Anfang August 2001 ein Leitungsverzeichnis nebst Angebotsvorblatt und zusätzlichen Angebots- und Vertragsbedingungen zu. Die Leistungsbeschreibung enthielt die Gewerke Beton, Stahlbeton, Maurerarbeiten, Fertigteile, Stahlbau und Dach unter der Bezeichnung "erweiterter Rohbau". In der Position 041 des Leistungsverzeichnisses wurde der Ortbeton der Bodenplatte mit der Güte B 25 angegeben. Die hierzu korrespondierende Wahlposition 042 sah den Ortbeton der Bodenplatte in der Güte B 35 vor. In den Positionen 044 und 046 war beschrieben, wie der Industrieestrich des Fabrikats F..... Böden auf den Unterbau der Vorposition 041 aufgebracht werden sollte. In den zusätzlichen Angebots- und Vertragsbedingungen war die Geltung der VOB/B vorgesehen. Unter Ziffer 3.1. der zusätzlichen Angebots- und Vertragsbedingungen war weiter geregelt, dass der Auftragnehmer Planinhalte, Maße, Dimensionen und das Leistungsverzeichnis zu prüfen habe. Auf Unstimmigkeiten, zu befürchtende Mängel oder Bedenken habe er den Architekten schriftlich hinzuweisen. Die Klägerin füllte das Leistungsverzeichnis aus, bot die Bodenplatte entsprechend der Position 041 des Leistungsverzeichnisses an, unterzeichnete es am 24.08.2001 und schickte es mit Schreiben vom 27.08.2001 an die Architekten XYZ zurück. Diesem Schreiben beigefügt war ein Alternativangebot über die Bodenplatte mit dem Hinweis der Klägerin, nach Auskunft der Firma F..... sei die Herstellung des Bodens in der ausgeschriebenen Art nicht möglich. Die Firma I..... beauftragte die Klägerin sodann am 18.09.2001 mit der Leistungserbringung auf Basis deren Angebotes vom 24.08.2001. Die Klägerin erbrachte ihre Leistungen des Betonierens der Bodenplatte und der Erdgeschossdecke in der Zeit von Januar 2002 bis März 2002. Im Zuge der Abwicklung ihrer Arbeiten beauftragte sie die A…. B…. C… GmbH (im weiteren ABC genannt), den Industrieestrich auszuführen. Vor Beginn der Arbeiten stellte die ABC fest, dass die Haftzugfestigkeit der Oberfläche der Betonplatte und der Erdgeschossdecke nicht ausreichend war. Sie bot der Klägerin am 03.05.2002 an, gegen eine Vergütung von 3,00 € netto je Quadratmeter die Oberfläche der Betonböden im Kreuzgang mit einer Diamantfräse zu fräsen. Die Klägerin erteilte ihr den Auftrag. Nach Beginn dieser Arbeiten stellte sich jedoch heraus, dass auch hierdurch die erforderlichen Haftzugwerte nicht erreicht würden. Im Rahmen zweier Ortstermine am 16. und 17.05.2002 überprüfte das C..…-Labor B….. die Haftzugwerte und bestätigte die zu geringen Werte. Die Architekten XYZ nahmen in ihrem Schreiben vom 17.05.2002 hierauf Bezug und forderten die Klägerin auf, "wie besprochen, die entsprechenden Ersatzmaßnahmen kosten- und terminplanneutral zu veranlassen". Die Klägerin wandte sich am 23.05.2002 an ihren Betonlieferanten und teilte diesem mit, dass auf Grund der Haftzugprobleme und der augenscheinlich schlechten Betonqualität Bohrkerne gezogen worden seien. Sollte sich eine schlechte Qualität des Betons herausstellen, kündigte sie Schadensersatzansprüche an. Mit Schreiben vom 28.05.2002 teilten die Architekten XYZ der Klägerin mit, dass sie zu geringe Haftzugwerte in eigener Regie ermittelt habe. Sie wiesen darauf hin, dass der Fertigstellungsbezug im August 2002 gefährdet sei. Aus diesem Grund setzten sie die Klägerin mit der Leistung in Verzug. Sämtliche entstehenden Verzögerungen und damit verbundenen Kosten gingen zu Lasten der Klägerin. In der Folgezeit wurden mehrere Sachverständige zu Rate gezogen, die langwierige Ursachenermittlungen betrieben. Hinsichtlich der Ursache der zu geringen Haftzugwerte kamen sie zu unterschiedlichen Ergebnissen. Am 29.05.2002 nahm die Klägerin Kontakt zu den Beklagten auf. Sie übersandte Ihnen das Schreiben der Architekten XYZ vom 28.05.2002. Die Beklagten reagierten am 29.05.2002 mit dem Hinweis, dass zunächst abgewartet werden müsse, was die Feststellungen des Sachverständigenbüros F..... GmbH ergeben würden. Weiter forderten sie von der Klägerin die Vertragsunterlagen mit der Firma I..... an. Die ABC führte auf Kosten der Klägerin weitere Arbeiten durch und stellte dieser unter dem 16.07.2002 hierfür 445.150,94 € brutto in Rechnung. Am 08.10.2002 überreichte die Klägerin der Firma I..... ihre Schlussrechnung über 2.716.260,96 €, die die zusätzlichen Arbeiten der ABC nicht beinhaltete. Die Beklagten sandten der Klägerin die von ihr eingereichten Unterlagen Ende April 2005 zurück. Diese beauftragte ein Jahr später ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwalt B......, mit ihrer Interessenvertretung. Am 06.06.2006 erhob die Klägerin vor dem Landgericht Hagen Klage gegen die Firma I..... (22 O 88/06) auf Zahlung der Mehrvergütung, die sich aus der Beschreibung der Positionen des Titels II Beton- und Stahlbetonarbeiten, Position 041, 044 und 046 ergeben sollte. Das Landgericht Hagen wies die Klage mit Urteil vom 30.01.2008 ab. Zur Begründung führte es aus, der Klägerin stehe unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Mehrvergütungsanspruch gegen die Firma I..... zu, denn die Firma I..... habe davon ausgehen können und müssen, dass die Klägerin die von der ABC durchgeführten Arbeiten als eigene geschuldete Leistung erbracht habe, ohne Weitergabe von etwaigen Kosten, mithin kostenneutral. Ein entsprechender Vorbehalt oder Hinweis der Klägerin an die Beklagte sei nicht erfolgt. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung der Klägerin wies das OLG Hamm (19 U 95/08) mit Urteil vom 19.12.2008 zurück. Ein Zahlungsanspruch aus § 2 Nr. 5 VOB/B 2000 sei nicht gegeben, da weder eine Änderung des Bauentwurfs vorgelegen habe, noch eine Anordnung des Auftraggebers, durch die sich die Grundlage des Preises für eine im Vertrag vorgesehene Leistung geändert habe. Auch ein Anspruch aus § 2 Nr. 6 S.1 i.V.m. § 1 Nr. 4 VOB/B 2000 scheitere, da die Parteien wirksam vereinbart hätten, dass die Leistungen kostenneutral von der Klägerin als Mängelbeseitigungsarbeiten zu erbringen seien. Zudem fehle es an der gemäß § 2 Nr. 6 Satz 2 VOB/B erforderlichen Ankündigung des Vergütungsanspruchs. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass den Beklagten eine Pflichtverletzung vorzuwerfen sei, indem sie sie nicht auf den erforderlichen Vorbehalt der Mehrkostenvergütung hingewiesen hätten. Neben dem Schreiben der Architekten vom 28.05.2002 sei ihnen auch das Schreiben der XYZ vom 17.05.2002 übersandt worden. Vor Ausführungsbeginn hätte der kostenfreien Ausführung in der Weise widersprochen werden müssen, dass sie sich die Abrechnung der Mehrkostenvergütung für den Fall vorbehalten würde, dass die Ursache nicht in ihrer mangelhaften Leistung liegen würde, sondern als zusätzliche, vergütungspflichtige Leistung von ihr auszuführen gewesen sei. Hätten die Beklagten ihr diesen Hinweis erteilt, hätte sie sich für den Kostenvorbehalt entschieden. Da ihr Kenntnisse über die Haftzugfestigkeitsanforderungen gefehlt hätten, sei sie davon ausgegangen, dass der Beton in mangelhafter Qualität geliefert worden sei. Es habe sich jedoch herausgestellt, dass der von ihr bestellte und verwandte Beton der Güte B 25 mit Zement CEM III7A 32,5 mangelfrei gewesen sei und in der Beschreibung im Leistungsverzeichnis ein Planungsfehler der Architekten bezüglich der Qualitätsanforderungen der Betonoberfläche, insbesondere bei Ausführung zu dieser Jahreszeit gelegen habe. Es hätte ein Beton der Güte B 35 mit Portlandzement CEM I 32,5 R ausgeschrieben werden müssen, um den Industrieestrich ohne umfangreiche Vorbehandlungen ausführen zu können. Mitverschulden für einen unterlassenen Bedenkenhinweis müsse sie sich nicht anrechnen lassen. Ihr Geschäftsführer habe den Hinweis der Firma F..... an die Architekten weitergeleitet. Im Übrigen habe dieser Hinweis nicht die später festgestellte Problematik der Haftzugfestigkeit betroffen. Ihr Mehrvergütungsanspruch betrage 408.203,94 € Hinzu kämen Zinsansprüche in Höhe von 20.615,50 €, die durch die Aufnahme eines Darlehens zur Schaffung ausreichender Liquidität entstanden seien. Weiter könne sie von den Beklagten die Prozesskosten für das Verfahren gegen die Firma I..... in Höhe von 71.064,15 € verlangen. Die Beklagten haben vorgetragen: Ende Mai 2002 hätten sämtliche zu diesem Zeitpunkt bekannten Gesichtspunkte dafür gesprochen, dass der eingebrachte Beton mangelhaft gewesen sei. Hiervon sei sogar die Klägerin ausgegangen, da ihr Geschäftsführer, Herr U....., bei Mandatserteilung darauf hingewiesen habe, dass der eingebaute Beton ohne Zweifel mangelhaft sei. Zudem habe er eingeräumt, dass bei Einbringung des Zements problematisch niedrige Temperaturen geherrscht hätten und der Zement nicht nachbehandelt worden sei. Dies sei der Hintergrund für die ihnen von der Klägerin erteilte Vollmacht vom 26.07.2002 gewesen. Das erteilte Mandat habe sich ausdrücklich und ausschließlich auf Maßnahmen gegenüber den Betonlieferanten bezogen. Von einer Einstandspflicht der Firma I..... sei nicht die Rede gewesen. Zudem seien insoweit die Weichenstellungen schon erfolgt gewesen. Wegen der damals schlechten wirtschaftlichen Situation der Klägerin habe diese nämlich verhindern wollen, den lukrativen Auftrag zu verlieren. Deshalb habe sie das Schreiben vom 17.05.2002 widerstandslos hingenommen. Die fachkundige Klägerin wäre jedoch gehalten gewesen, dem Architektenschreiben vom 17.05.2002 unverzüglich durch einen entsprechenden Vorbehalt zu widersprechen, wenn sie damals der Auffassung gewesen wäre, nicht den "schwarzen Peter" zu haben. Nach den Vorgaben der Firma I..... hätten die Betonarbeiten bei wärmerer Witterung im Herbst 2001 durchgeführt werden sollen. Die Schwierigkeiten seien maßgeblich darauf zurückzuführen, dass die Klägerin erst mit 5-monatiger Verzögerung die Arbeiten in der deutlich kälteren Winterperiode ausgeführt habe. Zudem habe sie die zwingend erforderliche Nachbehandlung unterlassen. Durch einen Vorbehalt wegen Mehrvergütungsansprüchen hätten sie, die Beklagten, ein Risiko weitreichender Eskalation mit unüberschaubaren finanziellen Folgen ausgelöst. Ein anwaltlicher Beratungsfehler für das zur Jahresmitte beendete Mandat sei nicht gegeben. Bis heute sei die Ursachenermittlung zwischen den einzelnen Sachverständigen völlig konträr und offen. Sämtliche aufgeführten Schadenspositionen werden dem Grunde und der Höhe nach bestritten. Die Berechnung der Mehrkosten und der Zinsen sei nicht nachvollziehbar. Der Prozess gegen die Firma I..... sei von vornherein ohne jegliche Erfolgsaussicht gewesen. Die Beklagten haben darüber hinaus die Einrede der Verjährung erhoben. Mit dem am 28.10.2009 verkündeten Urteil hat das Landgericht Duisburg die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es könne im Ergebnis dahinstehen, ob den Beklagten eine anwaltliche Pflichtverletzung vorzuwerfen sei. Der Klägerin hätte nämlich auch bei einem entsprechenden Vorbehalt nach § 2 Nr. 5 bzw. 6 VOB/B kein Anspruch auf Erstattung des Mehraufwandes gegen die Firma I..... zugestanden. Soweit die mangelnde Haftzugfestigkeit auf eine fehlerhafte Zusammensetzung des gelieferten Betons B 25 zurückzuführen sein sollte, wäre die Klägerin im Verhältnis zu der Firma I..... hierfür selbst verantwortlich. Soweit die Ursache für die nicht ausreichende Haftzugfestigkeit die für die Verwendung nicht ausreichende eingesetzte Festigungsklasse B 25 gewesen sein sollte, wäre die Klägerin aufgrund eines unterlassenen Hinweises gemäß § 4 Nr. 3 VOB/B ebenfalls verantwortlich gewesen. Angesichts des von den Beklagten vorgelegten Auszuges des Internetauftritts der Klägerin seien von ihr entsprechende Kenntnisse zu erwarten gewesen. Hätten ihr die erforderlichen Kenntnisse gefehlt, hätte sie jedenfalls spätestens vor Beginn der Arbeiten darauf hinweisen müssen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Sie rügt einen Verstoß des erstinstanzlichen Gerichts gegen seine Hinweispflicht. Da erstinstanzlich keine Erörterungen zur Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung vorgenommen worden seien, handele es sich um eine unzulässige Überraschungsentscheidung. Die Beklagten hätten darauf hinweisen müssen, dass der Vertrag über die kostenfreie Leistungserbringung auch durch Schweigen zustande kommen konnte. Sie hätten sich nicht darauf zurückziehen können, dass ihnen das Zusammenspiel von mangelhaftem Werk und Planungsverschulden der vom Auftraggeber beauftragten Architekten nicht bekannt gewesen sei. Vielmehr hätten sie auch fehlerhafte Planungsvorgaben in Betracht ziehen müssen, die dazu geführt hätten, dass sie, die Klägerin, nicht zur kostenfreien Leistungserbringung verpflichtet gewesen wäre. Somit hätten sie unbedingt zu einem Kostenvorbehalt raten müssen. Ohne Unterstützung durch einen Sachverständigen habe das Landgericht rechtsfehlerhaft angenommen, dass sie als Unternehmen auf dem betreffenden Fachgebiet objektiv die fehlende Geeignetheit des vorgeschriebenen Betons und des Zements hätte erkennen und deshalb einen Hinweis hätte erteilen müssen. Die Klägerin beantragt, in Abänderung des Urteils des Landgerichts Duisburg, 3 O 113/09, die Beklagten und Berufungsbeklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 499.883,59 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 408.203,94 € seit dem 14.06.2006 und im Übrigen seit dem 28.04.2009 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen das landgerichtliche Urteil und vertiefen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Für die Mangelhaftigkeit des Betons aufgrund der unzureichenden Haftzugfestigkeit kämen drei Ursachen in Betracht: Die fehlerhafte Zusammensetzung des gelieferten Betons, Fehler beim Einbau durch die Klägerin oder die unzureichende Eignung des Betons für die beabsichtigte Verwendung. Keine dieser Ursachen sei mit Gewissheit festgestellt. Die Klägerin gehe ohne gesicherte Grundlage von der letztgenannten Ursache aus. Da der Klägerin ein Wahlrecht zwischen Beton der Güte B 25 und B 35 zugestanden habe, sei kein Planungsverschulden der bauleitenden Architekten gegeben. Vielmehr sei die Klägerin der ihr obliegenden speziellen Prüfungspflicht nicht nachgekommen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze und die in Kopie zur Akte gereichten Urkunden Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Der Klägerin steht gegen die Beklagten kein Schadensersatzanspruch wegen Schlechterfüllung des zwischen den Parteien geschlossenen Anwaltsvertrages aus § 280 Abs. 1 BGB zu. Dem Beklagten zu 1) ist kein Beratungsfehler vorzuwerfen. Grundsätzlich ist ein Rechtsanwalt zu einer allgemeinen, umfassenden und möglichst erschöpfenden Belehrung verpflichtet, soweit sein Auftraggeber nicht unzweideutig zu erkennen gibt, dass er des Rates nur in einer bestimmten Richtung bedarf. Der Rechtsanwalt muss dabei die Zweifel und Bedenken, zu denen die Sachlage Anlass gibt, darlegen und erörtern (BGH, Urteil vom 22.10.1987, IX ZR 175/86, NJW 1988, 563; BGH, Urteil vom 18.11.1999, IX ZR 420/97, NJW 2000, 730). Er hat zunächst zu klären, welches Ziel der Auftraggeber in seiner Rechtsangelegenheit verfolgt. Der Anwalt muss dann den ihm vorgetragenen und ggfs. durch Nachfragen weiter aufzuklärenden Sachverhalt dahingehend prüfen, ob er geeignet ist, den von dem Auftraggeber erstrebten Erfolg herbeizuführen. Dem Auftraggeber hat der Rechtsanwalt danach diejenigen Schritte zu empfehlen, die zu dem erstrebten Ziel führen können. Dabei muss er den Auftraggeber vor Nachteilen bewahren, soweit solche vorhersehbar und vermeidbar sind. Dazu hat er seinem Mandanten den sichersten Weg vorzuschlagen und ihn über die möglichen rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken aufzuklären, damit der Auftraggeber eine sachgerechte Entscheidung treffen kann. Zweifel und Bedenken, zu denen die Sachlage Anlass gibt, muss der Anwalt darlegen und mit seinem Auftraggeber erörtern (BGH, Urteil vom 20.10.1994, IX ZR 116/93, NJW 1995, 449; BGH, Urteil vom 27.11.1997, IX ZR 141/96, NJW 1998, 900). Eine solche Belehrung kann allenfalls dann entbehrlich sein, wenn der Rechtsanwalt erkennt, dass der Mandant die Risiken des Geschäfts oder der beabsichtigten Gestaltung kennt und er diese auch bei einer Belehrung auf sich nehmen würde (BGH, Urteil vom 05.11.1992, IX ZR 200/91, NJW 1993, 1320; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.10.2005, I – 24 U 24/05, NJW-RR 2006, 343; Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee-Zugehör, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Auflage, Rn. 507-510, 522-524). Für die Feststellung, ob eine Pflichtverletzung vorliegt, gilt ein objektiver Sorgfaltsmaßstab, der nicht an einem Ideal festzumachen ist. Die Anforderungen an die Sorgfalt werden vielmehr an dem ausgerichtet, was von einem gewissenhaft handelnden, die allgemein anerkannten Maßstäbe der Berufsausübung beachtenden Durchschnittsanwalt erwartet werden kann (Zugehör/Fischer/Sieg /Schlee - Fischer, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Auflage, Rd. 948, 987). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der Beklagte zu 1) keine anwaltliche Pflicht verletzt, die dem Beklagten zu 2) als Gesamtschuldner zuzurechnen wäre. Zwar ist der Klägerin darin zu folgen, dass die Beklagten von ihr auch im Verhältnis zu der Firma I..... beauftragt worden sind. Dieser Umstand begründet jedoch keine Pflichtverletzung. Dem Schreiben der Beklagten vom 29.05.2002 ist zu entnehmen, dass sie selbst davon ausgingen, dass die Klägerin die Prüfung der Sach- und Rechtslage auch im Verhältnis zur Firma I..... wünschte. Im Betreff ist als Rubrum "Fa M….. GmbH, Bauunternehmen ./. Fa. I..... GmbH" genannt. Darüber hinaus haben die Beklagten von der Klägerin den Bauvertrag angefordert. Die zwei mitgeschickten Vollmachten sollte die Klägerin blanko unterzeichnen. Von dem Betonlieferanten war keine Rede. Die Beklagten können sich daher nicht – unter Hinweis auf die Vollmacht vom 26.07.2002 - darauf berufen, dass sich das erteilte Mandat ausdrücklich und ausschließlich nur auf Maßnahmen gegenüber dem Betonlieferanten bezogen habe. Diese Behauptung ist durch ihr eigenes Schreiben vom 29.05.2002 widerlegt. Zum Zeitpunkt der Mandatierung gingen aber alle Beteiligten, auch die Klägerin, davon aus, dass der gelieferte Beton in seiner Substanz mangelhaft war. Die Nachtrags- und Mehrvergütungsproblematik sowie die Frage eines Planungsfehlers sind erst durch die Hinzuziehung des Sachverständigen Dr. W….. zum Thema geworden. Es bestand daher keine Veranlassung der Beklagten, Hinweise zu erteilen oder Vorkehrungen zu treffen, die für die Geltendmachung von Mehrvergütungsansprüchen gegenüber der Firma I..... erforderlich gewesen wären. Unstreitig war die Klägerin der Überzeugung, es sei mangelhafter Beton geliefert worden. Nur wenige Tage vor der Beauftragung der Beklagten hatte sie am 23.05.2002 ein Schreiben an die S….. GmbH & Co. KG gerichtet. Hierin wies sie auf eine "augenscheinlich schlechte Betonqualität" hin und kündigte nach erfolgter Prüfung Schadensersatzansprüche an. Auch die Mängelanzeige der Architekten XYZ vom 28.05.2002 an die Klägerin, die den Beklagten zur Kenntnisnahme übermittelt worden ist, deutete ausschließlich auf eine Verantwortlichkeit aus der Sphäre der Klägerin hin. Im Hinblick auf dieses Schreiben war auch verständlich, dass die Klägerin gegenüber der Firma I..... eine Beauftragung der Beklagten wünschte. Ein gewissenhaft handelnder Rechtsanwalt konnte aber nur davon ausgehen, dass bei der vorliegenden Ausgangssituation die geltend gemachten Ansprüche der Firma I..... abgewehrt oder minimiert werden sollten. Anhaltspunkte, dass die Klägerin ihrerseits gegen die Firma I..... vorgehen wollte, gab es Ende Mai 2002 objektiv nicht. Auch der Umstand, dass Haftzugproben genommen worden waren und ein Sachverständigenbüro eingeschaltet worden war, hat nicht zu einer Hinweispflicht der Beklagten geführt. Die Beklagten konnten davon ausgehen, dass der konkrete Grund für die zu geringen Haftungswerte des Betons geklärt werden sollte. Folgerichtig haben sie die Klägerin aufgefordert, die sachverständigen Feststellungen abzuwarten. Die eingeholten Stellungnahmen der Sachverständigen N….. und K….. führten zu keiner anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Der Sachverständige N..... hat in seiner Stellungnahme vom 28.05.2002 ausgeführt, dass der eingebaute Beton ein ungewöhnliches Porenverhalten zeige und an der Oberfläche mehr oder weniger dicke Schlämme aufweise. Er ging von einer schlechten Betonqualität und somit mangelhaftem Beton aus. Der Sachverständige K….. hat am 29.05.2002 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er derzeit nur Mutmaßungen zur Ursächlichkeit des Zustandes des Betons anstellen könne. Auffällig sei, dass die Betonrandzonen innerhalb des Betongefüges eine Porosität resultierend aus einem hohen Luftporenvolumen zeigten. Weitergehend erscheine die Anbindung des Bindemittels nicht optimal. Ob die Situation darauf zurückzuführen sei, dass der Beton mit zu wenig Wasser angesetzt worden sei, könne nur gemutmaßt werden. In seinem Abschlussbericht vom 20.08.2002 kam er zu dem Ergebnis, dass im Betonfeld A im 1. Obergeschoss ausreichende Oberflächenzugfestigkeit gegeben sei. Dem Beton im Feld A sei als Zusatzmittel ein Fließmittel beigemischt worden. Alle anderen Betonfelder hätten kein Fließmittel erhalten. Insgesamt erschien ihm die verwendete Zementzusammensetzung ursächlich dafür, dass die definierten chemischen Reaktionen bei Einwirkung der vorhandenen, werkstoffüblichen Restfeuchte, über einen längeren Zeitraum für das Betongefüge nachteilig wirksam werden konnten. Seiner Stellungnahme vom 13.01.2003 ist zu entnehmen, dass verschiedene Betone bestellt worden sein sollen und die Lieferung einerseits mit Zugabe von Fließmitteln durch den Lieferanten bestellt und andererseits durch Zugabe von Fließmitteln auf der Baustelle versehen worden sein soll. Im Ergebnis konnten und mussten die Beklagten weiterhin von einer schlechten bzw. mangelhaften Betonqualität oder einer falschen Verarbeitung des Betons ausgehen. Hinweise an der fachlichen Kompetenz der eingeschalteten Gutachter zu zweifeln, hat die Klägerin nicht substantiiert vorgetragen. Nach dem Vortrag der Klägerin fand erst am 02.04.2003 in den Räumen des Betonlieferanten eine Besprechung mit dem Sachverständigen Dr. W..... statt. Bei dieser Besprechung hat der Sachverständige Dr. W....., der unter dem 12.12.2002 ein Gutachten erstattet hatte, erstmals auf einen angeblichen Planungsfehler hingewiesen. Ungeachtet dessen, welchen Aussagegehalt das Privatgutachten des Sachverständigen Dr. W..... hatte, wäre die Ankündigung zusätzlicher Leistungen im Sinne des § 2 Nr. 6 Abs. 1 Satz 2 VOB/B im Dezember 2002 bzw. April 2003 verspätet gewesen. Der Aufragnehmer muss den Anspruch dem Auftraggeber nämlich ankündigen, bevor er mit der Ausführung der zusätzlichen Leistungen beginnt. Die Firma ABC hat ihre Arbeiten am 16.07.2002 abgerechnet. Somit waren sie schon mehrere Monate beendet, bevor die Frage eines Planungsfehlers überhaupt diskutiert wurde. Ob sich, wie von der Klägerin behauptet, bereits aus dem Abschussbericht des Sachverständigen K….. vom 20.08.2002 Hinweise auf Planungsfehler ergaben, kann dahinstehen, da auch dieser Bericht erst nach Fertigstellung der Arbeiten vorgelegen hat. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat das Oberlandesgericht Hamm in seinem Urteil (19 U 95/08) vom 19.12.2008 nicht festgestellt, dass noch im Ortstermin vom 04.06.2002 ein Kostenvorbehalt hätte erfolgen können. Eine Bindungswirkung durch die Streitverkündung ist nicht eingetreten. Das Oberlandesgericht Hamm hat im Zusammenhang mit dem Schreiben der Architekten XYZ vom 17.05.2002 wörtlich ausgeführt: "Die Klägerin hat dieses Angebot der Beklagten konkludent durch Erbringung der erforderlichen Leistungen angenommen. Dadurch ist ihr Annahmewille nach außen in Erscheinung getreten. Zwar hat die Klägerin nicht ausdrücklich erklärt, die Leistungen kostenneutral erbringen zu wollen. Das Verhalten der Klägerin – Erbringung der Leistung nach Abstimmung der auszuführenden Arbeiten in mehreren Ortsterminen (18.05., 27.05., 04.06.2002) ohne Kostenabsprache nach Forderung der Kostenneutralität – konnte von der Beklagten bei einer Auslegung nach objektivem Empfängerhorizont gemäß §§ 133, 157 BGB nur so verstanden werden, dass die streitgegenständlichen Arbeiten wie gefordert kostenneutral erbracht werden." Zu der Frage, ob und bis wann die Klägerin berechtigt gewesen wäre, Mehrkosten anzukündigen hat das Oberlandesgericht überhaupt keine Ausführungen gemacht. Es hat ausschließlich den konkludenten Vertragsschluss begründet. Im Übrigen hat es auch nicht ansatzweise zu der Frage einer Pflichtverletzung der Beklagten Stellung genommen. In der Berufungsinstanz macht die Klägerin nunmehr erstmals einen weiteren Beratungsfehler der Beklagten geltend. Diese hätten sie darauf hinweisen müssen, dass der Vertrag über die kostenfreie Leistungserbringung auch durch Schweigen – gemeint ist hier wohl konkludent – habe zustande kommen können. Die Beklagten bestreiten die Übersendung des Schreibens der Architekten XYZ vom 17.05.2002. Selbst wenn den Beklagten das Schreiben der XYZ vom 17.05.2002 bei ihrer Mandatierung bekannt gewesen wäre, kann kein Beratungsfehler festgestellt werden. Die Klägerin hatte Ende Mai 2002 das Angebot der XYZ bereits konkludent durch die Abstimmung der auszuführenden Arbeiten in den Ortsterminen vom 18.05. und 27.05.2002 angenommen. Die Beklagten standen damit vor vollendeten Tatsachen. Gründe die eine Anfechtung oder eine andere Form der Beendigung dieser Vereinbarung gerechtfertigt hätten, hat noch nicht einmal die Klägerin dargelegt. Selbst wenn, was nach den obigen Ausführungen nicht der Fall ist, den Beklagten ein Beratungsfehler vorgeworfen werden könnte, würde es für einen Schadensersatzanspruch an der Kausalität fehlen. Im Rahmen des § 2 Nr. 6 Abs. 1 Satz 1 VOB/B muss es sich um Leistungen handeln, die nach dem bisher im Vertrag festgelegten Leistungsinhalt nicht vorgesehen sind. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines vergütungspflichtigen Zusatzauftrages hat der Auftragnehmer. Dabei kommt es wesentlich darauf an, ob die bisherige Leistungsbeschreibung die betreffenden Leistungen schon enthält oder nicht. Grundlegende Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Nr. 6 ist, dass an den Auftragnehmer durch den Auftraggeber oder dessen bevollmächtigten Vertreter das Verlangen auf Ausführung der bisher im Bauvertrag nicht vorgesehenen Leistungen gestellt wird (Ingenstau / Korbion / Keldungs, VOB Kommentar, 17. Auflage, § 2 Abs. 6 Rd. 5). Das Verlangen auf Ausführung einer zusätzlichen Leistung setzt eine Aufforderung an den Auftragnehmer voraus, die inhaltlich eindeutig ist und die Forderung nach Erbringung einer weiteren Leistung enthalten muss. Eine Bedarfsposition ist zu aktivieren, d.h. sie ist durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Auftraggebers in Auftrag zu geben (Ingenstau/Korbion/Keldungs, 17. Auflage, § 2 Abs. 6 Rd. 5). Das Schreiben der Architekten XYZ vom 28.05.2002, das sich die Firma I..... zurechnen lassen muss, stellt kein solches Verlangen dar. Es ist überschrieben mit "Mängelanzeige, Verzugssetzung nach VOB/ Teil B". In diesem Schreiben werden Mängel des Betons, nämlich die zu geringen Haftzugwerte, angezeigt und die Klägerin in Verzug gesetzt. Damit wird deutlich, dass die Firma I..... nicht die Durchführung weiterer Arbeiten, sondern Mängelbeseitigung verlangte. Auch wenn dieses Verlangen in der Regel mit weiteren Arbeiten und Leistungen verbunden ist, so widerspricht es dem Sinn und Zweck des § 2 Nr. 6 Abs.1 VOB/B, das Verlangen nach weiteren Leistungen zur Mängelbeseitigung unter diese Vorschrift zu subsumieren und damit einen Mehrvergütungsanspruch auszulösen. Für die Mängelbeseitigung hat nämlich grundsätzlich der Auftragnehmer einzustehen und die Kosten zu tragen. Auf einen Anspruch aus § 2 Nr. 5 VOB/B hat die Klägerin sich im vorliegenden Verfahren nicht mehr berufen. Hieraus hätte sie aber auch keinen Anspruch herleiten können, da weder eine Änderung des Bauentwurfs vorgelegen hat, noch eine Anordnung der Firma I..... erfolgt ist. Ansprüche aus § 2 Nr. 8 Abs. 2 Satz 2 VOB/B bzw. Geschäftsführung ohne Auftrag kamen ebenfalls nicht in Betracht, da die Beteiligten bis nach dem Abschluss der Arbeiten von einer schlechten Betonqualität bzw. Verarbeitungsfehlern der Klägerin ausgingen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 709 ZPO. Gründe gemäß § 543 Abs. 2 ZPO, die es gebieten, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Streitwert für das Berufungsverfahren: 499.883,59 €