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Beschluss

I-6 W 26/10

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2010:0713.I6W26.10.00
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Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 09.04.2010 wird der Beschluss des Landgerichts vom 03.03.2010 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Aufgrund des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 13.11.2009 sind von der Beklagten € 3.827,70 dreitausendachthundertsiebenundzwanzig Euro und siebzig Cent nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 01.12.2009 an die Klägerin zu erstatten.

Die Berechnung der außergerichtlichen Kosten ist bereits übersandt.

Im obigen Betrag sind € 1.020,- an Gerichtskosten enthalten.

Der dieser Kostenfestsetzung zugrunde liegende Titel ist gegen Sicher-heitsleistung in Höhe von 120 % des zwangsweise durchzusetzenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung darf auch durch die unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf € 378,37 festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 09.04.2010 wird der Beschluss des Landgerichts vom 03.03.2010 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Aufgrund des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 13.11.2009 sind von der Beklagten € 3.827,70 dreitausendachthundertsiebenundzwanzig Euro und siebzig Cent nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 01.12.2009 an die Klägerin zu erstatten. Die Berechnung der außergerichtlichen Kosten ist bereits übersandt. Im obigen Betrag sind € 1.020,- an Gerichtskosten enthalten. Der dieser Kostenfestsetzung zugrunde liegende Titel ist gegen Sicher-heitsleistung in Höhe von 120 % des zwangsweise durchzusetzenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung darf auch durch die unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf € 378,37 festgesetzt. Gründe: Die am 09.04.2010 beim Landgericht eingegangene sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den ihr am 26.03.2010 zugestellten Beschluss des Landgerichts vom 03.03.2010 ist zulässig und begründet. Die Kosten sind wie beantragt festzusetzen, da entgegen der Meinung des Landgerichts die entstandenen Reisekosten nicht auf einen Betrag zu reduzieren sind, der bei einer Mandatierung eines Rechtsanwalts am Wohnsitz der Klägerin in Heinsberg entstanden wären: Die wegen der Wahrnehmung des Termins vor dem Landgericht Düsseldorf durch die in Berlin ansässigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin in Höhe von € 391,36 zzgl. 19 % USt. entstandenen Reisekosten sind gemäß § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO erstattungsfähig. Danach sind alle Kosten erstattungsfähig, die zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. Im Ausgangspunkt zutreffend hat zwar das Landgericht festgestellt, dass grundsätzlich nur die Zuziehung eines am Wohn- und Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwaltes als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig anzusehen ist. Im Kostenfestsetzungsverfahren können jedoch ausnahmsweise die Reisekosten, die durch die Beauftragung eines weder am Gerichts- noch Wohnort ansässigen Prozessbevollmächtigten entstanden sind, vollständig berücksichtigt werden, wenn es um die Beauftragung eines spezialisierten auswärtigen Rechtsanwalts geht und ein vergleichbarer Anwalt am Wohnort der Partei nicht beauftragt werden kann (Beschluss des 10. Zivilsenats vom 20.09.2007 - I-10 W 121/07, Rz. 7 bei juris im Anschluss an BGH, Beschluss vom 22. 02. 2007 - VII ZB 93/06, NJW-RR 2007, S. 1071, 1072). Ein solcher Fall liegt hier vor. Die Klägerin hat nachvollziehbar dargelegt, dass ihre Prozessbevollmächtigten hinsichtlich der streitgegenständlichen Kapitalanlagefonds aufgrund der tagelangen Auswertung von Ermittlungsakten über Spezialkenntnisse verfügen, die sie erst in die Lage versetzt hätten, den Prozess erfolgreich zu führen. Diesem Vortrag ist die Beklagte nicht qualifiziert entgegen getreten. Sie hat nur pauschal eingewandt, dass es auf Kapitalanlagen spezialisierte Rechtsanwälte auch in Düsseldorf gebe. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Der Beschwerdewert bemisst sich gemäß §§ 47, 48 GKG i.V.m. § 3 ZPO nach der Differenz zwischen den beantragten und den durch den angefochtenen Beschluss festgesetzten Kosten. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.